SchulAuslVO,NI - SchulauslagenVO

Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern
Redaktionelle Abkürzung
SchulAuslVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 25. April 2005 (Nds. GVBl. S. 129 - VORIS 22410 -)

Aufgrund des § 175 Nr. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1 SchulAuslVO - Erstattung der Auslagen für Reisen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern
Redaktionelle Abkürzung
SchulAuslVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Das Land zahlt den Mitgliedern des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats zur Erstattung der Auslagen für Reisen im Zusammenhang mit deren Tätigkeit im Rahmen der im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung gestellten Mittel eine Reisekostenvergütung, wie sie den Beamtinnen und Beamten des Landes zusteht.

§ 2 SchulAuslVO - Gewährung von Sitzungsgeldern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern
Redaktionelle Abkürzung
SchulAuslVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Das Land zahlt jedem Mitglied des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats für die Teilnahme an einer Sitzung seines Gremiums je Sitzungstag ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,34 Euro.

(2) Das Land zahlt jedem Mitglied des Landeselternrats und des Landesschulbeirats ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des infolge der Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums nachgewiesenen Verdienstausfalls, jedoch nicht mehr als ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Entschädigung für Verdienstausfall zusteht.

§ 3 SchulAuslVO - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern
Redaktionelle Abkürzung
SchulAuslVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern vom 12. Mai 1981 (Nds. GVBl. S. 120) außer Kraft.

Hannover, den 25. April 2005

Niedersächsisches Kultusministerium

B u s e m a n n

Minister