§ 39 GGO - Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. In einem allgemeinen Teil sind darzustellen:
- 1.Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,
- 2.wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,
- 3.Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung,
- 4.Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
- 5.die Auswirkungen auf Familien,
- 6.die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen und
- 7.die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs.
In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen.
(2) Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen.
(3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen.