Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 29.07.1998, Az.: 3 U 75/98

Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung über Aktienoptionsplan zur Mitarbeiterbeteiligung; Zulässigkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für Aktionäre; Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen; Koppelung des Aktienerwerbes der Arbeitnehmer mit Zuteilung an den Vorstand; Problem der windfall profits; Verwässerungsschutz der Aktionäre; Umfang der Berichtspflicht des Vorstands; Gerichtlich nicht nachprüfbarer Kernbereich unternehmerischen Beurteilungsermessens; Einwand des Gestaltungsmissbrauchs von Wandelschuldverschreibungen

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
29.07.1998
Aktenzeichen
3 U 75/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1998:0729.3U75.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 11.03.1998 - AZ: 22 O 234/97

Fundstellen

  • AG 1999, 84-89
  • BB 1998, 2022-2026 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1999, 195
  • NZG 1998, 814-818
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 304-308
  • WM 1998, 1929-1936 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuB 1998, 1127-1128
  • WuB 1998, 1125
  • WuB 1998, 1123
  • ZIP 1998, 1585-1592 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

... vertr. d.d. Vorstand und der Aufsichtsrat, ...

Prozessgegner

Herr ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Ausschluss der Aktionäre vom Bezug neu gezeichneter Aktien bedarf grundsätzlich einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich darauf erstrecken muss,. dass die vorgesehene Maßnahme im Gesellschaftsinteresse liegt und der Ausschluss des Bezugsrechtes das angemessene und am besten geeignete Mittel zur Verfolgung überwiegender Gesellschaftsinteressen ist.

    Das Vorliegen derartiger Rechtfertigungsgründe ist von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar und hat sich im Wesentlichen auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschränken. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, eine eigene Beurteilung an die Stelle der Meinungs- und Willensbildung der Gesellschaftsorgane zu setzen. Es verbleibt der AG insoweit ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Kernbereich unternehmerischen Beurteilungsermessens.

  2. 2.

    Die Berichtspflicht des Vorstands gegenüber der Hauptversammlung zur sachlichen Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen eines Aktienoptionsplanes zur Mitarbeiterbeteiligung beschränkt sich auf die Erläuterung der Eckdaten wie Angaben zum begünstigten Personenkreis, der Dauer der Maßnahme, des Bezugskurs, der Wartefrist und des Ausmaßes der sowie abstrakt und allgemein umschrieben der Vorteile für die Gesellschaft.

  3. 3.

    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wonach ein Bezugsrechtsausschluss insbesondere dann zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, ist vom Sinn und Zweck der Regelung her auf Wandelanleihen entsprechend anzuwenden.

  4. 4.

    Das Aktienrecht kennt kein Verbot, Wandelschuldverschreibungen auch gegenüber solchen Personen zu zeichnen, die Organmitglieder der Aktiengesellschaft sind.

  5. 5.

    Es stellt nicht ohne weiteres einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn Wandelschuldverschreibungen auch für andere unternehmerische Ziele eingesetzt werden, als zu ihrem eigentlichen Zweck der Verminderung von Fremdfinanzierung.

  6. 6.

    Die bloße abstrakte Mißbrauchsmöglichkeit der durch einen Hauptversammlungsbeschluss übertragenen Entscheidungskompetenz rechtfertigt für sich grundsätzlich noch nicht die Anfechtung eines solchen Beschlusses.

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ...
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Vorsitzenden Richter an Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11.03.1998 - Az.: 22 O 234/97 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 500.000,00 DM.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Er hält zwei Aktien. Gegenstand seiner Klage ist die Anfechtung eines unter dem Tagungsordnungspunkt (TOP 5) in der Hauptversammlung am 19.06.1997 beschlossenen Aktienoptionsplanes (im folgenden kurz: AOP genannt).

2

Die Beklagte erstrebt für die Zeit ab 1998 eine Änderung der Mitarbeiterbeteiligung bei gleichzeitiger Verknüpfung mit Arbeitszeitregelungen. Bis 1997 bestand bei der Beklagten ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Nennwert von 94 Mio. DM. Es sah die Begebung von Aktien ohne Stimmrecht bei voller Dividendenberechtigung mit einem bis zu 50 %-igen Abschlag auf den Börsenkurs vor. Dieses Programm wurde nur zu 30 % angenommen.

3

Nach Vorüberlegungen konzipierte die Hauptverwaltung der Beklagten den AOP. Der Aufsichtsrat verabschiedete am 21.03.1997 die Tagesordnung für die Hauptversammlung zum 19.06.1997. Mit der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten wurde der Bericht des Vorstandes zu TOP 5 veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bundesanzeiger Nr. 68 vom 11.04.1997 Seite 4783 f Bezug genommen (Bl. 289 f d.A.).

4

Nach Diskussion in der Hauptversammlung stimmten 94,87 % der vertretenen Stimmen dafür, den Vorstandsmitgliedern, Führungskräften und Mitarbeitern des Unternehmens Aktienoptionen anzubieten. Dazu wurde der Vorstand ermächtigt, für fünf Jahre Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 13,5 Mio. DM mit einer Laufzeit von fünf Jahren auszugeben. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen. Die Zeichnung der Wandelschuldverschreibung wurde an die Bedingung geknüpft, daß der Zeichnungsberechtigte zuvor Zeitwertpapiere erwirbt, deren Inhalt und Modalitäten noch nicht geregelt waren. Den zum Bezug berechtigten Personen wurde weiter das Recht eingeräumt, die Schuldverschreibung im Verhältnis 1: 10 in Stammaktien einzutauschen. Dazu wurde das Grundkapital bis zu 135 Mio. DM bedingt erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlußvorlage zu TOP 5 Bezug genommen.

5

Der Kläger stimmte gegen den Beschluß und erklärte zur Niederschrift des Notars seinen Widerspruch.

6

Ein Tarifvertrag zum Zeitwertfond/zu den Zeitwertpapieren datiert vom 14.07.1997, eine Betriebsvereinbarung vom 18.12.1997 (mit Wirkung ab 01.01.1998).

7

Mit der am 17.07.1997 eingegangenen Klage hat der Kläger den Beschluß der Hauptversammlung zu TOP 5 angefochten und hierzu vorgetragen:

8

Die ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen seien in Wahrheit gesetzwidrige "Gratisoptionen", weil die jeweils begünstigten Personen nur wenig mehr als 1 % des Marktwertes der Optionen aufwenden müßten. Weiter sei die Koppelung des Aktienerwerbes der Arbeitnehmer mit gleichzeitiger Zuteilung an den Vorstand gesetzeswidrig. Ferner sei die Orientierung am Börsenkurs ein willkürlicher Maßstab, insbesondere deshalb, weil der Ausgabezeitpunkt seitens des Vorstandes willkürlich veränderbar sei. Die konkrete Ausgestaltung der Bedingungen für die Ausübung der Optionen führe zu aktienrechtswidrigen Sondervorteilen, ebenso liege ein unangemessener niedriger Ausgabepreis vor. Der Vorstand käme dadurch, daß die Optionen an den Kurswert gekoppelt seien, zu unangemessenen Vorteilen ("windfall profits"). Der der Hauptversammlung vorausgehende Bericht sei ungenügend, weil die wichtigsten Informationen zur Entscheidungsfindung gefehlt hätten; so wäre das Bezugsvolumen der Wandelschuldverschreibungen und der Zusammenhang mit den Zeitwertpapieren nicht bekannt gewesen. Auch hätte der Bericht nicht die Vorteile für die durch die AOP begünstigten Personen dargestellt. Die für die Beschlußfassung vorgreiflichen Fragen seien auch in der Hauptversammlung nicht bzw. unzutreffend beantwortet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.07.1997, Bl. 1 f., vom 03.11.1997, Bl. 121 f. und vom 04.02.1998, Bl. 273 f. Bezug genommen.

9

Der Kläger hat beantragt,

den unter Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.1997 gefaßten Beschluß für nichtig zu erklären.

10

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat hierzu vorgetragen:

12

Die Einführung von Zeitwertpapieren bei gleichzeitiger Verknüpfung mit Mitarbeiterbeteiligungen sei Teil eines Gesamtkonzeptes zur Stärkung des Wertes des Unternehmens. Zum einen werde die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter erhöht, zum anderen könnten sozialverträgliche Vorruhestandsregelungen geschaffen werden. Einzelheiten für die Ermächtigung an den Vorstand/Aufsichtsrat seien bei der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich. Der Bericht zu TOP 5 enthalte die erforderlichen Eckdaten, damit die Aktionäre auch ausreichend in der Hauptversammlung informiert seien, um sachgerecht zu entscheiden. Die Fragen in der Hauptversammlung seien ebenso in ausreichender Form beantwortet worden.

13

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.03.1998 den Beschluß zu TOP 5 für nichtig erklärt. Es begründet seine Ansicht damit, daß die beabsichtigte Kapitalerhöhung zwar nicht gesetzeswidrig sei, daß aber grundlegende Informationsansprüche der Aktionäre nicht ausreichend erfüllt würden. Es sei Wesentliches verschwiegen worden. So seien den Aktionären in der Hauptversammlung nicht die Größenordnung des Programms und die Vorteile für die jeweils Begünstigten erläutert worden. Dies sei aber erforderlich, um die wirtschaftliche Tragweite des Modells ausreichend zu würdigen. Der Ausschluß des Bezugsrechts sei ohne sachlichen Grund erfolgt, wodurch die Minderheitenrechte der Aktionäre betroffen seien. Die Vorteile für die Gesellschaft seien nicht konkret dargestellt. Es fehle auch an einer Begründung für die Gleichbehandlung zwischen Mitarbeitern und Führungskräften bzw. Vorstand. Als nicht betroffen sieht dagegen das Landgericht den Verwässerungsschutz der Aktionäre an.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 11.03.1998 (Bl. 286 ff d.A.) Bezug genommen.

15

Gegen dieses am 16.03.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte unter dem 30.03.1998 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel gleichzeitig begründet.

16

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens stellt sie die Vorzüge der Verknüpfung der Zeitwertpapiere mit dem AOP für alle Mitarbeiter, Aktionäre und das Unternehmen dar. Das Landgericht habe nach ihrer Auffassung die Informationsrechte der Aktionäre überspannt. Fragen in der Hauptversammlung seien zutreffend beantwortet, förmliche Berichtspflichten nicht verletzt worden. Ein allgemeiner Informationsanspruch des Aktionärs bestehe zum einen nicht, und sei zum anderen auch nicht verletzt worden. Lediglich im Rahmen des Bezugsrechtsausschlusses seien Informationen zu tätigen, die aber nicht mögliche Gewinnperspektiven der Begünstigten zum Inhalt hätten, sondern nur etwaige Nachteile für den einzelnen Aktionär. Der Bezugsrechtsausschluß sei rechtmäßig, weil die Mehrheit ihr eigenes Recht ausgeschlossen habe. Die Aktionäre seien auch ausreichend informiert gewesen. Das Gesellschaftsinteresse bestehe in der Steigerung der Motivation aller Mitarbeiter und damit in einer Erhöhung des Unternehmenswertes. Hierzu legt sie Gutachten von Professor Dr. Wächter und Professor Dr. Schanz vor. Die vorherige Mitarbeiterbeteiligung sei unzulänglich gewesen, da sie nicht leistungsbezogen gewesen sei. Die Ausgestaltung des AOP könne dem Vorstand bzw. Aufsichtsrat überlassen bleiben. Bei der Abwägung der Nachteile für die Aktionäre käme es im übrigen nicht auf die Nachteile aller, auch mit der Maßnahme einverstandener Aktionäre, sondern nur auf die Nachteile derjenigen Aktionäre an, die sich nicht einverstanden erklärt hätten. Auf jeden Fall sei aber keine Abwägung der Nachteile für die Aktionäre zu den Vorteilen der Berechtigten, sondern zu den Vorteilen für die Gesellschaft vorzunehmen.

17

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen erster Instanz das Urteil des Landgerichts. Die Gewährung von Bezugsrechten für Organmitglieder sei nach dem bisherigen Recht ausgeschlossen, nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zwar zulässig, jedoch bedürfe es der Nennung der Eckdaten in der Hauptversammlung. Folglich bestünde schon nach altem Recht jedenfalls ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung nach § 131 Abs. 1 AktGüber wesentliche Elemente der Regelung. Weiter sei zu rügen, daß der Beschluß der Hauptversammlung eine Ermächtigung zur Zuteilung von Optionen "an sich selbst enthalte". Hierüber sei die Hauptversammlung nicht informiert worden. Ebenso fehle es bis zum heutigen Tage an einer Darlegung des Umfangs des Programms sowie an der Offenlegung der Voraussetzungen für die Erwerb der Zeitwertpapiere inclusive derer für die Vorstandsmitglieder. Letzteres habe jedenfalls nicht bis zur Hauptversammlung festgestanden. Die vorgesehene "Ausübungshürde" von 10 % sei unzureichend und stelle keinen Anlageerfolg dar. Hierin liege ein unerlaubter Sondervorteil. Es handele sich nach seiner Auffassung um ein Geschenk, denn die Zeitwertpapiere seien nur Zugangsvoraussetzungen, nicht aber Teil der Gegenleistung. Weiter seien - wie vom Landgericht zutreffend gewürdigt - die Information der Hauptversammlung mangelhaft gewesen. Das "Volumen" der Maßnahme sei nicht erläutert worden. Ein insofern objektiv urteilender Aktionär könne daher mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Tragweite des AOP keine sachgerechte Entscheidung treffen.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsschrift vom 30.03.1998 (Bl. 317 f. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 04.05.1998 (Bl. 352 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist zulässig und begründet.

22

I.

Der Kläger bekämpft im Wege der Anfechtungsklage nach § 243 Abs. 1 AktG einen Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten, wobei er sich auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruft. Er ist als Aktionär nach § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsberechtigt, weil er in der Hauptversammlung gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatte. Ebenso ist die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG eingehalten.

23

Die Klage ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Dies ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die individuellen eigensüchtigen Interessen des Aktionärs über seinen Kontrollinteressen stehen (vgl. BGHZ 107, 296; Henn, Handbuch des Aktienrechts 6. Auflage, Rdnr. 919). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

24

II.

Der Hauptversammlungsbeschluß zu TOP 5 verletzt nicht das Gesetz i.S.d. § 243 Abs. 1 1. Alternative AktG. Im einzelnen:

25

1.

Die unter TOP 5 a beschlossene Ermächtigung des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

26

a)

Der Beschluß verstößt nicht gegen § 221 AktG.

27

Der Ermächtigungsbeschluß zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ist entsprechend § 221 Abs. 1 1. Alternative AktG von der Hauptversammlung gefaßt worden. Die hierfür notwendige Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitals hat der Ermächtigung zugestimmt, § 221 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die weiteren Voraussetzungen des § 221 Abs. 2 AktG für die Ermächtigung sind eingehalten.

28

Ebenso beinhaltet der Beschluß alle notwendigen Angaben (vgl. hierzu Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 221 Rdnr. 10). In der Ermächtigung sind die Art der Anleihe, die Ermächtigung zur Durchführung des Beschlusses, der Gesamtnennbetrag und das Emissionsvolumen genannt (vgl. Hüffer, a.a.O., § 221 Rdnr. 10; Karollus, in Geßler/Hefermehl, Eckardt/Kropff AktG, § 221 Rdnr. 60). So ist die Anleihe als Wandelanleihe bezeichnet und enthält eine Ermächtigung an den Vorstand. Die Maßnahme ist auf 5 Jahre befristet und der Nennbetrag der Anleihe ist mit 13,5 Mill. DM bezeichnet.

29

§ 221 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative AktG verbietet auch nicht, Wandelschuldverschreibungen gegenüber solchen Personen zu zeichnen, die Organmitglieder der Aktiengesellschaft sind. Gläubiger einer Wandelanleihe können auch Organmitglieder sein, denn § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG nennt, keine Einschränkung der Berechtigung zum Erwerb solcher Anleihen (vgl. LG Frankfurt DB 1997, 517; LG Stuttgart ZIP 1998, 422, 425; Hüffer, ZHR 1997, 214, 222).

30

b)

Der Beschluß verstößt nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsrat, Vorstand und Hauptversammlung. Grundsätzlich bestimmt nach §§ 84 Abs. 1, Satz 5; 112 i.V.m. § 87 Abs. 1 AktG der Aufsichtsrat die Einzelheiten des Anstellungsvertrages der Vorstandsmitglieder. Daher darf der Vorstand nicht über seine eigene Vergütung selbst entscheiden.

31

Unabhängig davon, ob ein etwaiger Verstoß gegen diese Kompetenzverteilung überhaupt zur Anfechtung berechtigt und nicht vielmehr der Beschluß bereits nichtig wäre (vgl. OLG Hamburg, WM 1996, 972: Kölner-Kommentar, Mertens, AktG, 2. Aufl.,§ 112 Rdnr. 5; Hüffer, a.a.O. § 84 Rdnr. 12 und § 112 Rdnr. 7), liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Nach dem Wortlaut des Beschlusses (vgl. TOP 5 a 5. Absatz) setzt bezüglich der Vorstandsmitglieder der Aufsichtsrat den Kreis der Berechtigten und den Umfang der Anleihen fest. Der Aufsichtsrat behält damit die nach § 87 Abs. 1 AktG zu fordernde alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich der Gewährung von Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder (vgl. LG Frankfurt, a.a.O., S. 517; LG Stuttgart, a.a.O., S. 426; Hüffer, a.a.O., S. 232).

32

Von einer jedenfalls faktischen Beeinflussung (Sogwirkung) der Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrates dadurch, daß der Vorstand die Anzahl der zu erwerbenden Aktien und die übrigen Bedingungen des Wandlungsrechts für die unterhalb der Vorstandsebene angesiedelten Personengruppen vorab oder zeitgleich mit den für ihn selbst vorgesehenen Rechten festlegt (vgl. dazu Baums, Festschrift für Claussen, 1997, S. 3, 39; Menichetti DB 1996, 1688, 1692), kann nicht ausgegangen werden. Der Aufsichtsrat hat eine eigene, uneingeschränkte Verpflichtung zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang dem jeweiligen Vorstandsmitglied Optionsrechte zufließen. Der Aufsichtsrat hat die Auswirkungen, den Umfang und die Verhältnismäßigkeit der Zuwendung an Vorstandsmitglieder selbst zu prüfen, ggfs. auf Abänderungen zu dringen, nur Teilbereichen zuzustimmen oder die Zustimmung insgesamt zu versagen (vgl. LG Frankfurt, a.a.O., S. 518; ebenso LG Stuttgart, a.a.O., S. 426 wörtlich anschließend). Bei Verletzung dieser Pflichten knüpfen sich hieran Schadensersatzansprüche. Die bloße abstrakte Mißbrauchsmöglichkeit der innewohnenden Entscheidungskompetenz, wie sie der Kläger in den Vordergrund schiebt, rechtfertigt grundsätzlich nicht eine Anfechtung.

33

Auch in der Bestimmung der weiteren Bezugsbedingungen, insbesondere des Zeitpunkts der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen durch den Vorstand, liegt kein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 AktG. Zwar wird vertreten, daß der Vorstand über seine eigene Gehaltsentwicklung unzulässigerweise deshalb entscheide, weil er den Zeitpunkt der Ausgabe der Anleihe selbst bestimme, so daß er damit in der Lage sei, über die Wahrscheinlichkeit, mit der es zur Optionsausübung komme, selbst zu befinden (vgl. Menichetti, a.a.O., S. 1692). Es sei daher eine genaue Festlegung des Ausübungszeitpunktes zu fordern, die Festlegung des Ausübungspreises gehöre in die Hand des Aufsichtsrates (vgl. Hüffer, a.a.O., S. 233). An diese Vorgaben hält sich der Beschluß, TOP 5 a letzter Absatz bestimmt gerade, daß der Vorstand nicht allein, sondern nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden kann. Dadurch wird gerade das, was § 87 AktG vermeiden will, nämlich die vom Kläger gerügte eigene Bestimmung der Vergütung durch den Vorstand, verhindert.

34

2.

Der in TOP 5 a erster Absatz weiter beschlossene Bezugsrechtsausschluß, §§ 221 IV Abs. 2, 186 AktG, verstößt ebenfalls nicht gegen das Gesetz, § 243 Abs. 1 AktG.

35

a)

Grundsätzlich steht allerdings jedem Aktionär ein Bezugsrecht an den von der Aktiengesellschaft ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen zu, § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG. Daraus folgt, daß im Regelfall jedem Aktionär auf sein Verlangen hin entsprechend seinem bisherigen Anteil am Grundkapital ein Bezugsrecht an neuen Aktien zusteht. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG verweist aber auf § 186 Abs. 3 Satz 1 AktG und damit auf die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein solcher entsprechender Beschluß ist mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals, § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG, gefaßt worden.

36

b)

Ob weiter der Bezugsrechtsausschluß einer sachlichen Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu BGHZ 71, 40, 43 [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76];  83, 319, 321 [BGH 19.04.1982 - II ZR 55/81];  120, 141, 145 [BGH 09.11.1992 - II ZR 230/91];  125, 239, 241 [BGH 07.03.1994 - II ZR 52/93]; Lutter ZIP 1997, 1 ff; Hüffer a.a.O., S. 226; Hüffer, a.a.O., § 186 Rdnr. 25; Hefermehl/Bungeroth in Geßler u.a., AktG, § 186 Rdnr. 104 f; Großkommentar-(GK) Wiedemann, AktG, § 186, Rdnr. 134 f)) oder ob sich nicht bereits aus einer analogen Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Zulässigkeit der Maßnahme ergibt, kann im Ergebnis dahinstehen.

37

aa)

§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG verweist auf § 186 AktG und damit auf die Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wonach ein Bezugsrechtsausschluß insbesondere dann zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift scheidet schon deshalb aus, weil der Bezugsrechtsausschluß nicht mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, sondern der Bezugsrechtsausschluß mit der Wandelschuldverschreibung zusammenhängt. Teilweise wird daher auch vertreten, daß eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht komme (vgl. KK-Lutter, a.a.O. Nachtrag, § 186, Rdnr. 39), weil der in der Vorschrift genannte Maßstab des Börsenpreises bei Schuldverschreibungen dieser Art nicht anzulegen sei. Der Ausgabebetrag der neuen Anleihe müsse mit dem Börsenkurs identisch ausgestalteter Anleihen verglichen werden, was praktisch nicht möglich sei (vgl. Hüffer, a.a.O., S. 226; KK-Lutter, a.a.O. Nachtrag, § 182, Rdnr. 39). Für diese Ansicht streitet auch die Auffassung des Rechtsausschusses des Bundestages, der eine Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Wandelschuldverschreibung ausschließt (vgl. BT-Drucks. 12/7848, S. 17).

38

Dagegen wird aber insbesondere von Groß (vgl. DB 1994, 2431, 2436 f) vertreten, daß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durchaus vom Sinn und Zweck der Regelung her auf Wandelanleihen Anwendung findet. Dem stimmt der Senat zu.

39

Zunächst ist davon auszugehen, daß der Begriff der Kapitalerhöhung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch ist mit der Erhöhung des Grundkapitals, wie ihn § 186 Abs. 3 Satz 1 AktG bestimmt. Dort wiederum besteht Einigkeit dahingehend, daß sich hierauf auch Wandelschuldverschreibungen beziehen (vgl. Karollus, a.a.O., § 221 Rdnr. 85 f). Der Beschluß über die Ausgabe der Anleihen entspricht dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals (vgl. Groß, a.a.O., S. 1436). Dies stimmt auch mit dem systematischen Aufbau des Gesetzes überein, wonach der gesamte 2. Abschnitt im 1. Buch 6. Teil des Aktiengesetzes Maßnahmen der Kapitalbeschaffung regelt und lediglich im 1. Unterabschnitt die Kapitalerhöhung gegen Einlagen als Regelfall kennzeichnet (vgl. Hüffer, AktG, § 182 Rdnr. 2).

40

Zwar geht § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG weiter von einer Bareinlage aus. Dies steht aber einer sinngemäßen Anwendung nicht entgegen. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG will eine Anwendung von Sacheinlagen ausschließen (vgl. KK-Lutter, a.a.O. Nachtrag § 186 Rdnr. 6). Eine Wandelanleihe unterfallt dagegen gerade nicht den Regeln der Sacheinlage, was aus der gesetzgeberischen Wertung des § 194 Abs. 1 Satz 2 AktG folgt (vgl. KK-Lutter, a.a.O. § 121, Rdnr. 138; Hüffer, a.a.O. § 194 Rdnr. 4). Weiter fordert die Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, daß die Kapitalerhöhung nicht mehr als 10 % des Grundkapitals beträgt. Zwar werden bei der Wandelanleihe durch die Anleihe als solche weder die Vermögens- noch Herrschaftsrechte der Altaktionäre betroffen, denn die Anleihenkomponente ist als solche bezugsrechtsirrelevant (vgl. KK-Lutter, a.a.O. § 221 Rdnr. 92). Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der 10%-Grenze nicht entgegen, denn Sinn der Regelung ist hier wie dort die Sicherung des Einflusses der Altaktionäre (vgl. Seibert ZIP 1994, 247, 249, 253). Gleiches gilt auch für die Wandelanleihen, da auch hier dem Inhaber einer solchen Anleihe vorab ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt wird (vgl. Karollus, a.a.O., § 221 Rdnr. 76). Die Gefahr für die Vermögens- und Einflußrechte der Altaktionäre liegt mithin gleichermaßen wie bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen vor (vgl. Groß, a.a.O., S. 2437).

41

Weiter erfordert § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, daß der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Zwar greift vom Wortlaut her die Regelung insofern nicht ein, weil der Ausgabebetrag der Anleihe in keinem Verhältnis zu einem Börsenkurs der Anleihe bzw. einer dann optierten Aktie steht. Dies ist aber nicht entscheidend. Denn Sinn der Regelung ist es, der Vermögensverwässerung der Altaktionäre vorzubeugen. Dies träfe aber nur dann ein, wenn der Wandlungspreis niedriger wäre als der Börsenpreis der zu optierenden Aktie (vgl. Groß, a.a.O., S. 2438). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, denn die Berechtigten haben als Wandlungspreis den Einheitskurs der VW-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse, wie er an fünf Börsentagen bestanden hat, zu tragen. Dabei ist weiter Groß (a.a.O., S. 2438) dahingehend zu folgen, daß beim Vergleich des Wandlungspreises mit dem Börsenkurs auf den Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelanleihe, nicht aber auf den Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien abzustellen sei. Denn sonst würde die Möglichkeit bestehen, daß eine zulässige bezugsrechtsfreie Emission aufgrund veränderter Börsenpreise nachträglich unzulässig wäre (Groß, a.a.O., S. 2438). Weiter fließt der Beklagten bereits zuvor Entgelt für die Einräumung des Wandlungsrechts zu.

42

Insgesamt kann daher im Anschluß an Groß angenommen werden, daß bereits nach analoger Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluß berechtigt ist.

43

bb)

Letztendlich kann eine Entscheidung über die Anwendbarkeit von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dahinstehen, weil der Ausschluß des Bezugsrechts auch sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 71, 40 ff "Kali + Salz"; BGHZ 83, 319, 321 [BGH 19.04.1982 - II ZR 55/81] "Holzmann"). Dabei ist davon auszugehen, daß diese Entscheidungen, die für Kapitalerhöhungen gegen Einlagen bzw. für genehmigtes Kapital ergangen sind, auch für den Bezugsrechtsausschluß bei Ausgabe von Wandelanleihen Anwendung findet (vgl. BGHZ 120, 141 "Bremer Bankverein" für Genußrechte; KK-Lutter, a.a.O. § 221 Rdnr. 56; Hüffer, a.a.O. § 221 Rdnr. 42; Karollus, a.a.O., § 221 Rdnr. 100; Baums, a.a.O., S. 40).

44

Weiter ist vorauszusetzen, daß diese Rechtsprechung im Einklang steht mit den Regeln der 2. gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinie von 1976 (Art. 29 Abs. 1 und 4. der 2. Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedsstaaten der Gesellschaft i.S.d. Artikels 58 Abs. 2 EGV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese gleichwertig gestalten zu können) (vgl. EuGH ZIP 1996, 2015 ff). Ein über die zweite Richtlinie hinausgehender Schutz der Aktionäre vor einer Verringerung ihrer prozentualen Beteiligung am Grundkapital durch die Rechtsprechung ist nach Auffassung des EuGH nicht zu beanstanden (vgl. bereits Schußanträge des Generalanwaltes Tesauro ZIP 1996, 1825, 1827, 1828). Dabei ist davon auszugehen, daß dahinstehen kann, ob die Ausgabe der neuen Aktien direkt bei der Kapitalerhöhung oder über den Weg über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erfolgt, bei denen den Aktionären zu ihrem bisherigen Besitz an Aktien ein Vorrecht (Bezugsrecht) auf die Zeichnung der jungen Aktien zukommt (vgl. Lutter, ZIP 1997, 1, 2).

45

Bedarf danach der Bezugsrechtsausschluß einer besonderen sachlichen Begründung, muß sich die Rechtfertigung darauf erstrecken, daß das mit der Kapitalerhöhung verfolgte Ziel auf dem normalen gesetzlichen Weg, d.h. mit einem Bezugsrecht für alle Aktionäre, nicht erreichbar ist (vgl. BGHZ 71, 40, 41) [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76]. Dies bedeutet, daß die vorgesehene Maßnahme zunächst im Gesellschaftsinteresse liegen muß und der Ausschluß des Bezugsrechtes das angemessene und am besten geeignete Mittel zur Verfolgung überwiegender Gesellschaftsinteressen ist (vgl. BGHZ 83, 319, 321 [BGH 19.04.1982 - II ZR 55/81];  120, 239, 244) [BGH 20.11.1992 - V ZR 82/91].

46

aaa)

Die vorgesehene Maßnahme liegt im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten. Für diese Beurteilung ist nicht mehr als eine Plausibilitätskontrolle erforderlich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine eigene Beurteilung an die Stelle der Meinungs- und Willensbildung der Gesellschaftsorgane zu setzen (vgl. Hüffer, a.a.O., S. 228). Vielmehr reicht die Feststellung aus, daß Verwaltung und Hauptversammlung bei sorgfältiger, von sachfremder Erwägung freier Beurteilung davon ausgehen konnten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses seien gegeben (vgl. BGHZ 71, 40, 49 f) [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76]. Im Ergebnis verbleibt der AG insoweit ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Kernbereich unternehmerischen Beurteilungsermessens (vgl. Hefermehl/Bungeroth, a.a.O., § 186, Rdnr. 107).

47

Der Senat folgt bei der Prüfung der Gesellschaftsinteressen den Ausführungen von Lutter (vgl. ZIP 1997, 1, 3 f), wonach die zunehmende Internationalisierung eine Anpassung der Managervergütung erforderlich mache, da ansonsten Nachteile beim Kampf um die Ressource "Manager" drohe. Die Gewährung von Optionsrechten entspricht international üblicher Praxis (vgl. Schneider ZIP 1996, 1769, 1773; Kohler ZHR 1997, 246, 249). Insofern ist es plausibel, daß eine Abkopplung der Bezahlung deutscher Führungskräfte von einem internationalen Standard zu Wettbewerbsnachteilen fuhren kann.

48

Weiter kann durch die Aktienoptionen den Führungskräften ein Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswertes gegeben werden, wobei sich zugleich der Beitrag hierzu besser ermessen und bewerten läßt (Baums, a.a.O., S. 40). Denn die bisher übliche Zahlung von Tantiemen bestimmt sich nach dem Bilanzgewinn, der aber nicht zwingend die unternehmerische Leistung widerspiegelt, sondern vom Grundsatz her gläubigerorientiert ist (vgl. Menichetti, a.a.O., S. 1689).

49

Daß auch die Teilnahme der tariflichen Mitarbeiter an der vorgesehenen Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, ist nachvollziehbar. Mit der Beklagten ist, wie in dem Gutachten Schanz (vgl. dort Seite 5) ausgeführt, davon auszugehen, daß der AOP zwar kein besonders wirksames Instrument zur Steigerung der Leistungsbereitschaft im herkömmlichen Sinne darstellt. Denn den tagtäglichen individuellen Anstrengungen am Arbeitsplatz stehen lediglich Vorteile gegenüber, die sich erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung aus dem Plan ergeben und deshalb nur schwach wahrnehmbar sind. Im Gegensatz hierzu ist aber plausibel, daß über die bloßen vertraglichen Pflichten hinaus die positiven psychologischen Auswirkungen des AOP für alle Mitarbeiter gesehen werden müssen, die sich zwar nicht betragsmäßig erfassen lassen, aber die Identifizierung mit dem Unternehmen günstig beeinflussen können. Sie beruhen im Grundsatz darauf, daß bei einer breit angelegten Mitarbeiterbeteiligung die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen erhöht wird (vgl. Hüffer, a.a.O., § 186 Rdnr. 29), weil der einzelne Arbeitnehmer davon ausgeht, daß das beschäftigende Unternehmen das langfristige Wohl der Belegschaft im Auge habe. Weiter ist nachvollziehbar, daß der AOP die Deckung des Personalbedarfs durch Eintritts-, Bleibe- und Anwesenheitsreize fördert (so Gutachten Schanz, Seite 4). Fernerhin muß der AOP zusammen mit den Regelungen über die Zeitwertpapiere gesehen werden. Denn durch die Koppelung der Wandelanleihe mit diesen Zeitwertpapieren als Zugangsberechtigung, sollen Vorruhestandsregelungen und damit ein geordneter Personalabbau ermöglicht werden, ohne daß hierbei Konfliktpotentiale zwischen Unternehmen und Belegschaft entstehen, die den Unternehmenswert mindern können (so Gutachten Wächter).

50

bbb)

Der Bezugsrechtsausschluß ist auch geeignet, den genannten Gesellschaftszweck zu erreichen. Denn ohne Bezugsrechtsausschluß könnte die gesamte Maßnahme nicht durchgeführt werden. Der Erwerb von Wandelanleihen unter Beteiligung der Aktionäre würde vielmehr die Maßnahme unmöglich machen. Weiter sind Alternativen, um die gewünschte Steigerung des Unternehmenswertes zu erreichen, nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Führungskräfte böte sich die bisherige Möglichkeit der Zahlung von Tantiemen an, was aber zum Entzug von liquiden Mitteln führte (vgl. Lutter, a.a.O., S. 3). Hier bestünde zudem die Gefahr der Manipulation durch kurzfristige Eingriffe des Managements zur Steuerung des Bilanzgewinns (vgl. Lutter, a.a.O., S. 3). Auch hinsichtlich der tariflichen Mitarbeiter bietet die Kombination der Zeitwertanteile mit den Wandelanleihen die Möglichkeit, das Ziel der Förderung der Leistungsbereitschaft zu erreichen. Die bisherige Art der Mitarbeiterbeteiligung durch Ausgabe von Belegschaftsaktien ist nur unzureichend ausgenutzt. Daher ist nachvollziehbar, daß durch den AOP die angestrebten Ziele der Motivationsförderung und der geordneten Steuerung des Personalbedarfs wahrscheinlich eher ermöglicht werden.

51

ccc)

Die Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses im engeren Sinne ist ebenso gewahrt. Der allen Aktionären zugute kommende Vorteil wiegt dabei die Nachteile, die die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre erleiden (vgl. BGHZ 71, 46, 47) [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76] auf. Der Nachteil der Verwässerungsgefahr (vgl. KK-Lutter, a.a.O., § 186 Rdnr. 58: Baums, a.a.O., S. 41; Hüffer, a.a.O., S. 229) bzw. die verhältnismäßige Beeinträchtigung von Stimmen- und Beteiligungsrechten (vgl. BGHZ 71, 46, 47 [BGH 13.03.1978 - II ZR 142/76]; Baums, a.a.O., S. 41; KK-Lutter, a.a.O., § 186, Rdnr. 58) bzw. von Gewinnanteilen (vgl. BGHZ 120, 141, 146) [BGH 09.11.1992 - II ZR 230/91] ist gering. Die Beklagte hat beispielhaft eine Verwässerung von 0,33 % auf den Kurswert der Aktie ermittelt. Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Verwässerung bis zu 6,91 % ermittelt. Auch der Kläger hat keine höhere Verwässerungsgefahr dargelegt, so daß insgesamt mit dem Landgericht eine solche Verschlechterung als tolerabel anzusehen ist, was vom Kläger auch im Rahmen der Berufung nicht gerügt worden ist. Außerdem kann auch deshalb nicht von einem überdimensionierten Programm (vgl. Lutter, a.a.O., S. 5) mit einem entsprechend hohen Verwässerungseffekt (vgl. Hüffer, a.a.O., S. 229) ausgegangen werden, weil die in § 186 Abs. 3, Satz 4 AktG als legitim angesehene Beeinträchtigung von bis zu 10 % des Grundkapitals (vgl. dazu Kohler, a.a.O., S. 264) nicht überschritten wird.

52

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es dabei - entgegen der Auffassung des. Klägers - nicht darauf an, welchen Gewinn das einzelne Vorstandsmitglied aus dem Bezug der Wandelanleihen ziehen kann (vgl. Hüffer, a.a.O., S. 229). Dies ist kein Nachteil des Aktionärs, der im Rahmen des Ausschlusses des Bezugsrechtes zu prüfen wäre. Denn eine Bestimmung der Angemessenheit von Vorstandsbezügen obliegt nach § 87 Abs. 1 AktG ohnehin nicht der Hauptversammlung, sondern dem Aufsichtsrat, so daß eine inhaltliche Kontrolle durch den Senat im Rahmen der Prüfung des Hauptversammlungsbeschlusses ausscheiden muß.

53

Insgesamt kann daher der Beschluß der Hauptversammlung hinsichtlich des Bezugsrechtsausschlusses als sachlich gerechtfertigt angesehen werden.

54

cc)

Auch die Konditionen für den Erwerb der Wandelanleihen sind unter dem Blickwinkel der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht zu beanstanden. Grundsätzlich gilt, daß die Hauptversammlung sehr weitgehend selbst entscheiden muß, weil nur so die Zwecksetzung des Bezugsrechtsausschlusses und mithin seine Erforderlichkeit und Angemessenheit gesichert werden kann (vgl. BGHZ 83, 319, 323 [BGH 19.04.1982 - II ZR 55/81]; Lutter, a.a.O., S. 5). Die Ermächtigung an den Vorstand muß eine Mittelposition einnehmen, die einerseits die Einhaltung der Kriterien der Erforderlichkeit, andererseits den erforderlichen Spielraum für Vorstand und Aufsichtsrat sicherstellt (vgl. Lutter, a.a.O., S. 5). Dabei reicht es gerade unter Zugrundelegung der neuesten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH ZIP 1997, 1499 ff) aus, wenn die Maßnahme lediglich abstrakt und allgemein umschrieben wird. Es ist Aufgabe des Vorstandes, dann die Ermächtigung umzusetzen, wobei die Realisierung in Übereinstimmung mit dem nach der Satzung vorgeschriebenen Unternehmensgegenstand stehen und die Durchführung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen muß. Es ist Aufgabe des Vorstandes, die Erfüllung dieser Voraussetzung im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens sorgfältig zu prüfen. Diese Entscheidung des BGH (zum genehmigten Kapital) besagt letztlich, daß die Hauptversammlung nur über die Eckdaten des AOP zu befinden hat. Diese aber sind in dem Beschluß ausreichend bestimmt.

55

Im einzelnen: Der Ermächtigungsrahmen ist mit einem Volumen bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Beklagten hinreichend eindeutig bestimmt. Dabei kommt es nicht, wie der Kläger meint, auf den Wert des Optionsplanes, wie er ihn ermittelt wissen will, an. Vielmehr ist es für den Inhalt der Ermächtigung ausreichend, wenn der Nominalbetrag der Wandelanleihe und damit der bedingten Kapitalerhöhung festgelegt wird (vgl. Lutter, a.a.O., S. 6).

56

Weiter sind die Begünstigten in der Ermächtigung hinreichend bestimmt festgelegt. Auch die Verknüpfung des Wandlungspreises mit dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Beklagten während der letzten fünf Tage vor Ausübung der Ermächtigung ist sachgerecht. Es ist den Ausführungen des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., S. 426) zu folgen, wonach bei allen Vorbehalten hinsichtlich der Aussagekraft eines Börsenkurses über Leistungsfähigkeit, Ertragsstärke oder Wert eines börsennotierten Unternehmens in ihm jedenfalls langfristig ein hinreichend aussagekräftiger Maßstab für die Wertentwicklung eines Unternehmens veranschaulicht wird. Das Erfordernis sachlicher Rechtfertigung zwingt dabei auch nicht dazu, vermeintlich geeigneterer Maßstäbe, z.B. den Vergleich des Börsenkurses mit dem Branchenindex - wie der Kläger meint - zum Bestandteil des AOP zu machen (so auch Hüffer, a.a.O., S. 288; anderer Ansicht wohl Baums, a.a.O., S. 40). Denn im Rahmen der Plausibilitätskontrolle ist schon der Börsenkurs ein geeignetes Vergleichsinstrument (vgl. Begründung im Referentenentwurf zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) veröffentlicht in ZIP 1996, 2129, 2137), wobei eine Ausrichtung an einer relativen Performance bezüglich des Vorstandes zwar möglich, aber nicht zwingend geboten ist.

57

Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Mindestwartefrist für die Ausübung des Wandlungsrechtes verlangt (so Lutter, a.a.O., S. 6; offenlassend LG Stuttgart, a.a.O., S. 426), kann dahinstehen, weil eine Wartefrist von zwei Jahren noch als ausreichend angesehen werden muß. Allerdings kann ein zu früher Bezugszeitpunkt die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in Frage stellen, weil dann das Motivationsinstrument "Option" noch nicht gewirkt haben kann (vgl. Lutter, a.a.O., S. 6), wobei entsprechend der Begründung zum KonTraG eine Erstausübungsfrist von 3 Jahren als Untergrenze favorisiert wird. Hier ist aber zu bedenken, daß im Hinblick darauf, daß durch den AOP nicht nur der Vorstand, sondern alle Mitarbeiter Vorteile ziehen sollen, diese Vorteile bei einer zu weitgehenden zeitlichen Verschiebung nicht mehr genügend wahrnehmbar bleiben, so daß die beabsichtigte Motivationskraft in Frage gestellt wird.

58

Ebenso kann dahinstehen, ob der Bezugsrechtsausschluß eine. Ausübungshürde erfordert (vgl. hierzu Lutter, a.a.O., S. 6; Kohler, a.a.O., S. 257; 258 Baums, a.a.O., S. 44). Die Ausübungshürde von 10 % als Mindesterfolg ist zumindest plausibel und läßt weder die Geeignetheit noch die Verhältnismäßigkeit und damit sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses entfallen (so auch LG Frankfurt, a.a.O., S. 518; Lutter a.a.O., S. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der zu zahlende Wandlungspreis im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechtes im Verhältnis zum aktuellen Börsenkurs der Aktie differiert, was im Wesen der Wandelanleihe liegt (vgl. Karollus, a.a.O., § 221 Rdnr. 15; LG Frankfurt, a.a.O., S. 518; LG Stuttgart, a.a.O., S. 426). Die Altaktionäre werden mithin mit 10 % Mehrwert ihrer Aktien belohnt, während auf der anderen Seite die Bezugsberechtigten die Aktien als Teil ihrer Vergütung erhalten. Die Ermächtigung an den Vorstand und Aufsichtsrat ist auch durch die prozentuale Festlegung einer Mindestdifferenz hinreichend bestimmt und erweitert den Entscheidungsspiegelraum der vorgenannten Organe nicht in aktienrechtlich unzulässiger Weise an der Hauptversammlung vorbei (vgl. LG Frankfurt, a.a.O., S. 518).

59

dd)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch der zu dem Bezugsrechtsausschluß führende Bericht i.S.d. §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 AktG ausreichend ausführlich. Dieser Bericht über die Gründe des Bezugsrechtsausschlusses soll die Hauptversammlung in die Lage versetzen, die Interessen der Gesellschaft an einer Ausgabe von Wandelanleihen mit Bezugsrechtsausschluß auch gegenüber anderen Alternativen zu bewerten, die Nachteile für die ausgeschlossenen Aktionäre zu erkennen und beides gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHZ 83, 319, 326) [BGH 19.04.1982 - II ZR 55/81]. Die Berichtspflicht muß dabei nur solche Punkte berücksichtigen, von denen die Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses abhängt. Eine Berichtspflicht scheidet daher für solche Bereiche aus, die zwar von allgemeinem Interesse sein mögen, die aber bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses keine Rolle spielen. Folglich muß der Bericht die Eckdaten nennen. Dies ist hier geschehen, indem der begünstigte Personenkreis, die Dauer der Maßnahme, der Bezugskurs, die Wartefrist und das Ausmaß der Wertsteigerung erläutert worden sind. Entgegen der Darstellung des Klägers ist auch der Umfang der Maßnahme in dem Bericht enthalten. Es kommt dabei nicht, wie der Kläger meint, auf den Wert der Optionen an, wie ihn dieser ermittelt wissen will (vgl. Knoll ZIP 1998, 418), sondern nur auf den Höchstbetrag (s. a. Begründung zum KonTraG, a.a.O., S. 2138), der von allen Berechtigten wahrgenommen werden kann, mithin hier auf 10 % des Grundkapitals. Der Wert der Optionen, wie ihn der Kläger bestimmt haben will, ist für die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Maßnahme ohne Bedeutung. Aus dem Wert der Optionen wäre, wenn überhaupt, nur der erwartete Gewinn des einzelnen Berechtigten zu ermitteln. Die Gewinnperspektive als Element der Vergütung aller Mitarbeiter ist für die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses irrelevant, zumal über die Vergütung nicht die Hauptversammlung zu entscheiden hat, sondern über die Entlohnung der Belegschaft der Vorstand, bzw. für den Vorstand der Aufsichtsrat.

