Amtsgericht Hannover
Urt. v. 06.03.2014, Az.: 422 C 12176/13

Öffentliche Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik durch einen CD-Player in einem selbstbetriebenen Restaurant

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
06.03.2014
Aktenzeichen
422 C 12176/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 21871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2014:0306.422C12176.13.0A

In dem Rechtsstreit
...
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Urheberrechtsverletzung
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 422 - auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2013
durch die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 270,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2013 sowie 5,- Euro Mahnkosten zu zahlen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG in Höhe von 270,42 € zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte in dem von ihm betriebenen Restaurant ... in Hannover in der Zeit vom 1.12.2012 bis zum 25.6.2013 Tanz- und Unterhaltungsmusik durch einen CD-Player öffentlich wiedergegeben hat.

Zwar hat die Zeugin ..., Ehefrau des Beklagten, angegeben, dass in dem Restaurant keine Musik abgespielt werde und der vorhandene CD-Player nicht funktionieren würde. Diese Aussage überzeugt das Gericht nicht. Denn der Zeuge ... hat glaubhaft angegeben, asiatische Musik in dem Lokal gehört zu haben. Der Zeuge hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, bei seinem ersten Besuch am 18.12.2012 den Beklagten angetroffen und ihn auf die Gebührenpflicht hingewiesen zu haben. Nicht nur auf Grund seines Feststellungsberichtes sondern aus eigener Erinnerung wusste der Zeuge noch, dass der Beklagte keinen Vertrag schließen wollte, weil er vietnamesische Musik abspiele. Bei seinem ersten Besuch hatte der Zeuge noch keine Musikanlage gesehen, diese aber am 25.6.2013 in einem Unterschrank hinter dem Tresen wahrgenommen. Auch bei diesem Besuch hatte der Zeuge eindeutig asiatische Musik in dem Restaurant gehört. An der Richtigkeit der Aussage des Zeugen hat das Gericht keine Zweifel. Er hat detailreich zu seinen Besuchen vorgetragen, konnte sich glaubhaft an die wesentlichen Dinge, aber nicht mehr an jede Einzelheit erinnern und hat auch angegeben, bei seinem dritten Besuch keine Musik mehr festgestellt zu haben.

Allein seine Tätigkeit als Handelsvertreter für die ... rechtfertigt keine Zweifel an seiner Aussage. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahlung einer Vergütung nicht allein von einer festgestellten Musiknutzung abhängt.

Der von dem Beklagten zum Termin mitgebrachte CD-Player war nicht in Augenschein zu nehmen, weil ein möglicher Defekt im Zeitpunkt der Beweisaufnahme unerheblich für die Frage ist, ob der Beklagte im Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2013 Musik im Restaurant abgespielt hat. Zum einen kann sich der Defekt erst nach diesem Zeitraum eingestellt haben, zum anderen kann der Beklagte auch ein anderes Gerät genutzt haben.

Zu Gunsten der Klägerin besteht angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Unterhaltungsmusik (BGH GRUR 1986, Seite 66). Die Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Werke urheberechtlich geschützt sind und dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird. Diese ...-Vermutung rechtfertigt sich daraus, dass die Klägerin für die Wahrnehmung von Urheberrechten die einzige Verwertungsgesellschaft ist, die über ein System von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Musikurheber wahrnimmt und sich deshalb auf einen lückenlosen oder nahezu lückenlosen Bestand an entsprechenden Rechten berufen kann.

Durch die öffentliche Musikwiedergabe hat der Beklagte die von der Klägerin wahrgenommenen Verwertungsrechte gem. den §§ 15, 21 UrhG verletzt. Die widerrechtliche Nutzung erfolgte auch schuldhaft, weil es der Beklagte zumindest fahrlässig unterlassen hat, die erforderlichen Genehmigungen von der Klägerin einzuholen.

Im Wege des Schadensersatzanspruches kann die Klägerin gem. § 97 UrhG die übliche Lizenz zuzüglich eines 20 %igen Zuschlages für die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) gem. § 78 Abs. 2 UrhG verlangen.

Hinzuzurechnen ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ein 100 %iger Zuschlag der Lizenzgebühr, weil ein umfangreicher Überwachungsapparat unterhalten werden muss (Fromm Nordemann, Urheberrecht, § 97 Rd.-Ziff. 100, 10. Aufl).

Unter Zugrundelegung des Tarifs M-U 331 A, eines GVL - Zuschlages in Höhe von 20 % und eines 100 %igen Kontrollzuschlages ergibt sich für den Nutzungszeitraum Dezember 2012 bis Juni 2013 ein Betrag in Höhe von insgesamt 240,42 €.

Die Entscheidung über die Zinsen in gesetzlicher Höhe und Mahnkosten in Höhe von 5,- Euro rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.