§ 2 NLWO - Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Spätestens nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl beruft die Bezirksregierung die Kreiswahlleiterinnen oder die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder ihre Stellvertreter. Sie teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit, die oder der sie öffentlich bekannt macht.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übt ihr oder sein Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus. § 43 Abs. 1 NLWG bleibt unberührt.
(3) Erstreckt sich ein Wahlkreis über Gebietsteile mehrerer Regierungsbezirke, so bestimmt das Innenministerium, welche Bezirksregierung für die Berufung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters und für die sonstigen Wahlaufgaben zuständig ist.