Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.2022, Az.: 9 K 165/20

Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine Sportinvaliditätsversicherung eines Profifußballers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.01.2022
Aktenzeichen
9 K 165/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 40811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AuA 2022, 50
  • DStRE 2022, 1162-1168
  • RdW 2022, 541-542
  • StX 2022, 327-328

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beiträge für eine Sportinvaliditätsversicherung eines Profifußballers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig sind.

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitzeitraum war der Kläger beim Bundesligaverein Y als Spieler angestellt (Lizenzspielerverträge vom xx.xx.xxxx bzw. xx.xx.xxxx) und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem ab xx.xx.xx gültigen, zeitlich unbefristeten Namenslizenzvertrag mit der U. GmbH.

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machte der Kläger u. a. folgende Aufwendungen für eine Sport(invaliditäts)versicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

201420152016
Sportversicherung[...] €[...] €[...] €
[...] €, davon 50 % beruflich[...] €, davon 50 % beruflich[...] €, davon 50 % beruflich

Der Beklagte veranlagte in diesem Punkt zunächst antragsgemäß und erließ jeweils am xx.xx.xxxx einen Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2014 und 2015 sowie am xx.xx.xxxx einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

In der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx führte der Beklagte beim Kläger für die Streitjahre eine allgemeine Außenprüfung durch im Rahmen derer der Außenprüfer u.a. folgende Feststellung traf:

Der Kläger habe im Prüfungszeitraum bei der A-AG bzw. bei der B eine Versicherung abgeschlossen, die das Risiko abdecke, durch einen Unfall oder Krankheit dauerhaft oder temporär außerstande zu sein, die sportliche Tätigkeit aktiv auszuüben. Die Ursache für die (eintretende) Berufsunfähigkeit sei dabei nicht auf im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eingetretene Verletzungen beschränkt. Vielmehr könne diese - unter Berücksichtigung von Risikoausschlüssen - auch auf außerhalb der beruflichen Tätigkeit erlittene Unfälle oder Erkrankungen zurückzuführen sein.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass eine Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten nicht in Betracht komme, da sich bei Versicherungsprämien die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung danach richte, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden sollen. Da das abzudeckende Risiko regelmäßig zu einem nicht unwesentlichen Teil im privaten Bereich angesiedelt sei, seien Beiträge zu Personenversicherungen in der Regel Sonderausgaben und keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung ebenso wie solche zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt (vgl. Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101 und Beschluss vom 15. Juli 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796), da Zweck solcher Versicherungen der Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle sei. Das Risiko einer Krankheit und daraus folgende Einnahmeausfälle seien jedoch der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Entscheidung vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327). Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Teil komme nicht in Betracht, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung gemischter privat oder beruflich bedingter Risiken gehe, sondern um das ausschließlich bzw. einheitlich dem privaten Bereich zugeordnete Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts.

Dieser Auffassung trat der Kläger bereits im Rahmen der Außenprüfung unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 5. August 1965 (IV 42/65 S, BStBl III 1965, 650) entgegen. Ferner wies der Kläger in einer Stellungnahme seines Steuerberaters darauf hin, dass die Prämienzahlungen bei Arbeitnehmern gleicher Einkommensklassen für derartige Versicherungen wesentlich niedriger seien und somit ein Zusammenhang zwischen der Prämie und der beruflichen Tätigkeit (Berufssportler) gegeben sei. Zudem endeten solche Versicherungen mit Karriereende, was ebenfalls auf eine mindestens berufliche Mitveranlassung hinweise.

Der Beklagte folgte hingegen der Auffassung des Außenprüfers und kürzte die Werbungskosten u.a. um die bisher anteilig berücksichtigten Aufwendungen für die Sportinvaliditätsversicherungen in Höhe von [...] € (2014), [...] € (2015) und [...] € (2016). Die Kürzungsbeträge ordnete der Beklagte den Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu. Eine steuerliche Auswirkung ergab sich aufgrund der bereits ausgeschöpften, nach § 10 Abs. 4 und 4a EStG abziehbaren Höchstbeträge nicht. Die nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 gingen am xx.xx.xxxx zur Post. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seinen Einsprüchen, die der Beklagte zur Wahrung der Rechte der Ehefrau als zugleich in ihrem Namen erhoben ansah. Die Einsprüche wurden trotz Aufforderung und Fristgewährung nicht begründet. Mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx wies der Beklagte die Einsprüche der Eheleute unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht als unbegründet zurück. Weitere Ausführungen zur Sache machte der Beklagte nicht.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx richtet sich die am xx.xx.xxxx beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangene Klage des Klägers.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass er für die Zeit vom xx.xx.2014 bis zum xx.xx.2016 bei der A-AG und für die Zeit vom xx.xx.2016 bis zum xx.xx.2017 bei der B eine Sportinvaliditätsversicherung bzw. Sportversicherung Individual abgeschlossen habe. Daneben bestehe eine Unfallversicherung für Profisportler bei der C-AG. Im Einzelnen handele es sich um folgende Versicherungsbeiträge:

Versicherung201420152016
A-AG, Invaliditätsversicherung[...] €[...] €
B, Sportversicherung Individual[...] €
Werbungskosten (50 %)[...] €[...] €[...] €

Auf Grundlage des Werbungskostenbegriffs in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beurteile der BFH bei der Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen die diesen zugrundeliegenden Versicherungen dahin, ob ein betriebliches/berufliches Risiko abgedeckt werden solle (berufliche/betriebliche Veranlassung). In den Fällen einer beruflichen Unfallversicherung gehe der BFH dabei davon aus, dass die zugehörigen Beiträge wegen eines hiermit abzusichernden erhöhten beruflichen Unfallrisikos als Werbungskosten abziehbar seien. Demgegenüber decke eine private Unfallversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ähnlich einer Krankentagegeldversicherung oder (Risiko-) Lebensversicherung, das private Risiko (allgemeines Lebensrisiko, Unfall- /Krankheitsfolgen) des Steuerpflichtigen ab.

Bei der steuerlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Versicherungen sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Berufssportlern das Unfallrisiko hauptsächlich im beruflichen Bereich liege, da das Verletzungsrisiko bei Trainingseinheiten und Spielen, insbesondere im Fußball, höher sei als bei Freizeitaktivitäten. Die Veranlassung für den Abschluss einer Sportinvaliditätsversicherung liege daher im beruflichen Bereich, der ohne die speziellen Risiken, die in diesem Berufsumfeld vorliegen würden, eine Absicherung im Umfang wie sie der Kläger vorgenommen habe, wohl nicht als notwendig erachtet worden wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten werde beim Abschluss einer Unfallversicherung auch nicht die Ursache des Unfalls abgesichert, sondern die infolge des Unfalls entstehenden Aufwendungen. So seien im Falle des Klägers die berufsspezifischen Risiken aus der Berufsausübung als Profifußballer abgesichert worden. Ein Vergleich der Tarife zeige zudem, dass diese - bei gleicher Versicherungssumme - für einen nicht Profifußballer wesentlich niedriger ausfielen, da eben nicht die Absicherung der im Versicherungsfall entfallenden Einnahmen im Vordergrund stehe, sondern das Risiko, das bei einer solchen Berufsgruppe im beruflichen Bereich wesentlich höher als im privaten Bereich sei, wohingegen die Risikosituation bei einem Angestellten eher umgekehrt sein dürfte, da dort die Risiken bei Freizeitaktivitäten höher seien als beispielsweise am Schreibtisch.

Wenn der Beklagte darüber hinaus auf die Rechtsprechung des BFH zur Nichtabzugsfähigkeit von Beiträgen für eine Krankentagegeldversicherung sowie zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten hinweise, so sei festzustellen, dass die den Entscheidungen des BFH zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit dem des Streitfalls vergleichbar seien. Denn im Urteilsfall des BFH stellten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung als Grund für die Berufsunfähigkeit ganz allgemein auf Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall ab, sodass der Vortrag des Steuerpflichtigen, die Berufsunfähigkeitsversicherung sei nur deshalb abgeschlossen worden, um das Risiko einer Berufserkrankung wegen des Umgangs mit Chemikalien abzudecken, fehlgehe. Im vorliegenden Streitfall würden durch die Versicherung jedoch die individuellen Risiken des Klägers als Berufsfußballspieler abgesichert. Hierauf weise der Versicherungsschein unter Nr. 3 "Versicherte berufliche Tätigkeit" hin. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH zur Krankentagegeldversicherung sei festzustellen, dass bei einem Berufssportler - im Gegensatz zu einem Immobilienmakler - das Erkrankungsrisiko zu einem weitaus größeren Teil der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Dies ergebe sich bereits schon durch die zeitlichen Anteile der Berufsausübung, in der das Unfallrisiko erhöht sei. Zudem sehen die Spielerverträge vor, dass der Spieler aufgrund der Tatsache, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Spielers die Grundlage des sportlichen Erfolgs sei, eine besondere Sorgfalt bezüglich seiner Gesundheit schulde. Der Spieler dürfe daher keine risikoreichen oder verletzungsriskanten Freizeitaktivitäten oder Sportarten ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers ausüben. Demgegenüber seien normalen Privatpersonen derartige Freizeitaktivitäten nicht untersagt und daher in die Risikogewichtung zwischen beruflicher und privater Betätigung einzubeziehen.

Wenn der Beklagte zudem meine, dass die versicherungssteuerrechtliche Behandlung der Sportinvaliditätsversicherung gegen eine Einordnung als Unfallversicherung spreche, da die Beiträge zu den Sportinvaliditätsversicherungen gemäß § 4 Nr. 5 Versicherungssteuergesetz (VerStG) steuerfrei berechnet würden, so sei dieser Schlussfolgerung entgegenzutreten. Vielmehr sei die versicherungssteuerrechtliche Behandlung umstritten. So habe die Kommentarliteratur deutliche Kritik an der Einstufung der Sportinvaliditätsversicherung als Berufsunfähigkeitsversicherung geübt und diese eher in der Nähe einer Unfallversicherung gesehen, welche von der Steuerbefreiung nach Nr. 5 der Vorschrift ausgeschlossen sei.

Schließlich sehe auch der BFH eine Ausnahme zum Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG für sogenannte gemischte Aufwendungen vor, wenn diese anhand objektiver Merkmale und Unterlagen leicht nachprüfbar zu trennen seien. Gebe der Versicherer daher Auskunft darüber, welche Anteile die private Sphäre und die berufliche Sphäre betreffe, so sei eine Aufteilung nach diesen Maßstäben ohne weiteres möglich (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560 [BFH 18.02.1993 - IV R 50/92], BStBl II 1993, 519). Unter Berücksichtigung der Einschätzung der B vom xx.xx.2022 und in analoger Anwendung des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen zur Unfallversicherung sei im Streitfall mindestsens ein Abzug in Höhe von 50 v.H. der geleisteten Versicherungsbeiträge bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit als angemessen anzusehen.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Sportinvaliditätsversicherung eine Unfallversicherung mit optionaler Berufsunfähigkeitsversicherung sei. Beide Versicherungen (Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung) stünden daher nebeneinander, wobei für die Einstufung als Werbungskosten allein das abgesicherte Risiko und nicht die vorgesehenen Auszahlungsmodalitäten (Einmalzahlung oder Rente) entscheidend sei. Vorliegend werde mit den Versicherungen ein überwiegendes berufliches Risiko abgedeckt, da ein Berufssportler nach der allgemeinen Lebenserfahrung einem erhöhten beruflichen Unfallrisiko, sowie einem erhöhten Risiko für Berufskrankheiten ausgesetzt sei. Ob daraus das Karriereende oder ein langfristiger Ausfall entstehe, sei unerheblich. Im Fall des Klägers sei sogar davon auszugehen, dass die Art seines Berufs eine erhöhte Unfallgefahr mit sich bringe und fast ausschließlich diese Risiken versichert werden sollten. Demgegenüber hätten in den vom BFH entschiedenen Fällen "übliche Berufsunfähigkeitsversicherungen" vorgelegen, welche keine besonderen beruflichen Risiken abdecken sollten. Im Streitfall seien die Versicherungsbedingungen der A-AG und der B im Wesentlichen auf die unfall- oder krankheitsbedingte Invalidität oder den Todesfall ausgelegt. Es handele sich damit um eine spezielle Berufssportler-Versicherung, die dieses (berufliche) Risiko explizit abdecken sollte.

Im Klageverfahren reichte der Kläger die Versicherungsscheine des jeweiligen Versicherungsunternehmens sowie weitere Antragsunterlagen zu den Akten.

Der Versicherungsschein zur Sportinvaliditätsversicherung der A-AG vom xx.xx.2014 sowie die "[...] Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Sportinvaliditätsversicherung für Berufssportler, Medical Underwriting (AVB Sportinvalidität/MU), Fassung xx.xx.2014" und weiteres Informationsmaterial der A-AG zur Sportinvaliditätsversicherung enthalten dabei im Wesentlichen folgende Regelungen:

. Die Sportinvaliditätsversicherung richtet sich unmittelbar an Berufssportler. Sie soll Versicherungsschutz für den Fall bieten, dass die versicherte Person wegen eines während der Versicherungsdauer eintretenden Unfalls (z.B. Stürze oder Foul eines Gegenspielers) oder einer akut und erstmals auftretenden Krankheiten auf Dauer Sportinvalide wird. Nicht versichert sind Abnutzungserscheinungen, die z.B. durch Überlastung (z.B. bedingt durch angeborene Fehlstellung oder zu intensive Beanspruchung) oder wiederholte Mikroverletzungen (z.B. Schläge oder Stöße) am Stütz- und Bewegungsapparat (z.B. Rücken- oder Gelenksleiden) entstehen können (vgl. Produktinformationsblatt zu der Sportinvaliditätsversicherung-Stand: 01.12.2012-)

. Versicherte Person ist D, geboren am xx.xx.xxxx, in seiner beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler.

. Versichert ist die Leistungsart "Sportinvaliditätsleistung". Diese gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass die versicherte Person ausschließlich und unabhängig von irgendeiner anderen Ursache durch einen einzelnen sich während der Dauer des Vertrages ereignenden Unfall oder durch eine während der Dauer des Vertrages akut und erstmals auftretenden Krankheit auf Dauer vollständig außerstande ist, die im Versicherungsschein genannte sportliche Tätigkeit in dem im Versicherungsschein genannten Rahmen aktiv auszuüben. (§ 2 I. 1. AVB Sportinvalidität/MU). Der Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr und weltweit (§ 1 V AVB Sportinvalidität/MU).

. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person unmittelbar durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine körperliche Gesundheitsschädigung erleidet. Dieses kann auch eine einzelne erhöhte Kraftanstrengung sein, durch die die versicherte Person unfreiwillig eine körperliche Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 II, III AVB Sportinvalidität/MU)

. Als Krankheit gilt ein normaler körperlicher Zustand, der mit einer Störung körperlicher Funktionen einhergeht (körperliche Gesundheitsschädigung) und nicht auf einen Unfall oder auf eine Reihe von Unfällen zurückzuführen ist. Als akut und erstmals aufgetreten gilt eine Krankheit, wenn während der Dauer des Vertrages erstmals Beschwerden und/oder Symptome auftreten (Krankheitsbeginn), die ein Erkennen bzw. eine Diagnose dieser Krankheit zulassen und/oder eine Behandlung erfordern und wenn die Krankheit tatsächlich während der Dauer des Vertrages erstmals diagnostiziert und behandelt wird (§ 1 IV AVB Sportinvalidität/MU).

. Degenerative Erkrankungen oder degenerative Veränderungsprozesse oder mit Degeneration einhergehende oder durch Degeneration bedingte Erkrankungen oder Verletzungen oder sonstige Aufbrauchserscheinungen der Gelenke, Knochen, Sehnen, Bänder oder Wirbelsäule, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz; es sei denn, diese sind unmittelbar und ausschließlich Folge eines versicherten Unfalls (§ 4 I AVG Sportinvalidität/MU).

. Die Versicherungssumme beträgt [...] € für Sportinvalidität (§ 2 I AVB Sportinvalidität/MU).

. Die Versicherungsdauer beträgtein Jahr (hier: xx.xx.2014 bis xx.xx.2015; xx.xx.2015 bis xx.xx.2016). Vom Versicherungsschutz ausgenommen werden individuell alle Verletzungen und Erkrankungen des rechten Kniegelenks und des dazugehörigen Band- und Sehnenapparates.

Der Versicherungsschein zur Sportversicherung Individual der B vom xx.xx.2016 sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Sportversicherung Individual beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

. Versicherte Person ist D, geboren xx.xx.xxxx, Beruf: Lizenzfußballspieler.

. Der Versicherungsschutz umfasst 24 Stunden.

. Versicherte Leistungen sind Todesfallleistung bei Unfall mit einer Versicherungssumme von [...] €, dauernde Sportinvalidität mit einer Versicherungssumme von [...] € sowie eine temporäre Sportinvalidität ab dem 43. Tag und einer Versicherungssumme von [...] €.

. Der Versicherungszeitraum beträgt ein Jahr (hier: xx.xx.2016 bis xx.xx.2017, je 0:00 Uhr)

. Der Versicherungsschutz besteht weltweit bei Unfällen und akuten und erstmals auftretenden Krankheiten.

. Unfall ist dabei ein plötzliches von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis (Unfallereignis) durch das diese unfreiwillig eine körperliche Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder eine andere typische Bewegung eines Berufssportlers Gesundheitsschäden zuzieht.

. Die Art und Höhe der Leistung ist individuell vereinbar und umfasst vorliegend eine dauernde Sportinvalidität (d. h., wenn die versicherte Person durch den Unfall oder durch eine akut oder erstmals auftretende Krankheit auf Dauer vollständig außerstande ist, die im Versicherungsschein genannte sportliche Tätigkeit aktiv auszuüben), eine temporäre Sportinvalidität (d. h., wenn die versicherte Person durch den Unfall oder durch eine akut und erstmals auftretende Krankheit auf absehbare Zeit - vom 43. Tage bis längstens zum 365. Tag - vollständig außerstande ist, die im Versicherungsschein genannte sportliche Tätigkeit aktiv auszuüben) sowie den unfallbedingten oder infolge der akuten und erstmals auftretenden Krankheit innerhalb von 18 Monaten eintretenden Todesfall. Als unfallbedingter Tod gilt auch der Unfall ähnliche, plötzliche Tod bei der Sportausübung durch Herzinfarkt oder Schlaganfall.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom xx.xx.2020 übersandten Versicherungsunterlagen der A-AG bzw. die am xx.xx.2021 vorgelegten Unterlagen der B zur Sportversicherung Individual Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015, jeweils vom xx.xx.xxxx, und den Einkommensteuerbescheid 2016 vom xx.xx.xxxx, jeweils geändert durch Bescheide vom xx.xx.xxxx, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx, zuletzt geändert durch Bescheide vom xx.xx.xxxx dahin zu ändern, dass unter Berücksichtigung der hälftigen Beiträge zur Sportinvaliditätsversicherung die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2014 um [...] €, im Veranlagungszeitraum 2015 um [...] € und im Veranlagungszeitraum 2016 um [...] € erhöht werden und die Einkommensteuer jeweils entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin die im Vorverfahren und während der Außenprüfung durch den Außenprüfer vertretene Auffassung.

Nach seiner Auffassung ist die Sportinvaliditätsversicherung quasi eine Sonderform der Berufsunfähigkeitsversicherung, da sie ein verletzungs- und krankheitsbedingtes vorzeitiges Karriereende absichern soll. Der Unterschied zwischen Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung bestehe darin, dass die private Unfallversicherung Kosten und finanzielle Aufwendungen für die Folgen eines Unfalls übernehme, während die Berufsunfähigkeitsversicherung dann greife, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben.

Einem Berufssportler gehe es dabei nicht anders als anderen Personen, die berufsunfähig würden. Er unterscheide sich von diesen unter Umständen nur insoweit, dass er nur wenig Zeit habe, um genügend Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen, mithin könne eine Verletzung die komplette Lebensplanung eines Spielers ad absurdum führen und den sozialen Abstieg einleiten. Dieser Umstand solle durch den Abschluss der Berufsunfähigkeits- bzw. Sportinvaliditätsversicherung abgesichert werden. Damit diene die Versicherung nicht der "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung" der Einnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern sichere vielmehr bei einem unfreiwilligen Karriereende den privaten Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen. Eine steuerliche Berücksichtigung der Beiträge sei daher allenfalls im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG möglich.

Auch im Falle des Klägers sehen die Versicherungsbedingungen einen Versicherungseintritt dann vor, wenn der Kläger seinen Beruf als Profifußballer auf Dauer nicht mehr ausüben könne, also das Karriereende eingeleitet werde. Damit gehe es nicht um "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen". Die Zahlungen der Versicherung dienten vielmehr der Sicherung des Lebensunterhalts bei Verlust des Arbeitsplatzes und des Wegfalls der Einnahmequelle auf Dauer.

Es handele es sich nicht um eine Unfallversicherung, denn die Sportinvaliditätsversicherung falle unter § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG (Ausnahmen von der Besteuerung), denn sie erfülle die Merkmale einer Versicherung durch die Ansprüche im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet würden, da die Leistungspflicht unabhängig davon bestehe, ob die Sportinvalidität auf einem Unfall oder einer Krankheit beruhe. Hintergrund der Steuerbefreiung sei, dass die Versicherungsnehmer im Falle einer Krankheit oder einer Berufsunfähigkeit privat abgesichert seien und somit nicht der Gemeinschaft zur Last fielen.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die unter der Steuernummer xx/xxx/xxxxx geführte Einkommensteuerakte, Bd. II 2014-2016, sowie die Arbeitsakte der Betriebsprüfung zur AuftragsbuchNr. xx vorgelegen. Wegen des weiteren Vorbringens wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO-).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016, jeweils zuletzt geändert durch Bescheide vom xx.xx.xxxx, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist zurecht davon ausgegangen, dass die Beiträge des Klägers zur Sportinvaliditätsversicherung bei der A-AG und zur Sportversicherung Individual bei der B nicht (anteilig) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig sind.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Ob Aufwendungen der steuerlich relevanten Sphäre der Einkünfteerzielung oder der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass dabei allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt. Aufwendungen sind vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851 m.w.N.).

a) In diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Soweit sie privat veranlasst sind, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 3a EStG). Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden (BFH, Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137,19, BStBl II 1983, 101; Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327), d.h., ob die versicherte Gefahr durch den Beruf veranlasst wird oder ob ein außerberufliches Risiko versichert ist (BFH-Urteil vom 18. August 2009, X R 21/07, BFH/NV 2010, 192 m.w.N.). Personenversicherungen, die persönliche Risiken abdecken, d.h. Gefahren, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerberufliche Risiken dar, da sie bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653 [BFH 06.02.1992 - IV R 30/91]; vom 26. August 1993 IV R 34/92, BFH/NV 1994, 306 [BFH 26.08.1993 - IV R 35/92][BFH 26.08.1993 - IV R 35/92]; vom 18. August 2009, X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; vom 25. August 2011 VIII R 36/09, juris).

b) Eine berufliche Veranlassung der Entrichtung von Versicherungsbeiträgen kann dann vorliegen, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, sind der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen (BFH, Urteile vom 7. Oktober 1982 VI R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101 [BFH 07.10.1982 - IV R 32/80]; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 194, 306 und vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168). In diesen Fällen ist auch das Risiko, aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls künftig keine Einnahmen mehr erzielen zu können, durch den Beruf veranlasst. Im Falle einer typischen Berufskrankheit, d. h. einer Krankheit, bei der die Gefahr, von ihr erfasst zu werden, nur oder hauptsächlich wegen der beruflichen Tätigkeit, dann aber in gleicher Weise für alle Berufsangehörigen besteht, oder bei einem beruflich bedingten Unfall, insbesondere einem Unfall bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (z. B. bei der Bedienung einer Maschine oder einem Unfall auf einer beruflich veranlassten Autofahrt), kann eine berufliche Veranlassung angenommen werden. Ist in diesem Fall der Versicherungsschutz auf berufsspezifische Krankheit- oder Unfallrisiken beschränkt und kommt somit eine Überschneidung mit privaten Risiken nicht in Betracht, können die hierfür erbrachten Prämien in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 m. w. N.).

Werden hingegen beide Risikobereiche, der berufliche und der private, durch eine einheitliche Versicherung abgedeckt, so ist eine Aufteilung der Versicherungsbeiträge nach Maßgabe ihrer beruflichen und privaten Veranlassung dann vorzunehmen, wenn der beruflich veranlasste Anteil anhand objektiver Maßstäbe festgestellt werden kann und nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327). Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen (Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227,1, BStBl II 2010, 672).

Welche finanziellen Schäden infolge der Verwirklichung des Risikos eintreten, kann die Zurechnung des Risikos zur beruflichen oder privaten Sphäre nicht mehr beeinflussen. Realisiert sich ein berufliches Risiko, dann sind auch die finanziellen Folgen unmittelbar durch den Beruf verursacht. Realisiert sich dagegen ein Risiko der privaten Sphäre, dann werden die finanziellen Folgen durch das der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis verursacht (BFH, Urteil vom 19. Mai 2009 108 R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 [BFH 19.05.2009 - VIII R 6/07]).

aa) Vor diesem Hintergrund hat der BFH zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer Unfallversicherung bereits mehrfach entschieden, dass diese Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellen können, soweit die Versicherung die Folgen beruflicher/betrieblicher Unfälle absichert (BFH-Beschluss vom 27. November 1987 VI B 176/86, BFH/NV 1988, 640). Sind sowohl berufliche als auch außerberufliche Unfälle versichert, können nach Ansicht des BFH der berufliche und der private Anteil bei einem Fehlen sonstiger Aufteilungsmaßstäbe grundsätzlich auf jeweils 50 % geschätzt werden (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 - im Zusammenhang mit Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung - und vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901; entsprechend Verwaltungsauffassung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - Schreiben vom 28. Oktober 2009 unter Tz. 1.3).

bb) Die Aufwendungen für eine sog. Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheits- und unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs ersetzt werden, hat die Rechtsprechung hingegen dem Bereich der privaten Lebensführung zugerechnet. Denn hierin verwirkliche sich das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken. Die Versicherung bezwecke wirtschaftlich den Ausgleich krankheits- und unfallbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle (BFH-Urteil vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306). Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf betriebsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken liege nicht vor (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225,119, BStBl II 2010,168)

cc) Auch die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung weist die herrschende Meinung der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zu. Denn für die Einordnung des Risikos als betrieblich oder privat komme es nicht darauf an, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Versicherungssumme abgedeckt werden sollen. Selbst wenn mit der Risikolebensversicherung die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens sichergestellt werden soll, sei eine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlung zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2013 VIII R 4/10, BFHE 241, 42, BStBl II 2013, 615 [BFH 23.04.2013 - VIII R 4/10]). Vielmehr stelle der Tod des Steuerpflichtigen die abzusichernde Gefahr dar, da der Steuerpflichtige mit dem Abschluss der maßgeblichen Lebensversicherung dem Risiko seines vorzeitigen Ablebens entgegenwirken wolle, um auch im Falle des Eintritts des versicherten Ereignisses eine Tilgung der Darlehensschuld gewährleisten zu können. Dieser, in der privaten Lebensführung liegende "auslösende Moment" überlagere den mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang (BFH, Urteil vom 13. Oktober 2015 IX R 35/15, BFHE 252, 34, BStBl II 2016, 210 [BFH 13.10.2015 - IX R 35/14][BFH 13.10.2015 - IX R 35/14]). Eine Aufteilung der Beiträge zur Risikolebensversicherung in einen auf die berufliche/betriebliche Sphäre entfallenden abziehbaren und einen auf den privaten Bereich entfallenden nicht abziehbaren Anteil kommt daher nicht in Betracht. Die Versicherungsbeiträge können somit lediglich als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

