Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.03.1995, Az.: L 4 Kr 158/93

Gesamtsozialversicherungsbeitrag; Einzug; Einzugsstelle; Verschulden; Organisationsverschulden; Verzögerung; Haftung; Rechenzentrum

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
29.03.1995
Aktenzeichen
L 4 Kr 158/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0329.L4KR158.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 14.06.1993 - S 11 Kr 194/91

Fundstellen

  • CR 1996, 357-359 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1996, 120 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung haben die Einzugsstellen dafür Sorge zu tragen, daß die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit von dem Konto des Arbeitgebers abgebucht werden.

2. Ein Fehler im Computerprogramm des von der Einzugsstelle eingeschalteten Rechenzentrums und die hierdurch bedingte computer-technische Verzögerung des Beitragseinzugs begründen bei erstmaligen und unvorhergesehenem Auftreten in der Regel kein Verschulden der Einzugsstelle.

3. Zur Frage der Haftung der Einzugsstelle bei der Auswahl und Einschaltung des Rechenzentrums nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens.