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  • ab 28.06.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchafZWERdErl - Grundsätzliche Hinweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Redaktionelle Abkürzung
SchafZWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

3.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer wertbeeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.

3.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen.

Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und langandauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruches berücksichtigt werden.

3.3 Über das Ergebnis der Ermittlungen des gemeinen Wertes von Schafen oder Ziegen ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.

3.4 Von den Nummern 1 und 2 abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Schafen oder Ziegen dürfen in Sonderfällen nur in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorgenommen werden.

3.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.

3.6 Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten von seuchenkranken Tieren nach der amtlichen Tötungsanordnung ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.

3.7 Vor der Tötungsanordnung vorhandene sichtbare Qualitätsmängel, wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen, sind bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge zu berücksichtigen.

3.8 Für die Ermittlung des Wertes des Tieres ist dessen Lebendgewicht durch Wägung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so sind die Gewichte zu schätzen und mit den Werten der Wägung in den Tierkörperbeseitigungsanstalten abzugleichen. Die Wiegeprotokolle sind dem Schätzprotokoll hinzuzufügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 17. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 713)