Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.07.2018, Az.: 1 A 175/18

Ersatzzustellung; Transkription; Zustellungsfiktion

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
05.07.2018
Aktenzeichen
1 A 175/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG kann im Einzelfall einem Betroffenen nicht entgegengehalten werden, der seinen arabischen Namen in der ursprünglich vom BAMF verwandten Transkription auf seinen Briefkasten schreibt und der über die Personaldatenveränderung auf eine andere Transkription nicht informiert wird.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes oder jedenfalls von Abschiebungsschutz.

Der 27 Jahre alte passlose Kläger ist libanesischer Staatsangehörige schiitischer Konfession und stammt aus G.. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 13. November 2015 auf dem Landweg illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Mai 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 20. Juni 2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er befürchte, von der Hisbollah verhaftet zu werden. Einer seiner Freunde habe die Hisbollah bestohlen und sei verhaftet worden. Sein Freund und seine Mutter hätten ihm berichtet, durch die Hisbollah nach ihm befragt worden zu sein. Außerdem sei im Jahr 2013 sein Dorf durch den IS angegriffen worden. Mehrere seiner Cousins seien dabei getötet worden. Schließlich habe er chronische Nierenprobleme.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 7. November 2017 ab.

Nachdem es zuvor die Anhörung per Postzustellungsurkunde an „H. I.“ geschickt hatte, was der ursprünglichen Transkription des Namens des Klägers entspricht, adressierte es den Bescheid an „A. B.“. Diese Schreibweise verwandte es seit einer Personaldatenberichtigung im Mai 2016. Der Bescheid kam als unzustellbar zurück. Auf der Postzustellungsurkunde vom 10. November 2018 vermerkte der Zusteller: „Unter der angegebenen Anschrift ist Herr J. I. wohnhaft; soll dieser Empfänger sein?“. Unter dem 20. November 2017 wies das Bundesamt den Kläger – adressiert mit „A. B.“ – mit einfachem Schreiben darauf hin, er möge seinen Briefkasten richtig beschriften, damit ihn Post des Bundesamtes erreiche. Daraufhin erfolgte am 23. November 2017 erfolgte ein erneuter Zustellungsversuch, wiederum an „A. B.“ adressiert; auch dieser Bescheid wurde nicht zugestellt. Auf der Postzustellungsurkunde vom 25. November 2017 befindet sich der Vermerk wie oben.

In der Sache führte das Bundesamt an, eine individuelle Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG habe der Kläger nicht vorgetragen. Es bestehe außerdem die Möglichkeit internen Schutzes, weil der Kläger vom Südlibanon in Landesteile umziehen könne, die nicht als direktes Einflussgebiet der Hisbollah gälten und die unter libanesischer Staatsgewalt stünden. Soweit er wegen des einem seiner Freunde vorgeworfenen Diebstahls selbst in Verdacht einer Straftat geraten sein will, sei ihm zuzumuten sich zu stellen, um in dem Verfahren seine Unschuld zu beweisen. Der Verdacht einer Straftat sei nicht asylrelevant, weil es keine Anhaltspunkte gebe, dass damit ein politischer Strafzweck verbunden werde. Im Übrigen sei eine reale Basis für den Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Im Libanon gebe es zwar lokale Auseinandersetzungen und Terroranschläge, so dass viele Libanesen besorgt seien, der Konflikt in Syrien könne auf den Libanon übergreifen. Von großflächigen Kampfhandlungen, die Grundlage für die Gewährung subsidiären Schutzes sein könnten, könne indes noch nicht gesprochen werden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Da der Kläger keine Atteste für seine angebliche Nierenerkrankung vorgelegt habe, habe er keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem auf seine konkrete Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Libanon geschlossen werden könne. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf 30 Monate festgelegt, da keine individuellen Gründe vorgetragen worden seien, die sich fristreduzierend auswirken könnten.

Der Kläger hat am 29. November 2017 Klage erhoben und macht geltend, den Bescheid erst am 22. Januar 2018 erhalten zu haben. Die Ausländerbehörde habe ihn aufgefordert, bis zum 16. Februar 2018 mitzuteilen, ob er bereit sei, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen, nachdem sein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei. Daraufhin habe er sich an die Außenstelle des Bundesamtes in Friedland gewandt und dort eine Abschrift des Bescheids erhalten. Erst ab dann beginne die Klagefrist an zu laufen. Für den Fall, in dem das Gericht von einer Zustellung im November 2017 ausgehe, beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache verweist er auf seine Anhörung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1.3 bis 6. des Bescheides vom 07.11.2017 (K.) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO kann das Gericht trotz des Ausbleibens des Klägervertreters, des Klägers und der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden. Der Klägervertreter wurde unter dem 9. Mai 2018, zugegangen am 11. Mai 2018, unter Wahrung der Ladungsfrist nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit den Hinweisen geladen, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn Beweis erhoben werden könne und eine gesonderte Ladung seines Mandanten, des Klägers, nicht erfolge. Er hat sich am Morgen des 5. Juli 2018 telefonisch bei der Geschäftsstelle wegen einer plötzlichen Erkrankung für die Sitzung entschuldigt, aber weder telefonisch noch später schriftlich einen Vertagungsantrag gestellt.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).

1.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat die zweiwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG eingehalten.

Die Klagefrist wird mit der Zustellung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, der Eröffnung oder Verkündung des Bescheids in Lauf gesetzt, § 57 Abs. 1 VwGO. Eröffnet (bekanntgegeben) wurde der streitgegenständliche Bescheid dem Kläger mit der Herausgabe durch das Bundesamt am 22. Januar 2018 (s. Aktenvermerk, BA 003, Bl. 136). Auf den letzten Zustellungsversuch am 25. November 2017 ist hingegen nicht abzustellen. Dem Kläger kann nicht die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG entgegengehalten werden. Danach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2 gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

Voraussetzung für den Eintritt der Fiktionswirkung ist, dass der erfolglose Zustellversuch ordnungsgemäß erfolgt ist, was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn an der letzten bekannten Anschrift nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes ordnungsgemäß hätte zugestellt werden können, dies aber zu Unrecht unterblieben ist. Hiervon ausgehend greift die Zustellungsfiktion dann nicht ein, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuchs unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte, wohnhaft war, eine ordnungsgemäße Zustellung also hätte erfolgen können (VG Düsseldorf, Beschl. v. 5. Februar 2015 – 13 L 3079/14.A – juris Rn. 7 ff).

Hier hätte jedenfalls eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO erfolgen können, wenn das Bundesamt den Bescheid an den Kläger mit der Schreibweise „H. I.“ adressiert hätte. Denn der Kläger hatte seinen Briefkasten mit diesem Namen beschriftet und damit eine ordnungsgemäße Zuordnung des Briefkastens zu seiner Wohnung (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 32 Aufl. 2018, § 180 Rn. 5) ermöglicht. Es gibt insbesondere keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die Annahme des Bescheids durch eine fehlerhafte Beschriftung seines Briefkastens unmöglich machen und damit verweigern wollte i.S.d. § 179 ZPO.

Der Kläger verstieß bei der Beschriftung seines Briefkastens auch nicht gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG. Er hatte keine Veranlassung, die Schreibweise seines Namens auf seinem Briefkasten zu ändern. Die ursprüngliche Schreibweise insbesondere seines Nachnamens in zwei Worten „XX“ und Zusatz war ihm von der am 24. Mai 2016 ausgestellten BÜMA (Bl. 26 BA 003) bekannt. Dass die Beklagte seine Personaldaten am 26. Mai 2016 von L. I. in A. B. geändert hatte, wurde zwar der Landesaufnahmebehörde bekannt gegeben, nicht aber ihm. Der Kläger hätte diese Änderung zwar aus den nachfolgenden Dokumenten, etwa der Aufenthaltsgestattung (vgl. BA 003, Bl. 68; Bl. 138) oder Anschreiben ersehen können. Da die Beklagte aber weiterhin auch die ursprüngliche Schreibweise verwandte (dazu sogleich), war dies weder zwingend noch für den mit dem deutschen Verwaltungshandeln nicht vertrauten Kläger weiter aufzuklären. Demgegenüber war der Beklagten aus gescheiterten Zustellungen bekannt, dass der Kläger die ursprüngliche Schreibweise seines Namens, J. I., auf seinem Briefkasten verwandte. So kamen mit einem entsprechenden Vermerk die Zustellungsurkunden über die Ladung zur Anhörung im Mai 2017 (BA 003, Kl. 47) und über die Zuweisungsentscheidung im November 2017 an das Bundesamt zurück (BA 003, Bl. 112). Die Ladung zur Anhörung schickte das Bundesamt dann an den Kläger unter der ursprünglichen Schreibweise seines Namens (BA 003, S. 70); sie konnte am 9. Juni 2017 zugestellt werden. Erst nachdem auch die Zustellung des Bescheids vom 7. November 2017 an den Kläger in der neueren Schreibweise an der Beschriftung des Briefkastens gescheitert war (BA 003, Bl. 131), forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 20. November 2017 (BA 003, Bl. 115) dazu auf, die Beschriftung seines Briefkastens zu ändern und fügte die Datenberichtigung aus Mai 2016 bei. Dieses Schreiben adressierte sie an den Kläger in der neuen Schreibweise mit einfachem Schreiben. Dass der Kläger dieses Schreiben nicht erhalten hat, ist glaubhaft, auch wenn ein Rücklauf an das Bundesamt nicht aktenkundig ist.

2.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge sind unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutz nach § 4 AsylG; in seiner Person liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat in seiner Anhörung keine individuelle Verfolgung zu seinen Lasten glaubhaft gemacht. Da er nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, konnte er nicht weiter befragt werden. Im Übrigen hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden zutreffend auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme innerstaatlichen Schutzes (inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG) verwiesen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger im Libanon durch die Hisbollah oder Angehörige des sog. Islamischen Staats ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen aufgrund der Angaben des Klägers in seiner Anhörung nicht. Auch hier folgt die Einzelrichterin unter Zugrundelegung der vorliegenden Erkenntnismittel der Einschätzung des Bundesamtes, dass die Sicherheitslage im Libanon hinsichtlich Intensität und Schwere nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad erreicht hat, der für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderlich ist. Dies gilt auch für die Herkunftsregion des Klägers in der G. -Ebene, die in besonderem Maße Ziel von Übergriffen des sog. Islamischen Staats (IS) war. Die libanesischen Sicherheitskräfte haben seit der Ausreise des Klägers aus dem Libanon den IS erheblich zurückgedrängt und verfolgen seine Anhänger konsequent (s. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Stand: Dezember 2017, 1. März 2018, S. 8; Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF vom 3. Januar 2018, Gz. 508-516.80/49647). Insoweit hat sich nach der Berichtslage die Situation spätestens im August 2017 geändert, als die libanesische Armee die Anhänger des IS aus dem Gebiet um die in der G. -Ebene gelegenen Grenzstadt Arsal im August 2017 mit dem Einsatz „Dawn of the Outskirts“ von libanesischem Hoheitsgebiet vertreiben konnte. Erkennbar ist der Wille der libanesischen Sicherheitskräfte, die Oberhand über die Anhänger des IS zu behalten.

Schließlich besteht aus den vorstehenden Gründen auch kein Anlass zu der Annahme, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland alsbald in die Gefahr einer Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. in eine erhebliche konkrete Gefahr für sein Leben oder ihre Gesundheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geraten wird. Zwar können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Es müssen dann aber ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten; zudem muss ein sehr hohes Schädigungsniveau vorliegen (näher dazu: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 157 ff. m.w.N.). Daran mangelt es hier; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es leben außerdem noch Familienangehörige im Libanon, die den Kläger bei der Reintegration unterstützen können. Soweit der Kläger chronische Nierenprobleme geltend macht, hat er diese weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren belegt. Im Übrigen gibt es im Libanon Behandlungsmöglichkeiten, auf die der streitgegenständliche Bescheid zutreffend hinweist.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der nunmehr ausdrücklich als Ermessensentscheidung ausgestalteten Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Beklagte hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Kläger berücksichtigungsfähige einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.