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  • ab 04.05.1998 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 VV Nds. SÜG

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
VV Nds. SÜG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003020

Anlage 4
(zu § 8 Abs. 1 Nds. SÜG)

Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung

Schreibmaschine oder Druckbuchstaben

Benutzen Sie bitte zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung möglichst eine Schreibmaschine; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in blauer oder schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie unter Umständen zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Fall der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der in Nr. 1.2 oder 1.3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" einzutragen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 11 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihren Ehegatten, Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner oder einen nahen Angehörigen i.S. von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d.h.

  • die Verlobte oder den Verlobten,
  • den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  • Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im übrigen keine Angaben".

Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt.

Falls sich während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens Änderungen zu den von Ihnen in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben ergeben, sind diese Änderungen der oder dem Geheimschutzbeauftragten anzuzeigen.

Wen können Sie ansprechen?

Für Fragen steht Ihnen die oder der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 12 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz, Büttnerstraße 28, 30165 Hannover, Tel. (05 11) 6 70 90, auf.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten oder die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung

1.1Angaben zu Ihrer Person
NameIhr Nachname.
ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geschiedene Maier").
Vorname(n) (Rufname unterstreichen)Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Kreis, Bundesland/StaatBitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.
Staatsangehörigkeit (auch Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten)Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten (auch Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten) anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der oder dem Geheimschutzbeauftragten vor.
FamilienstandAnzugeben ist der aktuelle Familienstand. Falls Sie aber eine Partnerin oder einen Partner haben, mit dem Sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl "eheähnliche Gemeinschaft" als auch "verheiratet" anzukreuzen.
Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. des Nds. SÜG ist gegeben, wenn zwischen einem Mann und einer Frau oder auch zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft besteht, wobei die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Ausgeübter BerufGeben Sie bitte den zur Zeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann", bei Beamtinnen und Beamten die Amtsbezeichnung).
Arbeitgeber (Anschrift)Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an. Bei Ausbildung oder Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.
1.2Angaben zu Ihrem Ehegatten, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem LebenspartnerFalls Sie eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, sind hier und bei den folgenden Nrn. die Daten der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anzugeben. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegatten sind nicht anzugeben.
2.Derzeitiger Wohnsitz und Wohnsitze oder Aufenthalte im InlandBestehen oder bestanden neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte im Inland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl
-die Hauptwohnung als auch
-die Nebenwohnungen und
-die weiteren Aufenthaltsorte
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr).
3.Wohnsitze oder Aufenthalte im AuslandWohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland sind unter Nr. 3 anzugeben. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (siehe Anlage) sind in Nr. 6.1 anzugeben.
4.Angaben zur finanziellen SituationWenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu Nr. 4.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese unter Umständen verbessert werden kann.
Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen vor allem Pfändungen des Arbeitslohns oder des sonstigen beweglichen Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von Grundstücken. Wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten.
5.Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten könnenFalls Sie, Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR*1) haben oder hatten, teilen Sie dies bitte der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch in den Nrn. 5 und 12 ankreuzen).
Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da gegnerische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d.h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.
Der Ideenreichtum gegnerischer Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
-Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
-gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
-sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gegnerischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und furchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),
kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf Ihren Ehegatten, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner.
Vorrangiges Ziel der gegnerischen Nachrichtendienste ist im übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.
6.Beziehungen in Staaten mit besonderen SicherheitsrisikenDie vom Niedersächsischen Innenministerium i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Nds. SÜG herausgegebene Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ist als Anlage beigefügt.
6.1Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei MonateFalls Sie einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie in Nr. 11 bitte folgende Angaben:
-Dauer des Aufenthalts (von/bis, Monat/Jahr),
-Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat), Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.
6.2ReisenGeben Sie beim Reiseziel nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an. Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.
"1982 bis 1987 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Firma ..., Übernachtung im Hotel...".
6.3Nahe AngehörigeNahe Angehörige i.S. der Sicherheitserklärung sind
-Ehegatten,
-Kinder und deren Ehegatten,
-Eltern,
-Geschwister und deren Ehegatten,
-Eltern, Geschwister und Kinder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
Unter "Kinder" fallen auch nicht gemeinschaftliche Kinder und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.
Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie in Nr. 11 bitte folgendes an (soweit bekannt):
-Name und Vorname sowie Anschrift der oder des nahen Angehörigen,
-Geburtsdatum und -ort,
-Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
-Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
6.4Sonstige BeziehungenFalls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte in Nr. 11 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.
Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen Sie enge Verbindung unterhalten, bitte die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3).
7.Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Niedersächsischen Innenministeriums und des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.
8.Anhängige Straf- und DisziplinarverfahrenGeben Sie hier bitte an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.
Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen oder Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.
10.SonstigesVon Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfall vertrauensvoll an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und/oder an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch.

*1) Amtl. Anm.: Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.

Einverständnis des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners

Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie oder über ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in Bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Bitten Sie dazu um das Einverständnis durch Unterschritt Ihres Ehegatten. Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners in der Sicherheitserklärung.

Maßnahmen bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (U 3). Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die wahrgenommen werden soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.

Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten unter Mitwirkung des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die abgegebene Sicherheitserklärung. Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung zu, so ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.

Die einfache Sicherheitsüberprüfung umfasst folgende Maßnahmen:

  • Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und ggf. Einsichtnahme in die Personalakte.
  • Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden durch das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz. Dazu werden Anfragen an die Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden NADIS über die in der Sicherheitserklärung genannten Personen und Objekte gestellt.
  • Anfragen an das Bundeskriminalamt und unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre. Die Anfragen sind ausschließlich zulässig für Auskünfte über abgeschlossene und laufende Strafverfahren sowie über sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bekanntgeworden sind.
  • Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
  • Anfragen an die Nachrichtendienste des Bundes und die Grenzschutzdirektion.
  • Wenn Sie vor dem 1. 1. 1970 geboren wurden und im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft waren oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen, erfolgt eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
  • Soweit sich im Rahmen der durchgeführten Maßnahmen sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, werden, je nach den fachlichen Erfordernissen, die betroffene Person gehört, Auskunftspersonen befragt oder Anfragen an andere Stellen, z.B. Staatsanwaltschaften oder Gerichte, gestellt. Es können auch Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung, z.B. eine Identitätsprüfung durchgeführt werden.

Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten

Die Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor eine Ablehnung für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit erfolgt. Zu der Anhörung kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung, für die Verfolgung der in § 17 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes aufgezählten Straftaten, zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht und wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist, für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen genutzt und übermittelt werden.

Vernichtungs- und Löschungsfristen, Auskunftsrecht

Die Akten über die Sicherheitsüberprüfung werden grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vernichtet, es sei denn, die überprüfte Person willigt in eine längere Aufbewahrung ein. Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten werden ebenfalls nach dieser Frist gelöscht. Sie können grundsätzlich auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten. Dies gilt nicht für die Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. In gleichem Umfang ist auch eine Akteneinsicht möglich.

Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung

Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt fremder Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die Betroffenen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.

Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu offenbaren, da in einem solchen Fall grundsätzlich von einer Anzeige abgesehen werden kann. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153e der Strafprozessordnung und § 98 des Strafgesetzbuchs kann von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Nutzen Sie ggf. diese Möglichkeiten! Wenden Sie sich an die Geheimschutzbeauftragte oder an den Geheimschutzbeauftragten und/oder an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz.