§ 30 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer kann innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch ihre Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für
- a)Amtshandlungen,
- b)die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.
(2) Auf die Kostensatzung und die Erhebung der Kosten sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, die §§ 5 und 14 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden leisten Vollstreckungshilfe.