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  • ab 25.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 VollzBeaMVollzVO - Verfahren der Bestellung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestellung von Beschäftigten des beliehenen Trägers einer Einrichtung des Maßregelvollzuges zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten (VollzBeaMVollzVO)
Amtliche Abkürzung
VollzBeaMVollzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten erfolgt auf Vorschlag des Trägers der Maßregelvollzugseinrichtung. 2Der Vorschlag ist an das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen zu richten. 3Er muss die folgenden Angaben über die vorgeschlagene Person enthalten:

  1. 1.

    Doktorgrad,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    Vornamen,

  4. 4.

    Familienname und Geburtsname,

  5. 5.

    Geburtsdatum,

  6. 6.

    private Anschrift und Telefonnummer,

  7. 7.

    Arbeitgeber und Arbeitsort,

  8. 8.

    Beruf,

  9. 9.

    gewünschtes Datum der Bestellung.

4Beizufügen ist eine Erklärung der vorgeschlagenen Person über ihr Einverständnis mit einer Bestellung und darüber, dass sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zur Vorlage beim Maßregelvollzugszentrum gestellt hat.

(2) Die zum Nachweis der Sachkunde nach § 2 erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(3) 1Der Prüfung der Zuverlässigkeit wird ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG zugrunde gelegt. 2Dem erweiterten Führungszeugnis stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16), anzuerkennen sind. 3Das erweiterte Führungszeugnis und die Unterlagen nach Satz 2 dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4Sind die Unterlagen nach Satz 2 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 5Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden.

(4) Das Maßregelvollzugszentrum prüft, ob die vorgeschlagene Person über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt, und legt dem Fachministerium die eingereichten Unterlagen mit einem Entscheidungsvorschlag vor.

(5) 1Die Bestellung wird unwirksam, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der Maßregelvollzugseinrichtung endet. 2Der Träger der Maßregelvollzugseinrichtung hat das Maßregelvollzugszentrum über eine Beendigung nach Satz 1 und über ihm bekannt gewordene Tatsachen, die Zweifel an der erforderlichen Sachkunde oder Zuverlässigkeit der bestellten Person wecken können, unverzüglich zu unterrichten. 3Das Maßregelvollzugszentrum unterrichtet unverzüglich das Fachministerium und macht in den Fällen bestehender Zweifel nach Satz 2 einen Entscheidungsvorschlag.