dd) Die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Krankentagegeldversicherung weist die Rechtsprechung ebenfalls regelmäßig dem privaten Bereich zu und erkennt diese nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben an (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 m.w.N. aus der Rspr.). Denn auch sie dienten wirtschaftlich vorrangig dem Zweck, den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen zu sichern und dem Risiko krankheits- und unfallbedingter Vermögenseinbußen entgegenzuwirken (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168). Das allgemeine Risiko einer Erkrankung oder eines Unfalls und damit auch das Risiko, aufgrund dieser Ereignisse künftig keine Einnahmen mehr erzielen zu können, liege jedoch in der Person des Steuerpflichtigen (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327). Entsprechend scheide auch eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil aus, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich oder privat bedingter Risiken, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts gehe (BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).

2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze, denen der Senat folgt, kommt ein Abzug der Beiträge des Klägers zur Sportinvaliditätsversicherung der A-AG und zur Sportversicherung Individual der B als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Profifußballspieler weder in vollem Umfang noch anteilig in Betracht.

a) Die streitbefangenen Versicherungen verfolgen nach Ansicht des Gerichts den Zweck, Einnahmeausfälle des Klägers auszugleichen, welche diesem infolge einer unfall- und krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit entstehen und dienen damit der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Familie. Sie bewahren den Kläger vor der Gefahr von Vermögenseinbußen, die dadurch eintreten, dass dieser aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler dauerhaft oder - im Falle der Sportversicherung Individual - vorübergehend nicht mehr nachgehen kann. Darüber hinaus beinhaltet die Sportversicherung Individual der B einen Leistungseintritt bei Tod infolge eines Unfalls. Damit sind die vorliegenden Sport(invaliditäts)versicherungen nach Überzeugung des erkennenden Senats sowohl mit einer (klassischen) Berufsunfähigkeitsversicherung (bei dauerhafter Unfähigkeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler), einer Krankentagegeldversicherung (bei vorübergehender Unfähigkeit der Ausübung dieser Tätigkeit) als auch einer Risikolebensversicherung (bei Eintritt des Todes durch Unfall) vergleichbar, die wirtschaftlich ebenfalls den Ausgleich krankheits- und unfallbedingter Einnahmeausfälle bezwecken (BFH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796).

Die Vergleichbarkeit scheitert dabei weder daran, dass sich der Schadenseintritt auf die Berufsunfähigkeit des Klägers als Berufssportler beschränkt noch an der kurzen Vertragslaufzeit von einem Jahr oder einem regelmäßigen Vertragsende nach Karriereabschluss. Denn im Kern geht es jeweils um den Ausgleich krankheits- und unfallbedingter Einnahmeausfälle (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2021 10 K 2192/17 E, EFG 2021, 446). Auch die Höhe der im Streitfall zu zahlenden Versicherungsprämie steht einer Vergleichbarkeit der Sportinvaliditätsversicherungen mit einer Berufsunfähigkeits- oder einer Krankentagegeldversicherung nicht entgegen, weil die Beitragshöhe nach Überzeugung des Senats zu einem nicht unmaßgeblichen Teil durch die vom Kläger individuell vereinbarte Versicherungssumme begründet ist. Diese dürfte mit einer Höhe von [...] € über den für Arbeitnehmer üblichen Beträgen liegen und verdeutlicht, dass mit dem Abschluss der Versicherung vorrangig der (hohe) Lebensstandard des Klägers und seiner Familie gesichert werden sollte.

b) Demgegenüber sieht das Gericht - entgegen der Auffassung des Klägers - deutliche Unterschiede zu einer Unfallversicherung und deren Zweckbestimmung. So richtet sich die Rente bei der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Grad der Behinderung, unabhängig vom bisherigen Lebensstandard des Verunfallten. Die Höchstbeträge, die jährlich ausgezahlt werden können, reichen dabei bei weitem nicht aus, um den hohen Lebensstandard eines Profifußballers zu erhalten (vgl. hierzu Bockelmann, VW 2002, 112). Auch eine private Unfallversicherung für Berufssportler, wie sie der Kläger bei der C-AG für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2015 abgeschlossen hat, entschädigt nach Gliedertaxen unter Berücksichtigung ihrer Funktionsfähigkeit, ohne Rücksicht auf eine dadurch eventuell eintretende Berufsunfähigkeit und Existenzgefährdung. Damit ist eine Unfallversicherung zur Existenzsicherung für Profisportler ungeeignet (Bockelmann, VW 2002, 112). Hierin unterscheidet sich die Unfallversicherung maßgeblich von den vorliegenden Sportinvaliditätsversicherungen, die eine Sicherung des erworbenen Lebensstandards des Profisportlers zum Ziel haben, sollte dieser unfall- oder krankheitsbedingt seinen Beruf nicht mehr ausüben können. Auch nach Auffassung des BFH ist in der Sportinvaliditätsversicherung keine Unfallversicherung zu sehen, da die Leistungspflicht der Versicherung unabhängig davon besteht, ob die Sportinvalidität auf einem Unfall oder einer Krankheit beruht (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014, II R 18/12, BFHE 248, 92, BStBl II 2015, 619 Rz. 25 zur versicherungssteuerrechtlichen Einordnung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Versicherungssteuergesetz - VersStG-; zustimmend: FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2021 X K 2152/17 E, EFG 2021, 446 m.w.N.). Selbst wenn die Entscheidung des BFH vor dem Hintergrund einer versicherungssteuerrechtlichen Einordnung ergangen ist und in der Literatur teilweise kritisiert wurde, zeigt sie doch deutlich das Näheverhältnis der Sportinvaliditätsversicherung zur Berufsunfähigkeitsversicherung in Abgrenzung zur Unfallversicherung.

c) Eine Ausnahme zum Grundsatz der Zuordnung der Sportinvaliditätsversicherung als Personenversicherung zum privaten Lebensbereich kommt vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass durch die Ausübung des Berufs als Profifußballer ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Zwar sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der beruflichen Sphäre zuzurechnen (BFH, Urteil vom 7. Oktober unser 82 IV R 92/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101 [BFH 07.10.1982 - IV R 32/80]; vom 26 August 1993 IV R 34/92, BFH/NV 1994, 306 [BFH 26.08.1993 - IV R 35/92]); dies setzt jedoch voraus, dass sich der Versicherungsschutz ausnahmsweise auf berufsspezifische Krankheit- oder Unfallrisiken beschränkt (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 m.w.N.).

Im vorliegenden Streitfall dienen die abgeschlossenen Versicherungen jedoch nicht dem Schutz gegen spezielle berufsspezifische Gefahren eines Fußballspielers. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine Gefahr, die - wie bei einer typischen Berufskrankheit - nur oder hauptsächlich wegen der beruflichen Tätigkeit besteht. Vielmehr setzen sich sowohl Berufs- als auch Hobbysportler während ihrer sportlichen Betätigung einem Verletzungsrisiko aus. Diese Einflussnahme auf die körperliche Integrität ist jedoch bei wertender Betrachtung ein allgemeines Lebensrisiko, dessen Verwirklichung maßgeblich von der gesundheitlichen Grundverfassung eines jeden Menschen abhängig ist, egal ob Berufssportler, Hobbysportler oder Sportverweigerer, gesunder oder körperlich beeinträchtigter Mensch. Auch wenn die Gesundheit und körperliche Integrität das (besondere) Kapital eines Berufssportlers darstellen, kann ebenso in jedem anderen Berufszweig die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch Krankheit oder Unfall zu einem Wegfall der Erwerbseinnahmen führen. Die finanziellen Schäden, die infolge der Verwirklichung dieses Risikos eintreten, sind jedoch für die Zuordnung des Risikos zur beruflichen oder privaten Sphäre unerheblich (BFH-Urteil vom 24. August 2011 VIII R 36/09, juris).

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Risiko eines Berufssportlers infolge eines (Sport-) Unfalls Einnahmeausfälle zu erleiden höher ist als bei anderen Berufen. Gleichwohl ist der Eintritt des Versicherungsfalls vorliegend nicht auf beruflich verursachte Schadenseintritte beschränkt. Eine Begrenzung des krankheits- bzw. unfallauslösenden Ereignisses auf Zeiten der Berufsausübung wurde ausweislich der vorliegenden Versicherungsbedingungen nicht vorgenommen. Vielmehr besteht der Versicherungsschutz rund um die Uhr und weltweit. Dies macht deutlich, dass die streitgegenständlichen Sportinvaliditätsversicherungen nicht die Absicherung gegen eine berufsspezifische Gefahr und damit die Verwirklichung eines bestimmten beruflich veranlassten Risikos ist, sondern letztlich - ebenso wie eine Berufsunfähigkeits- und eine Krankentagegeldversicherung - einen wirtschaftlichen Ausgleich unfall- und krankheitsbedingter Einnahmen bezwecken, ohne dabei zu unterscheiden, ob der Unfall bzw. die Krankheit durch ein unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zusammenhängendes Ereignis, wie zum Beispiel einer Verletzung beim Training oder durch Spieleinsätze, hervorgerufen wurde oder ob der Einnahmenausfall im Zusammenhang mit einem Unfall im privaten Bereich oder einer dem allgemeinen Lebensrisiko geschuldeten Erkrankung steht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2021 10 K 2192/17 E, EFG 2021, 446). Wie insbesondere die erläuternden Ausführungen der A-AG zur "Absicherung von Berufssportlern auf und neben dem Spielfeld" anschaulich darstellen, geht es vorrangig darum, die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Berufssportlers zu sichern und ihm und seiner Familie - unabhängig von einer Berufsunfähigkeit - den (bisherigen) Lebensstandard zu gewährleisten.

Soweit der Kläger vorträgt, dass aus der Bezugnahme auf die berufliche Tätigkeit des Klägers in den Versicherungsbedingungen erkennbar sei, dass mit dem Abschluss der vorliegenden Sportinvaliditätsversicherungen die individuellen Risiken des Klägers als Berufsfußballer abgesichert werden sollen und sich hieraus der für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten erforderliche Veranlassungszusammenhang zur beruflichen Tätigkeit ergebe, vermag das Gericht diesem nicht zu folgen. Mit der Bezugnahme auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Profifußballspieler konkretisiert das Versicherungsunternehmen den Eintritt des Versicherungsfalls auf eine individuell festgelegte berufliche Tätigkeit; gleichwohl wird damit der Anlass für die Berufsunfähigkeit nicht auf ein aus der beruflichen Sphäre stammendes Ereignis beschränkt. Die Schadensursache kann vielmehr auch privater Natur sein. Ausweislich der vorliegenden Versicherungsscheine und -bedingungen gilt der Versicherungsschutz 24 Stunden und weltweit. Er beschränkt sich daher gerade nicht nur auf mit der Ausübung des Berufs verbundene Risiken in Form einer Berufskrankheit oder von Arbeitsunfällen, sondern umfasst unterschiedslos sämtliche Unfälle und Erkrankungen des Klägers.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass es ihm als Profifußballspieler durch den Arbeitgeber untersagt sei, in seiner Freizeit Extremsportarten auszuüben und die Verletzungsgefahr im außerberuflichen Bereich daher entsprechend gering sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass insbesondere (mitversicherte) Tätigkeiten im Haushalt oder die Teilnahme am Straßenverkehr erhebliche Verletzungsrisiken beinhalten, die eine Zuordnung zum privaten Bereich nicht in den Hintergrund treten lassen. Zudem handelt es sich hierbei um eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber, die dem Einflussbereich der Versicherung entzogen ist.

Ebenso führen der Hinweis des Klägers und die gleichlautende Bestätigung der B, dass die Sportinvaliditätsversicherung ausschließlich Berufssportlern vorbehalten sei, zu keinem anderen Ergebnis. Der eingeschränkte Adressatenkreis mag zwar eine gleichgerichtete Interessenslage der Berufsträger dokumentieren, begründet aber nicht bereits einen Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit.

d) Eine Aufteilung der Versicherungsprämien, wie sie beispielsweise bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst, angezeigt sein kann (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 2009, IV C 5-S 2332/09/10004, Tz. 1 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) kommt nach Ansicht des erkennenden Senats im Streitfall nicht in Betracht.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits Zweifel, ob - unter Berücksichtigung der vorgemachten Ausführungen - gemischt - d. h., sowohl privat als auch beruflich - veranlasste Aufwendungen vorliegen. Denn es soll nach Überzeugung des Gerichts mit den abgeschlossenen Sportinvaliditätsversicherungen nicht das spezielle Risiko des Eintritts einer Berufskrankheit oder die Verwirklichung einer Gefahrenerhöhung durch eine besondere berufliche Tätigkeit abgedeckt werden; vielmehr dienen die Versicherungen - entsprechend einer Krankentagegeld-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung - dem Zweck, den Lebensunterhalt/Lebensstandard des Klägers und seiner Familie zu sichern. Die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers und seiner Familie ist ausschließlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, juris, jeweils m.w.N.). Gleichwohl verkennt der Senat in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger als Berufssportler sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Intensität der sportlichen Betätigung dem erhöhten Risiko eines Sportunfalls ausgesetzt ist. Allerdings handelt es sich bei der Verwirklichung dieses erhöhten Risikos weder um eine spezielle Berufskrankheit noch beschränken sich die streitbefangenen Versicherungen darauf, das Risiko des Eintritts von Sportunfällen infolge der Ausübung der beruflichen Tätigkeit abzudecken, sondern dienen letztlich einer Abwendung der Gefahr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht mehr durch die eigene berufliche Tätigkeit als Fußballspieler sichern zu können. Das Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts ist jedoch einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnen (BFH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

e) Der Senat kann vorliegend jedoch dahinstehen lassen, ob infolge des erhöhten Risikos des Klägers, sich als Profifußballspieler während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu verletzen, gemischt veranlasste Aufwendungen vorliegen, die einer Aufteilung grundsätzlich zugänglich sind. Denn ein Abzug dieser Aufwendungen kommt auch vor dem Hintergrund einer gemischten Veranlassung nicht in Betracht.

Gemäß § 12 Nr. 1 EStG unterliegen alle Aufwendungen, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, einem Abzugsverbot. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist eine Berücksichtigung des beruflichen Anteils nach Maßgabe des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) nur dann möglich, wenn dieser nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ferner setzt eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflich bedingten Anteil voraus, dass sich anhand objektivierbarer Kriterien eine Aufteilung leicht und einwandfrei finden lässt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Da unter Anwendung der oben gemachten Ausführungen eine berufliche Veranlassung der geleisteten Versicherungsprämien nur im Hinblick auf das durch die Versicherung abgedeckte Risiko einer Verletzung im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Profifußballspieler in Betracht kommt, kann lediglich die prämienunterlegte Absicherung dieses Unfallrisikos der beruflichen Sphäre zugeordnet werden. Der erkennende Senat sieht sich mangels einer differenzierten Bemessung der Prämienhöhe durch die Versicherungen - auch im Schätzungswege - nicht in der Lage einen anteiligen Werbungskostenabzug auf der Grundlage des Verhältnisses der Prämien mit und ohne beruflichen Versicherungsanteil zu bestimmen. Weder wurden mit den streitgegenständlichen Versicherungen überwiegend berufsbedingte Verletzungen abgesichert, noch lässt sich den Versicherungsunterlagen Anhaltspunkte entnehmen, in welchem Umfang die Versicherungsbeiträge auf das Risiko berufsbedingter Verletzungen entfallen. Die von der B mit Schreiben vom xx.xx.2022 vorgenommene Aufteilung im Verhältnis 90:10 zugunsten einer beruflichen Veranlassung vermag der Senat weder nachzuvollziehen noch zu folgen. Denn die Sportversicherung Individual der B - auf die sich diese Einschätzung nur beziehen kann - versichert neben der, jeweils privat und beruflich veranlassten, unfallbedingten dauernden Berufsunfähigkeit des Klägers auch die krankheitsbedingte, sowie die vorübergehende Berufsunfähigkeit und den Todesfall. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat auch einen hälftigen Abzug der Versicherungsprämie im Schätzungswege für nicht gerechtfertigt.

Nach alledem war die Klage daher vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich erscheint (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Frage der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen zu einer Invaliditätsversicherung von Berufsportlern liegen - soweit ersichtlich - bisher nicht vor.