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§ 22 NWG - Höhe der Gebühr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anlage 2. 2Bei der Berechnung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. 3Wird Wasser für mehrere Zwecke verwendet, so ist die Gebühr nach dem Verwendungszweck mit dem höchsten Gebührensatz zu berechnen.

(2) 1Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.3 oder 3.5 der Anlage 2 für eine Wasserentnahme zur Herstellung eines Erzeugnisses um drei Viertel, wenn bei der Herstellung alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. 2Die Gebühr nach Nummer 3.5 der Anlage 2 darf nur ermäßigt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.

(3) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.1 oder 3.2 der Anlage 2 um die Hälfte, wenn in dem Betrieb

  1. 1.

    durch Nutzung der erzeugten Wärmeenergie ein energetischer Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht wird oder

  2. 2.

    die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 Prozent verringert wird

und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird.

(4) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 280 Euro, so wird sie nicht erhoben (Bagatellgrenze).

(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach Anlage 2 und die Bagatellgrenze nach Absatz 4 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. 2Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage 2 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. 3Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. 4Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über den Verordnungsentwurf.