Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.03.1995, Az.: L 8 Ar 86/94

Arbeitsförderung; Lohnkostenzuschuß; Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Zurückforderung; Nebenbestimmung; Subventionszweck; Ermessen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
23.03.1995
Aktenzeichen
L 8 Ar 86/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0323.L8AR86.94.0A

Fundstellen

  • Breith 1995, 779
  • info also 1997, 3

Amtlicher Leitsatz

1. Ein gemäß § 95 Abs 1 AFG bewilligter Lohnkostenzuschuß ist gemäß § 151 Abs 1 AFG zurückzufordern, sofern der mit der Bewilligung verfolgte Subventionszweck der Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsverhältnisse nicht erreicht wird.

2. Zur Sicherstellung des Subventionszwecks darf der Bewilligungsbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

3. Bei Anwendung des § 151 Abs 1 AFG hat die BA eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob und inwieweit sie den Bewilligungsbescheid aufhebt.