§ 22 NWG - Höhe der Gebühr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anlage 2. 2Bei der Berechnung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. 3Wird Wasser für mehrere Zwecke verwendet, so ist die Gebühr nach dem Verwendungszweck mit dem höchsten Gebührensatz zu berechnen.
(2) 1Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.3 oder 3.5 der Anlage 2 für eine Wasserentnahme zur Herstellung eines Erzeugnisses um drei Viertel, wenn bei der Herstellung alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. 2Die Gebühr nach Nummer 3.5 der Anlage 2 darf nur ermäßigt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.
(3) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.1 oder 3.2 der Anlage 2 um die Hälfte, wenn in dem Betrieb
- 1.
durch Nutzung der erzeugten Wärmeenergie ein energetischer Wirkungsgrad von mindestens 70 vom Hundert erreicht wird oder
- 2.
die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 vom Hundert verringert wird
und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird.