§ 41 GGO - Rechtsförmlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Rechtsförmlichkeit überprüft und überarbeitet.