Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 25 EigBetrVO - Vorlage

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. 2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.