Arbeitsgericht Oldenburg
Urt. v. 20.02.2008, Az.: 2 Ga 1/08
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Oldenburg
- Datum
- 20.02.2008
- Aktenzeichen
- 2 Ga 1/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0220.2GA1.08.0A
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
...
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch
die Richterin am Arbeitsgericht Oppermann als Vorsitzende,
die ehrenamtliche Richterin Frau Dörr,
die ehrenamtliche Richterin Frau Welzel als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Verfahrenswert wird auf 7 233,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Anspruch auf Urlaubsgewährung.
Der am ... geborene, verheiratete Verfügungskläger steht seit 15.01.1976 bei der Verfügungsbeklagten gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von zuletzt etwa 3 500,00 € als Croupier und Souschef in der ... im Arbeitsverhältnis. Der Verfügungskläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Auf die Arbeitsverhältnisse bei der Verfügungsbeklagten, auch das Arbeitsverhältnis der Parteien, werden die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge, darunter der Manteltarifvertrag (MTV), angewandt.
Seit dem 22.09.2006 war der Verfügungskläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er erbrachte keine Arbeitsleistung. Mit Schreiben vom 05.02.2008 (Bl. 7 d.A.) teilte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten mit, dass er ab 20.02.2008 nach den Feststellungen seines behandelnden Arztes wieder arbeitsfähig sei, und beantragte 62 Kalendertage Erholungsurlaub ab 20.02.2008. Darauf teilte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 08.02.2008 (Bl. 8 d.A.) dem Verfügungskläger mit, er möge, bevor sie über die Gewährung des Urlaubs entscheiden könne, eine ärztliche Bescheinigung beibringen, aus der ersichtlich sei, ab wann und in welchem Umfang er seine Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Mit Schreiben vom 11.02.2008 (Bl. 9 u. 10 d.A.) wies der Verfügungskläger dieses Ansinnen zurück unter Berufung auf einen Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in einem früheren Rechtsstreit der Parteien (Az. 13 Sa 2113/99), wonach er als Arbeitnehmer nicht gehalten sei, vor Wiederaufnahme der Arbeit nach vorausgegangener Arbeitsunfähigkeit eine Dienstfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Mit seinem am 18.02.2008 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen Antrag begehrt der Verfügungskläger im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verurteilung der Verfügungsbeklagten zu der begehrten Urlaubserteilung für 62 Kalendertage ab 20.02.2008. Er ist der Ansicht, der entsprechende Anspruch folge auch aus dem - unstreitigen - Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 25.07.2007 (Bl. 11 d.A.), in dem es heiße, dass ihm Urlaub für das Jahr 2007 gemäß Tarifvertrag gewährt werde, sofern seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei. Damit sei auch die Übertragung des 2007 wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaubs in das Jahr 2008 über den 31.03.2008 hinaus bewilligt worden, so dass der Urlaubsanspruch noch in vollem Umfang für 62 Kalendertage bestehe. Die Rücknahme dieser nach seiner Ansicht gegebenen Urlaubszusage hält der Verfügungskläger für unzulässig.
Nach Auffassung des Verfügungsklägers steht ihm der längere Urlaubsanspruch nach § 4 Ziff. 4 MTV zu, da er als Servicekraft tätig sei. Er trägt vor, in der Vergangenheit auch samstags und sonntags tätig gewesen zu sein.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 hat der Verfügungskläger die ihm seinerseits per Fax übermittelte Bescheinigung seines behandelnden Arztes (Bl. 45 d.A.) vorgelegt, nach der er bis zum 19.02.2008 arbeitsunfähig gewesen sei und die Arbeitsfähigkeit ab dem 20.02.2008 bestehe. Er trägt vor, gesundheitliche Beschränkungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Croupier und Souschef hätten auch in der ferneren Vergangenheit in den Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese Einschränkungen seien der Verfügungsbeklagten bekannt gewesen, insbesondere, dass er nicht lange stehen könne und auch gesundheitliche Probleme mit den Armen habe und an wiederholt auftretenden Clusterkopfschmerzen leide. Wenn er im Französischen Roulette eingesetzt gewesen sei, habe er die Tätigkeit sitzend verrichten können. Beim Amerikanischen Roulette sei er auch als Tischchef eingesetzt worden, so dass er die Tätigkeit ebenfalls in erheblichen Umfang im Sitzen habe verrichten können. Jedenfalls habe er aber in der Vergangenheit stets den beantragten Urlaub erhalten.
Schließlich hält der Verfügungskläger auch einen Verfügungsgrund gegeben, da der Verfall des Urlaubsanspruchs drohe und im ordentlichen Hauptsacheverfahren innerhalb so kurzer Zeit kein Titel erwirkt werden könne. Der Anspruch müsse jedoch im Übertragungszeitraum verwirklicht werden.
Der Verfügungskläger beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihm in der Zeit vom 20.02.2008 bis einschließlich 21.04.2008 Erholungsurlaub zu gewähren.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Verfügungskläger seine Arbeitsfähigkeit ab 20.02.2008 wiedererlangt habe. Auch aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest ergebe sich nicht, für welche Tätigkeiten im Einzelnen der Verfügungskläger wieder arbeitsfähig sei, insbesondere, ob er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Croupier und Souschef wieder erbringen könne. Bereits mit Schreiben vom 19.02.2008 (Bl. 27 u. 28 d.A.) habe sie den Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass es nur auf die objektive Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ankomme. Eine Urlaubsgewährung sei aber nur möglich, wenn der Verfügungskläger arbeitsfähig für die geschuldete Leistung an seinem bisherigen Arbeitsplatz sei. Hieran bestünden auch deshalb Zweifel, weil der Verfügungskläger noch im Dezember 2007 das ärztliche Attest vom 18.12.2007 (Bl. 30 d.A.) vorgelegt habe, wonach er nur teilweise zu Dienstreisen in der Lage sei. Die Verfügungsbeklagte trägt weiter vor, die Abläufe in den Spielbanken hätten sich im Übrigen in den letzten Jahren zunehmend geändert. So gebe es das Französische Roulette in der früheren Form und den entsprechenden Roulettetisch, wo der Verfügungskläger in der Vergangenheit die Tätigkeit sitzend habe ausüben können, heute gar nicht mehr. Im Amerikanischen Roulette müsse die Tätigkeit stehend ausgeübt werden. Auch würden im Gegensatz zu früher weniger Mitarbeiter eingesetzt.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, den Übertragungszeitraum für den Urlaub nicht mit Schreiben vom 20.07.2007 verlängert zu haben, so dass maximal 41 Urlaubstage bis 31.03.2008 in Frage kämen. Im Übrigen erfülle der Verfügungskläger nach ihrer Auffassung auch nicht die Voraussetzungen für den längeren Urlaubsanspruch für Servicekräfte gem. § 4 Ziffer 4 MTV, da er keinen Nacht- und Schichtdienst im Sinne der genannten Bestimmung geleistet und selbst erklärt habe, er sei nicht in der Lage, Nacht- oder Schichtdienst zu leisten. Er habe Wert auf eine feste Schicht gelegt. Der verlängerte Urlaub solle jedoch die Belastungen der betreffenden Arbeitnehmer ausgleichen und greife zu Gunsten des Verfügungsklägers nicht ein.
Nach Ansicht der Verfügungsbeklagten besteht schließlich kein Verfügungsgrund, da es an der entsprechenden Eilbedürftigkeit mangele. Das Arbeitsverhältnis der Parteien werde nicht beendet, so dass der Verfügungskläger nicht zeitnah bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums zwingend auf die Gewährung des Urlaubs in natura angewiesen sei. Vielmehr könne der Urlaub, sofern ihre, der Verfügungsbeklagten, Rechtsansicht unzutreffend sei, in gleicher Weise in natura in Form eines Schadensersatzanspruches bzw. Ersatzurlaubsanspruchs nachgewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Sitzungsniederschrift vom 20.02.2008 ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Teilweise fehlt es bereits für 21 der geltend gemachten 62 Urlaubstage an einem Verfügungsanspruch; insoweit steht dem Verfügungskläger kein Urlaubsanspruch gem. § 4 Ziff. 4 MTV zu.
Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass der Verfügungskläger als Arbeitnehmer im Servicebereich die Voraussetzungen für den längeren Urlaubsanspruch erfüllt, da er auch an Wochenenden, d.h. sonnabends und sonntags, gearbeitet hat. Mit Wochenendarbeit sind auch höhere Belastungen verbunden als beispielsweise mit den Normalarbeitszeiten im Verwaltungsbereich in einer 5-Tage-Woche. Der Verfügungskläger hat das 45. Lebensjahr vollendet, so dass ihm 55 Kalendertage Urlaub zustehen. 7 Kalendertage kommen für ihn als schwerbehinderten Menschen noch hinzu, so dass sich grundsätzlich die Gesamtanzahl der Urlaubstage auf 62 Tage belief. Dieser Anspruch ist im Jahre 2007 ungeachtet dessen, dass der Verfügungskläger langanhaltend erkrankt war und keinerlei Arbeitsleistung erbracht hatte, entstanden. Lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist Voraussetzung für die Entstehung des Urlaubsanspruchs, nicht aber die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung. Sofern allerdings der Urlaubsanspruch wegen des Hindernisses, das der Arbeitsleistung bislang entgegenstand, auch bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums nicht verwirklicht werden kann, verfällt und erlischt er.
Die Übertragung des Urlaubs ist in § 4 Ziff. 7 MTV geregelt, wobei § 4 Ziff. 7 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, 1. Halbsatz MTV der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1-3 BUrlG nachgebildet ist. Die durchgehende Erkrankung bis zum Ablauf des Urlaubsjahres 2007 führte ohne weiteres ohne Mitwirkungshandlung oder Erklärung des Arbeitgebers zur Übertragung des Urlaubs aus dem Jahr 2007 in das Jahr 2008. Nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers kann der Urlaub aber frühestens ab 20.02.2008 verwirklicht werden. Bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums können in natura nur noch 41 Urlaubstage genommen werden, nicht 62 Tage.
Das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 25.07.2007 ist nicht dahin zu verstehen, dass bereits verbindlich die Übertragung des Urlaubs über den 31.03.2008 hinaus i.S.d. § 4 Ziff. 7 Satz 3, 2. Halbsatz MTV bewilligt worden sei. Insoweit erlaubt die tarifliche Regelung zwar in weiterem Umfang als die gesetzliche Regelung die Übertragung von Urlaub über den 31.03. des Folgejahres hinaus; hierzu bedarf es aber einer ausdrücklichen entsprechenden Einverständniserklärung (Bewilligung) durch den Arbeitgeber. Diese kann in dem Schreiben vom 25.07.2007 nicht gesehen werden. Vielmehr enthält dieses Schreiben lediglich die Absichtserklärung, dem Verfügungskläger den tariflichen Urlaub zu gewähren, sobald dieser seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. Ob und wann das der Fall sein würde, konnte keine der Parteien damals am 25.07.2007 absehen. Beide Parteien konnten noch gar nicht wissen, ob es überhaupt zur Notwendigkeit einer Übertragung des Urlaubs in das Jahr 2008 kommen müsse. Es war völlig offen, ob etwa der Verfügungskläger bereits im Verlauf des zweiten Halbjahres 2007 noch wieder arbeitsfähig würde oder eventuell sogar erst nach dem 31.03.2008.
Die Verfügungsklägerin hat mit dem Schreiben vom 25.07.2007 auch noch nicht im Sinne einer bindenden Festlegung den Urlaub im Umfang von 62 Kalendertagen dem Verfügungskläger erteilt. In Anbetracht dessen, dass die Frage, ob und wann der Verfügungskläger seine Arbeitsfähigkeit in welchem Umfang wiedererlangt, zum damaligen Zeitpunkt völlig offen war, konnte dem Schreiben vom 25.07.2007 auch keine bindende Festlegung des Urlaubs durch entsprechende Willenserklärung der Verfügungsbeklagten entnommen werden. Die Weigerung der Verfügungsbeklagten, den Urlaub zu gewähren, stellt mithin auch keinen unzulässigen Widerruf eines bereits bindend erteilten Urlaubs dar.
Nach alldem sind von vornherein, da bis zum 31.03.2008 nicht mehr genügend Urlaubstage ab dem 20.02.2008 vom Verfügungskläger geltend gemacht werden können, 21 der insgesamt 62 Urlaubstage verfallen.
Hinsichtlich des verbleibenden Urlaubs von 41 Kalendertagen, der bis 31.03.2008 genommen werden könnte, kann ein Verfügungsanspruch auf Urlaubserteilung nur bestehen, wenn der Verfügungskläger tatsächlich objektiv für seine bisher geschuldete Tätigkeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Besteht nämlich die Arbeitsunfähigkeit fort, so kann der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche durch entsprechendes Urlaubsverlangen gar nicht wirksam geltend machen, die Urlaubsgewährung ist rechtlich unmöglich, da eine Befreiung von der Arbeitspflicht nicht erfolgen kann. Denn im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht von vornherein keine Arbeitspflicht.
Vorliegend bleiben auch in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 vorgelegten ärztlichen Attests Zweifel an der Arbeitsfähigkeit gerade für die bisher geschuldete Tätigkeit des Verfügungsklägers bestehen. Dies ergibt sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles. Der Verfügungskläger hat seine Arbeitsleistung als Croupier und Souschef in der ferneren Vergangenheit erbracht, dies aber wohl überwiegend im Sitzen, was heute von den organisatorischen Abläufen her betrachtet, die sich im Laufe der Jahre geändert haben, nicht mehr in gleichem Maße möglich ist. Vielmehr müsste die Tätigkeit jetzt überwiegend im Stehen verrichtet werden. Vor diesem Hintergrund hat der Verfügungskläger in einem erstinstanzlich bereits abgeschlossenen, beim Arbeitsgericht Oldenburg anhängig gewesenen Rechtsstreit (Az. 2 Ca 140/06) u.a. leidensgerechte Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz als Tischchef verlangt. Der Rechtsstreit ist zur Zeit beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen anhängig und noch nicht abgeschlossen. Letztlich ruft dies wiederum Zweifel hervor, ob der Verfügungskläger uneingeschränkt hinsichtlich der geschuldeten Tätigkeit als Croupier und Souschef wieder arbeitsfähig ist, weil er gerade nach wie vor den Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung als Tischchef weiterverfolgt und damit auch geltend macht, dass der Beschäftigung als Souschef und Croupier gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Letztlich können diese Zweifel im einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen des summarischen Prüfungsmaßstabs nicht geklärt werden. Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, die vorgelegte ärztliche Bescheinigung (welche sich allerdings nicht über die Art der Tätigkeit verhält, für die der Verfügungskläger wieder arbeitsfähig ist) sei ausreichend, um die Frage zu bejahen, ob dem Arbeitgeber die Urlaubserteilung in natura wieder möglich ist, und wenn die Verfügungsbeklagte ihrerseits das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit für die geschuldete Leistung beweisen müsste, konnte der Antrag dennoch keinen Erfolg haben, weil es nach Ansicht der Kammer auch an einem Verfügungsgrund fehlt.
Zwar ist dem Verfügungskläger zuzugeben, dass Urlaubsansprüche auch im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO geltend gemacht werden können, selbst wenn die Urlaubsansprüche bei einer stattgebenden Entscheidung schon endgültig befriedigt werden. Auch ist es zutreffend, dass in einer so kurzen Zeitspanne, wie sie hier zwischen dem am 06.02.2008 der Verfügungsbeklagten erst zugegangenen Urlaubsantrag des Verfügungsklägers und der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 lag, keine erstinstanzliche Entscheidung und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung nach Durchlaufen mehrerer Instanzen im Hauptsacheverfahren erwirkt werden kann. Allerdings sind an den Verfügungsgrund in den Fällen, in denen bereits eine Befriedigung des Anspruchs herbeigeführt werden soll (sog. Leistungsverfügung) strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. Dieser ist nur gegeben, wenn besondere Eilbedürftigkeit vor dem Hintergrund besteht, dass für den Fall, dass die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird, dauernde Rechtsverluste drohen. Dies ist hier nicht der Fall.
Im Gegensatz zu den Fallkonstellationen, wo das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist und Urlaub nur noch begrenzt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt werden kann, oder wo ein Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis Urlaub für einen bestimmten Zeitraum, z.B. die Sommerferien, beantragt und die Reise bereits gebucht hat, er also auch dringend in dem begrenzten Zeitraum auf die Urlaubserteilung angewiesen ist, so dass bei Nichtgewährung des Urlaubs und Versagung der einstweiligen Verfügung endgültige Rechtsverluste drohen, verhält es sich vorliegend anders: Zwar erlischt der Urlaub, wenn die Verfügungsbeklagte ihn dem Verfügungskläger bis zum 31.03.2008 nicht gewährt, mit Ablauf des Übertragungszeitraumes zum 31.03.2008. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Verfügungsbeklagten die Urlaubsgewährung möglich und zumutbar wäre und ihre Auffassung, der Verfügungskläger sei noch nicht wieder arbeitsfähig, unrichtig wäre. Wäre die Verfügungsbeklagte mit ihrer Auffassung im Unrecht, so, wäre die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs mit Schreiben des Verfügungsklägers vom 05.02.2008 jedoch ordnungsgemäß erfolgt und nicht ins Leere gegangen, die Verfügungsbeklagte wäre mit der Urlaubsgewährung ab dem ersten Tag, wo diese möglich gewesen wäre, ab 20.02.2008, in Schuldnerverzug geraten, und der Urlaub, soweit er nicht ohnehin verfallen war, müsste im Umfang von 41 Kalendertagen als Ersatzurlaubsanspruch unbefristet nachgewährt werden. Es handelt sich insofern um einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 283, 286, 249 BGB, der auf Naturalrestitution gerichtet ist und dem primären Erfüllungsanspruch auf Urlaubsgewährung genau gleicht. Anders als in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, muss im Falle der Nichterfüllung des Primäranspruchs der Arbeitnehmer nicht mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld Vorlieb nehmen, der inhaltlich mit dem Erfüllungsanspruch auf Urlaubserteilung in natura gar nicht vergleichbar ist, zumal ihm keinerlei Erholungswert mehr zukommt. Auf eine solche Möglichkeit brauchte sich der Verfügungskläger nicht verweisen zu lassen. Hier entsteht jedoch, sofern sich herausstellt, dass Urlaub von der Verfügungsbeklagten zu Unrecht dem Verfügungskläger nicht ab 20.02.2008 erteilt worden ist, ein genau inhaltsgleicher Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung in natura in Form des Ersatzurlaubsanspruchs für die noch offenen 41 Kalendertage aus 2007. Dieser Anspruch ist auch im Gegensatz zum primären Erfüllungsanspruch nicht befristet und unterliegt nicht den Einschränkungen des § 7 Abs. 3 BUrlG bzw. § 4 Ziff. 7 MTV. Nach alldem drohte dem Verfügungskläger kein vergleichbarer Rechtsverlust wie in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des zwingenden Angewiesenseins auf Urlaubserteilung für einen konkretisierten begrenzten Zeitraum etwa wegen einer bereits gebuchten Urlaubsreise. Daher war der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO. Zu Grunde gelegt wurde ein Vierteljahresbezug von 10 500,00 € (3 × 3 500,00 €). Dividiert durch 90 Kalendertage pro Vierteljahr ergab sich ein Tagessatz von 116 666 ... €, multipliziert mit den geltend gemachten 62 Urlaubstagen ein Wert von 7 233,33 €.