Abschnitt 2 SchafZWERdErl - Ziegen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchafZWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
2.1 Weibliche Ziegen
2.1.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von weiblichen Ziegen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.1.2, dem Herdbuchzuchtzuschlag nach Nummer 2.1.3, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.4, bei milchgebenden Ziegen einem Zuschlag für die Milchleistung nach Nummer 2.1.5, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.1.6 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 2.1.7.
2.1.2 Grundbetrag (G)
Der Grundbetrag für weibliche Gebrauchsziegen beträgt 50 EUR.
Dieser Grundbetrag kann je nach Konstitution um 10 bis 25 % erhöht werden.
2.1.3 Herdbuchzuchtzuschlag (Z)
Der Herdbuchzuchtzuschlag für eingetragene Herdbuchtiere beträgt 75 EUR.
Für weibliche Jungziegen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres maßgeblich.
2.1.4 Zuchtwertzuschlag
Für Schauprämierungen kann ein Zuchtwertzuschlag von 25 EUR gewährt werden.
Für nachgewiesene Nachzuchterfolge kann zusätzlich ein Zuchtwertzuschlag von 25 EUR gewährt werden.
Sollen höhere Zuchtwertzuschläge berücksichtigt werden, sind diese im Entschädigungsantrag zu begründen und ggf. mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse abzustimmen.
2.1.5 Zuschlag für Milchleistung
Für Ziegen, die eine abgeschlossene oder aktuell laufende Milchleistungsprüfung nachweisen können, kann ein Zuschlag in Höhe von 50 EUR gewährt werden.
2.1.6 Trächtigkeitszuschlag
Für über zwei Monate tragende Ziegen wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von 40 EUR gewährt.
2.1.7 Altersbedingte Wertminderung
Vom gemeinen Wert sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:
Ab dem fünften Lebensjahr ein Abschlag von 10 % der Summe der Beträge nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.6 pro Jahr.
Der aktuelle Schlachtwert bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
2.2 Zuchtböcke
Der gemeine Wert von Zuchtböcken ergibt sich aus einem Grundbetrag (GZ), der anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten Auktion ermittelt wird. Die durchschnittlichen Zuschlagspreise stellt die jeweilige Herdbuchorganisation zur Verfügung. Alternativ können vorhandene Rechnungen herangezogen werden.
Der Grundbetrag für nicht gekörte Böcke entspricht dem Schlachtpreis nach aktueller Notierung für Schlachtschafe.
Sofern höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schaden nachzuweisen.
2.3 Nachzuchtlämmer und Jungziegen
Der gemeine Wert von Nachzuchtziegen und Jungziegen setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (GB) eines neugeborenen lebensfähigen Lammes und einem Zuschlag pro Lebensmonat.
Der Grundbetrag (GB) eines neugeborenen lebensfähigen Ziegenlammes beträgt 20 EUR.
Der Zuschlag pro Lebensmonat beträgt ein Zwölftel der Differenz aus dem gemeinen Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Alterswertminderung) und dem Neugeborenenpreis von 20 EUR und berechnet sich nach folgender Formel:
G + Z + ZZ + M - GB _______________________ 12 Monate | = | Zuschlag pro Lebensmonat |
---|
Dieser Zuschlag wird nur für maximal zwölf Monate gewährt.
G | = | Grundbetrag nach Nummer 2.1.2 |
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Z | = | Herdbuchzuchtzuschlag des Muttertieres nach Nummer 2.1.3 |
ZZ | = | Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.4 |
M | = | Zuschlag für Milchleistung des Muttertieres nach Nummer 2.1.5 |
GB | = | Grundbetrag eines neugeborenen lebensfähigen Lammes. |
Bei tragenden Jungziegen wird zusätzlich der Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.1.6 gewährt.
Der Herdbuchzuchtzuschlag (Z) und der Zuchtwertzuschlag (ZZ) können nur berücksichtigt werden, sofern dem Muttertier ein Zuchtwertzuschlag zusteht oder zugestanden hätte.
Für Nachzuchtlämmer und Jungziegen ist die Milchleistung des Muttertieres zugrunde zu legen.
2.4 Ziegenlämmer zur Schlachtung
Der gemeine Wert von Ziegenlämmern zur Schlachtung errechnet sich aus dem Lebendgewicht multipliziert mit der Marktnotierung lebend für Schaf-Schlachtlämmer, der um 15 % erhöht wird.
Sofern durch Ab-Hof-Verkäufe höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 17. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 713)