Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 12.09.2014, Az.: 4 B 1373/14

Abhilfekonferenz; Ausgleichsregelung; Beurteilung; pädagogisch fachlich; Formfehler; Klassenkonferenz; Nachprüfung; Nichtversetzung; Verfahrensfehler; Versetzung; Versetzungskonferenz

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.09.2014
Aktenzeichen
4 B 1373/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

Der am B. 1999 geborene Antragsteller zu 1. und seine Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3., begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu 1. für das Schuljahr 2014/2015 vorläufig am Unterricht der 8. Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen.

In dem Schuljahr 2013/2014 besuchte der Antragsteller zu 1. bei dem Antragsgegner die Klasse 7S1. Durch Schreiben vom 24. Oktober 2013 wies der Antragsgegner die Antragsteller zu 2. und 3. einerseits darauf hin, dass durch die Rhythmisierung des Unterrichts einige Fächer nur im ersten oder zweiten Halbjahr unterrichtet würden, so dass die Note eines Epochalfachs, welches im ersten Halbjahr unterrichtet werde, im Versetzungszeugnis einzutragen und versetzungsrelevant sei, was bedeute, dass bereits jetzt eine Versetzungsgefährdung vorliegen könne. Andererseits teilte der Antragsgegner mit, dass die Versetzung des Antragstellers zu 1. gefährdet sei, weil insbesondere die Leistungen in den Fächern Spanisch, Chemie, Biologie und Erdkunde nicht ausreichten. Das dem Antragsteller zu 1. am 29. Januar 2014 erteilte Halbjahreszeugnis wies für die Fächer Biologie, Chemie, Mathematik und Spanisch die Note „mangelhaft“, für die Fächer Deutsch und Sport die Note „befriedigend“ und für die Fächer Englisch, Geschichte und Erdkunde die Note „ausreichend“ aus. Sein Arbeits- und Sozialverhalten wurde jeweils mit „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ bewertet. Darüber hinaus hieß es in diesem Zeugnis unter Bemerkungen: „Die Versetzung ist gefährdet.“ Durch (weiteres) Schreiben vom 29. April 2014 teilte der Antragsgegner den Antragstellern zu 2. und 3. erneut mit, dass die Versetzung ihres Sohnes aufgrund seines (seinerzeitigen) Leistungsstandes gefährdet sei, weil die Leistungen in den Fächern Spanisch, Chemie und Biologie nicht ausreichten und die Leistungen in Deutsch schwach ausreichend seien.

Am 24. Juli 2014 beschloss die Klassen-/Versetzungskonferenz, den Antragsteller zu 1. nicht in die 8. Klasse zu versetzen. Dabei sprachen sich von den in seinem Fall stimmberechtigten Mitgliedern der Klassenkonferenz nach dem in dem Konferenzprotokoll wiedergegebenen Abstimmungsverhältnis (2 : 6) zwei Lehrkräfte für seine Versetzung und sechs Lehrkräfte dagegen aus. Eine Begründung für diese Entscheidung enthält das Konferenzprotokoll nicht. Das Ergebnis der Versetzungskonferenz teilte der Schulleiter des Antragsgegners den Antragstellern zu 2. und 3. durch Schreiben vom 25. Juli 2014 mit. Gleichzeitig übersandte er ihnen das mit dem Datum „30.07.2014“ versehene Schuljahreszeugnis 2013/2014. Danach hat der Antragsteller zu 1. in den Fächern Biologie und Chemie jeweils mangelhafte Leistungen, in den Fächern Mathematik und Sport jeweils befriedigende Leistungen und in den übrigen neun in diesem Schuljahr unterrichteten Fächern (Deutsch, Englisch, Spanisch, Musik, Kunst, Geschichte, Erdkunde, Religion und Physik) jeweils ausreichende Leistungen erbracht. Während nach diesem Zeugnis sein Sozialverhalten den Erwartungen entspricht, ist dies bei seinem Arbeitsverhalten mit Einschränkungen der Fall. Ferner ist in dem Schuljahreszeugnis vermerkt, dass die Fächer Geschichte, Erdkunde, Chemie und Biologie im ersten Halbjahr unterrichtet worden sind und dass der Antragsteller zu 1. während des Schuljahres 2013/2014 insgesamt 37 Unterrichtstage versäumt hat.

Gegen die Nichtversetzung ihres Sohnes erhoben die Antragsteller zu 2. und 3. bei dem Antragsgegner am 28. Juli 2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Eine bei dem Antragsgegner durch Schreiben vom 31. Juli 2014 erfolgte Abmeldung des Antragstellers zu 1. vom Schulbesuch zum 30. Juli 2014 widerriefen die Antragsteller zu 2. und 3. noch am selben Tage. Durch Schreiben vom 4. August 2014 teilte der Schulleiter des Antragsgegners dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit, dass sich die Mitglieder einer Abhilfekonferenz am 9. September 2014 mit dem Widerspruch beschäftigen würden.

Am 8. August 2014 haben die Antragsteller bei der beschließenden Kammer um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

In der am 9. September 2014 von dem Antragsgegner durchgeführten Klassen-/Abhilfekonferenz sind nach dem hierzu gefertigten Protokoll folgende Beschlüsse gefasst worden:

Abstimmung für die Anwendung der Ausgleichsregel

Es stimmen 11 von 11 stimmberechtigten Lehrkräften gegen die Anwendung der Ausgleichsregel

Begründung: Bis auf zwei Ausnahmen waren Mitarbeit und erbrachte Leistungen in den Fächern zu schwach, wobei eine Verschlechterungstendenz deutlich wurde.

Der Zusammenhang zwischen Fehltagen und Leistungsüberprüfungen lässt darauf schließen, dass für G. die Anforderungen zu hoch waren. Es fällt außerdem auf, das ca. 50% der schriftlichen Leistungskontrollen mangelhaft oder ungenügend waren. Eine Wiederholung wird G. durch niedrigere Leistungsanforderungen die Chance bieten, Defizite aufzuarbeiten und Erfolgserlebnisse zu erfahren.

Abstimmung für Zulassung zu einer Nachprüfung

Es stimmen 11 von 11 stimmberechtigten Lehrkräften gegen eine Zulassung zu Nachprüfungen in den Fächern Biologie und Chemie

Begründung: Die Leistungen waren in den Fächern Chemie und Biologie nur schwach mangelhaft, dass nicht von einer signifikanten Verbesserung ausgegangen werden kann. Das Leistungsbild ist so schwach, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsten Jahr nicht erwartet wird.

Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Die Entscheidung der Klassenkonferenz, den Antragsteller zu 1. nicht in den 8. Schuljahrgang zu versetzen, wird sich in dem anhängigen Widerspruchsverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, so dass die im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu 1. für das Schuljahr 2014/2015 vorläufig zum Unterricht in der 8. Jahrgangsstufe zuzulassen, nicht in Betracht kommt. Dazu im Einzelnen:

Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 Nds. Schulgesetz (NSchG) kann eine Schülerin oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, dass die Entscheidung darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler versetzt werden kann, auf einer pädagogisch-fachlichen Prognose der für sie oder ihn zuständigen Klassenkonferenz beruht.

Näheres über die Voraussetzungen der Versetzung regelt für den vorliegenden Fall die auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG erlassene Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung - DVVO -). In diesem Zusammenhang bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 DVVO, dass im Gymnasium am Ende der Schuljahrgänge 5 bis 10 Versetzungen stattfinden. Da danach hier eine Versetzung vorgeschrieben ist, sieht § 2 Abs. 2 DVVO vor, dass eine Schülerin oder ein Schüler zu versetzen ist, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind (Satz 1), und dass nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der §§ 4 und 5 DVVO ausgeglichen werden können (Satz 2). Gemäß der für den Antragsteller zu 1. allein in Betracht kommenden Ausgleichsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVVO können bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann. Ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 DVVO in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. In diese Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 DVVO).

Darüber hinaus regelt die DVVO in ihrem Achten Abschnitt die Möglichkeit nachträglicher Versetzungen. Hierzu bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 1 DVVO, dass die Klassenkonferenz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrganges - wie hier - wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt wird, darüber entscheidet, ob sie in einem der beiden Fächer eine Nachprüfung zulässt. Nach § 19 Abs. 2 DVVO kann die Nachprüfung zugelassen werden, wenn bei Bestehen eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann; § 4 Abs. 3 Satz 2 DVVO gilt entsprechend.

Zur Durchführung der DVVO hat das Nds. Kultusministerium durch Runderlass (RdErl.) vom 10. Mai 2012 (SVBl. 7/2012 S. 357) in der Fassung vom 11. August 2014 (SVBl. 9/ 2014 S. 456) unter anderem die folgenden ergänzenden Bestimmungen getroffen:

1. Zu § 2:

Versetzungen und Nichtversetzungen beruhen auf pädagogischen Erwägungen, die dazu beitragen sollen, dass der Bildungsweg einer Schülerin oder eines Schülers mit der persönlichen Entwicklung, dem Lernverhalten und dem Leistungsvermögen übereinstimmt. Zugleich soll eine den Unterrichtszielen der Schule angemessene Leistungsentwicklung der aufsteigenden Klasse gesichert werden.

2. Zu § 3:

2.1 Zuständig für alle Konferenzentscheidungen nach dieser Verordnung ist die Klassenkonferenz.

2.2 Für das Verfahren der Konferenz gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes. … Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen.

2.11 Sehen die Vorschriften der Bezugsverordnung die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht ausreichender Leistungen vor, so sind die Gründe für die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

2.12 Die Konferenzniederschrift muss über die Angaben nach Nrn. ... 2.11 hinaus mindestens enthalten:

2.12.1 die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung

2.12.2 die Namen der Anwesenden

2.12.3 die Zahl der anwesenden und der abwesenden stimmberechtigten Konferenzmitglieder,

2.12.4 die Abstimmungsergebnisse

2.12.5 …

3. Zu § 4

In die Erwägung nach § 4 Abs. 3 sind neben den im gesamten Schuljahr gezeigten Leistungen auch Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen wie Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen, insbesondere bei positiver Leistungsentwicklung, ist auf Versetzung zu entscheiden.

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 NSchG ist für jede Klasse eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet als Teilkonferenz im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere auch über Zeugnisse und Versetzungen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NSchG). Teilnehmer einer Teilkonferenz sind nach § 36 Abs. 3 Satz 1 NSchG unter anderen die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 NSchG sind die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Angelegenheiten für erforderlich hält (§ 36 Abs. 4 Satz 2 NSchG). Nimmt sie oder er in Fällen des § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 NSchG an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz (§ 36 Abs. 4 Satz 3 NSchG). Die Konferenzen beschließen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 NSchG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dabei haben in Teilkonferenzen bei Entscheidungen über die in § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 NSchG genannten Angelegenheiten, also unter anderem bei Versetzungen nur die Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben, während die übrigen Mitglieder an der Entscheidung beratend mitwirken (vgl. § 36 Abs. 7 NSchG).

Sowohl der Klassenkonferenz bei ihren fachlich-pädagogischen Prognoseentscheidungen als auch den Lehrkräften bei der Notenvergabe steht ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zu, der mit der Rechtsstellung von Prüfern und Prüfungsgremien im Bereich einer fachlich-wissenschaftlichen Bewertung von Prüfungsleistungen vergleichbar ist (vgl. u. a.: Nds. OVG, Beschl. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 - m. w. N.). Weder die Klassenkonferenz noch die Landesschulbehörde oder das Verwaltungsgericht können eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen eines Schülers vornehmen oder der einzelnen Lehrkraft eine Tendenz ihres pädagogisch-fachlichen Urteils vorschreiben. Entsprechendes gilt für die pädagogisch-fachliche Beurteilung durch die Klassenkonferenz. In einem Rechtsstreit um die Nichtversetzung prüft das Verwaltungsgericht daher nur, ob die dem Konferenzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen und die versetzungsrelevante Notenfindung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, ob von richtigen Voraussetzungen und sachlichen Erwägungen ausgegangen wurde, ob der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt worden ist und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe bewegt. Hierauf beschränkt sich die mögliche Fachaufsicht der Schulbehörden nach § 121 Abs. 2 NSchG wie auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle entsprechend § 114 Satz 1 VwGO.

Im vorliegenden Fall hat die Klassen-/Versetzungskonferenz am 24. Juli 2014, im Widerspruchsverfahren bestätigt durch die Klassen-/Abhilfekonferenz vom 9. September 2014, die Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. in die 8. Schuljahrgangsklasse beschlossen. Dieser Beschluss hält bei der in einem gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf den von der Kammer zu berücksichtigenden, der Klassenkonferenz sowie den daran beteiligten (stimmberechtigten) Lehrkräften zustehenden pädagogisch-fachlichen Beurteilungsspielraum einer gerichtlichen Kontrolle stand.

Soweit die Antragsteller Verfahrens- und Formfehler bei dem Zustandekommen der Nichtversetzungsentscheidung der Klassenkonferenz rügen, greifen ihre Einwendungen nicht durch.

Zwar ist es zutreffend, dass das Protokoll der Klassen-/Versetzungskonferenz vom 24. Juli 2014 entgegen der Ziffer 2.11 RdErl. keine Angaben dazu enthält, aus welchen Gründen im Falle des Antragstellers zu 1. die Ausgleichsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVVO nicht zur Anwendung gekommen ist. Die schriftlich festzuhaltende Begründung ist hier aber durch die in der Protokollniederschrift wiedergegebenen Beschlüsse der Klassen-/Abhilfekonferenz vom 9. September 2014 nachgeholt und daher ist dieser Verfahrens-/Formfehler noch im Widerspruchsverfahren gemäß §§ 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG), 45 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zulässigerweise geheilt worden.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus im Zusammenhang mit der Niederschrift der Abhilfekonferenz einerseits gerügt haben, dass der am 9. September 2014 bei der Sitzung anwesende Schulleiter des Antragsgegners die Konferenz abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 3 NSchG nicht geleitet habe, trifft dieser Einwand nicht zu, weil sich aus dem Protokoll eindeutig ergibt, dass Oberstudiendirektor H., der Schulleiter, den Vorsitz in dieser Klassenkonferenz geführt hat. Dies haben auch die Antragsteller durch Schriftsatz vom 10. September 2014 eingeräumt. Andererseits ist zwar die Sitzungsniederschrift sowohl der Kammer als auch von dieser dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 10. September 2014 zunächst ohne Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers übermittelt worden. Auf entsprechenden (telefonischen) Hinweis der Berichterstatterin an die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners sind die zunächst fehlenden Unterschriften nachgeholt und ist das unterschriebene Protokoll sodann noch am selben Tage erneut der Kammer und von dieser dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller per Telefax übersandt worden. Hinsichtlich der über der Unterschrift des „Protokollanten“ nach der Bezeichnung „Unterschrift/Datum:“ fehlenden Datumsangabe ist weder vorgetragen, noch für die Kammer sonst ersichtlich, warum hieraus eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Abhilfekonferenz folgen soll. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in dem übermittelten Exemplar der unterschriebenen Sitzungsniederschrift hinter „Ph: Herr C. (e)“ erfolgten Streichung des Klammerzusatzes „(e)“.

Darüber hinaus rügen die Antragsteller ebenfalls zu Unrecht, dass sich aus dem Abhilfeprotokoll entgegen der Vorgabe der Ziffer 2.12.3 RdErl. nicht die Zahl der anwesenden und der abwesenden stimmberechtigten Konferenzteilnehmer ergibt. Da bei der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach § 36 Abs. 7 Satz 1 NSchG ausschließlich die sie oder ihn in dem fraglichen Schuljahrgang planmäßig unterrichtenden Lehrkräfte abstimmen dürfen und im Falle des Antragstellers zu 1. alle elf Fachlehrer - die Lehrkräfte I., geb. J., und K. haben jeweils zwei Fächer betreut -, die ihm in dem Schuljahr 2013/2014 Unterricht erteilt haben, anwesend gewesen sind, gab es schon keine abwesenden stimmberechtigten Konferenzteilnehmer, so dass sich eine Angabe mit „0“ erübrigte bzw. sich die Forderung nach einer solchen Angabe als reiner Formalismus darstellen würde. Aufgrund der Regelung in § 36 Abs. 7 Satz 1 NSchG konnten im Übrigen bei der Klassen-/Versetzungskonferenz vom 24. Juli 2014 von den insgesamt neun anwesenden Lehrkräften über die Frage der Versetzung/Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. nur acht Lehrkräfte abstimmen, weil die in dem Fach Werte und Normen tätige Lehrkraft den Antragsteller zu 1. planmäßig nicht unterrichtet, sondern er stattdessen Unterricht in Fach (katholische) Religion erhalten hatte, der Religionslehrer aber zu den bei dieser Konferenz fehlenden stimmberechtigten Lehrkräften gehörte. Soweit die Antragsteller ferner einwenden, aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass die Abhilfekonferenz ihre Entscheidungen auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers getroffen habe (vgl. Ziffer 2.3 RdErl.), gehört dies schon nicht zu den von Ziffer 2.12 RdErl. geforderten Mindestangaben in einer Konferenzniederschrift. Im Übrigen hat die Klassenlehrerin des Antragstellers (Frau I., geb. J.) als erste Lehrkraft ihre Überlegungen zur (Nicht)Versetzung des Schülers dargelegt, so dass auch der Regelung der Ziffer 2.3 RdErl. hinreichend Rechnung getragen worden ist.

Schließlich ist der weitere (formelle) Einwand der Antragsteller, die Durchführung einer erneuten Abstimmung im Rahmen der Abhilfekonferenz sei unzulässig, weil dies nicht durch Rechtsvorschrift vorgesehen sei oder gefordert werde, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Da die Antragsteller zu 2. und 3. Widerspruch gegen die Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. ersichtlich mit dem Ziel erhoben haben, eine Versetzung ihres Sohnes in den 8. Schuljahrgang zu erreichen, musste im Rahmen der Abhilfekonferenz zwingend eine erneute Befassung der Klassenkonferenz mit dieser Frage erfolgen, weil einerseits der Gesetzgeber durch § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG ausschließlich der Klassenkonferenz (und den daran beteiligten stimmberechtigten Lehrkräften) die pädagogisch-fachliche Prognose, ob von der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang zu erwarten ist, zugewiesen hat und andererseits auch der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 DVVO die Entscheidung darüber, ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten der Ausgleichsregelung Gebrauch macht, in deren pflichtgemäße Beurteilung gestellt hat. Daher liegt es auf der Hand, dass (auch) in einem Widerspruchsverfahren eine Beschlussfassung über die Versetzung/Nichtversetzung und damit auch über die Anwendung der Ausgleichsregelungen des § 4 DVVO sowie der Zulassung einer Nachprüfung im Sinne des § 19 DVVO durch die Klassenkonferenz im Wege einer Abhilfeprüfung zu erfolgen hat. Daraus folgt zugleich, dass kein (stimmberechtigter) Konferenzteilnehmer an sein (früheres) Abstimmungsverhalten im Rahmen der Versetzungskonferenz gebunden ist, weil sich anderenfalls jede Abhilfeprüfung von vornherein erübrigen würde. Daher ist es rechtlich nicht angreifbar, dass sich zwei stimmberechtigte Lehrkräfte, die sich am 24. Juli 2014 zunächst noch für eine Versetzung des Antragstellers zu 1. ausgesprochen hatten, nach nochmaliger pädagogischer und fachlicher Prüfung des Einzelfalles unter Einbeziehung aller wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 2 DVVO) am 9. September 2014 gegen die Anwendung der Ausgleichsregelungen sowie die Zulassung einer Nachprüfung und damit für die Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. in den 8. Schuljahrgang ausgesprochen haben.

Materiell-rechtlich ergeben sich im vorliegenden Fall auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Klassenkonferenz. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Klassenkonferenz beschlossenen Nichtanwendung der Ausgleichsregelungen der §§ 4 f. DVVO als auch für die von ihr auf der Grundlage der §§ 19 ff. DVVO nicht zugelassene Nachprüfung in einem der beiden mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer. Insbesondere vermag die Kammer nicht festzustellen, dass - wie die Antragsteller vortragen - die Abhilfekonferenz von dem Willen beseelt gewesen sei, ein stimmiges Abstimmungsergebnis zu erzielen, um einen Zweifelsfall im Sinne der Ziffer 3 Satz 3 RdErl. zu umgehen.

Zwar verfügt der Antragsteller zu 1. - bei ansonsten ausreichenden Leistungen in neun weiteren Fächern - hinsichtlich seiner mangelhaften Leistungen in den Fächern Biologie und Chemie mit den Fächern Mathematik und Sport, in denen er jeweils die Note „befriedigend“ erhalten hat, grundsätzlich über zwei Ausgleichsfächer im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVVO. Dies allein reicht aber, wie sich ohne weiteres sowohl aus § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG als auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 DVVO ergibt, für seine Versetzung in den 8. Schuljahrgang nicht aus, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 DVVO noch die positive pädagogisch-fachliche Prognose der Klassenkonferenz hinzukommen muss, dass bei ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in dem höheren Schuljahrgang zu erwarten ist. Dies hat die Klassenkonferenz im Falle des Antragstellers zu 1. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, weil die in dem Protokoll der Abhilfekonferenz vom 9. September 2014 festgehaltenen Erörterungen der den Antragsteller zu 1. in dem Schuljahr 2013/2014 unterrichtenden Lehrkräfte die Nichtversetzungsentscheidung rechtfertigen.

Aufgrund der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtung der Klassenkonferenz, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die pflichtgemäße Beurteilung einzubeziehen und neben den im gesamten Schuljahr gezeigten Leistungen auch auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers abzustellen (vgl. Ziffer 3 Satz 1 RdErl.), kann hier - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht festgestellt werden, dass die beteiligten Lehrkräfte bei ihrer Nichtversetzungsentscheidung von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sind.

Zum einen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es bei den in ein Zeugnis aufzunehmenden und dort wiedergegebenen Noten nicht zulässig ist, Differenzierungen danach vorzunehmen, ob es sich beispielsweise um ein „gutes“ Ausreichend, ein „mittleres“ Ausreichend oder ein „schwaches“ Ausreichend handelt, das heißt, ob Tendenzen vorliegen, die für gleichbleibende Leistungen oder für die Möglichkeit einer Notenverbesserung oder einer Notenverschlechterung sprechen. Für die hier streitige Prognose der erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang sind solche Differenzierungen aber durchaus ein sachgerechtes Beurteilungskriterium. Entsprechendes gilt für das von einer Schülerin oder einem Schüler während des gesamten Schuljahres gezeigte Arbeitsverhalten. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn in den in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Überlegungen der einzelnen Lehrkräfte mehrfach von nur schwach ausreichenden Leistungen des Antragstellers zu 1. oder von einer nur mangelhaften oder sporadischen Unterrichtsbeteiligung die Rede ist. Entsprechend ist auch das Arbeitsverhalten des Antragstellers zu 1. in beiden Zeugnissen insgesamt nur mit „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ bewertet worden. Zum anderen vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Lehrkräfte oder jedenfalls einzelne von ihnen sich von sachfremden Erwägungen bei ihrer Entscheidung haben leiten lassen. Soweit die Antragsteller hierzu auf eine Anmerkung der das Fach Erdkunde unterrichtenden Lehrkraft (Frau L.) in den Bewertungsvorschlägen zu dem Sozialverhalten der einzelnen Schülerinnen und Schüler für das 1. Schulhalbjahr verweist, wonach diese die Bewertung D „wegen seiner Niedertracht“ vorgeschlagen hatte, wird einerseits übersehen, dass auch die übrigen Lehrkräfte bei ihm eine Bewertung seines Sozialverhaltens mit „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ vorgeschlagen haben. Andererseits ist die Erdkundelehrerin die einzige Lehrkraft, die sein Arbeitsverhalten während des 1. Halbjahres mit „B“ („entspricht den Erwartungen in vollem Umfang“) bewertet hatte, so dass sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für eine „Vorverurteilung“ des Antragstellers zu 1. ergeben. Insgesamt vermögen die Überlegungen der einzelnen Lehrkräfte deren Einschätzung zu tragen, dass - von zwei Ausnahmen abgesehen - die von dem Antragsteller zu 1. gezeigte Mitarbeit und die von ihm erbrachten Leistungen in den Fächern zu schwach bei einer deutlichen Verschlechterungstendenz waren, um die Erwartung zu rechtfertigen, dass er bei einer Anwendung der Ausgleichsregelung in der Lage sein wird, in dem Schuljahr 2014/2015 den Anforderungen der 8. Jahrgangsstufe gerecht zu werden.

Hinsichtlich des Umstandes, dass der Antragsteller zu 1. chronisch erkrankt ist und an den Spätfolgen einer Borreliose-Infektion leidet und dass er aus gesundheitlichen Gründen im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 37 Unterrichtstage versäumt hat, ist sein Gesundheitszustand von der Klassenkonferenz ebenfalls berücksichtigt worden. Bereits während des Schuljahres ist - nach den Feststellungen in dem Protokoll der Abhilfekonferenz, die die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt haben - auf seinen gesundheitlichen Zustand Rücksicht in der Weise genommen worden, dass ihm nach Fehlzeiten Hilfen angeboten worden sind, die er aber nur in wenigen Einzelfällen angenommen hat. Darüber hinaus hat es in diesem Schuljahr nach den - ebenfalls von den Antragstellern nicht in Abrede gestellten - Feststellungen des Antragsgegners viermal zusammenhängende Fehltage von vier bis sechs Tage gegeben, während alle weiteren Fehlzeiten jeweils Einzelfehltage gewesen sind, die häufig mit angekündigten schriftlichen Leistungsüberprüfungen zusammenfielen. Die aus dem Zusammenhang zwischen Fehltagen und Leistungsüberprüfungen sowie dem weiteren Umstand, dass ca. 50 % der schriftlichen Leistungskontrollen bei dem Antragsteller zu 1. mangelhaft oder ungenügend gewesen seien, gezogene Schlussfolgerung der Klassenkonferenz, dass die Anforderungen für den Antragsteller zu 1. zu hoch gewesen seien und dass eine Wiederholung der 7. Jahrgangsstufe ihm durch niedrigere Leistungsanforderungen die Chance bieten werde, Defizite aufzuarbeiten und Erfolgserlebnisse zu haben, ist Ausdruck des der Klassenkonferenz zustehenden pädagogisch-fachlichen Beurteilungsspielraums und daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

Angesichts der mit deutlicher Stimmenmehrheit sowohl in der Versetzungskonferenz als auch in der Abhilfekonferenz für eine Nichtversetzung des Antragstellers zu 1. getroffenen Entscheidung vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass es sich hier um einen Zweifelsfall im Sinne der Ziffer 3 Satz 3 RdErl. handeln könnte. Zwar hat der Antragsteller zu 1. - wie bereits ausgeführt - zwischen Ende Januar 2014 und Ende Juli 2014 in zwei Fächern eine positive Leistungsentwicklung gezeigt, indem er seine Leistungen in dem Fach Mathematik, was durchaus Anerkennung verdient, von der Note „mangelhaft“ auf die Note „befriedigend“ verbessern und auch seine Leistungen in dem Fach Spanisch von einem „Mangelhaft“ in dem Halbjahreszeugnis auf ein „Ausreichend“ in dem Schuljahreszeugnis steigern konnte. Gleichwohl ist aber während des Schuljahres 2013/2014 auch eine Notenverschlechterung in dem Fach Deutsch von einer befriedigenden Leistung zu einer nur noch (schwach) ausreichenden Leistung eingetreten. Hinzu kommt, dass auch in weiteren Fächern, in denen der Kläger die Note „ausreichend“ erhalten hat (z. B. in dem Fach Spanisch), die von ihm während des Schuljahres 2013/2014 erbrachten Leistungen diese Note nur „geradeso“ noch rechtfertigen konnten. Auch sein Lernverhalten und sein Leistungsvermögen, wie es im Einzelnen von den ihn unterrichtenden Lehrkräften in dem Protokoll der Abhilfekonferenz wiedergeben wird, schließen es aus, hier einen Zweifelsfall, in dem auf Versetzung zu entscheiden ist, anzunehmen.

Schließlich wird die Entscheidung der Klassenkonferenz, den Antragsteller zu 1. nicht zu einer Nachprüfung im Sinne des § 19 ff. DVVO zuzulassen, aller Voraussicht nach in dem anhängigen Widerspruchsverfahren ebenfalls Bestand haben, weil insbesondere der allgemeine Leistungsstand des Antragstellers zu 1. eine erfolgreiche Mitarbeit in der 8. Jahrgangsstufe - wie von der Klassenkonferenz rechtsfehlerfrei festgestellt - nicht erwarten lässt (vgl. auch § 19 Abs. 2 DVVO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 €.