Versionsverlauf

§ 57 NBG - Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

  1. 1.
    frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres,
  2. 2.
    als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres

in den Ruhestand versetzt werden. Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt nicht mehr als durchschnittlich im Monat 425 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.