Abschnitt 2 Nds. SÜG - Zweiter Abschnitt
Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- VV Nds. SÜG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003020
Zu § 6 Abs. 1:
Zuständige Stelle ist die Behörde, die eine Person zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigen (§ 15 Abs. 1 VSA), eine Person für eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 VSA zulassen oder eine förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von Verschlusssachen gemäß § 49 Abs. 2 VSA vornehmen will. Die Einleitung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt nach Anlage 10. Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind entweder von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter oder von der oder dem gemäß § 3 VSA bestellten Geheimschutzbeauftragten wahrzunehmen. In der Regel werden die Aufgaben von der oder dem Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen, so dass in der täglichen Praxis für den Begriff zuständige Stelle "die oder der Geheimschutzbeauftragte" verwendet wird. Den nach § 5 der Niedersächsischen Sicherheitsrichtlinien (Bek. des MI vom 9.11.1989, Nds.MBl. S. 1170) zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gibt es nicht mehr, da dessen Aufgabenstellung mit der des Geheimschutzbeauftragten zusammengeführt wird.
In den weiteren Ausführungen wird zur besseren Handhabung der Begriff "zuständige Stelle" durch die Bezeichnung "die oder der Geheimschutzbeauftragte" ersetzt.
Neben den Aufgaben nach § 3 Abs. 2 VSA, die den materiellen Geheimschutz umfassen, obliegen der oder dem Geheimschutzbeauftragten folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Nds. SÜG,
- Beratung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters in allen Fragen des personellen Geheimschutzes,
- Unterstützung der gemäß § 6 Abs. 3 mitwirkenden Behörde.
Andere Aufgaben sollen ihr oder ihm nur zugewiesen werden, soweit die Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet des Geheimschutzes nicht beeinträchtigt wird.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat auch in Fragen des personellen Geheimschutzes ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter; sie oder er, sollte der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter, bei obersten Landesbehörden der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär und beim LRH der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar unterstellt werden. Das unmittelbare Vortragsrecht schließt das unmittelbare Vorlagerecht ein.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist "Herr des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens". Sie oder er entscheidet, ob eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, welche Art der Sicherheitsüberprüfung angemessen ist und ob ein Sicherheitsrisiko anzunehmen ist oder nicht.
Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollten die oder der Geheimschutzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihre Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren ausüben. Sie werden durch das NLfV beraten und geschult.
Abweichend von Satz 1 bestimmt das MI gemäß Satz 2 folgende abweichende Zuständigkeiten:
- 1.Das MI ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.
- 2.Die zuständige oberste Landesbehörde ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung der Leiterinnen oder Leiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie der dort tätigen Geheimschutzbeauftragten.
Zu den unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen, für deren Leiterinnen oder Leiter eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich und das MI zuständig ist, zählen zur Zeit das NLfV, das Landeskriminalamt, die Landesbereitschaftspolizei und die BezReg. - 3.Die BezReg ist zuständige Stelle für alle Sicherheitsüberprüfungen bei nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie bei den Kommunen.
- 4.Die BezReg Hannover ist außerdem zuständige Stelle für die Polizeidirektion Hannover und die dort eingerichteten Dienststellen sowie für das Polizeiamt für Technik und Beschaffung Niedersachsen.
Die BezReg Braunschweig ist zuständige Stelle für die Polizeidirektion Braunschweig und die dort eingerichteten Dienststellen sowie für das Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen. - 5.Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die zuständige oberste Landesbehörde, falls sie nicht ohnehin zuständig ist, die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst übernehmen oder einer ihr unmittelbar nachgeordneten Behörde übertragen.
Zu § 6 Abs. 2:
Absatz 2 soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Die Trennung gilt sowohl organisatorisch, d.h., die oder der Geheimschutzbeauftragte darf nicht dem Personalreferat oder -dezernat angehören, als auch personell, d.h., die oder der Geheimschutzbeauftragte darf keine personalverwaltende Funktion ausüben. Aus der Trennung folgt auch, dass die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden dürfen.
Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung dürfen nur unter der Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 an die personalverwaltende Stelle übermittelt werden.
Zu § 6 Abs. 3:
Obwohl das NLfV die hauptsächlichen Arbeiten bei der Sicherheitsüberprüfung übernimmt, wird es als mitwirkende Behörde bezeichnet, um klarzustellen, dass die zuständige Stelle als "Herr des Verfahrens" die Verantwortung für die Sicherheitsüberprüfung trägt.
Die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Bedienstete des NLfV führt das NLfV selbst durch; es fungiert dabei sowohl als zuständige Stelle als auch als mitwirkende Behörde, wobei die Aufgaben der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde personell und organisatorisch getrennt voneinander wahrzunehmen sind.
Das NLfV soll auf Grund seiner Funktion als mitwirkende Behörde keine Sonderstellung einnehmen, sondern auch hier soll gelten, dass die zuständige Stelle "Herr des Verfahrens" ist und sich bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der mitwirkenden Behörde bedient. Eine Verschmelzung der zuständigen Stelle mit der mitwirkenden Behörde würde den Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung verletzen und auch zum Verlust einer Kontrollinstanz, nämlich der zuständigen Stelle über die mitwirkende Behörde, führen.
Zu § 6 Abs. 4:
Die Zuständigkeit, Sicherheitsbereiche einzurichten, liegt grundsätzlich beim MI. Die beiden Voraussetzungen Umfang und Bedeutung der anfallenden Verschlusssachen müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht, wenn eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren.
Das NLfV ist zur fachlichen Beratung beizuziehen, vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 VSA. Als Beispiel für einen Sicherheitsbereich kann das NLfV selbst genannt werden.
Zu § 7 Abs. 1:
Um nicht für jede Person, die nur kurzzeitig im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z.B. beim Einsatz von Fremdpersonal bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten gegeben. Die Dauer der Tätigkeit sollte kurzzeitig sein, in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer. In diesen Fällen genügt eine ständige Beaufsichtigung, vgl. § 52 Abs. 3 VSA.
Zu § 7 Abs. 2:
Nr. 2 trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH einsehen sollen oder sich dazu Kenntnis verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad GEHEIM erreicht.
Eine hohe Anzahl kann sich durch die einmalige Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, z.B. im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen.
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 1 oder 2 eine Ü 1 durchzuführen, wenn sie diese nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Hierbei muss sie - anders als bei Absatz 1 Satz 2 - infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, entsprechend prüfen.
Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei
- Bearbeitung nur eines einzelnen GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs,
- vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM einschließlich.
Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.
Zu § 7 Abs. 3:
Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen - im folgenden: Ü 3 - ist für Geheimnisträger des höchsten Geheimhaltungsgrades und unabhängig vom Grad des Zugangs zu Verschlusssachen für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Bedienstete des NLfV durchzuführen.
Wie bei der Ü 2 kann auch bei der Ü 3 die zuständige Stelle eine niedrigere Überprüfungsart (Ü 1 oder Ü 2) durchführen, wenn sie es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält.
Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei
- Bearbeitung nur eines einzelnen STRENG GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs (ggf. Ü 2 ausreichend),
- vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM einschließlich (ggf. Ü 2 ausreichend),
- vorübergehender Tätigkeit beim NLfV.
Die Grenze für die Tätigkeitsdauer liegt hier bei einem Zeitraum von etwa sechs Monaten - bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer der Tätigkeit.
Zu § 8:
Die oder der Geheimschutzbeauftragte entscheidet über das Erfordernis und über die Art der Sicherheitsüberprüfung. Die Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
Der Kreis der betroffenen Personen ist auf das fachlich und organisatorisch unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Im Interesse einer effektiven Verwaltung ist die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen möglichst gering zu halten. Sicherheitsüberprüfungen "auf Vorrat" sind nicht zulässig. Erst wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die jeweilige Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, ist das Überprüfungsverfahren einzuleiten. Bei Bewerberinnen und Bewerbern ist die Sicherheitsüberprüfung erst dann einzuleiten, wenn alle anderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Reduzierung des Kreises der Geheimnisträger ist für den Geheimschutz die stärkste Auswirkung des Demokratisierungsprozesses in Osteuropa. Der Zusammenbruch der kommunistischen Ideologie macht den Geheimschutz nicht entbehrlich und führt auch nicht dazu, den Prüfungsstandard abzusenken. Die öffnung Mittel- und Osteuropas verringert aber in erheblichem Maß die Bereiche, in denen Geheimschutz überhaupt noch erforderlich ist.
Die betroffene Person sollte möglichst das 18. Lebensjahr vollendet haben, da sich im Landesbereich nicht das Erfordernis stellt, Minderjährige zu Geheimnisträgern zu machen.
Mit der Anforderung der Sicherheitserklärung wird die Sicherheitsüberprüfung eingeleitet. Die oder der Geheimschutzbeauftragte fordert die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2 oder 3) abzugeben und, soweit eine Ü 2 oder Ü 3 durchgeführt werden soll, zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber sowie Bedienstete des NLfV haben zusätzlich die in Anlage 3a geforderten Angaben zu machen. Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach § 9 Abs. 5 eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erfolgen soll, so ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und ggf. auch von ihrem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zu erbitten; vgl. auch Ausführungen zu § 9 Abs. 5. Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck erhält die betroffene Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen:
- Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Anlage 4) mit der Staatenliste (Anlage 6),
- Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Anlage 5) mit der Staatenliste (Anlage 6),
- Hinweis zum Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 BDSG bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz (im folgenden: LfD) (Anlage 7(1)) sowie
- bei den Ü 2 und Ü 3 "Antrag auf Kostenerstattung für Passbilder" (Anlage 5a).
Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü 1 (Anlage 2) als auch für die Ü 2 und Ü 3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der betroffenen Person gewonnen werden können.
Die Unterrichtung der betroffenen Person und der einbezogenen Person nach § 5 Abs. 1 bis 3 durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten erfolgt durch Kenntnisnahme der überreichten Unterlagen.
Eine zusätzliche mündliche Unterrichtung der betroffenen Person ist möglich.
Das Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 BDSG ist gegenüber der oder dem LfD für den Datenschutz geltend zu machen.
Soweit die Beschäftigungsbehörde nicht selbst die zuständige Stelle ist, beantragt sie bei dieser die Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung unter Angabe der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, mit der die betroffene Person betraut werden soll, und der vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungsart.
Zu § 8 Abs. 1:
Welche Organisationen i.S. von Nr. 12 als verfassungsfeindlich anzusehen sind, ergibt sich im wesentlichen aus dem jährlichen Verfassungsschutzbericht des MI und einer Liste der Beobachtungsobjekte des NLfV, die den Polizeibehörden zur Verfügung gestellt wird.
Die "Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" i.S. von Nr. 14 sind in Anlage 6 aufgeführt. Die Liste wird vom MI festgelegt, laufend überprüft und nach Bedarf den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.
Zur Person des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sind mit deren Einverständnis die in Satz 2 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung erfolgt ist. Die Daten werden vom NLfV bewertet, d.h., mit den Grunddaten wird in der Verbunddatei aller Verfassungsschutzbehörden (NADIS) und in der Datei des NLfV angefragt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorhanden sind, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1.
Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, so ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und VV zu § 5 Abs. 2).
Zu § 8 Abs. 2:
Die Kosten für die Lichtbilder haben Bewerberinnen und Bewerber sowie Privatpersonen selbst zu tragen; bei öffentlich Bediensteten trägt sie der Dienstherr oder Arbeitgeber bis zur Höhe von 8 DM (Anlage 5a).
Zu § 8 Abs. 4:
Die entsprechenden Angaben sind gemäß Anlage 3a zu machen.
Zu § 8 Abs. 5:
Satz 2 begründet für die betroffene Person eine allgemeine, über § 2 Satz 2 hinausgehende Pflicht, die Sicherheitserklärung bei sich ändernden Verhältnissen während einer noch laufenden Sicherheitsüberprüfung zu berichtigen. Auf diese Berichtigungspflicht wird in den "Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" hingewiesen.
Zu § 8 Abs. 6:
1.
Die Vollständigkeit und Folgerichtigkeit der gemachten Angaben werden von der oder dem Geheimschutzbeauftragten überprüft. Bei der erstmaligen Durchführung einer Ü 2 oder Ü 3 ist in der Regel die Personalakte einzusehen. Ansonsten kann die Einsichtnahme auf die Fälle beschränkt werden, in denen bei Durchsicht der Erklärung bestimmte Angaben zu Zweifeln Anlass geben, die anderweitig nicht ausgeräumt werden können. Von dem Recht auf Personalakteneinsicht ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Einsicht zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Problemfelder notwendig ist. Neben der Personalakteneinsicht ist es nach Satz 2 auch ausdrücklich zulässig, die betroffene Person auf etwaige Lücken und Widersprüche in ihren eigenen Angaben hinzuweisen und sie zu befragen.
Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte bereits auf Grund ihrer oder seiner Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, ist nach § 11 zu verfahren. Eine Beteiligung des NLfV ist in diesen Fällen entbehrlich.
2.
Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die oder der Geheimschutzbeauftragte dem NLfV mit einem Schreiben gemäß Anlage 9 eine Kopie der Sicherheitserklärung, vier PZD-Belege (Anlage 12) für die betroffene Person und, sofern eine Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung erfolgt ist, auch vier PZD-Belege für den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft des BStU). Außerdem werden dem NLfV vorliegende Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mitgeteilt.
Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim NLfV nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein.
In Ausnahmefällen kann das NLfV zugleich aufgefordert werden, ein vorläufiges Ergebnis mitzuteilen.
3.
Dem NLfV kann nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person Einblick in die Personalakte gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in die Personalakte unerlässlich ist. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.
Zu § 9:
Das NLfV wird im Auftrag der oder des Geheimschutzbeauftragten tätig.
Die Sicherheitsüberprüfungen durch das NLfV beanspruchen in der Regel folgende Zeiten:
Überprüfungsart | Überprüfungsdauer | Vorläufiges Ergebnis |
---|---|---|
Ü 1 | ca. 2 bis 3 Wochen | ca. 2 bis 3 Tage |
Ü 2 | ca. 2 Monate | ca. 2 bis 3 Wochen |
Ü 3 | ca. 6 Monate | ca. 2 Monate. |
Zu § 9 Abs. 1:
Die sicherheitsmäßige Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Nr. 1 ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person, zum Ehegatten, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner sowie zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden, wobei das NLfV Abfragen bei der NADIS und der eigenen Amtsdatei vornimmt.
Die bloße Anfrage des NLfV bei den anderen Verfassungsschutzbehörden in Form der NADIS-Abfrage nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen über den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und die anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung, da nur eigene Erkenntnisse genutzt und keine Behörden außerhalb des Verfassungsschutzes befragt werden.
Auskunftsanfragen gehen Aktenanforderungen vor. Die Notwendigkeit einer Aktenanforderung ist aktenkundig zu machen.
Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist bei Sicherheitsüberprüfungen nicht zulässig. § 6 NVerfSchG regelt abschließend die Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Die Mitwirkungsautgabe des NLfV gemäß § 3 Abs. 3 NVerfSchG im Bereich der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen ist dort als Anwendungsfall nicht genannt, so dass sich der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Umkehrschluss verbietet.
Zu § 9 Abs. 2:
Absatz 2 liegt der Fall zugrunde, dass für die betroffene Person eine Ü 1 durchgeführt wird und bei der NADIS-Abfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, z.B. zur Person des Ehegatten, anfallen. Die Durchführung der weiteren Maßnahmen der Ü 1 ist dann nur mit Einwilligung des Ehegatten zulässig. Falls dann immer noch sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufklärungsbedürftig sind, ist nach § 10 zu verfahren.
Zu § 9 Abs. 3:
Die Ü 2 erfordert als zusätzliche Maßnahmen die Prüfung der Identität der betroffenen Person und die Einbeziehung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
Auf die Identitätsprüfung an Hand der Befragung von zwei von der betroffenen Person benannten Auskunftspersonen (so gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 a NSiR '89) wird im Regelfall verzichtet, da mit dieser Maßnahme in erster Linie Einschleusungsversuche des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) verhindert werden sollten. Ein gänzlicher Verzicht auf die Identitätsprüfung ist jedoch nicht geboten, da nicht auszuschließen ist, dass auch andere fremde Nachrichtendienste versuchen, Agentinnen und Agenten mit gefälschter Identität in den Kreis der Geheimnisträger einzuschleusen. Die bei der Ü 2 und Ü 3 zu treffenden Maßnahmen reichen aber aus, die Identität einer Person hinreichend sicher festzustellen. Sollten trotz dieser Maßnahmen immer noch Zweifel an der Identität bestehen, ist nach § 10 zu verfahren: Im Rahmen der Eigenbefragung ist die betroffene Person ggf. aufzufordern, Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung zu benennen.
Zu § 9 Abs. 4:
Die Ü 3 erfordert als weitere zusätzliche Maßnahme Sicherheitsermittlungen, die durch Befragung der von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen durchgeführt werden. Gegebenenfalls werden auch Auskunftspersonen befragt, d.h. Personen, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt worden sind. Zwischen der Befragung von Referenz- und Auskunftspersonen besteht ein Stufenverhältnis. Die Befragung von Auskunftspersonen kommt erst dann in Betracht, wenn die Aussagen der Referenzpersonen nicht ausreichen, um sich ein vollständiges Bild über die betroffene Person machen zu können, z.B., wenn die Referenzpersonen der betroffenen Person zu nahe stehen und den Eindruck erwecken, nicht objektiv auszusagen.
Soweit Referenz- und Auskunftspersonen befragt werden, sind sie über den Zweck der Erhebung, die beabsichtigte weitere Verarbeitung und über die Freiwilligkeit ihrer Angaben aufzuklären. Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:
- Durchführung einer Sicherheilsüberprüfung,
- betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung, ggf. einzubeziehende Person,
- erhebende Stelle.
Bei der Befragung der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Wohnort. Im übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d.h. ohne die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- oder Auskunftsperson.
Die Befragungsberichte haben sich auf das sachlich notwendige Maß zu beschränken. Sie sollen keine detaillierte Wiedergabe der Gespräche mit den Referenzpersonen beinhalten, sondern einen zusammenfassenden Bericht darstellen, der nur die für die Zwecke des Geheimschutzes erforderlichen Angaben enthält. Grundsätzlich sind keine Angaben über Gesundheit, Intimangelegenheiten, dienstliche Leistungen, Daten Dritter und Parteizuordnungen aufzunehmen, es sei denn, gerade in diesen Feststellungen liegt ein unmittelbarer Geheimschutzbezug.
Zu § 9 Abs. 5:
1.
Die Anfragen der oder des Geheimschutzbeauftragten an den BStU erfolgen bei zwei Fallgestaltungen. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern der ehemaligen DDR bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die betroffene Person hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war, vgl. §§ 20 und 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG). Zu Personen, die nicht in der ehemaligen DDR gewohnt haben, wird die Anfrage nur gestellt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen.
Der Stichtag 1.1.1970 und Wohnsitz in der ehemaligen DDR ist durch die Tatsache bedingt, daß im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SED-Regimes und damit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einleitete. Die nach dem 1.1.1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so dass Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften. Weitere ungeschriebene Voraussetzung für eine Anfrage ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR diese als Volljährige verlassen haben. Zu Personen, die in der ehemaligen DDR geboren sind und diese als Minderjährige verlassen haben, ist eine BStU-Anfrage nur zu stellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR dem unmittelbaren Einfluss des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geworben werden konnten.
Der Begriff Tätigkeit umfasst alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR. Der Personenkreis ist weiter als der des § 6 Abs. 4 StUG, der auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt ist.
2.
Bei Anfragen an den BStU für vor dem 1.1.1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der ehemaligen DDR bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der ehemaligen DDR gewohnt haben, ist im einzelnen wie folgt zu verfahren:
2.1
Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen:
2.1.1
Steht fest, dass eine Auskunft des BStU für die betroffene Person weder vorliegt noch von der personalverwaltenden Stelle aus Anlass von Personalmaßnahmen (Einstellung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst) angefordert worden ist, so wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" gemäß Anlage 8 zu machen.
2.1.2
Ist der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, so wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen, und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen.
2.1.3
Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU, die nicht älter als sechs Monate sein sollte, für die betroffene Person vor, so wird diese von der oder dem Geheimschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.
2.1.4
Enthält die Auskunft des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung der oder des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko i.S. von § 4 darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 11.
2.1.5
Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das NLfV teilt die oder der Geheimschutzbeauftragte - je nach Fallgestaltung - zugleich mit, dass
2.1.5.1
für die betroffene Person und ggf. die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person am (Datum, Az.) eine Anfrage beim BStU erfolgt ist um über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird oder aber
2.1.5.2
für die betroffene Person bereits eine Auskunft der BStU vom (Datum, Az.) vorliegt, die keine Erkenntnisse erbracht hat, oder aber
2.1.5.3
für die betroffene Person bereits eine Auskunft der BStU vom (Datum, Az.) vorliegt. Sofern sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, soll die Auskunft des BStU dem NLfV in Kopie übersandt werden.
2.1.6
Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft des BStU sind zu der Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen (vgl. auch VV zu § 15).
2.2
Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen:
2.2.1
Ist der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 2 Satz 2 nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, so wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die einzubeziehende Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das NLfV mit "Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung" gemäß Anlage 11 wird diesem zugleich mitgeteilt, dass für die einzubeziehende Person am (Datum, Az.) eine Anfrage beim BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich ggf. durch Übersendung einer Kopie der Auskunft des BStU nachberichtet wird.
2.2.2
Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 14 Abs. 1) und von Wiederholungsüberprüfungen (§ 14 Abs. 2) ist eine Anfrage beim BStU
- nachzuholen in den Fällen, in denen eine Anfrage bisher unterblieben ist, weil die betroffene Person und/oder die einzubeziehende Person zu dem Personenkreis gehört, für den nach früheren Verwaltungsvorschriften eine Anfrage beim BStU zunächst nicht erforderlich war, später aber eingeführt wurde. Die betroffene und/oder die einbezogene Person ist aufzufordern, hierfür die notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" gemäß Anlage 8 zu machen;
- im übrigen zu wiederholen. Die Wiederholung der Anfrage ist erforderlich, weil sich die vorliegende Auskunft des BStU nur auf bis dahin erschlossene Unterlagen bezieht; die Auskunft steht auch unter diesem Vorbehalt. Erkenntnisse aus erst später erschlossenen Unterlagen blieben andernfalls unberücksichtigt.
Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneute erfolgte Anfrage beim BStU) ist das NLfV entsprechend Nr. 2.1.5 zu unterrichten.
3.
Für Bewohnerinnen oder Bewohner der Bundesrepublik, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner der ehemaligen DDR waren, ist eine Anfrage an den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen z.B. auf Grund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Referenz- oder Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR vorliegen.
Zu § 9 Abs. 6:
Absatz 6 soll die einzelnen Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung auf das erforderliche Maß beschränken.
Zu § 10 Abs. 1:
1.
Werden auf Grund der durchgeführten Maßnahmen sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt, so ist der betroffenen oder der einbezogenen Person vor weiteren Schritten Gelegenheit zur Anhörung zu geben, um durch eigene Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (sogenannte Eigenbefragung). Durch dieses frühzeitige Anhörungsrecht können möglicherweise unnötige Datenerhebungen und -übermittlungen vermieden werden. Die hier vorgesehene Anhörung ist nicht zu verwechseln mit der Schlussanhörung nach § 11 Abs. 3 und 4.
2.
War die betroffene oder die einbezogene Person bis zum Zeitpunkt der Grenzöffnung im Jahr 1989 Bürgerin oder Bürger der ehemaligen DDR, so sind im Weg der Eigenbefragung Zugehörigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person zum Reisekader und zu Funktionen in Staat, Parteien und Gesellschaft der ehemaligen DDR abzuklären.
Der Reisekader hatte eine besonders enge Bindung zum DDR-Regime. Es handelte sich dabei um eine kleine, privilegierte Personengruppe, die neben ihrer Linientreue enge Verbindungen zum MfS unterhielt oder in besonderem Maße der Beobachtung des MfS unterlag.
Die Frage nach einer Funktionärstätigkeit zielt darauf ab, ob die betroffene oder die einbezogene Person ehemalige hauptamtliche Mitarbeiterin oder ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der SED oder einer vergleichbaren Massenorganisation war. Diese Funktionärinnen und Funktionäre hatten ebenfalls eine besonders enge, systemnahe Bindung zum Staat DDR. Außerdem wurde von ihnen eine "Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit mit dem MfS" gefordert, wobei sie nicht als inoffizielle Mitarbeiterin oder inoffizieller Mitarbeiter des MfS geführt wurden und insoweit Anfragen an den BStU ins Leere gehen.
Um einen Nachweis über die ausgeübten Tätigkeiten in der ehemaligen DDR zu erbringen, sollte die betroffene oder die einbezogene Person aufgefordert werden, den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVK), den jede und jeder Berufstätige in der ehemaligen DDR bei Eintritt in das Berufsleben erhielt, vorzulegen. Der SVK diente als Sozialversicherungsnachweis und war Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Neben den Personalien und der Personenkennziffer enthält er Angaben über Schulbesuche, berufliche Aus- und Fortbildung, besondere Qualifikationen, staatliche Auszeichnungen, Jahreseinkommen, medizinische Daten und einen lückenlosen Nachweis aller Beschäftigungsverhältnisse mit Angabe des jeweiligen Arbeitgebers.
Die Fragen zur Zugehörigkeit zum Reisekader und zu Funktionen in Staat und Gesellschaft sind insoweit sicherheitsrelevant, als im Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Außerdem besteht die besondere Gefährdung der Erpressbarkeit durch ehemalige Angehörige des MfS, die sehr genaue Kenntnisse besitzen, wer mit ihnen eng kooperiert hat.
Zu § 10 Abs. 2:
Nach Absatz 2 unterbleibt die Anhörung, soweit ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ggf. eine Teilanhörung stattfindet. Schutzwürdige Interessen des Bundes oder eines Landes können z.B. in der Aufklärung eines Spionageverdachtsfalles oder in der Gewährleistung des Quellenschutzes liegen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für eine Tätigkeit im NLfV ist besonders der Aspekt zu berücksichtigen, dass fremde Nachrichtendienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste oder deren Einstellungspraktiken auszuforschen.
Bei der betroffenen oder der einbezogenen Person kann es geboten sein, die Konfrontation mit schwerwiegenden Verdächtigungen zu verhindern, bevor man nicht deren Wahrheitsgehalt erforscht hat. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Referenz- und Auskunftspersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die auf Grund der Vertraulichkeitszusage bis zu ihrer Verifizierung nicht der betroffenen Person vorgehalten werden können. Die Bereitschaft zur Auskunft und zu wahrheitsgemäßen Angaben würde erheblich sinken, wenn die Aussagen der Referenz- und Auskunftspersonen ohne nähere Prüfung offenbart würden.
Zu § 10 Abs. 3:
Satz 1 bestimmt die Maßnahmen, die ohne weitere Einwilligung der betroffenen oder der einbezogenen Person durchgeführt werden dürfen. Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind neben den Staatsanwaltschaften und Gerichten, die wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als häufigste Anfragestelle ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, Behörden, wie z.B. die örtliche Polizeidienststelle des aktuellen Wohnsitzes, Verbände, Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen, Geschäftspartnerinnen, Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können. Die Anforderung der Strafakte auf Grund einer Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) ist ein typischer Anwendungsfall. Erst wenn die näheren Tatumstände bekannt sind, kann eine sachgerechte Würdigung der Straftat unter Sicherheitsaspekten erfolgen.
Nach Satz 2 kann die zuständige Stelle weitere Maßnahmen einer höheren Stufe der Sicherheitsüberprüfung einleiten, wenn sich im Laufe der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Stufe der Überprüfung geklärt werden können. Das NLfV wird in diesen Fällen an die oder den Geheimschutzbeauftragten herantreten und die erforderlichen Maßnahmen abstimmen. Die Notwendigkeit der weiteren Maßnahmen ist in der Sicherheitsakte zu dokumentieren. Im Gegensatz zu den Maßnahmen nach Satz 1 sind hier die Einwilligung und auch die Unterrichtung der betroffenen und der einbezogenen Person erforderlich.
Zu § 11 Abs. 1:
Kommt das NLfV zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 4 Abs. 1 vorliegt, so teilt es dies der oder dem Geheimschutzbeauftragten mit.
Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse, aus denen sich kein Sicherheitsrisiko ableitet, können z.B. Anhaltspunkte sein, die zu vage sind oder einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt betreffen, der auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird. Durch die Mitteilung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten besteht für diese oder diesen die Gelegenheit, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Weiterhin wird die oder der Geheimschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.
Zu einer mitgeteilten sicherheitserheblichen Erkenntnis kann das NLfV Sicherheitshinweise geben. Darunter sind fallbezogene Empfehlungen zu verstehen, die z.B. zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14) oder auf Grund finanzieller Belastungen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10) notwendig erscheinen.
Die Mitteilung des NLfV erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 13.
Kommt das NLfV zu dem Ergebnis, dass die sicherheitserheblichen Erkenntnisse die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, unterrichtet es schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten. Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann vom NLfV ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen.
Im nachgeordneten Bereich erfolgt die Unterrichtung über die zuständige oberste Landesbehörde. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle über die oberste Landesbehörde bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos erfolgt vor dem Hintergrund, die Erfahrung einer häufiger mit Sicherheitsüberprüfungen befassten obersten Landesbehörde zu nutzen, und wegen § 43 BZRG.
Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Abs. 1 BZRG), berichtet das NLfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das NLfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landesbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG; Übermittlungen an andere Behörden sind nicht zulässig. Ob im Fall eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden durch die oberste Landesbehörde ("... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde") vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall.
Die Unterrichtung erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 14.
Zu § 11 Abs. 2:
Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die betroffene Person im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem NLfV erfolgen; sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung von Dritten, z.B. von Vorgesetzten, versucht, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, so kann die oder der Geheimschutzbeauftragte von dem unmittelbaren Vortragsrecht gegenüber der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter Gebrauch machen.
Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das NLfV, so ist eine gemeinsame Erörterung vor der Entscheidung erforderlich. Kommen die oder der Geheimschutzbeauftragte und das NLfV im Einzelfall zu keiner einheitlichen Beurteilung, so kann jede Seite (die oder der Geheimschutzbeauftragte ggf. über die zuständige oberste Landesbehörde) das MI einschalten, wenn dies auf Grund der besonderen Art oder Bedeutung des Falles geboten erscheint. Das MI beurteilt den Fall aus grundsätzlicher Sicht. Die abschließende Entscheidung bleibt aber bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten.
Die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist nicht zulässig, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Da bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit ein Sicherheitsrisiko begründen (§ 4 Abs. 1), ist im Zweifel den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind.
Die erforderlichen Feststellungen für die Sicherheitsüberprüfung können insbesondere dann nicht getroffen werden, wenn die nach dem Gesetz erforderliche Einwilligung der betroffenen Person oder der einbezogenen Person oder des nicht einbezogenen Ehegatten nicht erteilt wird, vgl. auch VV zu § 5 Abs. 2. Die Zuverlässigkeit der betroffenen Person wird bei dieser Fallgestaltung nicht in Frage gestellt.
Die Sicherheitsüberprüfung kann auch dann nicht stattfinden, wenn sich die betroffene Person noch nicht so lange in der Bundesrepublik aufhält, dass ihr sicherheitserhebliches Verhalten ausreichend überprüft werden kann. In der Regel genügt bei der Ü 1 ein Zeitraum von etwa fünf Jahren, im übrigen von etwa zehn Jahren. Ein kürzerer Zeitraum kann ausreichen, wenn hier lebende Auskunftspersonen benannt werden, die Auskunft über die Identität sowie die berufliche und die gesellschaftliche Betätigung in den oben genannten Zeiträumen geben können.
Lehnt die oder der Geheimschutzbeauftragte die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie oder er dies der betroffenen Person schriftlich mit. Die Ablehnung ist unter Beachtung des Quellenschutzes und der schutzwürdigen Interessen der befragten Personen und Stellen zu begründen. Die Begründung unterbleibt, soweit sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte. Die hierfür maßgebenden Gründe sind aktenkundig zu machen.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte unterrichtet die personalverwaltende Stelle darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen wird. Auf Wunsch der betroffenen Person kann die Unterrichtung über die Gründe für eine Ablehnung auch umfassend erfolgen, soweit dies sicherheitsmäßig unbedenklich ist. Die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten richtet sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 2.
Zu § 11 Abs. 3:
Vor einer ablehnenden Enscheidung ist das Anhörungsverfahren nach Absatz 3 durchzuführen. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wobei auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keine Vertreterin oder keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die zu überprüfende Person hinterlässt. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bei der Anhörung ist allerdings zulässig.
Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass schutzwürdige Interessen des Bundes, eines Landes oder der beteiligten Personen gewährleistet sind, vgl. VV zu § 10 Abs. 2.
Für die Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten teilt das NLfV in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. Das NLfV gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung und/oder Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann (vgl. Ergebnismitteilung des NLfV gemäß Anlage 14).
Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung werden nicht erstattet.
Zu § 11 Abs. 4:
Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maß auch für den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.
Zu § 12:
Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen. Die Mitteilung über das vorläufige Ergebnis erfolgt nach Anlage 15.
Da die Gefahr besteht, daß bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.
Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Grund eines vorläufigen Ergebnisses des NLfV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt wird.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne eine bereits abgeschlossene vorläufige Sicherheitsüberprüfung nicht zugewiesen werden.
Zu § 13 Abs. 1:
Die gegenseitige Unterrichtungspflicht soll sicherstellen, dass während der Durchführung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens oder nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Des weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht.
Das NLfV prüft die übermittelten Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Diese Prüfung setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Die betroffene Person soll, insbesondere im Fall nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt werden.
Auf Grund der Stellungnahme des NLfV entscheidet die oder der Geheimschutzbeauftragte, ob eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen gemäß § 9 einzuleiten sind (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2).
Zu § 13 Abs. 2:
Die Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle muss gesetzlich festgelegt werden, da sich aus dem Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung ergibt, dass die Unterrichtung datenschutzrechtlich eine Datenübermittlung darstellt.
Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Informationen fallen in der Regel bei der personalverwaltenden Stelle an. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist nach Satz 3 verpflichtet, diese genannten Daten unverzüglich dem NLfV zu übermitteln, damit die Sicherheitsüberprüfungsakte (vgl. § 15 Abs. 2) auf dem aktuellen Stand bleibt.
Die Mitteilung nach Nr. 1 über dienstliche Veränderungen der betroffenen Person wie Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird, ist bedeutsam für die Beachtung der in § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen. Das NLfV wird durch die Mitteilung in die Lage versetzt, diese Fristen selbständig zu überwachen.
Veränderungen der betroffenen Person i.S. von Nr. 2 erfordern eine sicherheitsmäßige Bewertung, z.B. bei Eheschließung Prüfung der Einbeziehung des Ehegatten.
Eine Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und von dort weiter an das NLfV besteht insbesondere bezüglich aller Umstände, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der einbezogenen Person hindeuten. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffene Person auf Grund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung der oder des Geheimschutzbeauftragten von der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entbunden wird. Die in den Nrn. 3 bis 5 genannten Daten sind typische Erkenntnisse, die mögliche Sicherheitsrisiken darstellen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Nr. 5 erfasst auch disziplinarische Vorermittlungen. Eine Übermittlung der
- Anhaltspunkte für psychische Störungen, insbesondere krankhafte Abhängigkeiten von Alkohol, Drogen oder Tabletten,
- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
- Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen
an das NLfV soll nur dann erfolgen, wenn die oder der Geheimschutzbeauftragte sie als sicherheitserheblich erachtet und durch das NLfV im Hinblick auf ein Sicherheitsrisiko prüfen lässt (vgl. VV zu Absatz 1).
Zu § 14 Abs. 1:
Die Ergänzung der Sicherheitserklärung durch die betroffene Person bedeutet eine routinemäßige Aktualisierung und bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen (Ü 1 bis Ü 3). Die Aktualisierung hat spätestens alle fünf Jahre zu erfolgen, kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen sind zulässig (Muster eines Anschreibens an die betroffene Person siehe Anlage 1). Erfolgt die Aktualisierung zu einer Sicherheitsüberprüfung, die vor In-Kraft-Treten des Nds. SÜG auf der Grundlage des Sicherheitserklärungsvordrucks Nr. 022 000 070 durchgeführt wurde, so kann die Ergänzung der Angaben durch die betroffene Person auf Seite 8 des genannten Vordrucks vorgenommen werden.
Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (z.B. aus Altersgründen).
Die oder der Geheimschutzbeauftragte prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben, und unterrichtet das NLfV über das Ergebnis der Überprüfung. Insbesondere sind dem NLfV alle Veränderungen, die die betroffene Person angegeben hat, mit Formblatt nach Anlage 11 mitzuteilen, damit das NLfV seinen Datenbestand ergänzen oder korrigieren kann. Eine Antwort durch das NLfV erfolgt nur, wenn das frühere Votum geändert oder ergänzt werden muss.
Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte entsprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 16).
§ 14 Abs. 2:
Bei der Ü 3 ist im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen, soweit die betroffene Person weiterhin in exponierter sicherheitsempfindlicher Stellung beschäftigt ist. Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung (Ü 1, Ü 2 oder Ü 3) nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen.
Bei der Wiederholungsüberprüfung ist wie bei der Erstüberprüfung zu verfahren; insoweit ist insbesondere auf die Unterrichtung und die erforderliche Einwilligung der betroffenen und ggf. der einbezogenen Person hinzuweisen. Auf die Identitätsprüfung kann allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden, wenn die betroffene oder die einbezogene Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird, z.B. durch Pensionierung. In diesem Fall ist eine Aktualisierung gemäß Absatz 1 ausreichend.
Nach Satz 2 kann die oder der Geheimschutzbeauftragte eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen nach § 9 einleiten, wenn nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Erstüberprüfung. So sind insbesondere die Unterrichtung und die Einwilligung der betroffenen Person gemäß § 5 erforderlich. Im Rahmen der Unterrichtung kann selbstverständlich mit der betroffenen Person über die sicherheitserheblichen Erkenntnisse gesprochen werden. Möglicherweise kann die betroffene Person die näheren Umstände aufklären und dadurch die geplanten Überprüfungsmaßnahmen und die Einschaltung des NLfV entbehrlich machen.
Nach Satz 3 besteht die Möglichkeit, die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG).
Zu § 14 Abs. 3:
Absatz 3 gibt die Möglichkeit, die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig aufzuheben. Andernfalls müsste die oder der Geheimschutzbeauftragte eine zunächst nur für möglich gehaltene Sicherheitsgefährdung entweder erst einmal hinnehmen oder zum Anlass nehmen, die Zulassung mit allen Konsequenzen insgesamt zurückzunehmen oder zu widerrufen.