Anlage 7 EB-AVO-WaNi - Muster für das Zeugnis der Fachhochschulreife
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu Nr. 16.2)
Name der ausstellenden Schulbehörde _____________________________________________________________________________ ZEUGNIS DER FACHHOCHSCHULREIFE | ||
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_____________________________________________________________________________________ geb. am _____________________ in _______________________________________________________ hat durch Bescheinigung der ________________________________________________ 1) in _____________________________ vom _______________ den schulischen Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen. Sie/Er hat darüber hinaus die Ableistung des für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen berufsbezogenen Teils mit Datum vom nachgewiesen und mit Wirkung vom ____________________ 1) damit die | ||
Fachhochschulreife | ||
mit der Durchschnittsnote2) | ||
erworben. | ||
________________, den ___________________ | (Siegel) | ______________________ |
Unterschrift |
Dem Zeugnis liegen zugrunde:
Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung). Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern - außer in den Ländern Bayern und Sachsen - anerkannt.
Die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 2.5.2005, geändert durch Verordnung vom 15.11.2012 (Nds. GVBl. S. 457).
Als Datum ist einzutragen der Zeitpunkt des zuletzt erworbenen Teils der Fachhochschulreife.
Als Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote nach Nr. 16.2 einzutragen.