Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 04.05.2006, Az.: 5 A 6/06

Anschubfinanzierung; Auslegung; Betriebskostenzuschuss; Bewirtschaftung; Darlehen; Empfängerhorizont; Erklärung; Erklärungsinhalt; Ermessen; Erstattung; Festbetragszuschuss; Förderung; Förderungsart; Gleichheitsgrundsatz; Grundstück; Haushalt; Haushaltskonsolidierung; Kanalgebühren; Privatisierung; Sportfördermittel; Sportförderung; Sportheim; Sportverein; Subvention; Unterhaltung; Verein; verrechnen; Vertrauensschutz; Verwaltungsvorschrift; Wassergebühren; Zuschuss; öffentlich-rechtlicher Vertrag; öffentliches Eigentum

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
04.05.2006
Aktenzeichen
5 A 6/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Frage einer statischen oder dynamischen Verweisung auf Sportförderrichtlinien in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den eine Sportstätte auf einen Verein übertragen wurde.

2. Zur Auslegung eines Vertrages.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt für das Jahr 2004 einen weiteren Zuschuss für die Unterhaltung und Bewirtschaftung seines vereinseigenen Sportheimes in Form der anteiligen Erstattung entstandener Wasser- und Kanalgebühren.

2

Im Rahmen der Privatisierung öffentlichen Eigentums beabsichtigte die Stadt V. Anfang 1996 u.a. das Sportgelände des FC F. an den Kläger zu übertragen. Zu diesem Zweck wurde der Entwurf eines Grundstückskaufvertrages verfasst, der in § 3 folgende Regelung vorsah:

3

„Der Kauf erfolgt ohne Gegenleistung des Käufers gegen Übernahme der Unterhaltslast. Die Stadt zahlt an den Käufer eine Anschubfinanzierung in Höhe von 15.000,00 DM zuzüglich 50 % des besonderen Sportförderbeitrages in Höhe von 4.250,00 DM. Die Stadt verpflichtet sich, dem Käufer eine Förderung gemäß den Sportförderungsrichtlinien der Stadt jährlich zu gewähren.

4

Neben der Anschubfinanzierung erstattet die Stadt dem Käufer die Kosten für den Abriss des Hallenkörpers in Höhe von 45.000,00 DM. Der Käufer verpflichtet sich, die Sporthalle in eigener Verantwortung abzureißen und das Abbruchmaterial entsprechend zu entsorgen.

5

Die bestehende Finanzierungslücke des Käufers für die Sanierung und den Umbau der Funktionsräume von 16.000,00 DM wird durch Gewährung eines zinslosen Darlehens der Stadt geschlossen. Das Darlehen ist in 6 (sechs) Jahresraten mit dem Sportförderungszuschuss zu verrechnen.“

6

Die ab dem 1. Januar 1996 geltenden „Richtlinien zur besonderen Sportförderung in der Stadt V.“ sahen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung vereinseigener Sportheime der Fußballsport treibenden Vereine folgende Förderung vor:

7

„4.0 Fußballsport treibende Vereine erhalten aus Gründen der Gleichbehandlung für ihre vereinseigenen Sportheime anteilige Zuschüsse zur Unterhaltung und Bewirtschaftung für die sportlich genutzten Flächen:

8
bis 75 qm5.500,00 DM
von 76 qm bis 100 qm7.000,00 DM
von 101 qm bis 125 qm8.500,00 DM
über 125 qm10.000,00 DM
9

4.1 (...)

10

4.2 Außerdem erhalten die Fußballsport treibenden Vereine mit vereinseigenen Einrichtungen die jährliche Wasser- und Kanalgebühr für den Sportbereich in Höhe von 85 % erstattet. Die Abrechnung erfolgt durch besondere Zählereinrichtungen.“

11

Mit Schreiben vom 11. März 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Mitgliederversammlung vom 8. März 1996 beschlossen habe, dem Vertragsentwurf zuzustimmen und ergänzend den Vorstand beauftragt habe, mit der Beklagten darüber zu verhandeln, den § 3 Abs. 1 des Vertragsentwurfes dahingehend zu ergänzen, dass in den Jahren der Darlehensrückzahlung (siehe Abs. 3) die Förderung mindestens 8.500,00 DM jährlich betrage. In der Sitzung des Rates der Beklagten vom 19. März 1996 wurde klargestellt, dass die Rückzahlung des Darlehens mit der besonderen Sportförderung gekoppelt sei, der Rat jedoch nicht bereit sei, den Betrag von jetzt 8.500,00 DM jährlich für mehrere Jahre festzuschreiben. Es wurde jedoch beschlossen, dem Verein in einem Begleitschreiben zuzusichern, dass die Verrechnung des Darlehens in kleineren Raten erfolgen werde, falls sich der Sportförderungsbeitrag verringere. Im Schreiben vom 2. April 1996 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit, dass der Rat der Beklagten dem übersandten Kaufvertragsentwurf zugestimmt, bezüglich der von dem Kläger vorgetragenen Änderungswünsche jedoch beschlossen habe, einer Festschreibung des Sportförderungsbeitrages aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zuzustimmen, da möglichen Entscheidungen künftiger Räte nicht vorgegriffen werden dürfe, die Beklagte jedoch bereit sei, eine längere Laufzeit des Darlehens einzuräumen, wenn eine Kürzung des Sportförderungsbeitrages eintreten sollte, die zu einer Existenzgefährdung des Vereins führen würde. Am 2. Mai 1996 wurde sodann vor dem Notar der Grundstückskaufvertrag geschlossen. Dabei wurde die Formulierung des § 3 des Vertragsentwurfes nicht verändert.

12

Auf Grund des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 23. September 2003 wurde die Richtlinie zur besonderen Sportförderung mit Wirkung ab dem 01.01.2004 in dem hier relevanten Bereich wie folgt gefasst:

13

„4. Unterhaltung und Bewirtschaftung vereinseigener Sportheime

14

4.0 Folgende Vereine erhalten für ihre Sportheime jährliche Festbetragszuschüsse: (...) FC F. 3.600,00 Euro (...).

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4.1 Mit diesem Festbetragszuschuss sind die Energiekosten und Wassergeld/Kanalgebühren abgegolten.“

16

Durch Bescheid vom 24. Juni 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2004 zur Unterhaltung und Bewirtschaftung vereinseigener Sportheime einen Festbetragszuschuss in Höhe von 3.600,00 Euro (dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung). Hiergegen legte der Kläger am 30. Dezember 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm in § 3 Abs. 1 letzter Satz des Kaufvertrages vom 2. Mai 1996 mit Verweis auf die damaligen Förderungsrichtlinien öffentlich-rechtlich zugestanden worden sei, dass er einen allgemeinen Betriebskostenzuschuss und eine 85 %-ige Erstattung der Wasser- und Abwassergebühren erhalte. Der anteilige Zuschuss könne dem Grunde nach nicht ohne Mitwirkung des Vereins durch einseitige Änderung der Förderungsrichtlinien durch die Beklagte gestrichen werden und damit für die Zukunft völlig entfallen. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2005 wies die Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der durch Bescheid vom 24. Juni 2004 gewährte Zuschuss der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Förderungsrichtlinie vom 23. September 2003 entspreche. Ein weiterer Anspruch des Klägers auf Förderung bestehe nicht. Die Vertragsbestimmung in § 3 Abs. 1 letzter Satz des Grundstückskaufvertrages vom 2. Mai 1996 sei nach gängiger Rechtspraxis dahingehend zu interpretieren, dass darunter nur die jeweils geltenden Richtlinien verstanden werden könnten.

17

Gegen den am 26. September 2005 abgesandten Bescheid hat der Kläger am 25. Oktober 2005 Klage erhoben. Er verfolgt hiermit sein Begehren auf Erstattung von 85 % der Wasser- und Kanalgebühren, d.h. eines Betrages von 651,47 €, weiter. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass im Vorfeld der Verhandlungen und bei Vertragsabschluss die Vertragsparteien sich einig gewesen seien, dass die Kostenarten 4.0 (allgemeiner Zuschuss für die Unterhaltung) und 4.2 (85 %-ige Erstattung der Wasser- und Kanalgebühren) Bestandteil des Vertrages sein sollten, allerdings ihre Höhe nach von den jeweiligen Haushaltsmitteln abhängen sollten, so wie es unter 1.2 der Sportförderrichtlinien geregelt worden sei. Eine einseitige Streichung der Kostenart 4.2 durch Änderung der Sportförderungsrichtlinien mit Wirkung ab dem 01.01.2004 widerspreche dem Geist des Vertrages und sei deshalb unzulässig. Um einer solchen Handlungsweise vorzubeugen, sei im Vertrag nicht auf die „jeweiligen Förderungsrichtlinien“ abgestellt worden, sondern auf die damals gültigen. Eine vergleichbare Auseinandersetzung habe es bereits bezüglich der Sportförderung für das Jahr 2003 gegeben, in der im Ergebnis die Beklagte dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen habe. Daraus leite er für 2004 und die Folgejahre her, dass sich die Beklagte zur Fortsetzung der Erstattung der Kosten für Wasser und Kanal bekannt habe. Von Seiten des Klägers bestehe die Bereitschaft, die Kostenerstattung für Wasser- und Kanalgebühren ab dem Haushaltsjahr 2005 entfallen zu lassen, sofern die Beklagte stattdessen eine einmalige Abfindungszahlung in angemessener Höhe leiste. Bei Vertragsschluss hätten die Förderungsrichtlinien zwei laufende Zuschüsse vorgesehen, nämlich einen allgemeinen Betriebskostenzuschuss und einen Zuschuss zu den Wasser- und Kanalgebühren. Alle Beteiligten seien sich bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Förderungsarten einig gewesen. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Förderung habe man sich nicht binden wollen. Dieses ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. April 1996. Geschäftsgrundlage bei Vertragsabschluss sei die Zusicherung gewesen, der Kläger erhalte auch eine 85 %ige Erstattung der Wasser- und Kanalgebühr. Deshalb könne die Beklagte nicht einseitig eine Förderungsart ganz streichen. Der Kläger habe einen vertraglichen Anspruch auf finanzielle Förderung. Dieser sei dem Grunde nach auch bei Finanznot zu erfüllen.

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Der Kläger beantragt,

19

die Beklagte unter entsprechender Änderung ihres Bescheides vom 24. Juni 2004 i.d.G. ihres Widerspruchsbescheides vom 23. September 2005 zu verpflichten, ihm eine weitere Förderung in Höhe von 85 % der im Jahr 2004 angefallenen Wasser- und Kanalgebühren, d.h. 651,47 €, nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab dem 13. Mai 2005, zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Weiter führt sie aus: Der Sinn der Bestimmung in § 3 des Vertrages sei eindeutig. Dass damit nur gemeint sein könne, dass die jeweils gültigen Sportförderungsrichtlinien Anwendung finden sollen, liege auf der Hand, da die Vertragschließenden sich ansonsten einer anderen Formulierung bedient hätten. Ein anderer Erklärungsinhalt lasse sich auch nicht über § 133 BGB dieser Regelung entnehmen. Es habe anlässlich der Verhandlungen keine Aussagen bzw. Zusagen seitens der Beklagten gegeben, dass der Kläger unbefristet die zum Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages geltende Förderung beanspruchen könne. Selbst wenn eine solche Geschäftsgrundlage bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages bestanden haben sollte, so wäre durch die dramatische Haushaltslage der Beklagten eine grundlegende Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten, die zu einem Wegfall der Bindung geführt haben würde. Ein Anspruch unmittelbar aus den Sportförderungsrichtlinien vom 19. Dezember 2005 bestehe nicht. Auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes lasse sich hieraus kein Anspruch herleiten, da seit dem 1. Januar 2004 einheitlich neue Sportförderungsrichtlinien gültig seien. Abgesehen davon könne ein in Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm jederzeit aus sachlichen Gründen geändert werden, wobei insbesondere haushaltspolitische Gründe solche sachlichen Gründe für die Änderung oder gar Aufhebung von Förderungsrichtlinien darstellen könnten. Ein Anspruch auf weitere Sportförderung ergebe sich auch nicht aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebot des Vertrauensschutzes. Dem Gewicht des Gemeinwohls, welches die Beklagte zu vertreten habe, nämlich einer dramatischen Haushaltslage begegnen zu müssen, sei eindeutig der Vorrang vor den Einzelinteressen des klagenden Vereins zu geben, dessen Existenz von der Nichtgewährung der Sportförderung erkennbar auch nicht abhänge, wohingegen bei der Beklagten die Kürzung sämtlicher Sportfördermittel für die Sportvereine ein wesentliches Moment ihrer Haushaltskonsolidierung ausmache. Es gebe kein „ewiges“ Recht auf staatliche Förderung. Der Wegfall der Sportförderung führe bei dem Kläger auch nicht zu untragbaren wirtschaftlichen Verhältnissen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

25

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im Rahmen der Sportförderung durch die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von 85 % der im Jahr 2004 angefallenen Wasser- und Kanalgebühren.

26

1.) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Verwaltungsvorschriften in Form der Sportförderungsrichtlinien der Beklagten.

27

Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzes- und Rechtsvorschriften schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen, geändert werden kann. Ein Richtliniengeber kann aus sachgerechten Erwägungen eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift durch eine andere Verwaltungsvorschrift insgesamt aufheben oder in einem Einzelpunkt ändern. Ferner ist die Verwaltung stets befugt, zur Gegensteuerung von Fehlentwicklungen ihre Zuwendungspraxis zu ändern. Im Falle zwischenzeitlich erkannter Rechtsverstöße der bisherigen Ermessenspraxis ist sie sogar verpflichtet, eine Änderung ihrer Zuwendungspraxis herbeizuführen. Dementsprechend hat ein Zuwendungsempfänger auch keinen Anspruch auf Beibehaltung einer allgemeinen Subventionspraxis, die sich in vielen Fällen nicht mehr mit den rechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt. Bei einer Veränderung der Bewilligungspraxis ist zudem das verfassungsrechtlich verbürgte Gebot des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urt. v. 29. Juni 1998 - 11 L 4882/95 - m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerwG, so auch VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2005 - 5 A 38/04).

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Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Zuwendung für das Jahr 2004.

29

Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus den „Richtlinien zur besonderen Sportförderung“ vom 7. November 1994, geändert durch Beschluss vom 19. Dezember 1995, herleiten. Diese Richtlinien sahen zwar unter 4.2 vor, dass die Fußballsport treibenden Vereine mit vereinseigenen Einrichtungen die jährliche Wasser- und Kanalgebühr für den Sportbereich in Höhe von 85 % erstattet bekommen, diese Richtlinien traten jedoch zum 31. Dezember 2003 außer Kraft und wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 durch die Richtlinien zur besonderen Sportförderung vom 23. September 2003 ersetzt. Somit waren die alten Richtlinien für das Förderjahr 2004 nicht mehr anwendbar. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass bezogen auf das Förderjahr 2004 bezüglich anderer Vereine im Stadtgebiet der Beklagten noch die alten Richtlinien angewandt wurden.

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Aus den ab dem 1. Januar 2004 geltenden Richtlinien zur besonderen Sportförderung lässt sich ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Wasser- und Kanalgebühren nicht mehr herleiten. Denn unter 4.0 dieser Richtlinien sind jährliche Festbetragszuschüsse differenziert nach den einzelnen Vereinen vorgesehen und in 4.1 ist festgelegt, dass mit diesem Festbetragszuschuss die Energiekosten und Wassergeld/Kanalgebühren abgegolten sind. Den für ihn vorgesehenen Festbetragszuschuss in Höhe von 3.600,00 € hatte der Kläger für das Jahr 2004 durch Bescheid vom 24. Juni 2004 bewilligt bekommen. Weitere Ansprüche kann der Kläger aus diesen neuen Richtlinien nicht herleiten.

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2.) Der Kläger kann einen Anspruch auf Fortsetzung der Förderung in Form der Erstattung von 85 % der Wasser- und Kanalgebühren auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 3 des „Grundstückskaufvertrages“ vom 2. Mai 1996 herleiten. Danach verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger „eine Förderung gemäß den Sportförderungsrichtlinien der Stadt jährlich zu gewähren“. Aus dieser Formulierung allein lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob damit allein auf die damals geltenden Sportförderungsrichtlinien vom 19. Dezember 1995 Bezug genommen werden sollte und diese Richtlinien für die Gesamtlaufzeit des Vertrages maßgebend sein sollten oder ob auf die jeweils für das jeweilige Förderjahr geltenden Sportförderungsrichtlinien verwiesen werden sollte. Deshalb ist der Inhalt dieser Regelung auszulegen.

32

Bei dem „Grundstückskaufvertrag“ vom 2. Mai 1996 handelt es sich zumindest bezüglich der Regelung über die Sportförderung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 VwVfG. Dieser Vertrag ist auch wirksam. Das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG wurde beachtet. Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 59 VwVfG nichtig. Eine Vertragsanpassung im Sinne des § 60 VwVfG wäre nur erforderlich, wenn die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages im Sinne der Auffassung des Klägers auszulegen wäre. Dieses ist jedoch nicht der Fall.

33

Der Inhalt einer vertraglichen Regelung ist gemäß § 62 Satz 2 VwVfG ergänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie sie bei dem hier streitigen Vertrag abgegeben wurden - sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat . Der Empfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Maßgebend ist aber im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern die objektive Erklärungsbedeutung seines Gesamtverhaltens (vgl. zu allem Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar, 64. Auflage 2005, § 133 Rn 9). Wegen des zuletzt genannten Maßstabes ist eine Vernehmung der schriftsätzlich benannten Zeugen nicht erforderlich.

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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages dahingehend auszulegen, dass auf die jeweils maßgebenden Sportförderrichtlinien der Beklagten verwiesen werden sollte und nicht die Förderung auf den Stand der Sportförderrichtlinien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 2. Mai 1996 fixiert werden sollte. Maßgebend ist, wie die vertragliche Regelung bei Vertragsabschluss am 2. Mai 1996 aus dem jeweiligen Empfängerhorizont betrachtet zu verstehen war. Das bedeutet, dass dabei auch der gesamte Schriftverkehr zu berücksichtigen ist, der nach Übersendung des Vertragsentwurfes entstanden ist. Weder in der vom Wortlaut her unveränderten Regelung des § 3 des Vertrages noch in dem diesbezüglichen Schriftverkehr wurde von den Beteiligten zwischen einzelnen Förderungsarten, die noch in den Sportförderungsrichtlinien vom 19. Dezember 1995 vorgesehen waren (4.0: Festzuschuss; 4.2: anteilige Erstattung der Wasser- und Kanalgebühr), differenziert. Vielmehr wurde einheitlich auf die Sportförderungsrichtlinien in ihrer Gesamtheit verwiesen. Auch aus dem teilweise verwandten Begriff „besondere“ Sportförderung lässt sich nicht herleiten, dass damit die Zuschussart unter Nr. 4.2 gemeint ist, denn dieser Begriff ergibt sich bereits aus der Überschrift der Sportförderrichtlinien vom 19. Dezember 1995 und bezieht sich auf die gesamte Sportförderung, d.h. bezogen auf den vorliegenden Fall auf die Förderung nach Nr. 4.0 und die Förderung nach Nr. 4.2. Deshalb muss der nach Übersendung des Vertragsentwurfs erfolgende Schriftverkehr auch einheitlich auf die gesamte Sportförderung bezogen werden. Bereits aus der Anfrage des Klägers vom 11. März 1996, mit der um Ergänzung des § 3 Abs. 1 um die Regelung „In den Jahren der Darlehensrückzahlung (Absatz 3) beträgt die Förderung mindestens 8.500,00 DM jährlich“ gebeten wurde, ergibt sich, dass der Kläger aufgrund der vorgeschlagenen Regelung selbst nicht von einem gleichbleibenden Sportförderbetrag ausging. Spätestens aus dem Antwortschreiben der Beklagten vom 2. April 1996 musste der Kläger jedoch klar entnehmen, dass die Beklagte mit einer Festschreibung des Sportförderungsbeitrages nicht einverstanden war. Denn die Beklagte erklärte in diesem Schreiben, dass einer Festschreibung des Sportförderbeitrages aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt werden könne, da möglichen Entscheidungen künftiger Räte nicht vorgegriffen werden dürfe. Weiter führte die Beklagte bezüglich des vom Kläger geäußerten Anliegens aus, dass sie bereit sei, eine längere Laufzeit des Darlehens (vgl. § 3 Abs. 3 des Vertrages) einzuräumen, wenn eine Kürzung des Sportförderungsbeitrages eintreten sollte, die zu einer Existenzgefährdung des Vereins führen würde. Damit muss auch dem Kläger klar gewesen sein, dass von Seiten der Beklagten eine Fixierung der Sportförderung - in welcher Form auch immer - nicht beabsichtigt war. Wenn der Kläger sodann bei Vertragsabschluss am 2. Mai 1996 der unveränderten Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 zustimmte und nicht auf einer Klarstellung im Sinne einer Fixierung der Sportförderung zumindest auf einen Mindestbetrag bestand, konnte diese empfangsbedürftige Zustimmungserklärung aus Sicht der Beklagten unter Berücksichtigung des Schreibens vom 2. April 1996 nur so verstanden werden, dass der Kläger nicht auf einer Fixierung der Sportförderung auf die bei Vertragsabschluss geltenden Sportförderrichtlinien bestand.

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Auch aus der Motivation der Beklagten, in den Sportförderrichtlinien vom 19. Dezember 1995 unter 4.2 einen Zuschuss in Höhe von 85 % der jährlichen Wasser- und Kanalgebühren zu regeln, lässt sich für die Frage, ob durch den streitigen Vertrag eine dauerhafte Festlegung dieser Zuschussart festgeschrieben werden sollte, nichts herleiten. Selbst wenn die Beklagte durch diese Zuschussart eine Ungleichbehandlung zwischen Vereinen mit vereinseigenen Einrichtungen und Vereinen, die kostenlos städtischen Sporteinrichtungen benutzen, herstellen wollte, ergibt sich hieraus nicht, dass diese Zuschussart dauerhaft beibehalten werden sollte. Selbst wenn unabhängig von den hier geschlossenen Vertrag eine Ungleichbehandlung vorliegen sollte - was hier nicht geprüft wird, weil diese Frage nicht entscheidungsrelevant ist - , würde sich hieraus kein Anspruch auf den begehrten Zuschuss ergeben, denn in diesem Falle stünde es der Beklagten frei zu entscheiden, auf welche Weise eine solche Ungleichbehandlung beseitigt werden soll, z.B. auch dadurch, dass für die Benutzung städtischer Sporteinrichtungen Benutzungsgebühren erhoben werden.

36

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von dieser Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages in dieser Regelung auf die gesamten Sportförderrichtlinien verwiesen wurden, die auch schon in der Fassung vom 19. Dezember 1995 den Vorbehalt der Nr. 1.2 enthielten, wonach die finanzielle Förderung im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel sowie im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagte erfolgt.

37

Somit kann der Kläger aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nicht einen Anspruch auf anteilige Erstattung der Wasser- und Kanalgebühren herleiten.

38

3.) Der Kläger kann auch nicht aus sonstigen Umständen darauf vertrauen, dass die Beklagte an ihrer Sportförderung im Sinne der Nr. 4.2 der Richtlinien vom 19. Dezember 1995 auch für das Jahr 2004 festhält. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf das Verhalten der Beklagten im Widerspruchsverfahren bezüglich der Sportförderung für das Jahr 2003 bezieht und betont, dass die Beklagte im Abhilfebescheid vom 7. Oktober 2004 auch die Erstattung vom 85 % des Wassergeldes und der Kanalgebühren für das Jahr 2003 nachträglich bewilligt hatte, lässt sich hieraus im Sinne eines Vertrauensschutzes nichts herleiten. Denn im Rahmen dieses Abhilfebescheides hatte die Beklagte die noch für das Jahr 2003 geltenden alten Richtlinien angewandt und ausdrücklich aufgrund nicht vollständig ausgezahlter Sportförderung für das Jahr 2003 nicht mehr von dem Vorbehalt der Nr. 1.2 der Richtlinien Gebrauch gemacht, wonach die finanzielle Förderung im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel sowie im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten erfolgt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.