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§ 3 ESchV - Abweichende Anforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
Redaktionelle Abkürzung
ESchV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Das Pflügen zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen ist abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 4 AgrarZahlVerpflV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai, und abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 AgrarZahlVerpflV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugehören, ab dem 1. März zulässig, wenn

  1. 1.

    zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch

    1. a)

      eine aktive Begrünung mit einer Zwischenfrucht,

    2. b)

      eine aktive Begrünung mit überwinterndem Feldgras,

    3. c)

      eine aktive Begrünung mit einer über Winter stehenbleibenden Untersaat,

    4. d)

      eine flache, nicht wendende Einarbeitung von Stoppeln oder Ernteresten der Vorfrucht in den Boden oder

    5. e)

      das Belassen der gesamten Erntereste

    eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und

  2. 2.

    die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.

(2) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 oder CCWind zugehören, ist das Pflügen bei Kulturen, die unmittelbar nach dem Pflügen angebaut und mit einer Folie, einem Flies, einem engmaschigen Netz oder einer hinsichtlich der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Abdeckung bedeckt werden, abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 AgrarZahlVerpflV zulässig, wenn die Kultur bis zum Reihenschluss bedeckt bleibt.

(3) Das Pflügen zum Anbau von Kartoffeln ist

  1. 1.

    abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 4 AgrarZahlVerpflV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai und

  2. 2.

    abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 AgrarZahlVerpflV auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugehören, ab dem 1. März

zulässig, wenn die Kartoffeln unmittelbar nach dem Pflügen angepflanzt werden und beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler eingesetzt wird.

(4) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 oder CCWasser2 zugehören und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AgrarZahlVerpflV zulässig, wenn

  1. 1.

    die Pflugfurche nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und

  2. 2.

    unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter, Zuckerrüben oder Mais angebaut werden oder Grünland angelegt wird.

(5) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV brauchen nicht eingehalten zu werden, soweit die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.