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  • ab 25.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 VollzBeaMVollzVO - Sachkunde

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestellung von Beschäftigten des beliehenen Trägers einer Einrichtung des Maßregelvollzuges zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten (VollzBeaMVollzVO)
Amtliche Abkürzung
VollzBeaMVollzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Über die für die Tätigkeit als Verwaltungsvollzugsbeamtin oder Verwaltungsvollzugsbeamter im Maßregelvollzug erforderliche Sachkunde verfügt, wer ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und aufgrund der vermittelten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dazu befähigen, die Tätigkeit im Maßregelvollzug selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und grundrechtseinschränkende Maßnahmen gemäß den rechtlichen Anforderungen anzuordnen und zu vollziehen. 2Reichen die im Hochschulstudium oder in der Berufsausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte nicht aus, um die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen, so kann die erforderliche Sachkunde auch vorliegen, wenn die erforderlichen rechtlichen und medizinisch fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine staatlich anerkannte Unterweisung vermittelt werden oder durch langjährige gleichwertige Berufserfahrung im Maßregelvollzug ausgeglichen werden.

(2) Über die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 verfügt in der Regel, wer einer der folgenden Berufsgruppen angehört:

  1. 1.

    Ärztinnen und Ärzte,

  2. 2.

    Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,

  3. 3.

    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

  4. 4.

    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

  5. 5.

    Personen, die an einer Universität im Studienbereich Psychologie ein Bachelorstudium und Masterstudium oder ein Diplomstudium abgeschlossen haben,

  6. 6.

    Personen mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes,

  7. 7.

    Personen mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes,

  8. 8.

    Personen mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes,

  9. 9.

    Personen mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer" zu führen,

  10. 10.

    staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

  11. 11.

    Personen mit der staatlichen Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.) oder Heilpädagoge (B.A.),

  12. 12.

    staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit Fachschulabschluss,

  13. 13.

    staatlich anerkannte Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten.