Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.03.1995, Az.: L 6 U 162/92

Berufskrankheit; Unfallversicherung; Schleimhautentzündung; Atemwege; Infektanfälligkeit; Personengruppe; Gefährdung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
23.03.1995
Aktenzeichen
L 6 U 162/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0323.L6U162.92.0A

Fundstellen

  • E-LSG U-045 0, 0
  • EzS 80/148
  • HVBG-INFO 1995, 2190

Amtlicher Leitsatz

1. Die Feststellung, daß eine bestimmte Personengruppe (§ 551 Abs 1 S 2 RVO) durch ihre Arbeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist, scheitert nicht daran, daß sie hinsichtlich ihrer Gefährdung für einen statistischen Vergleich mit der Gesamtbevölkerung zu klein ist.

2. Eine Gesundheitsstörung ist auch dann nach § 551 Abs 2 RVO "wie eine Berufskrankheit" zu entschädigen, wenn sie durch berufliche Einwirkungen verursacht worden ist und feststeht, daß eine Vielzahl gleichartiger Erkrankungen zu erwarten wäre, wenn die betroffene Berufsgruppe für statistische Erhebungen groß genug wäre.