§ 2 NLWO - Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Spätestens nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl beruft die Bezirksregierung die Kreiswahlleiterinnen oder die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und teilt deren Namen und die Anschriften der Dienststellen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zur öffentlichen Bekanntmachung mit.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übt das Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
(3) Erstreckt sich ein Wahlkreis über Gebietsteile mehrerer Regierungsbezirke, so bestimmt das Innenministerium, welche Bezirksregierung für die Berufung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und für die sonstigen Wahlaufgaben zuständig ist.