Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchafZWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
RdErl. d. ML v. 19. 6. 2017 - 203-42140-34 -
Vom 19. Juni 2017 (Nds. MBl. S. 799)
- VORIS 78512 -
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen.
In Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Schafe und Ziegen im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.
Auf der Grundlage der Bestandserfassung ist der gemeine Wert wie folgt zu ermitteln: