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  • ab 28.06.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchafZWERdErl - Schafe

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Redaktionelle Abkürzung
SchafZWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

1.1 Zuchtschafe

1.1.1 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtschafen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.1.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 1.1.3, ggf. einem Zuschlag für die Milchleistung nach Nummer 1.1.4, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.1.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.1.6.

1.1.2 Grundbetrag

Der Grundbetrag für gekörte Böcke entspricht dem Durchschnittspreis der letzten Auktion für die jeweilige Rasse und Zuchtwertklasse (I bis III).

Der Grundbetrag für nicht gekörte Böcke entspricht dem Schlachtpreis gemäß der öffentlichen Notierung. Sofern durch Ab-Hof-Verkäufe höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.

Der Grundbetrag für weibliche Herdbuchtiere entspricht dem Durchschnittspreis der letzten Auktion für Mutterlämmer der jeweiligen Herdbuchorganisation.

Der Grundbetrag für weibliche Gebrauchsschafe entspricht dem Grundbetrag eines schlachtreifen Lammes nach Nummer 1.2.2, der je nach Konstitution um 10 bis 25 % erhöht werden kann. In diesen Fällen ist von einer Marktnotierung von mindestens 2 EUR/kg Lebendgewicht auszugehen.

Sofern durch Direktvermarktung höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.

Stehen keine Auktionspreise oder öffentlichen Notierungen zur Verfügung, sind für Herdbuchtiere die Ab-Hof-Preise der jeweiligen Herdbuchorganisation und für Gebrauchsschafe die durch entsprechende Belege nachgewiesenen Direktvermarktungserlöse abzüglich der Vermarktungs- und Schlachtkosten für die Festlegung des Grundbetrages heranzuziehen.

1.1.3 Zuchtwertzuschlag

Für Schauprämierungen kann ein Zuchtwertzuschlag in Höhe von 20 % auf den Grundbetrag gewährt werden, höchstens jedoch ein Betrag von 25 EUR.

Für nachgewiesene Nachzuchterfolge kann zusätzlich ein Zuchtwertzuschlag von 20 % auf den Grundbetrag, höchstens jedoch ein Betrag von 25 EUR, gewährt werden.

Sollen höhere Zuchtwertzuschläge berücksichtigt werden, sind diese im Entschädigungsantrag zu begründen und ggf. mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse abzustimmen.

1.1.4 Zuschlag für Milchleistung

Für Milchschafe, die eine abgeschlossene oder aktuell laufende Milchleistungsprüfung nachweisen können, kann ein Zuschlag in Höhe von 40 EUR gewährt werden.

1.1.5 Trächtigkeitszuschlag

Für über zwei Monate tragende Schafe wird ein Trächtigkeitszuschlag von 40 EUR gewährt.

Dieser Trächtigkeitszuschlag kann durch einen fixen Pauschalbetrag erhöht werden, der den rassetypischen Mehrlingsträchtigkeiten Rechnung trägt: Für Landschafe beträgt dieser Pauschalbetrag 2 EUR, für Fleischschafe 6 EUR und für Milch- und Merinofleischschafe 10 EUR.

1.1.6 Altersbedingte Wertminderung

Vom gemeinen Wert sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:

Ab dem fünften Lebensjahr ein Abschlag von 10 % der Summe der Beträge nach den Nummern 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 pro Jahr.

Der aktuelle Schlachtwert bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.

1.2 Nutzschafe

1.2.1 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Nutzschafen setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag nach Nummer 1.2.2, dem Zuschlag für Mehrgewichte über 6 kg Lebendgewicht bis 45 kg für Fleischschafrassen bzw. 36 kg Lebendgewicht für Landschafrassen und ggf. einem Aufschlag nach Nummer 1.2.3.

1.2.2 Grundbetrag und Zuschlag

Der Grundbetrag (GB) eines neugeborenen lebensfähigen Lammes (6 kg Lebendgewicht) beträgt 50 EUR, das Lebendgewicht (LG) eines schlachtreifen Lammes von Fleischschafrassen wird auf 45 kg, von Landschafrassen auf 36 kg festgelegt.

Der Wert eines schlachtreifen Lammes ergibt sich aus der Multiplikation der in Absatz 1 genannten Gewichte mit der amtlichen Marktnotierung für Lebendgewicht und entspricht dem maximal erzielbaren Wert für Schlachtlämmer.

Der Zuschlag (Z) für Gewichte über 6 kg (Neugeborenengewicht = NG) errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Produkt Schlachtlebendgewicht (LG) X Marktnotierung und dem Grundbetrag (GB), welches durch die Differenz zwischen Schlachtlebendgewicht (LG) und Neugeborenengewicht (NG) dividiert und mit der Differenz aus Lebendgewicht (KG) und Neugeborenengewicht (NG) des zu schätzenden Tieres multipliziert wird.

([(LG X Marktnotierung)-GB] / [LG- NG]) X (KG - NG)=Z

Für schlachtreife Tiere über 36 kg bzw. 45 kg Lebendgewicht wird der Zuschlag nicht gewährt.

Darüber hinausgehende Schätzwerte müssen durch Verkaufsbelege nachgewiesen werden.

1.2.3 Remontierungszuschlag

Für die Anzahl von Lämmern, die bis zu 25 % des Mutterschafbestandes des Betriebes entspricht, mindestens jedoch für ein Lamm, wird ein Zuschlag von 25 % des nach Nummer 1.2.2 ermittelten Betrages gewährt. Alle übrigen Lämmer sind wie Schlachtlämmer einzustufen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 17. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 713)