§ 42 NSchG - Ergänzende Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.die Aufgaben zu bestimmen, die den Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 und 2 nicht übertragen werden können,
- 2.nähere Vorschriften über die Berechnung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) zu erlassen.