§ 57 NBG - Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
- 1.frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres,
- 2.als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres
in den Ruhestand versetzt werden. Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt nicht mehr als durchschnittlich im Monat 425 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.