60

Weiter ist in dem Bericht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - das Gesellschaftsinteresse an der gesamten Maßnahme ausreichend erläutert. Es bedarf insofern keiner weiteren vereinzelten Darstellung der Vorteile für die Gesellschaft. Ähnlich wie bei der Ermächtigung an den Vorstand zur Erhöhung des Grundkapitals und zum Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre bei genehmigtem Kapital, §§ 202 f AktG, (vgl. hierzu BGH ZIP 1997, 1499) reicht es im Rahmen der Prüfung des Gesellschaftsinteresses durch die Hauptversammlung aus daß abstrakt und allgemein umschrieben die Vorteile für die Gesellschaft erläutert werden. Hierbei ist vom Charakter der Maßnahme her, wie bereits oben dargelegt, ersichtlich, daß eine präzise Bestimmung des Vorteils für die Gesellschaft ausscheidet. Ausreichend ist aber, daß im Bericht die erwarteten Vorteile der Motivationsverbesserung der Mitarbeiter im einzelnen dargelegt werden. So heißt es in dem Bericht, daß sowohl aus Gründen der Integration als auch der Motivation ein lediglich auf den Vorstand und die Führungskräfte beschränkter Optionsplan unvereinbar wäre. In Abkehr von einer funktionalhierarchischen Aufteilung in abgegrenzte Zuständigkeitsbereiche sei es erforderlich, durchgängige Verantwortung im Sinne vernetzter Zusammenarbeit im gesamten Unternehmen zu fördern. Dabei komme neben einer gezielten Verbesserung des Geschäftsprozesses auch dem direkten Engagement aller Mitarbeiter entscheidende Bedeutung zu. Daher sei es erforderlich, ein auf die gesamte Belegschaft ausgelegtes Anreizsystem zu schaffen. Weiter erlaube durch die Kombination mit dem Zeitwertpapieren der AOP eine gezielte Steuerung des Personalbedarfes. All dieses, im Bericht noch näher beschrieben, kann als ausreichende Informationsquelle für die Aktionäre angesehen werden. Es hieße, die Anforderungen an die Berichtspflicht zu überspannen, wollte man eine wissenschaftliche Ausarbeitung über die Motivationskraft eines Optionsplanes verlangen, wie sie die Beklagte im Rahmen des anliegenden Verfahrens vorgelegt hat. Eine solche ins einzelne gehende Analyse würde den Aktionären nicht eine bessere Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen, sondern eher von der Fülle der Informationen den Blick für das Wesentliche verstellen. Eine präzise und knappe Darstellung der Vorteile für die Gesellschaft, wie sie hier in dem Bericht erfolgt ist, ist ausreichend.

61

Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit bedarf es aber im Bericht der Darlegung, daß der Bezugsrechtsausschluß erforderlich ist, um die Verbesserung und die Stärkung des Unternehmenswertes zu erreichen. Dies ist bezüglich aller Mitarbeiter des Unternehmens, unterschiedlos ob Vorstand oder Belegschaft, im Bericht skizziert worden. Dabei ist zusätzlich angesprochen worden, daß die bisherige Mitarbeiterbeteiligung nur zu 30 % ausgenutzt worden ist, so daß eine zu fordernde Identifikation des Arbeitnehmers mit seinem Unternehmen in der bisherigen Art und Weise offenbar nicht eingetreten ist.

62

In dem Bericht sind somit die erforderlichen Eckdaten, wie begünstigter Personenkreis, Dauer der Maßnahme, Bezugskurs, Wartefrist und Ausmaß der Wertsteigerung angegeben. Weiter wird auch der mit der Einräumung des Wandelungsrechts verbundene Bezugsrechtsausschluß für die Aktionäre und der damit verbundene Verwässerungseffekt erläutert. Hierzu wird beispielhaft der Verwässerungseffekt vorgerechnet. Dies ist ausreichend, um für jeden Durchschnittsaktionär (vgl. KG Report 1994, 232, 233) die Vorteile und Nachteile der Maßnahme zu ermitteln. Nicht erforderlich sind nähere Darlegungen, warum auf andere Maßstäbe zur Bewertung und Messung der Leistung als der der Orientierung am Börsenkurs verzichtet worden ist (vgl. Hüffer, a.a.O., S. 228; anderer Ansicht Baums, a.a.O., S. 40). Denn aus dem Charakter der Maßnahme, die anders als Aktienoptionspläne, die lediglich für Führungskräfte greifen, auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt ist, liegt es nahe, daß die Bewertung sich an einfachen, für jeden Mitarbeiter nachvollziehbaren Kriterien orientiert. Der Börsenkurs der Aktien der Beklagten stellt insofern einen einfach ablesbaren Index dar, der es dem Arbeitnehmer auch ermöglicht, sofort den Wert seiner Optionen zu erkennen.

63

Insgesamt kann daher der Bericht zum Bezugsrechtsausschluß nicht wegen fehlender Ausführlichkeit beanstandet werden.

64

3.

An die Berichtspflichten anknüpfend kann der Beklagten auch kein Verstoß gegen Auskunftspflichten i.S.d. § 131 Abs. 1 AktG vorgeworfen werden. Das Auskunftsrecht, welches Ausfluß des Mitgliedschaftsrechts und des damit einhergehenden Mitverwaltungsrechtes ist (vgl. Herrn, a.a.O., Rdnr. 872), ist nicht verletzt. Das Auskunftsrecht kann nur dann betroffen sein, wenn Auskünfte für eine sachgemäße Beurteilung erforderlich sind (vgl. Hüffer. § 131 Rdnr. 12). Dabei kommt es auch hier auf die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs an, für den die Information wesentliches Element für die Beurteilung eines Tagesordnungspunktes und für sein Abstimmungsverhalten ist (vgl. KG Report, 1994, 232, 233). Die Informationen müssen aber vollständig und sachlich zutreffend sein (vgl. Hüffer, § 131 Rdnr. 21). Soweit das Landgericht ausgeführt hat, daß eine Falschinformation (10 % als gesetzliche Vorschrift) genannt worden sei, ist dies unrichtig. Die Information im Protokoll (Bl. 82 des Protokolls - Bl. 107 d.A.) ist zutreffend. Gemeint ist hier nämlich die Hürde des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Dort ist gerade von einer gesetzlichen Regelung in Höhe von 10 % die Rede.

65

Die Frage des Klägers nach dem Anteil des Gesamtvolumens der Wandelanleihen, der auf den Vorstand, sonstige Mitglieder der Organe sowie auf außertarifliche und tarifliche Mitarbeiter entfallt, ist sowohl im Bericht als auch im Protokoll ausreichend beantwortet. Bereits in dem Bericht sind die Bezugsberechtigten in drei Gruppen eingeteilt worden. Weiter ist aufgeführt, daß Vorstand, Topmanagement und Management maximal 50 % der angebotenen Wandelschuldverschreibungen angeboten werden dürfen und daß für den Vorstand und das Topmanagement des ... konzerns ein Volumen von 14 % vorgesehen sei. Auf Führungskräfte und die außertariflichen Angestellten der Beklagten entfielen 18 %, während auf die tariflichen Mitarbeiter ein Anteil von 68 % entfalle (vgl. Antwort des Vorstandsmitgliedes ... - Bl. 117, 118 des Wortprotokolls). Das Gesamtvolumen der Maßnahme von insgesamt 135 Mill. DM ergibt sich aus der Höhe des bedingten Kapitals. Daß es dabei nicht möglich ist, das endgültige Verhältnis der verschiedenen Gruppen an den Wandelanleihen zu bestimmen, ergibt sich daraus, daß offen bleibt, in welchem Umfang die einzelnen Gruppen von den Wandelanleihen Gebrauch machen werden. Weiter ist die Frage nach dem Gesamtwert des beschlossenen AOP in der Hauptversammlung erläutert und dem Bericht zu entnehmen. Den Nominalwert der Anleihen, der Umfang des bedingten Kapitals, die daraus resultierende Anzahl der jungen Aktien sind genannt. Weiter ist auch in der Hauptversammlung der Aktienkurs, wie er am gleichen Tage erreicht worden ist, angesprochen worden (Bl. 17 des Wortprotokolls - Bl. 104 d.A.). Die entsprechenden Eckwerte sind mithin dargestellt worden. Es ist nicht erforderlich, daß diese einzelnen Daten zueinander in Bezug gesetzt werden, um den Wert der Maßnahme, wie ihn der Kläger ermittelt haben will, den Aktionären vorzurechnen. Im Rahmen der Beurteilung der Maßnahme kommt es auf den Wert des Gesamtprogrammes nicht an. Dieser wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Aktionär die Möglichkeit hätte, die Option ohne seinen Ausschluß zu realisieren (so Knoll ZIP 1998, 413, 414). Dies ist aber bereits vom Inhalt des Programms her nicht möglich. Denn der AOP ist in seiner Kombination mit den Zeitwertpapieren an die Mitarbeiterstellung bei der Beklagten gebunden. Die einzelne Option ist auch nicht übertragbar. Folglich ist die vom Kläger gewünschte Beantwortung der Frage für die Entscheidung des Aktionärs nicht von Bedeutung (vgl. im Ergebnis ebenso LG Stuttgart a.a.O., S. 427, 428).

66

Die Frage nach dem Zusammenhang zwischen den Zeitwertpapieren und dem Bezugsrecht für die Wandelanleihe ist in der Hauptversammlung erläutert worden. Das Vorstandsmitglied ... hat hierzu ausgeführt, daß 100,00 DM Zeitwertpapiere zum Bezug von 5,00 DM Nominalwandelanleihe berechtigen sollen (Bl. 134 des Wortprotokolls - Bl. 115 d.A.).

67

Weiter hat die Beklagte durch ihr Vorstandsmitglied ... Frage des Klägers ob die Beklagte zukünftig bereit sei auf der Basis von SFAS Nr. 123 Bericht zu erstatten, dahingehend beantwortet, es sei nicht beabsichtigt, derartige ausländische Regelungen zu übernehmen. Die entsprechende Frage des Klägers war damit beantwortet.

68

Insgesamt sind die Auskunftspflichten der Beklagten nicht verletzt worden.

69

4.

Auch die bedingte Kapitalerhöhung nach § 192 AktG, die zur Absicherung der mit den Wandelanleihen verbundenen Umtauschrechte beschlossen worden ist, ist nicht zu beanstanden.

70

Die von § 193 AktG geforderte Mehrheit hat die bedingte Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung beschlossen. § 192 Abs. 1 AktG. Der Inhalt des Beschlusses entspricht der Vorschrift des § 193 Abs. 2 AktG. Der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung ist genannt, nämlich der Hinweis auf die entsprechende Wandelschuldverschreibung (vgl. Baums. a.a.O., S. 43). Ebenso ist der Kreis der Berechtigten entsprechend § 193 Abs. 2 Nr. 2 AktG ausreichend bestimmt. Die Berechtigten sind nicht namentlich zu nennen, sie müssen lediglich bestimmbar sein (vgl. Hüffer. a.a.O., § 193 Rdnr. 5). Hier sind sie als Inhaber der Wandelschuldverschreibung bezeichnet. Es genügt, daß die Bezugsberechtigung für die Wandelschuldverschreibungen vom Besitz von Zeitwertpapieren abhängig gemacht wird.

71

Weiter erfolgt die bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen. Dabei kann aus § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG (Bezugsrecht für Arbeitnehmer) nicht der Schluß gezogen werden, daß Arbeitnehmer nicht Gläubiger nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG sein können. Vielmehr betrifft die Vorschrift nur den Sonderfall, daß Arbeitnehmer ohne Forderung gegenüber der Gesellschaft Bezugsrechte erhalten können. Hier hat aber der jeweilige Arbeitnehmer eine eigene Forderung. Auch aus der Begründung zum KonTraG kann nicht der Schluß gezogen werden, daß der bisherige Weg, eine Schuldverschreibung zu gewähren, abgeschnitten werden soll (vgl. ZIP 1996, 2129, 2138; ebenso Lingemann/Wasmann, BB 1998, 853, 861).

72

5.

Die Anfechtung kann auch nicht daraufgestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen sucht, § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG. Ein solcher Vorteil kann nur dann vorliegen, wenn es zu einer sachwidrigen Bevorzugung einzelner durch die Maßnahme kommt (vgl. Hüffer, a.a.O., § 243 Rdnr. 35; GK-Schmidt, a.a.O., § 243 Rdnr. 55). Hier werden aber alle Aktionäre gleich behandelt, weil alle kein Bezugsrecht erhalten, darüber hinaus fließt der Vorteil aus dem Ausschluß des Bezugsrechts allen Mitarbeitern zufließt. Die Bezugsbedingungen sind insofern für alle gleich (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O., S. 518).

73

6.

Der Einwand des Klägers, daß der Ausgabekurs der Wandelanleihe unangemessen niedrig i.S.d. § 255 Abs. 2 AktG sei, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Daß sich der zu zahlende Wandlungspreis im Zeitpunkt der Wahrnehmung des Wandlungsrechts nicht an dem aktuellen Börsenkurs der Aktie orientiert, fuhrt nicht zu einer Unangemessenheit. Denn der einzelne Berechtigte hat neben dem Wandlungspreis auch noch zuvor Zeitwertpapiere gezeichnet, die ihm Zugang zur Wandelanleihe ermöglichen. Dementsprechend hat der einzelne Mitarbeiter nicht nur zinslos zunächst für die Wandelanleihe 5,00 DM aufzubringen, sondern auch Arbeitsleistungen erbracht, die nicht sofort abgegolten worden sind. Damit hat, wie bereits zuvor mehrfach dargelegt, der einzelne Mitarbeiter Leistungen für das Unternehmen erbracht, so daß insgesamt nicht von einem unangemessenen niedrigen Ausgabekurs ausgegangen werden kann.

74

7.

Die Anfechtung hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger rügt, es läge eine im Aktiengesetz nicht vorgesehene Gratisoption vor.

75

Soweit der Kläger hierunter versteht, daß dem jeweils Berechtigten das Wandlungsrecht quasi kostenlos eingeräumt werde, weil er wirtschaftlich betrachtet lediglich den Anleihebetrag unverzinslich zur Verfügung stellt, was im Gegensatz zum Barwert des Bezugsrechtes zu vernachlässigen sei (vgl. Knoll, ZIP 1998, 413, 414), ist dies unbeachtlich. Denn die Entgeltlichkeit der Anleihe ist kein Tatbestandsmerkmal. Notwendiger Inhalt einer Wandelanleihe ist ein Versprechen der Gesellschaft, an den Inhaber der Anleihe eine bestimmte Leistung zu erbringen, § 793 BGB. Eine Gegenleistung ist nicht erforderlich, sie läge aber auch vor. Denn es handelt sich, wie bereits mehrfach dargelegt, hier um eine spezielle Form der Vergütung für erbrachte und noch mehr für zu erbringende Leistungen. Denn das Recht zur Wandlung erhält nur derjenige, der weiter im ungekündigten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur Beklagten steht. Der günstige Bezugspreis ist somit erkennbar Teil der Gegenleistung für geleistete und zukünftig noch zu leistende Dienste (vgl. so LG Frankfurt, a.a.O., S. 518; LG Stuttgart, a.a.O., S. 424, 425).

76

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Stichwort Gratisoptionen rügt, daß die Wandelanleihe in dem hier vorliegenden Programm entgegen ihrem eigentlichen Zweck, als Finanzierungsinstrument zu dienen, mißbraucht werde, ist dieser Überlegung nicht zu folgen. Der Einwand des Gestaltungsmißbrauches, der seine Grundlage in § 242 BGB findet, ist nicht begründet. Wandelschuldverschreibungen dienen zwar regelmäßig der Fremdkapitalbeschaffung (vgl. Hüffer, a.a.O., § 221 Rdnr. 2). Dies besagt aber nicht, daß andere unternehmerische Ziele als die bloße Verminderung von Fremdfinanzierung nicht ebenso verfolgt werden dürfen (vgl. Baums, a.a.O., S. 36). Der Weg über die Wandelschuldverschreibung mit bedingter Kapitalerhöhung entspricht dabei üblicher Praxis und ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden (vgl. Hüffer, a.a.O., S. 222; Schneider ZIP 1996, 1769, 1772). So geht auch die Begründung zum Referentenentwurf zum KonTraG davon aus, daß der bisher von der Praxis gewählte Weg über die Gewährung von Wandelanleihen zwar kompliziert, im Ergebnis aber zulässig ist (vgl. ZIP 1996, 2129, 2138).

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III.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer beträgt 500.000,00 DM.

Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.