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§ 42 NSchG - Ergänzende Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    die Aufgaben zu bestimmen, die den Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 und 2 nicht übertragen werden können,
  2. 2.
    nähere Vorschriften über die Berechnung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) zu erlassen.