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§ 28 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Der Beitrag wird jährlich für ein Haushaltsjahr erhoben. Er wird auf volle Deutsche Mark abgerundet. Dabei werden Beträge bis zu einer halben Deutschen Mark nach unten, Beträge über einer halben Deutschen Mark nach oben abgerundet. Der Beitrag ist jeweils am 25. Oktober fällig.

(2) Schuldner des Betrages ist

  1. a)
    in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1, wer Schuldner der Grundsteuer ist;
  2. b)
    in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 2, wer Schuldner der Gewerbesteuer ist.

(3) Neben dem in Absatz 2 unter Buchstabe a genannten Schuldner haften als Gesamtschuldner die Personen, die für die Grundsteuer haften. Ist ein Betrieb ganz oder zum Teil verpachtet, so bleibt die Beitragspflicht des Eigentümers unberührt. Dieser kann, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, vom Pächter die Erstattung des Beitrages verlangen. Hat ein Fischereibetrieb mehrere Inhaber, so haften diese ebenfalls als Gesamtschuldner.

(4) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Beginn des Haushaltsjahres, für das der Beitrag erhoben wird; sie verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist.