Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 28.01.2015, Az.: 2 A 3/14

Befreiungsverfahren; Festsetzungsverfahren; Rundfunkbeitrag; Befreiung; Saisonbetrieb

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.01.2015
Aktenzeichen
2 A 3/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das Verfahren auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Saisonbetriebe nach § 5 Abs. 4 RBStV ist ein gegenüber dem Beitragsfestsetzungsverfahren eigenständiges Verfahren, das mit einem anfechtbaren Verwaltungsakt endet.
2. Im Verfahren gegen den Rundfunkbeitragsbescheid kann ein Beitragsschuldner nicht mit dem Einwand gehört werden, er müsse nach § 5 Abs. 4 RBStV von der Beitragsschuld befreit werden, wenn ein Befreiungsbescheid - noch - nicht vorliegt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen von dem Beklagten erlassenen Rundfunkgebühren-/Beitragsbescheid betreffend den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Mai 2013.

Die Klägerin ist Inhaberin der "G. Pension", H. xx in I.. Die Pension verfügt über 14 Gästezimmer, von denen keines einen Radio- oder Fernsehanschluss hat.

Im Jahre 2011 gab die Klägerin mittels eines Formblattes gegenüber der GEZ für den Zeitraum ab Juni 2011 an, die "G. Pension" verfüge über 15 Gästezimmer, sowie insgesamt 2 Radios, 1 Fernseher und 1 Radio im KFZ. Auch wenigstens ein neuartiges Empfangsgerät zum Empfang von Radio- und Fernsehprogramm sei vorhanden. Mit Schreiben vom 20.08.2012 wies die Klägerin gegenüber der GEZ darauf hin, dass sich in den Gästezimmern keine Radiowecker oder ähnliche Empfangsgeräte befänden.

Nur in der Kneipe und im Frühstücksraum befände sich ein Radio, in der Kneipe zudem ein Fernsehgerät. Zudem gab sie an, es handele sich um ein reines Saisongeschäft vom 1. Mai bis zum 15. Oktober jeden Jahres. Mit Schreiben vom 23.10.2012 ergänzte die Klägerin ihre Angaben gegenüber der GEZ. Sie gab an, drei sozialversicherte Mitarbeiter zu beschäftigen, davon zwei als Saisonkräfte von Mai bis Oktober, sowie eine Auszubildende zur Bürokauffrau. Die Anzahl der Gästezimmer betrage 14. Zudem wies sie erneut darauf hin, dass sie ein reines Saisongeschäft von Mai bis Oktober führe. Mit E-Mail vom 03.05.2013 machte die Klägerin gegenüber dem Rundfunkbeitragsservice erneut geltend, sie betreibe ein reines Saisongeschäft.

Der Beklagte verstand die E-Mail vom 03.05.2013 als Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag und beschied diesen mit Bescheid vom 19.06.2013 für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 abschlägig. Aus Internetauftritten der von der Klägerin betriebenen Pension gehe hervor, dass das Geschäft nicht durchgängig in der Zeit von Oktober bis Mai geschlossen sei.

Mit weiterem Bescheid vom 05.07.2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.05.2013 einen Zahlungsbetrag in Höhe von 542,41 € fest. Dieser setzte sich zusammen aus Rundfunkgebühren für den Zeitraum 9.2012 bis 12.2012 i. H. v. insgesamt 118,00 €, Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 01.2013 bis 05.2013 bezüglich der Betriebsstätte in Höhe von insgesamt 29,95 € sowie bezüglich 13 Ferienwohnungen in Höhe von insgesamt 389,35 €, sowie einem Säumniszuschlag i. H. v. 5,11 €.

Gegen den ablehnenden Befreiungsbescheid legte die Klägerin am 09.07.2013, gegen den Gebühren- und Beitragsbescheid am 16.07.2013 Widerspruch ein.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 04.12.2013, der Klägerin am 16.07.2013 zugestellt, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung der Entscheidung hinsichtlich des Gebührenzeitraums bis zum 31.12.2012 führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin sei insbesondere mit zwei Radios, einem Fernsehgerät und einem weiteren Radio in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug gemeldet gewesen. Darauf, ob es sich bei der Pension um einen reinen Saisonbetrieb handele, komme es nicht an, da das Gesetz die Gebührenpflicht an das bloße Bereithalten eines empfangsbereiten Gerätes knüpfe. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 verwies er darauf, dass zunächst für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei, dessen Höhe sich nach der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen, der zugelassenen Kraftfahrzeuge und der Gästezimmer richte. Zudem bezog er sich auf die Zurückweisung des Freistellungsantrags. Auch wenn das Schreiben vom 20.08.2008 als Antrag gewertet worden wäre, wäre eine Freistellung ab 01.2013 nicht möglich gewesen, da eine hinreichend lange Stilllegung der Betriebsstätte nicht nachgewiesen sei.

Am 07.01.2014 hat die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 05.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die GEMA für ihre Pension von einem Saisonbetrieb von Mai bis Oktober ausgehe. Selbiges ergebe sich aus einem Schreiben ihrer Steuerberaterin vom 16.05.2014, in welchem diese bestätigt, dass die J. Pension ein Saisonbetrieb sei, der vom 1. Mai bis zum 30. September geöffnet habe, was durch Vorlage der einzelnen Monatsumsätze nachweisbar sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid vom 05.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt, im Wesentlichen auf seine Widerspruchsbescheide Bezug nehmend,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebühren- und Beitragsbescheid vom 05.07.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Soweit durch den Bescheid rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von 118 € festgesetzt werden, ist Rechtsgrundlage § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), verkündet als Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (Nds. GVBl., S. 311), in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18.12.2008 als Anlage des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl., S. 170). Zwar wurde der zum Zeitpunkt der Entstehung der Rundfunkgebühren anwendbare Rundfunkgebührenstaatsvertrag nach Art. 2 des fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./17.12.2012, Anlage des Gesetzes vom 29.06.2011 (GVBl., S. 186), zum 01.01.2013 aufgehoben. Nach § 14 Abs. 11 RBStV aber bleiben auf Sachverhalte, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet wurden, die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages weiterhin anwendbar. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 RGebStV wird die Rundfunkgebührenschuld durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Klägerin war aufgrund der §§ 2, 4 und 5 RGebStV verpflichtet, für die Monate September bis Dezember 2012 Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 118 € zu entrichten.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat, vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6, grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, was nach § 1 Abs. 2 S. 2 RGebStV der Fall ist, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, da die Klägerin in den Räumlichkeiten der von ihr betriebenen Pension insgesamt 3 Radios, einen Fernseher und mindestens 1 neuartiges Empfangsgerät zum Empfang bereithielt.

Allerdings war nach § 2 Abs. 2 S. 2 RGebStV zunächst für das Fernsehgerät keine Grundgebühr zu entrichten, da die Zahl der von der Klägerin bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte nicht überstieg. Zudem war von der Klägerin auch für das neuartige Rundfunkempfangsgerät nach § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV keine Rundfunkgebühr zu entrichten, da auf dem Grundstück auch andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten wurden. So ist der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 05,07.2013 verfahren.

Eine zusätzliche Gebührenreduzierung kommt nicht in Betracht. Zwar ist nach § 5 Abs. 1 RGebStV für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine Rundfunkgebühr zu zahlen. Dies gilt nach § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV jedoch nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Die Klägerin nutzt das Kraftfahrzeug, in welchem sich das Radio befindet, jedoch auch für die Zwecke der von ihr betriebenen Pension.

Auch eine Gebührenreduzierung über § 5 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 RGebStV kommt nicht in Betracht. Dieser sieht für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern eine Rundfunkgebühr von 50 vom Hundert vor. Bei den von der Klägerin in der Kneipe und im Frühstücksraum bereitgehaltenen Geräten handelt es sich jedoch nicht um solche in Gästezimmern i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 RGebStV (so im Ergebnis auch Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch bereits Göhmann/Siekmann, ebenda, 1. Aufl. 2003, § 5 RGebStV Rn. 33). Denn es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch zwischen Gästezimmern, die vor allem dem Übernachten dienen und Gasträumen zu unterscheiden. Auch ergibt sich bereits aus der Zahl der Zimmer, welche nach der gesetzlichen Regelung für die Höhe der Rundfunkgebührenschuld ausschlaggebend berücksichtigt werden sollen, dass als Gästezimmer diejenigen Räumlichkeiten gemeint sind, die den Gästen zur ausschließlichen Nutzung überlassen sein sollen. Die Gemeinschaftsräume fallen demnach nicht darunter, da deren Zahl die gesetzlich vorgesehene Zahl regelmäßig nicht erreichen wird.

Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV und sind insbesondere an das Bereithalten der entsprechenden Geräte geknüpft. Soweit die Klägerin vorträgt, sie führe ein reines Saisongeschäft und habe dies auch gegenüber dem Beklagten angezeigt, ist dies im Geltungsbereich des RGebStV grundsätzlich unbeachtlich, da dieser eine entsprechende Ausnahmeregelung für Saisonbetriebe nicht vorsieht. Insbesondere begründet das Anzeigen eines Saisonbetriebes keine Abmeldung im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV. Dieser sieht vor, dass die Rundfunkgebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats endet, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Die vorübergehende und planmäßige Schließung der Pension hat keine Auswirkungen auf das Bereithalten des Empfangsgerätes, da der Nutzungswille nicht vollständig aufgegeben wird. Die Tatsache, dass vorübergehend keine Nutzung stattfindet, ändert nichts daran, dass bei isoliertem Blick auf das jeweilige Empfangsgerät, mit diesem auch bei vorübergehender Schließung des Betriebes ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 2 RGebStV Rundfunk empfangen werden kann. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der bei Wiedereinführung des Hotelprivilegs des § 5 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 RGebStV ebenfalls davon ausging, "daß in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes aufgestellte Rundfunkempfangsgeräte unabhängig von der Vermietung der Gästezimmer zum Empfang bereitgehalten werden." (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01.10.1996, Nds. LT-Drs.13/2270, S. 114; so im Ergebnis auch Gall, in: Beck'scher Kommentar zur Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 4 RGebStV Rn. 31 m. w. N.).

Dafür spricht auch die Systematik des RGebStV, in dem das Problem des vorübergehenden Leerstands einer Immobilie sowohl im privaten, als auch im gewerblichen Bereich speziell geregelt wurde. So wurde für den privaten Gebrauch in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV normiert, dass ein Rundfunkteilnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, Rundfunkgebühren auch für Geräte in verschiedenen Wohnungen zu entrichten. Die vorübergehende – staatsvertraglich auch beliebig lange – Abwesenheit vom Ort des "Bereithaltens" unterbricht die Nutzungsmöglichkeit folglich nicht. Auch in diesem Fall, in dem sich derjenige, der zwei Wohnungen parallel unterhält, zwangsläufig nicht an beiden Orten gleichzeitig aufhalten kann, ist der Inhaber der Wohnung als Rundfunkteilnehmer so lange verpflichtet, wie er mit der Gewalt über die Wohnung auch die unbeschränkte Verfügungsgewalt über die Empfangsgeräte behält. Insofern entspricht der vorliegende Fall eines Saisonbetriebes dem Fall einer ebenfalls nur saisonal genutztem Ferienwohnung (vgl. dazu Naujock, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 1 RGebStV Rn. 42).

Für den gewerblichen Bereich findet sich in § 5 Abs. 2 S. 3 RGebStV eine Sonderregelung für Zweitgeräte des Beherbergungsgewerbes. Insofern wurde durch die Rechtsprechung zu Recht betont, dass der Sinn dieser Regelung darin bestand, das Beherbergungsgewerbe von einer Gebührenschuld in Zeiträumen zu entlasten, in denen die Auslastung des Gewerbes typischerweise geringer ist. Es sei insofern nicht ersichtlich, warum das Beherbergungsgewerbe doppelt privilegiert werden soll, indem außerhalb der Saison keine Gebühr zu entrichten ist und zusätzlich innerhalb der Saison lediglich eine Gebühr in gegebenenfalls halber Höhe (siehe nur VG Ansbach, Urt. v. 05.04.2012 -AN 14 K 11.02025- juris; VG München, Urt. v. 03.07.2009 -M 6b K 08.4570- juris). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der im Rahmen der Gesetzesbegründung darauf hinwies, es sei den Betrieben verwehrt, "neben der Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung bei der Anmeldung bzw. Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten die tatsächliche Auslastung ihrer Betriebe zu berücksichtigen." Dies bedeute, "daß eine zusätzliche Reduzierung der Rundfunkgebühren durch saisonale An- und Abmeldung grundsätzlich nicht in Betracht [komme]" (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01.10.1996, Nds. LT-Drs.13/2270, S. 114).

Die Höhe der Grundgebühr (5,76 €) und die der Fernsehgebühr (12,22 €) ergibt sich aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), verkündet als Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Gesetz vom 15.11.1996 (Nds. GVBl., S. 446), in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeitragsschuld für den Zeitraum Januar bis Mai 2013 ist § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15.12.2010, verkündet als Artikel 1 des fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Gesetz vom 29.06.2011 (GVBl., S. 185), demzufolge rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Klägerin war aufgrund der §§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2, sowie Abs. 2 S. 1 RBStV verpflichtet, Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Mai 2013 i. H. v. insgesamt 419,30 € zu zahlen.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RBStV ist zunächst für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der Staffelung des Satzes 2 zu entrichten. Bei der Pension handelt es sich um eine Betriebsstätte i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 RBStV, deren Inhaberin i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 RBStV die Klägerin ist. Für die Pension ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, da die Klägerin drei sozialversicherungspflichtige Beschäftigte i. S. d. § 6 Abs. 4 RBStV beschäftigt.

Daneben entsteht nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV, unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten, eine Beitragspflicht von jeweils einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes in der Betriebsstätte befindliche Gästezimmer zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Wohneinheit. Für die Pension ergab sich daraus eine Beitragspflicht in Höhe von 13 Dritteln des Rundfunkbeitrags. So ist der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 05.07.2013 verfahren.

Auch hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkbeiträge ist das Vorbringen der Klägerin, sie führe ein reines Saisongeschäft im Ergebnis unbeachtlich. Zwar ergibt sich aus § 5 Abs. 4 RBStV die Möglichkeit einer Gebührenfreistellung für den Fall, dass der Inhaber eines Betriebes glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Auf diese Vorschrift kann sich die Klägerin jedoch im vorliegenden Verfahren nicht berufen, da ihr ein entsprechender Freistellungbescheid nicht erteilt wurde. Denn die vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte wird nicht von Gesetzes wegen berücksichtigt, sondern setzt voraus, dass die Landesrundfunkanstalt im Rahmen eines eigenen Freistellungsverfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet.

Nach § 5 Abs. 4 RBStV, ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV in diesen Fällen nur dann nicht zu entrichten, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RBStV regelt näheres die Satzung nach § 9 Abs. 2, auf dessen Grundlage die Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-RundfBeitrSatz) erlassen wurde. Die Vorgaben des § 5 Abs. 4 S. 2 RBStV wurden in § 14 NDR-RundfBeitrSatz ausgeformt und konkretisiert. Nach dessen Abs. 4 S. 1 erfolgt die Freistellung nach § 14 Abs. 1 NDR- RundfBeitrSatz durch Bescheid. Dies entspricht nicht nur der Handhabung der Regelung des Befreiungsverfahrens in § 4 RBStV (vgl. dessen Abs. 3), bei dem ebenfalls davon ausgegangen wird, dass eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV oder eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV durch Verwaltungsakt der zuständigen Landesrundfunkanstalt erteilt werden muss (Gall/Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 4 RBStV Rn. 6), sondern auch der Rechtsprechung zur früheren Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 07.09.2004, -4 A 4155/01- juris, zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV a. F.; VG Göttingen, Urt. v. 18.09.2007 -2 A 333/06-; Beschl. v. 14.01.2009 -2 A 200/08-; Beschl. v. 15.02.2008 -2 A 190/07-, jeweils zu § 6 RGebStV).

Ein solcher Freistellungsbescheid existiert - noch - nicht, so dass die Argumentation der Klägerin nicht verfängt. Der Beklagte hat sich bereit erklärt, die e-Mail vom 20.08.2012 als Antrag auf Freistellung zu werten und zu bescheiden. Sollte nachfolgend eine Freistellung für den streitgegenständlichen Zeitraum erfolgen, hätte der Beklagte die Rundfunkbeiträge zu erstatten, § 10 Abs. 3 RBStV. Äußerungen zu den Erfolgsaussichten dieses Befreiungsantrags verbieten sich, da es für die Entscheidung hierauf nicht ankommt.

Beginn und Ende der Beitragspflicht ergeben sich aus § 7 Abs. 1 und 2 RBStV. Die Höhe des Rundfunkbeitrags von 17,98 € ergibt sich aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in seiner aktuell gültigen Fassung. Diese Vorschriften hat der Beklagte beachtet.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages i. H. v. 5,11 € kann im vorliegenden Fall sowohl auf § 6 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i. V. m. § 18 S. 2 NDR-RundfBeitrSatz, als auch auf § 11 Abs. 1 S. 1 RundfBeitrSatz gestützt werden, da die Klägerin sowohl fällige Rundfunkgebühren, als auch fällige Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen gezahlt hatte.