Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.12.1984, Az.: 14 U 127/83

Anspruch auf Schadensersatz und Kostenvorschuss aus einem Bauvertrag; Mängel im Mauerwerk eines errichteten Hauses ; Zu geringe Dichtigkeit und zu hohe Saugfähigkeit des Mauerwerks; Auswirkungen der Fristsetzung und Ablehnungsandrohung auf den Kostenvorschussanspruch; Zulässigkeit eines Feststellungsantrages hinsichtlich der Ersatzpflicht für weitere notwendige Mängelbeseitigungskosten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.12.1984
Aktenzeichen
14 U 127/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 18046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1984:1206.14U127.83.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 26.04.1983 - AZ: 15 O 254/82

Fundstelle

  • NJW-RR 1986, 99 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bauunternehmer und Ingenieur ...

Prozessgegner

Angestellter ...

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 1984
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. April 1983 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das am 1. Februar 1983 verkündete Versäumnisurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 29.470,40 DM zu zahlen (Nr. 1 der Urteilsformel).

Im übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges, ausgenommen die durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die er allein zu tragen hat, fallen zur Last: Von den Gerichtskosten dem Kläger 12,5 % und dem Beklagten 87,5 %; von den außergerichtlichen Kosten dem Kläger 15 % und dem Beklagten 85 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9 % und der Beklagte 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 43.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen dem Beklagten zu erstattender Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Kläger kann die Sicherheitsleistung auch durch Stellung einer schriftlichen unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank abwenden.

Die Beschwer beträgt für den Kläger: 3.000 DM und für den Beklagten: 29.470,40 DM.

Soweit das Versäumnisurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte errichtete für den Kläger aufgrund am 17. November/8. Dezember 1978 geschlossenen Bauvertrags (vgl. Bl. 12, 13 d. Beweissicherungsakte 2 H 6/81 AG Petershagen/Weser -) auf dem Grundstück des Klägers in ... ein Einfamilienhaus schlüsselfertig ab Kellerdecke zu einem Pauschalfestpreis, den der Kläger bereits bis auf 3.000 DM bezahlt hat. Vereinbart war u.a. die Geltung der VOB Teil B und C. Nachdem an den Innenseiten der Außenwände Durchfeuchtungen aufgetreten waren, holte der Kläger zunächst ein Privatgutachten des Sachverständigen ... (vgl. Bl. 21 bis 34 der genannten Beweissicherungsakte) ein und beantragte dann am 6. Juli 1981 die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens beim Amtsgericht Petershagen. Gestützt auf das in diesem Verfahren vom Sachverständigen Dr. ... Ing. ... erstattete Gutachten vom 18. November 1981 (vgl. Bl. 69 bis 123 der Beweissicherungsakte) nebst ergänzender Stellungnahme vom 30. März 1982 (vgl. Bl. 138 bis 143 dieser Akte) hat der Kläger zunächst vom Beklagten Zahlung eines Kostenvorschusses von 40.000 DM verlangt, dann aber in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unter Rücknahme der weitergehenden Klage den Zahlungsantrag auf 29.470,60 DM beschränkt und außerdem die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch alle weiteren Kosten zu tragen habe, die die Beseitigung der Mangel an der Westfassade und dem Südgiebel des Hauses erfordere.

2

Das Landgericht hat das der Klage stattgebende Versäumnisurteil von 1. Februar 1983 durch Urteil vom 26. April 1983, auf dessen Tatbestand (Bl. 126 bis 130) wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszuge und des Umfanges der vorgenommenen Beweisaufnahme verwiesen wird, aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Verblendmauerwerk der Westfassade und des Südgiebels des Hauses des Klägers müsse wegen mangelhaften Fugen- und Schalenmörtel und aufgetretener zahlreicher Risse abgerissen und fachgerecht erneuert werden. Weitere erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten ergäben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. ... der notwendige Kosten von insgesamt 29.470/40 DM errechnet habe. Hinzukämen weitere Kosten für die Hinzuziehung eines Architekten (mindestens 2.000 DM), die Wiederherstellung der Außenanlagen (rund 1.000 DM) und der Absicherung der Fenster (mindestens 500 DM), so daß der eingeklagte Kostenvorschußanspruch auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dem Beklagten noch ein Restwerklohnanspruch von 3.000 DM zustehe, begründet sei.

3

Der Beklagte erstrebt mit der Berufung weiterhin die Abweisung der Klage und macht erneut geltend, daß die Erneuerung des Verblendmauerwerks an den West- und Südseiten des Hauses nicht erforderlich sei. Die Risse seien auf die unfachgemäße Errichtung der Fundamente als Eigenleistung des Klägers zurückzuführen und ihm daher nicht zuzurechnen. Zu einer Nachbesserung durch Imprägnieren habe sich der Beklagte stets bereit erklärt; er befinde sich daher insoweit nicht in Verzug. Außerdem bestreitet der Beklagte einzelne Positionen der Höhe nach und meint, daß sogenannte "Sowieso-Kosten" in Abzug gebracht werden müßten. Anzurechnen sei auch der noch offene Restwerklohn von 3.000 DM, da über den vom Sachverständigen Dr. Ing. ... genannten Betrag hinausgehende Kosten nicht entständen. Insbesondere sei die Beauftragung eines Architekten nicht erforderlich.

4

Wegen des Vertrags des Klägers, der die Zurückweisung der Berufung beantragt und wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, Bezug genommen.

5

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. ... sowie - gemäß Beweisbeschluß vom 19. März 1984 (Bl. 275, 276 d.A.) - eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17. Januar 1984 (Bl. 238 bis 242 d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen ... vom 18. Juli 1984 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist nur begründet, soweit sie sich gegen das Feststellungsbegehren des Klägers richtet.

7

I.

Das Landgericht hat dem Kläger gegen den Beklagten zu Recht einen Zahlungsanspruch von insgesamt 29.470,40 DM zuerkannt. Die vom Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Dem Kläger steht in Höhe von 3.616 DM ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 13 Nr. 7 VOB/B, 635 BGB und in Höhe von 25.854,40 DM ein Kostenvorschußanspruch aus §§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, 633 Abs. 3 BGB zu. Im einzelnen gilt dies aus folgenden Gründen:

8

1.

Unstreitig weist das vom Beklagten errichtete Mauerwerk des Hauses des Klägers die vom Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. ... vom 18. November 1981 festgestellten Mangel auf. Der Mörtel des Verblendmauerwerks und der Schalenfuge hat eine zu geringe Dichtigkeit und eine zu hohe Saugfähigkeit, so daß kein ausreichender Widerstand gegen eindringendes Wasser gegeben ist (vgl. Bl. 25 bis 27 des genannten Gutachtens), was einen Mangel darstellt. Ein weiterer Mangel besteht darin, daß das Verblendmauerwerk der Westfassade und des Südgiebels an verschiedenen Stellen gerissen ist (vgl. Bl. 27 des genannten Gutachtens), was das Eindringen von Feuchtigkeit in das aus besonders wasseraufnahme fähigen Gasbetonsteinen bestehende Hintermauerwerk noch fördert (vgl. die zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen ... unter B. 1) und 2) seines Gutachtens vom 18. Juli 1984).

9

2.

Der Beklagte schuldet die Beseitigung der genannten Mängel, ohne daß es darauf ankommt, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht (§§ 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, 633 Abs. 1 BGB). Durch das Gutachten des Sachverständigen ... vom 18. Juli 1984 ist die Behauptung des Beklagten widerlegt, die Risse im Verblendmauerwerk (vgl. zum Umfang die Feststellungen des Sachverständigen ... unter B 1 seines Gutachtens) seien auf eine fehlerhafte Ausführung vom Kläger selbst erbrachter Vorarbeiten (Fundamente und Fundamentplatten des nicht unterkellerten Teils; Keller einschließlich Kellerdecke; Mauersockel des gesamten Hauses) zurückzuführen. Vielmehr liegen die Ursachen der Risse nach der überzeugenden und vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellung des Sachverständigen ... allein im Gewerk des Beklagten. Der Beklagte hat es unterlassen, nach DIN 1053 erforderliche Untersuchungen zu Temperatureinflüssen und Verformungen vorzunehmen, und demgemäß auch keine Vorkehrungen gegen solche Einflüsse getroffen.

10

3.

Mit Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten für den Abbruch des Verblendmauerwerks einschließlich der Schalenfuge der Westseite und des Südgiebels des Hauses des Klägers und anschließender fachgerechter Erneuerung vorzuschießen.

11

Daß der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung mit Schreiben vom 15. April 1982 (Bl. 26 d.A.) zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, steht den Kostenvorschußanspruch nicht entgegen. Denn § 13 Nr. 5 VOB/B sieht den Verlust des Kostenvorschußanspruchs in diesem Fall anders als § 634 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor.

12

Bereits der Sachverständige Dr. ... hat in seinen schriftlichen Cutachten und erneut bei seiner Anhörung vor dem Senat den Abbruch des Verblendmauerwerks an den genannten Stellen für erforderlich gehalten. Auf die vom Sachverständigen ... als technisch ebenfalls ausreichend bezeichnete Alternativmöglichkeit, die waagerechten Risse in Höhe des Erdgeschoß-Deckenauflagers mit einer elastischen Fuge zu versehen, sonstige Risse mit einem hochelastischen Fugenmaterial voll zu verpressen, im erforderlichen Maße Dehnungsfugen anzubringen und schließlich eine Hydrophobierung vorzunehmen, braucht sich der Kläger entgegen der vom Beklagten nochmals in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Ansicht nicht verweisen zu lassen. Dies gilt schon deshalb, weil die für diese Mängelbeseitigungsmaßnahmen anzusetzenden Kosten allenfalls geringfügig geringer als die für die Erneuerung des Verblendmauerwerks aufzuwendenden Kosten zu veranschlagen sind, worauf bereits der Sachverständige, ... mit Recht verwiesen und deshalb den Abbruch des Mauerwerks für wirtschaftlich sinnvoller angesehen hat. Wie dieser Sachverständige festgestellt hat und der seit langem mit Bausachen befaßte Senat auch aus eigener Erfahrung weiß, muß die Hydrophobierung jeweils nach 15 Jahren erneuert werden. Bei einer anzunehmenden Lebensdauer des Gebäudes von 100 Jahren sind also außer dem Erstanstrich mindestens sechs weitere Anstriche notwendig (nicht nur fünf, wie der Sachverständige angenommen hat). Zu den für die Mängelbeseitigung sofort entstehenden Kosten von 5.000 DM bis 7.000 DM (vgl. Bl. 11 des Gutachtens des Sachverständigen ... daß ein Betrag in dieser Größenordnung erförderlich ist, vermag der Senat ebenfalls ohne weiteres zu schätzen und ist auch von dem fachkundigen Beklagten nicht in Abrede gestellt worden) müssen daher die Kosten hinzugerechnet werden, die für weitere Anstriche entstehen werden. Selbst wenn der dafür anzusetzende Betrag im Hinblick darauf, daß der Kläger bereits jetzt ein erst künftig benötigtes Kapital erhielte, das er verzinslich anlegen könnte, um den Zinsvorteil zu kürzen wäre, würden die für die Erneuerung des Verblendmauerwerks erforderlichen Kosten allenfalls unwesentlich unterschritten werden. Denn dem Kläger wäre in diesem Fall auch ein angemessener Betrag für die verbleibende (merkantile) Wertminderung seines Hauses zuzubilligen. Der Sachverständige ... hat den kapitalisierten Sanierungsaufwand auf 10.000 DM geschätzt. Der Senat folgt dieser auf dem heutigen Preisniveau beruhenden und daher künftige Preisrisiken nicht einmal berücksichtigenden Schätzung; jedenfalls liegt dieser Betrag im Rahmen dessen, was als angemessen erachtet werden muß. Der bei einer Hydrophobierung verbleibende (merkantile) Minderwert des Hauses ergäbe sich daraus, daß ein Käufer, dem der Kläger die Mängel schon im Hinblick auf die künftige Erneuerungsbedürftigkeit der Hydrophobierung offenbaren müßte, angesichts der Tatsache, daß weitere Hydrophobierungen durchgeführt werden müssen, auf ihn daher das Risiko nicht einwandfreier Ausführung und auch nicht voraussehbarer Kostensteigerungen zukommt, zudem der mangelhafte Mörtel im Mauerwerk verbleibt, zum Kauf nur geneigt sein wird, wenn der Kaufpreis um mehr als den für die künftigen Hydrophobierungen anzusetzenden Kostenbetrag gesenkt wird. Dieser Minderwert wäre jedenfalls in einer solchen Höhe anzusetzen, daß sich unter Hinzurechnung der bereits genannten Kosten ein Betrag ergibt, der allenfalls geringfügig unter den Kosten der Erneuerung des Verblendmauerwerks liegt, die nach der Berechnung des Sachverständigen Dr. ... (vgl. Position 1 auf Bl. 32 des Gutachtens vom 18. November 1981) auf 22.104,60 DM (19.390 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe jetzt geltender 14 %) zu veranschlagen sind.

13

Auch aus weiteren Gründen braucht der Kläger sich auf die Hydrophobierung als den Mangel lediglich überdeckender Maßnahme nicht einzulassen, sondern kann Herstellung des Zustandes verlangen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung gegeben gewesen wäre. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, den Nachteil in Kauf zu nehmen, daß die Hydrophobierung, wie alle Sachverständigen betont haben und auch aus dem in der Beweissicherungsakte befindlichen Prospekt der Firma ... Zwischenprodukte in ..., das Mittel "Dynasilan BSM" betreffend, hervorgeht, sehr sorgfältig ausgeführt werden muß, insoweit also das Risiko späterer mangelhafter Ausführung und damit ggf. die Verwicklung in Streitigkeiten mit den ausführenden Handwerkern besteht. Zudem wäre die Hydrophobierung wirkungslos oder jedenfalls in ihrer Wirkung eingeschränkt, wenn erneute Risse - aus welchen Gründen auch immer - im Verblendmauerwerk auftreten sollten. Bei Vorhandensein einer ordnungemäßen Schalenfuge wäre der dann für den Kläger entstehende Schaden jedenfalls geringer, da die Schalenfuge das Übergreifen der Feuchtigkeit auf das Hintermauerwerk verhindern, jedenfalls aber erschweren würde.

14

Abgebrochen werden muß auch nach dem Vortrag des Klägers (vgl. auch den Feststellungsantrag) nur das Verblendmauerwerk des Südgiebels und nicht der gesamten Südseite, wie der Sachverständige ... ohne Begründung angenommen hat. Daher kann auch nur von einer Fläche von 60 qm ausgegangen werden, wie sie der Sachverständige Dr. ... zugrunde gelegt hat. Auch ansonsten ist von der vom Sachverständigen Dr. ... angestellten Kostenberechnung ausgehen, auf die auch der Kläger die Klage gestützt hat, da diese Berechnung im Gegensatz zu derjenigen des Sachverständigen ... in einzelnen aufgeschlüsselt worden ist. Einwände hat der fachkundige Beklagte dagegen auch nicht vorgetragen, jedenfalls nicht in ausreichend substantiierter Form. Danach ist davon auszugehen, daß die voraussichtlichen Kosten für den Abbruch und die fachgerechte Erneuerung des Verblendmauerwerks einschließlich der Schalenfuge der Westfassade und des Südgiebels 22.104,60 DM betragen (19.390 DM - vgl. Position 1 auf Bl. 32 des Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigen Dr. ... - zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer).

15

4.

Dem Kläger steht auch ein Kostenvorschußanspruch in Höhe von 3.192,00 DM (2.800 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) zur Ausführung der Hydrophobierung der übrigen Fassadenflächen zu. Daß die Hydrophobierung zur Beseitigung der auch dort bestehenden Mängel erforderlich ist, bestreitet der Beklagte nicht. Er ist lediglich zu Unrecht der Auffassung, ein Anspruch des Klägers bestehe deshalb nicht, weil er die Mängelbeseitigung stets angeboten habe. Seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung beschränkte sich stets - auch noch im Rechtsstreit selbst - darauf, sämtliche Flächen zu imprägnieren; mehr wollte er nicht tun. Darauf brauchte sich der Kläger aus den bereits genannten Gründen nicht einzulassen. Daß der Beklagte etwa auch nur die Flächen, hinsichtlich der der Kläger keinen Abbruch gefordert hat, unbeschadet der Klärung der Frage, welche Nachbesserung ansonsten erforderlich ist, hydrophobieren wollte, ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben des Beklagten nicht und hat dieser auch nicht dargetan, so daß auch dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger darauf hätte eingehen müssen.

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5.

Ein Anspruch des Klägers auf Vorauszahlung der Kosten für den Einbau eines Fensters im Abstellraum besteht dagegen nicht. Da es nur darum geht, eine Möglichkeit für die kurzzeitige Belüftung des Raumes bis zur Beseitigung der im Mauerwerk vorhandenen Feuchtigkeit zu schaffen, muß sich der Kläger mit dem weniger aufwendigen Einbau einer Öffnung mit Sieb begnügen, wie ihn der Sachverständige Dr. ... bei seiner Anhörung vor dem Senat mit Recht für ausreichend erachtet hat. Dafür entstehen, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, nur Kosten von netto 380 DM (570 DM - vgl. Position 2 auf Bl. 32 des Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. ... abzüglich eines Drittels), also unter Hinzurechnung von 14 % Mehrwertsteuer 433,20 DM. Sowieso-Kosten, also solche Kosten, die der Kläger bei richtiger Ausführung zusätzlich hätte aufwenden müssen, sind nicht in Abzug zu bringen. Es war Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, daß das Mauerwerk in erforderlichem Umfang bei Übergabe des Hauses ausgetrocknet war oder zumindest eine Möglichkeit zur Austrocknung bestand. Der Beklagte schuldete daher auch Herstellung der dazu erforderlichen Maueröffnung. Der Wert des Hauses wird dadurch, daß jetzt diese Öffnung hergestellt wird, nicht erhöht, zumal die Öffnung nach dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. ... wieder zu schließen ist, wenn das Mauerwerk ausgetrocknet ist.

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6.

Daß der Kläger für die Beseitigung der durch eingedrungene Feuchtigkeit im Abstellraum verursachten Anstrichschäden 136,80 DM (120 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) aufwenden muß, wie der Sachverständige Dr. ... in seinem Beweissicherungsgutachten (vgl. dort unter 10.5) festgestellt hat, überzeugt ebenfalls ohne weiteres. Hiergegen hat der Beklagte auch keine Einwendungen erhoben. In dieser Höhe kann der Kläger daher weiteren Kostenvorschuß verlangen.

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Somit ergibt sich aus den vorstehenden Positionen ein Kostenvorschußanspruch von insgesamt 25.866,60 DM (22.104,60 DM + 3.192 DM + 433,20 DM + 136,80 DM). Zuzusprechen war dem Kläger aber nur ein Kostenvorschußanspruch von 25.854,40 DM (29.470,40 DM - 3.616 DM), da ihm aus den nachfolgend zu 7. und 8. genannten Gründen ein Schadensersatzanspruch von insgesamt 3.616 DM zusteht und davon auszugehen ist, daß er in erster Linie Ersatz des bereits endgültig feststehenden Schadens begehrt, zumal insoweit über den Anspruch auch der Höhe nach bereits endgültig entschieden wird.

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7.

Einen weiteren Mangel stellte es dar, daß der bis Oberkante Erdgeschoßdecke halb fertige Rohbau im Winter 1978/79 ohne Schutz dastand und die in dieser Zeit besonders hohen Niederschläge zu einer vollkommenen Durchfeuchtung des Mauerwerks führten, das beim Einzug der Beklagten in das Haus im Juni 1979 bei weitem noch nicht ausgetrocknet war (vgl. Bl. 28, 29 des Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. ...). Daß der Beklagte keine Vorsorge traf, daß das Mauerwerk nicht in diesem Ausmaß durchfeuchtet werden konnte, beruhte auf grober Fahrlässigkeit. Es lag auf der Hand, daß das Mauerwerk im Winter einer besonderen Feuchtigkeitseinwirkung ausgesetzt sein würde. Daher stellte es eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar, keinerlei Vorsorge dagegen zu treffen. Daher kann der Kläger gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 2 a VOB/E Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er zusätzliche Heizkosten zur Austrocknung des Mauerwerks aufwenden mußte. Bei dem vom Sachverständigen Dr. ... festgestellten Umfang der Durchfeuchtungen und angesichts der Tatsache, daß ein Austrocknen im erforderlichen Umfang mit Sicherheit nicht innerhalb von einem Jahr zu erreichen war, bestehen keine Bedenken gegen die Schätzung des Sachverständigen, daß für erforderliche Heizungsmehrkosten 3.390 DM (3.000 DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer) aufzuwenden waren.

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8.

Dem Kläger steht weiter gemäß §§ 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B, 635 BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der darin besteht, daß durch die eingedrungene Feuchtigkeit in den Wohnräumen Tapeten beschädigt worden sind, wie aus den dem Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen Dr. Ing. ... beigefügten Fotos deutlich ersichtlich ist. Der Sachverständige Dr. ... hat die Wertminderung auf 226 DM (brutto) geschätzt. Dem ist ebenfalls zu folgen, zumal der Beklagte auch insoweit keine Einwendungen erhoben hat.

21

9.

Der dem Kläger zuzusprechende Kostenvorschuß war nicht deshalb zu verringern, weil er einen Teilbetrag von 3.000 DM des dem Kläger zustehenden Werklohns noch nicht bezahlt hat und, weil der Beklagte insoweit keine Aufrechnung gegenüber den dem Kläger zuerkannten Schadensersatzansprüchen erklärt hat, diesen Betrag zur Mängelbeseitigung verwenden kann. Denn die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, die Gegenstand des Kostenvorschußanspruchs sind, werden den Betrag von 25.866,60 DM (vgl. die Nr. 3-6) aller Voraussicht nach um 3.000 DM übersteigen, so daß der Kläger hinsichtlich des überschießenden Kostenbetrags eine Verrechnung vornehmen kann, wie er es auch offensichtlich tun will.

22

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß vom Kläger bei der Mängelbeseitigung noch weitere, vom Sachverständigen Dr. ... nicht berücksichtigte Kosten in einer Größenordnung von etwa 3.000 DM entstehen werden. So kann der Kläger auch Ersatz der Kosten verlangen, die durch die Beauftragung eines Architekten entstehen werden. Zwar ist die technische Durchführung aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten nunmehr geklärt, so daß es insoweit keiner Planung eines Architekten mehr bedarf. Die Hinzuziehung eines Archtikten ist aber angebracht und kann daher vom Kläger vorgenommen werden, soweit es um die Vorbereitung der Vergabe, die Mitwirkung dabei sowie die Bauüberwachung und die Objektbetreuung (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 HOAI) geht. Der Kläger ist zur Verrichtung dieser Arbeiten nicht fachkundig genug, braucht im übrigen aber auch nicht seine Freizeit zu opfern, um die entsprechenden Tätigkeiten vornehmen zu können. Insbesondere die Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten durch einen Architekten ist erforderlich, da nur so gewährleistet werden kann, daß die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, worauf der Kläger einen Anspruch hat. Für die genannten Leistungen kann ein Architekt 48 % des vollen Honorarsatzes zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (vgl. § 9 HOAI in der ab 1. Januar 1985 gemäß der ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 17. Juli 1984 - BGBl. 1984, S. 948 - geltenden Fassung) beanspruchen. Da die Mängelbeseitigungskosten unter 50.000 DM liegen, kann das Architektenhonorar gemäß § 16 Abs. 3 HOAI als Pauschalhonorar oder Zeithonorar nach § 6 HOAI berechnet werden, darf jedoch die in der Honorartafel zu § 16 HOAI festgelegten Höchstsätze für anrechenbare Kosten von 50.000 DM nicht übersteigen. 48 % des Mindesthonorars nach § 16 Abs. 1 HOAI bei anrechenbaren Kosten bis zu 50.000 DM und Zugrundelegung der Honorarzone III betragen bereits 2.409,60 DM, bei Hinzurechnung von 14 % Mehrwertsteuer also 2.746,94 DM. Zu berücksichtigen sind außerdem auch die vom Landgericht genannten weiteren Kosten für die Wiederherstellung der Außenanlage, die zusammen mit den Architektenkosten mindestens einen Betrag von 3.000 DM erreichen.

23

Nicht auszuschließen ist im übrigen auch, daß sich die vom Sachverständigen Dr. ... genannten Kostenbeträge durch inzwischen eingetretene Preissteigerungen weiter erhöht haben. Einer genauen Klärung der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten bedarf es jedoch nicht, weil der Kläger den erhaltenen Kostenvorschuß ohnehin nach Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten gegenüber dem Beklagten abrechnen muß. Sollte sich ergeben, daß die Kosten zu hoch angesetzt worden ist, ist der überschießende Betrag an den Beklagten zurückzuzahlen.

24

II.

Mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist der Feststellungsantrag.

25

Dieses Feststellungsbegehren ist zwar nicht darauf gerichtet, daß der Beklagte über den beziffert eingeklagten Vorschußbetrag hinaus weitere notwendige Mangelbeseitigungskosten vorzuschießen habe, sondern darauf, daß der Beklagte solche Kosten zu tragen, also zu erstatten habe. Es soll also nicht der aus dem Nachbesserungs- und Kostenerstattungsanspruch abgeleitete Vorschußanspruch, sondern der Kostenerstattungsanspruch selbst festgestellt werden. Hierfür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn wie hier daneben ein umfassender Vorschußanspruch mit der Klage geltend gemacht wird. Die umfassende Vorschußklage unterbricht in vollem Umfang die Verjährung (BGHZ 66, 138). Ein Bedürfnis, zur Verhinderung des Verjährungseintritts die weitergehende Verpflichtung zur Kostenerstattung feststellen zu lassen, besteht also nicht. Daher ist eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung neben der Vorschußklage unzulässig (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 4. Aufl., Rdnr. 354 unter Bezugnahme auf BGHZ 66, 138, 142 [BGH 18.03.1976 - VII ZR 41/74] = Schäfer/Finnern, Rspr.Bau Z 2. 415, 2 Bl. 11). Durch die in der Hauptsache ergehende Entscheidung werden die Rechtsbeziehungen der Parteien auch erschöpfend klargestellt. Der Vorschußanspruch wird insgesamt zuerkannt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Lediglich die Bemessung der Höhe ist nicht endgültig. Endgültig ist aber die Zuerkennung des gesamten Vorschußanspruches dem Grunde nach, so daß insoweit bei der Nachforderung Einwendungen des Unternehmers nicht berücksichtigt werden können. Der Nachforderungsprozeß ist nichts anderes als eine Unterart des Abrechnungsprozesses; in beiden kann nur über die Höhe der notwendigen Mängelbeseitigungskosten gestritten werden. Die Nachzahlung betrifft begrifflich die Kosten für denselben, bereits früher geltend gemachten Mangel, so daß es sich insofern um eine Frage der Höhe des bereits erhobenen Vorschußanspruchs handelt (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., Rdnr. 112 zu § 13 VOB/B). Falls also der mit dem Klageantrag zu 1. zugesprochene Betrag zur Mängelbeseitigung nicht ausreichen sollte, kann der Kläger Nachzahlung verlangen, ohne daß der Beklagte den Grund seiner Gewährleistungsverpflichtung noch in Abrede stellen könnte.

26

Im Hinblick auf die Grundsätzlichkeit dieser - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage war jedoch insoweit die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO).

27

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 1 S. 3, 344 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Kläger im ersten Rechtszug die Klage teilweise zurückgenommen hat, insoweit daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

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Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer beträgt für den Kläger: 3.000 DM und für den Beklagten: 29.470,40 DM.