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Anlage 7 EB-AVO-WaNi - Muster für das Zeugnis der Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu Nr. 16.2)

Name der ausstellenden Schulbehörde

_____________________________________________________________________________

ZEUGNIS
DER FACHHOCHSCHULREIFE
_____________________________________________________________________________________
geb. am _____________________ in _______________________________________________________
hat durch Bescheinigung der ________________________________________________ 1)
in _____________________________ vom _______________ den schulischen
Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen.
Sie/Er hat darüber hinaus die Ableistung des für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen berufsbezogenen Teils mit Datum vom nachgewiesen und mit Wirkung vom ____________________ 1)
damit die
Fachhochschulreife
mit der Durchschnittsnote2)
nioo_396_02 erworben.
________________, den ___________________(Siegel)______________________
Unterschrift

Dem Zeugnis liegen zugrunde:

Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung). Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern - außer in den Ländern Bayern und Sachsen - anerkannt.

Die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 2.5.2005, geändert durch Verordnung vom 15.11.2012 (Nds. GVBl. S. 457).

Als Datum ist einzutragen der Zeitpunkt des zuletzt erworbenen Teils der Fachhochschulreife.

Als Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote nach Nr. 16.2 einzutragen.