§ 5 LRHG - Stellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110010000000
(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit.
(2) Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahn und die Probezeit entsprechende Anwendung.
(3) Die für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit, Disziplinarmaßnahmen sowie über Eintritt und Versetzung in den Ruhestand nach § 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes sind entsprechend anzuwenden.