Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.03.2009, Az.: 3 A 63/08

Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Sozialhilfe; Vorrangregelung; Zuständigkeit; geistige Behinderung; seelische Behinderung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.03.2009
Aktenzeichen
3 A 63/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 43834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0319.3A63.08.0A

Fundstelle

  • Jugendhilfe 2010, 164

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung.

2

Die am G....1990 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Eine Asylanerkennung wurde mittlerweile widerrufen.

3

Die Klägerin wuchs zunächst bei ihren im Bereich der Beklagten wohnenden Eltern auf. Am 19.10.1994 wurde sie wegen massiver Vernachlässigung aus der Obhut ihrer Eltern genommen und in einem Kinderheim untergebracht. Am 02.12.1994 kam die Klägerin in die Pflegefamilie H., wo sie zunächst eine positive Entwicklung nahm. Sie blieb dort auch nach dem Tod der Pflegemutter im Januar 1996, bis der Pflegevater am 21.02.2003 ebenfalls verstarb. Sodann kam die Klägerin in die Kinder- und Jugendwohngruppe "I." in J.. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Walsrode vom 07.03.2003 wurde das Recht zur elterlichen Sorge für die Klägerin dem Kreisjugendamt des Landkreises Soltau-Fallingbostel als Ergänzungspfleger übertragen. Im Dezember 2003 kam die Klägerin erneut in eine Pflegefamilie, Familie K.. Die Unterbringung wurde bis zum 31.07.2005 durch eine Erziehungsbeistandschaft von Mitarbeitern der Kinder- und Jugendwohngruppe "I." unterstützt. Die Klägerin besuchte während dieser Zeit die Sonderschule L.. Am 01.03.2007 musste das Pflegeverhältnis in der Familie K. beendet werden, da die Pflegeeltern den Bedürfnissen der Klägerin nicht mehr gerecht werden konnten. Die Beendigung des Pflegeverhältnisses geschah auf Veranlassung der Klägerin, die u.a. gegenüber ihrer Lehrerin in der Sonderschule um Hilfe gebeten hatte. Die Klägerin wurde sodann im Rahmen einer Inobhutnahme wieder in der Kinder- und Jugendwohngruppe "I." untergebracht. Diese Unterbringung sollte auch in Absprache mit der Beklagten lediglich vorübergehender Natur sein. Man war sich darüber einig, dass die Klägerin mit einem Berufsvorbereitungsjahr voraussichtlich überfordert sein würde und für sie allenfalls eine Werkerinnenausbildung mit langfristiger Perspektive in Betracht käme.

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Im Januar und Februar 2007 führte das Kreisjugendamt als Ergänzungspfleger eine Untersuchung der Klägerin durch den Kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst des Landkreises Soltau-Fallingbostel durch. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde mit der Klägerin zunächst der so genannte HAWIK-III-Intelligenztest durchgeführt. Dabei ergab sich gemäß der Altersnorm ein Gesamt-IQ von 66. Die Begutachtung kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in den Personenkreis der geistigen Behinderten einzuordnen ist. In ihrer sozialen Kontaktgestaltung komme es zudem häufig zu Fehleinschätzungen. Die Klägerin zeige sich zu vertrauensselig, leicht manipulierbar und leichtgläubig. Bei der sozialen Wahrnehmung brauche sie eine kontinuierliche Begleitung, Ansprache sowie ein ständiges Wiederholen einfacher Handlungen. Im lebenspraktischen Bereich, insbesondere in den Bereichen Finanzen, Verträge und Behördenangelegenheiten benötige die Klägerin deutliche Unterstützung und Begleitung. Die Diagnose nach ICD-10 ergab eine leichte Intelligenzminderung nach Ziffer F 70.1. Es bestehe außerdem der Verdacht einer F 92.0 (Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Symptomatik).

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Im Mai 2007 führte Frau M. als Vertreterin des Ergänzungspflegers ein Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit in L.. Dieses ergab, dass der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres für die Klägerin wohl nicht angezeigt sei, da sie eine intensivere Betreuung benötige. Das Gespräch fand statt unter Bezugnahme auf ein am 09.02.2007 erstelltes psychologisches Gutachten des Dipl.-Psychologen N. über die Klägerin, das vom Arbeitsamt Celle veranlasst worden war. Danach entspricht das intellektuelle Leistungsbild der Klägerin im Wesentlichen durchschnittlichen Erwartungen an Förderschüler. Die Klägerin habe schwer traumatisierende Lebenserfahrungen in der Kindheit erlitten. Um eine wesentliche Verbesserung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu erreichen, sei aus psychologischer Sicht weiterhin eine umfassend intensive und ausbildungsbegleitende Betreuung dringend erforderlich. Unter der Voraussetzung anhaltender Förderungshilfen könne mit Entwicklungsfortschritten in Richtung einer Bildungsfähigkeit auf Werkerinnenebene (Ausbildung mit theorienreduzierten Anforderungen) durchaus gerechnet werden.

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Unter dem 30.05.2007 wurde schließlich eine weitere kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme betreffend den Zustand der Klägerin von Herrn O. (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie) sowie Herrn P. (Dipl.-Psychologe) zur Einleitung einer geeigneten Hilfemaßnahme für die Klägerin erstellt. Im Rahmen des so genannten Freiburger Persönlichkeitsinventars, einem Persönlichkeitstestverfahren für Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, hätten sich folgende Ergebnisse gezeigt: Die Klägerin weise eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung vor dem Hintergrund unklarer Lebensumstände und Zukunftsperspektiven auf.. Außerdem bestehe eine deutlich negative Lebenseinstellung und das Empfinden einer stetigen Überforderung. Sie habe ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, wenig eigenen Antrieb, psychomotorische Hemmungen und Schlafstörungen sowie auch die für depressive Störungen im Kindesalter üblichen Auffälligkeiten wie gelangweilt sein, erhöhte Reizbarkeit und Probleme bei der Beziehungsgestaltung. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht erscheine die Klägerin in ihrer gesamten Persönlichkeit als ein verunsichertes Mädchen mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten. Die Ergebnisse der Intelligenzdiagnostik und Persönlichkeitsdiagnostik zeigten außerdem, dass die Klägerin dem Personenkreis der geistigen Behinderung zuzuordnen sei. Insbesondere zeige sie umfassende Defizite in der lebenspraktischen Selbständigkeit. Hervorzuheben seien ein eingeschränktes Vermögen der Selbstreflexion, ein wenig planvolles und vorausdenkendes Handeln, eine fehlende Übersicht und nur in Ansätzen bestehende eigene Lern- bzw. Organisationsstrategien. In der sozialen Kontaktgestaltung komme es häufig zu Fehleinschätzungen. Da zeige sich die Klägerin zu vertrauensselig, leicht manipulierbar und leichtgläubig. Gerade in der sozialen Wahrnehmung brauche sie deshalb eine kontinuierliche Begleitung und Ansprache. Zusammenfassend könne von einer nach wie vor vorhandenen sozialen und emotionalen Unreife ausgegangen werden. Die Klägerin benötige außerdem langfristige Unterstützung und Begleitung in den Bereichen Finanzen, Verträge, Behördenangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge. Nach ICD-10 wurde eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Symptomatik sowie eine leichte Intelligenzminderung festgestellt. Es liege, so die Gutachter, ein erheblicher Krankheitswert vor und die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate abweichend vom alterstypischen Stand. Im pädagogischen Bereich wurden die Fremdunterbringung in eine Einrichtung mit einer langfristigen Perspektive unter kontinuierlicher Förderung der Selbständigkeit entsprechend dem Entwicklungstempo der dargelegten Störungen der Klägerin sowie die Förderung der schulischen bzw. beruflichen Bildung ortsnah zum Lebensmittelpunkt empfohlen.

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Aufgrund dieser Einschätzungen bemühte sich Frau M. im Rahmen ihrer Ergänzungspflegschaft um eine geeignete Einrichtung für die Klägerin. In diesem Zusammenhang wurde u.a. das so genannte Landschulheim "F." in Q. bei Paderborn, eine Einrichtung der Rudolf-Steiner-Werke e.V., besichtigt. Dort sind Langzeitunterbringungen von Kindern und Jugendlichen mit Lernbehinderungen und von erziehungsschwierigen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie eine private Internatsunterbringung möglich. Das Betreuungsalter erstreckt sich von 7 bis 25 Jahren, in Ausnahmefällen auch darüber. Bei Bedarf ist auch ein betreutes Wohnen möglich. Die 15 Heimgruppen der Einrichtung sind familienähnlich strukturiert, die Gruppenerzieher wohnen bei den Kindern und arbeiten ohne Schichtdienst, so dass kein Bezugspersonenwechsel stattfindet. Zusätzliche Mitarbeiter unterstützen die Tätigkeit im hauswirtschaftlichen und pädagogischen Bereich, die Gruppenerzieher arbeiten selbständig, die Gruppen verpflegen sich selbst. Als therapeutische Angebote werden u.a. Musiktherapie, Reit- und Sprachtherapie angeboten. Es kann eine Fachwerker- bzw. Vollausbildung in den Bereichen Bäckerei, Gärtnerei, Hauswirtschaft, Holzbau, Küche, Obsthof, therapeutischer Reitstall, Schreinerei und Zweiradwerkstatt durchgeführt werden. Das Wohnen für junge Volljährige und Menschen mit Behinderungen findet im Rahmen der Heimerziehung statt. Die Betreuer der Wohngruppen sind dabei primäre Bezugspersonen. Für die Klärung und den Aufbau von Beziehungen und die Bewältigung des beruflichen Werdegangs werden individuell auf die jungen Volljährigen abgestimmte gruppenbezogene Leistungen vorgehalten, z.B. das Erlernen von Selbstversorgung, den Umgang mit Behörden, Entwicklung von Verwaltungskompetenzen für das eigene Wohnfeld, Planung und Realisierung einer eigenen Lebensperspektive usw..

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Mit Schreiben vom 10.10.2007 teilte Frau M. der Beklagte mit, dass die Klägerin seit dem 09.10.2007 aus der Einrichtung "I." in J. abgängig sei und bat um Kostenübernahme und Unterbringung der Klägerin in "F.", wo sie bereits im September vorgestellt worden sei. Die Einrichtung habe zwischenzeitlich signalisiert, dass man die Klägerin aufnehmen würde und bräuchte nun eine Kostenzusage. Auf Seiten der Beklagten erfolgte keine Reaktion. Daraufhin wandte sich Frau M. unter dem 24.10.2007 erneut an die Beklagte und teilte mit, sie habe erfahren, dass die Anmeldung der Klägerin in "F." abgesagt worden sei und diese nunmehr in der Einrichtung VRH R. untergebracht werden solle. Frau M. bat um umgehende Entscheidung und wies noch einmal darauf hin, dass sie nur eine Unterbringung in "F." für geeignet halte.

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Mit Antwortschreiben vom 05.11.2007 führte die Beklagte daraufhin wie folgt aus: Bei der Auswahl der Einrichtung seien insbesondere die aktuellen Wünsche und Vorstellungen der Klägerin mit einzubeziehen. In einem ausführlichen Gespräch mit der Klägerin habe sich ergeben, dass diese die räumliche Nähe zu ihren Eltern wünsche. Aus ihrer Sicht sei deshalb mit der Unterbringung der Klägerin in der Gruppe "S." des VRH R. ein alle Erwägungen berücksichtigendes Ergebnis gefunden worden. Eines Ablehnungsbescheides des Antrags vom Oktober 2007 bedürfe es nicht, da sich der Antrag auf die Ausgestaltung der Hilfe beziehe und ein diesbezügliches förmliches Antragsrecht nicht bestehe. Sie, die Beklagte, entscheide gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 SGB VIII im Rahmen der Notwendigkeits- und Geeignetheitsprüfung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eigenständig. Eine Beteiligung bei der Ausgestaltung der Hilfe durch den Ergänzungspfleger gebe es nur in der Hilfeplanung. Die Grundentscheidung für eine Hilfe gemäß § 34 SGB VIII sei bereits am 03.07.2007 rückwirkend zum 01.06.2007 erfolgt. Ein Wechsel der Maßnahme sei nicht vorgesehen, denn es sei auch unter fachlichen Erwägungen angezeigt, auf die Kosten einer Maßnahme zu achten und dabei die kostengünstigere Maßnahme zu wählen, wenn - wie hier - die festgelegte Zielerreichung sichergestellt sei.

10

Die Klägerin wurde am 29.10.2007 von der Beklagten in der Einrichtung VRH R. in der Wohngruppe "S." in T. untergebracht und im Berufsvorbereitungsjahr an den Berufsbildenden Schulen III in R. angemeldet.

11

Am 14.02.2008 erging ein erster Bericht von Frau U., der Leiterin des S., über die Situation der Klägerin in der genannten Einrichtung. Darin wird u.a. beschrieben, dass es einen körperlichen Übergriff auf die Klägerin gegeben habe, bei dem sie durch zwei Mitbewohnerinnen blaue Flecken davongetragen habe und für eine Nacht in die Einrichtung "Hof Leben" verlegt worden sei. Einmal habe sie sich auch in den linken Unterarm geritzt, als es ihr nicht gut ging. Dies schien sie sich von anderen Mitbewohnerinnen abgeschaut zu haben. Obgleich die Klägerin vordergründig ausgeglichen wirke, zeige sie sich im Einzelgespräch eher unsicher und teilweise zerrissen. Bezüglich der Entwicklung im Leistungsbereich wird ausgeführt, dass die Klägerin dem Schulbesuch stundenweise ferngeblieben sei, ihre mündliche Teilnahme im Unterricht sei eher schwach. Ein Schulpraktikum in einem Altenpflegeheim habe die Klägerin bereits nach zwei Wochen abgebrochen. Im Hinblick auf die familiären Beziehungen wird ausgeführt, dass Begegnungen der Klägerin mit ihren Eltern, nach denen sie große Sehnsucht habe, nur bedingt harmonisch verliefen. Meist komme die Klägerin zurück, sei gestresst und sehr traurig.

12

Am 03.03.2008 wurde die Klägerin von einem männlichen Mitbewohner des "Brunnenhofes" mit einem Taschenmesser bedroht, welches ihr der Junge an die Kehle hielt. Der Mitbewohner wurde daraufhin in ein anderes Haus der Einrichtung verlegt. In einer Stellungnahme der Hausleiterin Frau U. vom 13.03.2008 führte diese zu dem geschilderten Vorfall aus, die Klägerin sei trotz der drei Übergriffe keinen beständigen Bedrohungen in der Wohngruppe ausgesetzt. In allen Fällen hätten die Betreuer und auch die Mitbewohnerinnen sofort reagiert. Der Betreute, der die Klägerin mit dem Taschenmesser bedroht habe, habe die Einrichtung sofort verlassen müssen. Die Klägerin habe sich Mitbewohnern und Betreuern anvertraut und sich nicht einschüchtern lassen. Auch im sonstigen Alltag könne eine fortwährende Gefährdung der Klägerin nicht ausgemacht werden. Sie sei lediglich etwas leichtsinnig und spätpubertär umtriebig. Es sei deshalb eher kontraproduktiv für die Entwicklung der Klägerin, sie abzuschirmen. Es gehe vielmehr darum, mit ihr nach engen Absprachen altersgemäßen Umgang mit Freiräumen zu üben. Zu diesem Zweck sei das Betreuungssetting in der Einrichtung "S." durchaus angemessen und entwicklungsfördernd. Eine Überforderungssituation durch den Schulbesuch könne nicht ausgemacht werden.

13

Am 25.03.2008 teilte Frau U. der Beklagten allerdings telefonisch mit, dass es einen weiteren Vorfall mit der Klägerin gegeben habe. Zwei Mädchen hätten die Klägerin geschlagen, wodurch sie mehrere Hämatome und eine Verletzung an der Lippe davongetragen habe. Der Vorfall sei sehr unerwartet gekommen. Man habe die Klägerin daraufhin innerhalb des VRH R. in das heilpädagogische Zentrum "V." in R. verlegt. Die Klägerin selbst verstehe jedoch nicht, warum sie und nicht die beiden anderen Mädchen die Einrichtung hätten verlassen müssen.

14

Bereits mit 13.03.2008 hatte Frau M. für den Ergänzungspfleger in Vertretung der Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Frau M. hat in beiden Verfahren u.a. vorgetragen, bei der Unterbringung der Klägerin müssten deren Verhaltensstörungen und Defizite im emotionalen und lebenspraktischen Bereich im Vordergrund stehen. Aufgrund ihrer Vergangenheit und der problematischen Beziehung zu ihren Eltern brauche die Klägerin kontinuierliche Begleitung und Ansprache sowie deutliche Unterstützung und Begleitung im lebenspraktischen Bereich. Außerdem müsse sie intensiv in beruflicher Hinsicht gefördert werden und baldmöglichst mit einer Ausbildung auf Werkerinnenebene beginnen. All dies biete die Einrichtung "F.". Dort werde auch auf die Elternarbeit viel Wert gelegt.

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Mit Beschluss vom 23.04.2008 (3 B 60/08) hat die erkennende Kammer die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Klägerin in der Einrichtung "F." für zunächst 12 Monate zu bewilligen.

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Die Klägerin lebt dort seit dem 26.05.2008 in einer vollstationären Wohngruppe, die nach dem Familienmodell geführt wird. Sie hat nach Erreichen der Volljährigkeit am 09.09.2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Übernahme der Unterbringungskosten für "F." gestellt. Frau M. berichtet in einem Schriftsatz vom 10.09.2008 über die positive Entwicklung der Klägerin in der Einrichtung. Die mit Beschluss des Amtsgerichtes Paderborn vom 14.11.2008 zur Betreuerin bestellte Frau W. teilt unter dem 09.03.2009 mit, sie habe die Angelegenheit mit der Klägerin ausführlich erörtert. Diese wolle in der Einrichtung, in der sie sich gerne aufhalte, bleiben und eine Ausbildung absolvieren. Die Einrichtung erbringe Leistungen der Jugendhilfe, aber auch der Sozialhilfe. Aus ihrer Sicht sei lediglich die Zuständigkeit des Kostenträgers zu klären.

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Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung "F." zu übernehmen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen

19

Auch sie ist mittlerweile der Auffassung, es ergäbe "pädagogisch" keinen Sinn, die Klägerin nicht in der Einrichtung zu belassen. Allerdings sei die Beklagte sachlich und örtlich nicht zuständig. Nach der jugendpsychiatrischen Stellungnahme des Landkreises Soltau-Fallingbostel vom 30. Mai 2007 sei bei der Klägerin eine geistige Behinderung festgestellt worden. Der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Jugend- und Sozialhilfe - Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII - nicht in Einklang zu bringen (Urt.v. 23.09.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, [BVerwG 23.09.1999 - 5 C 26/98] FEVS 51, 337). Danach sei nicht auf einen Schwerpunkt, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen. Örtlich und sachlich sei daher der Landkreis Soltau-Fallingbostel als Sozialhilfeträger zuständig.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, auch im Eilverfahren, und die Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

22

Mit Einverständnis der Beteiligten darf das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

23

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund bis heute nicht über die Gewährung von Jugendhilfe für die Unterbringung in der Einrichtung "F." entschieden. Dazu war sie spätestens nach der einstweiligen Anordnung durch die Kammer am 23.04.2008 verpflichtet, weil jedenfalls damit auch für die Beklagte deutlich wurde, dass eine andere, mit höheren Kosten verbundene Art der Hilfe voraussichtlich geboten war und die Klägerin mit guten Gründen eine Entscheidung durch Verwaltungsakt über die endgültige Übernahme der Kosten erwarten konnte. Es handelte sich nicht mehr nur um eine in der Hilfeplankonferenz nach § 36 SGB VIII unter Mitwirkung der Klägerin und ihrer Vertreterinnen zu besprechende Angelegenheit.

24

Die Klage ist auch begründet.

25

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung "F." in der Zeit vom 26.05.2008 bis zum 19.09.2009 (1.). Die Beklagte ist für die Hilfe als Jugendhilfeträger sachlich und örtlich zuständig (2.).

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1. Rechtsgrundlage der Jugendhilfemaßnahme sind §§ 27, 34 Satz 1 und 2 Nr. 3, 35a Abs. 1 SGB VIII, seit Volljährigkeit in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Die Klägerin hat nach diesen Vorschriften für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung und auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche bzw. junge Volljährige.

27

Die Beklagte leistet der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 laufend Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung. Angesichts der desolaten familiären, sozialen und emotionalen Situation der Klägerin ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sie auch in Zukunft weiterhin Hilfe zur Erziehung in Form einer auf längere Zeit angelegten Lebensform benötigt, in der sie auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wird (§ 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII).

28

Daneben hat die Klägerin nach Ansicht der erkennenden Kammer außerdem einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. 1.

    ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und

  2. 2.

    daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

29

Von einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist § 35a Abs 1 Satz 2 SGB VIII). Die altersuntypische Abweichung in der seelischen Gesundheit muss für die Funktionsbeeinträchtigung in der Form der sog. Teilhabebeeinträchtigung ursächlich sein. Nach Einfügung von § 35a Abs. 1a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK; BGBl. I 2005, 2729 ff.) zum 01.10.2005 ist gesetzlich bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einholen muss. Gleichzeitig ist dort bestimmt, dass diese nunmehr ausdrücklich erforderliche Stellungnahme auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen ist. Damit ist in erster Linie die Internationale Klassifikation psychischer Störungen des Kindes- und Jugendalters nach der ICD-10 Kapitel V (F) der WHO mit den klinisch diagnostischen Leitlinien gemeint (vgl. www.dimdi.de; Nothacker in GK-SGB VIII, Loseblattsamml., Stand: Januar 2009, § 35a Rn. 32c). Ebenfalls ist geregelt, dass der Gutachter auch darzulegen hat, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Damit will § 35a Abs. 1a Satz 3 SGB VIII sicherstellen, dass Krankheiten, die medizinischer Behandlung bedürfen, nicht - anstatt von der zuständigen Krankenkasse - aus Mitteln der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche vom Jugendamt hinsichtlich der erforderlich werdenden Behandlungskosten bezahlt werden. So wird dem aus § 10 Abs. 1 SGB VIII resultierenden Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V Rechnung getragen (vgl. Nothacker: a.a.O., Rn. 32d).

30

Zu der Klägerin sind mehrere kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahmen abgegeben worden, zuletzt unter dem 30. Mai 2007. Dieses Gutachten genügt jedenfalls auch den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII, da es von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Dr. O.) und Herrn Dipl.-Psychologen P. erstellt worden ist. Die gutachtliche Stellungnahme lässt nach Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin eine seelische Behinderung i.S.v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nicht nur droht, sondern bereits eingetreten war. Beide Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein erheblicher Krankheitswert vorliegt und ihre Persönlichkeitsentwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Stand abweichen wird. Weiterhin werden als Diagnosen nach ICD-10 eine Störung des Sozialverhaltens der Klägerin mit depressiver Symptomatik (F 92.0) sowie eine leichte Intelligenzminderung (F 70.1) festgestellt, wie sie auch schon bei vorangegangenen Untersuchungen der Klägerin diagnostiziert worden sind. Für das Vorliegen einer seelischen Behinderung spricht auch die unstete Vergangenheit der Klägerin, die zwischen verschiedenen Pflegefamilien und Jugendhilfeeinrichtungen wechseln und dabei auch Schicksalsschläge (Tod der Pflegeeltern) sowie belastende Erfahrungen (Vernachlässigung in der Pflegefamilie K., Konflikt mit den leiblichen Eltern) hinnehmen musste.

31

Die erkennende Kammer hat auch keinen Zweifel, dass bei der Klägerin eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.v. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist. Diese äußert sich vor allem in der sozialen und emotionalen Unreife der Klägerin im Umgang mit anderen Personen und ihrer fehlenden Fähigkeit zur Selbstreflexion. Wie schon in der Vergangenheit verhielt sie sich auch auf "V." immer wieder distanzlos, vertrauensselig, manipulierbar und leichtgläubig. Frau M. und Herr X., der Leiter des heilpädagogischen Zentrums "V." in R., haben dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren übereinstimmend berichtet, dass die Klägerin häufig ihre Meinung ändere und sich - besonders im Hinblick darauf, wo sie untergebracht werden wolle - sehr von anderen Personen beeinflussen lasse (s. die Aktenvermerke Bl. 32, 52 der Gerichtsakte).

32

Die Klägerin braucht auch nach ihrem 18. Geburtstag Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weshalb die Unterbringung nach dem 06.09.2008 als Hilfe für junge Volljährige weiterzuführen war.

33

2. Die Beklagte war als Jugendhilfeträger bis zur Volljährigkeit örtlich zuständig, weil die Eltern der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hatten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach dem 06.09.2008 ändert sich gem. § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an der örtlichen Zuständigkeit nichts.

34

Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten folgt gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII der örtlichen Zuständigkeit.

35

Die Beklagte ist von ihrer Pflicht zur Kostenübernahme nicht aufgrund der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entbunden. Nach dieser Vorschrift gehen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die geistig behindert sind, Leistungen der Jugendhilfe vor. Die Klägerin ist voraussichtlich nicht nur seelisch, sondern wegen ihrer geminderten Intelligenz nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen auch (leicht) geistig behindert. Dies hat zuletzt auch der Facharzt für Psychiatrie Y. in einem Gutachten vom 15.10.2008 für das Amtsgericht Paderborn zur Einrichtung der Betreuung angenommen. Er ging nach einer Untersuchung der Klägerin unter Berücksichtigung u.a. der testpsychologischen Untersuchung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Landkreises Soltau-Fallingbostel von Anfang 2007 von einer geistigen und seelischen Behinderung aus. Sie gehört daher wohl zu den Personen mit einer sogenannten Mehrfachbehinderung.

36

Dem Vorliegen einer geistigen Behinderung muss die Kammer nicht weiter nachgehen. Denn die Beklagte ist als Jugendhilfeträger jedenfalls gegenüber der Klägerin als leistungsberechtigter Person (Hilfeempfängerin) zur Kostenübernahme verpflichtet. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

37

Zum Vor- und Nachrang von Jugend- und Sozialhilfe nach dem heutigen § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII (damals § 10 Abs. 2 Satz 1 u. 2) hat das Bundesverwaltungsgericht in dem o.g. Urteil vom 23.09.1999 (5 C 26.98) bis heute gültige Grundsätze aufgestellt (so auch NdsOVG, Urt.v. 25.07.2007 - 4 LB 90/07 - juris, vgl. zur Problematik Bieritz-Harder, in: Hauck, SGB VIII, Komm., Loseblatts., Stand: Jan. 2009, § 10 Rn. 32- 34):

38

Die Abgrenzung von § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hängt danach nicht vom Schwerpunkt der Hilfe, sondern allein von der Art der beiden Hilfeleistungen ab. Ist die mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierende Sozialhilfeleistung eine Leistung der in Satz 2 bezeichneten Art, gilt der Vorrang der Sozialhilfe. Handelt es sich um eine andere Sozialhilfeleistung, gilt nach Satz 1 der Vorrang der Jugendhilfe. Die Regelung über Vor- und Nachrang setzt nach dem BVerwG voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Eine Heimerziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht ist nach einem von dem BVerwG gebildeten Beispiel nachrangig gegenüber einer Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach Sozialhilferecht.

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Nach diesen Grundsätzen bestünde hier bei Annahme einer auch geistigen Behinderung ein Vorrang der Sozialhilfe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in demselben Urteil aber auch klargestellt, dass ein solcher Vorrang auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers zur Folge hat. Wurden Maßnahmen der Eingliederungshilfe noch nicht erbracht, bestehe ein Anspruch auf Jugendhilfe beispielsweise nach § 41 SGB VIII auch, wenn zusätzlich ein Hilfeanspruch wegen geistiger Behinderung nach (damals) § 39 BSHG gegeben sei. Ein Nachrang hat demnach keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialleistungsträger. Darauf kommt es in diesen Fällen erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger an.

40

Die Hilfe für den Kläger wurde seit 01.06.2007 ununterbrochen als Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erbracht. Sozialhilfe für geistig Behinderte nach 53 SGB XII wurde bislang nicht gewährt, auch nicht, nachdem bereits im Januar und Februar 2007 eine geistige Behinderung nach der Untersuchung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Landkreises Soltau-Fallingbostel festgestellt worden war. Dass damit voraussichtlich spätestens seitdem Ansprüche auf Jugend- und Sozialhilfe miteinander konkurrieren, ist - wie ausgeführt - Voraussetzung für die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und Anlass der Rechtsprechung des BVerwG. Der Streit zweier Leistungsträger soll aber nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden ausgetragen werden. Käme im vorliegenden Fall der Vorrang des Sozialhilferechts zum Tragen müsste die Klägerin die endgültige Kostenübernahme womöglich in einem weiteren Rechtsstreit mit dem Landkreis Soltau-Fallingbostel als örtlich und sachlich wohl zuständigem Sozialhilfeträger durchsetzen. Die Kostentragung sollen die Leistungsträger jedoch nach Beginn der Hilfe auch angesichts der Vorrangregelung wie § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII unter sich ausmachen. Dazu stehen die Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X zur Verfügung. Die Beklagte ist daher auf den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu verweisen, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser zeitnah realisiert werden kann (vgl. dazu Bieritz-Harder, a.a.O.).

41

Hinsichtlich der Art und Weise der Hilfe (einschließlich der Problematik "Mehrkosten"), die mittlerweile nicht mehr streitig ist, wird auf die Ausführungen der erkennenden Kammer in dem Beschluss vom 23.04.2008 (3 B 60/08) zu § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII verwiesen. Die Unterbringung in der Einrichtung "F." wurde danach dem Hilfebedarf der Klägerin seit ihrer Aufnahme bis heute gerecht. Jedenfalls bis zu einer weiteren, spätestens in 6 Monaten anstehenden Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe (s. § 36 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. SGB VIII) wird die Unterbringung dem Hilfebedarf auch zukünftig gerecht, so dass die Beklagte in der tenorierten Form zur Kostenübernahme zu verpflichten war.