§ 57 NBG - Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
- 1.schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.das 63. Lebensjahr vollendet hat.
2Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer darf nur mit dem Ende des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem ein Schulhalbjahr endet. 3Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.