§ 39 GGO - Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. 2In einem allgemeinen Teil sind darzustellen:
- 1.
Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,
- 2.
wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,
- 3.
die Ergebnisse des Klimachecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung,
- 4.
Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
- 5.
die Auswirkungen auf Familien,
- 6.
die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,
- 7.
die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,
- 8.
bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und
- 9.
die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. e.
3In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen.
(2) 1Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. 2Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. 3Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen.
(3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen.