Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.05.1997, Az.: 8 W 92/97

Streit über die Festsetzung von Sachverständigenkosten als Teil der Gerichtskosten eines dem Hauptsacheprozess vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens; Anteilige Festsetzung in dem Verhältnis, in dem der Streitwert des Hauptsacheprozesses zu demjenigen des Beweisverfahrens steht; Nur anteilige Begründetheit geforderter Sachverständigenkosten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.05.1997
Aktenzeichen
8 W 92/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 25706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1997:0507.8W92.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 17.02.1997 - AZ: 4 O 297/96

Fundstelle

  • Rpfleger 1997, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Klägers vom 11. März 1997
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Landgericht Verden vom 17. Februar 1997
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 7. Mai 1997
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.024,69 DM.

Gründe

1

Die gemäß § 11 RpflG, § 104 ZPO als sofortige Beschwerde geltende zulässige Erinnerung, mit der der Kläger die Festsetzung der Sachverständigenkosten in voller Höhe weiterverfolgt, die er als Teil der Gerichtskosten des dem vorliegenden Hauptsacheprozeß vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens getragen hat, ist nicht begründet.

2

Es ist nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger diese Kosten, die außergerichtliche Kosten des Hauptsacheprozesses darstellen (vgl. Senatsentsch. v. 12.6.1996, NdsRpfl. 96, 232; OLG Nürnberg, JurBüro 1996, 33[OLG Nürnberg 14.09.1994 - 9 W 2700/94]), unter den hier gegebenen Umständen nur anteilig, d.h. in dem Verhältnis, in dem der Streitwert des Hauptsacheprozesses zu demjenigen des Beweisverfahrens steht, gegen die Beklagten festgesetzt hat. Zwar hat das im Beweisverfahren ... LG ... eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... im wesentlichen die in der Antragsschrift vom 15. Dezember 1995 behaupteten Mängel des seitens des Klägers von den Beklagten gemieteten Objekts bestätigt. Der Kläger hat dieses Gutachten auch in vollem Umfang in den vorliegenden Hauptsacheprozeß eingeführt (vgl. Bl. 2 f.). Hier kommt jedoch gleichwohl nur eine anteilsmäßige Erstattung der Sachverständigenkosten in Betracht. Denn der Kläger hat die Höhe der Mängelbeseitigungskosten in dem selbständigen Beweisverfahren vor der Beauftragung des Sachverständigen selbst mit ca. 70.000 DM bis 75.000 DM beziffert (s. BA Bl. 18). Mit Beschluß vom 11. Juni 1996 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden den Streitwert für dieses Verfahren daher zu Recht auf 75.000 DM festgesetzt (BA Bl. 46 R), obwohl der Sachverständige ... die Mängelbeseitigungskosten in seinem Gutachten vom 3. Juni 1996 lediglich auf 30.000 DM bis 40.000 DM geschätzt hatte (s. S. 18 des Gutachtens). Sollen - wie hier - bestimmte Mängel begutachtet und der Aufwand für ihre Beseitigung festgestellt werden, kommt es für die Höhe des Streitwertes nämlich nicht auf das Ergebnis der Beweiserhebung, sondern auf den Vortrag an, den der Antragsteller zu Beginn des selbständigen Beweisverfahrens unterbreitet (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 552[OLG Koblenz 14.09.1992 - 5 W 503/92] m.w.N.). Da der Kläger die Mängelbeseitigungskosten in dem Beweisverfahren zunächst mit ca. 70.000 DM bis 75.000 DM und damit deutlich überhöht angegeben hat, während der Sachverständige, der das Vorliegen der behaupteten Mängel bestätigt hat, für deren Beseitigung lediglich Kosten in Höhe von 30.000 DM bis 40.000 DM ermittelt hat, die der Kläger sodann auch in Höhe des Mittelwertes von 35.000 DM seiner Klage im vorliegenden Hauptsacheprozeß zugrunde gelegt hat (vgl. Bl. 5), erscheint es sachlich gerechtfertigt, die Sachverständigenkosten nur in Höhe der Quote gegen die Beklagten festzusetzen, die sich aus dem Verhältnis des Streitwerts des Hauptsacheprozesses zu demjenigen des selbständigen Beweisverfahrens ergibt. Dies hat der Rechtspfleger getan, so daß der angefochtene Beschluß nicht zu beanstanden ist.

3

Auf die in der Erinnerungsschrift zitierte Entscheidung des OLG München (JurBüro 1996, 36[OLG München 31.05.1995 - 11 W 1350/95]) kann der Kläger seine gegenteilige Ansicht nicht mit Erfolg stützen. Denn in diesem Beschluß wird gerade offengelassen, wie ein (Ausnahme-) Fall wie der vorliegende zu entscheiden ist, in dem der (höhere) Streitwert des Beweisverfahrens ausschließlich auf den deutlich überhöhten Angaben des Antragstellers beruht.

4

Die nach der hier vertretenen Auffassung beim Kläger verbleibenden Sachverständigenkosten hätte er im übrigen auch dann tragen müssen, wenn er, nicht zunächst das selbständige Beweisverfahren gegen die seinerzeitigen Antragsgegner und jetzigen Beklagten eingeleitet, sondern sogleich Klage zur Hauptsache erhoben hätte. Entsprechend seinen Vorstellungen zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten, die der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1995 (BA Bl. 18) im Beweisverfahren geäußert hat, hätte er die Beklagten dann auf einen Kostenvorschuß in Höhe von 75.000 DM gerichtlich in Anspruch genommen. Da sich diese Forderung nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie es Dipl.-Ing. ... im Beweisverfahren erstattet hat, lediglich in Höhe von ca. 35.000 DM als begründet erwiesen hätte, hätte sich der Kläger aufgrund einer entsprechenden Kostenquotelung an den Sachverständigenkosten, die bei dieser Konstellation zu den Gerichtskosten des (alleinigen) Hauptsacheverfahrens gehört hätten, in derselben Höhe beteiligen müssen, wie dies aufgrund des angefochtenen Beschlusses der Fall ist.

5

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner nach alledem erfolglosen sofortigen Beschwerde zu tragen.