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§ 30 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer kann innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch ihre Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für

  1. a)
    Amtshandlungen,
  2. b)
    die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.

(2) Auf die Kostensatzung und die Erhebung der Kosten sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, die §§ 5 und 14 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden leisten Vollstreckungshilfe.