Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.11.1984, Az.: 9 U 286/83

Zugriff auf privates Vermögen der Kommanditisten außerhalb des Gesellschaftsvermögens durch den Konkursverwaltern nach § 171 HGB; Auswirkungen eines zwischen den Gesellschaftern und der Gemeinschuldnerin getroffenen Schiedsvertrages auf Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern; Erhöhung einer Kommanditeinlage ; Gesellschaftsrechtliche Treuhandsverhältnisse, Treuhandkommanditisten; Garantiehaftung von Kommanditisten ; Grundsätze über das Verbot der Rückzahlung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.11.1984
Aktenzeichen
9 U 286/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1984:1128.9U286.83.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG S. - AZ: 8 O 102/83

Fundstelle

  • ZIP 1985, 100-107

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M. sowie
die Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Dr. S.
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. September 1983 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts S. geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 308.546,25 DM nebst 7 % Zinsen auf 250.000,00 DM seit dem 1. Mai 1983, 4 % Zinsen auf 42.296,25 DM seit dem 1. Mai 1983 und 4 % Zinsen auf 16.250,00 DM seit dem 21. Juli 1983 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 370.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

Beschwer der Beklagten: 308.546,25 DM.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der Dr. W. K. B. GmbH & Co. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin). Er macht geltend, die Beklagte hafte den Gläubigern der Gemeinschuldnerin in Höhe einer nicht eingezahlten restlichen Kommanditeinlage von 308.546,25 DM.

2

Die Gemeinschuldnerin wurde am 15. März 1976 gegründet und am 25. Mai 1976 in das Handelsregister eingetragen. Als Gesellschafter wären an ihr die Dr. W. K. B. GmbH ohne Kapitaleinlage sowie der Dipl.-Landwirt Dr. K. und die Beklagte mit Kommanditeinlagen von je 250.000,00 DM beteiligt; die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hielten Dr. K. mit 5.000,00 DM und die Beklagte mit 15.000,00 DM. Der Errichtung der Gemeinschuldnerin waren am 30. Dezember 1975 verschiedene Vereinbarungen vorangegangen, die u. a. zum Inhalt hatten, daß Dr. K. seine Einzelfirma in die Gemeinschuldnerin einbringen sollte und daß die Beklagte ihren Geschäftsanteil und ihre Kommanditbeteiligung treuhänderisch für die Internationale H. Company D. GmbH & Co. KG (im folgenden: D. KG) halten sollte; Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der D. KG war Horst-Werner T. Unter dem 15. März 1976 erteilte die Beklagte der Ferdinand F. D. GmbH - der Komplementärin der D. KG - die Vollmacht, sie in allen ihre Beteiligung an der Gemeinschuldnerin betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Mit der treuhänderischen Beteiligung der Beklagten an der Gemeinschuldnerin verfolgte die D. KG den Zweck, die Übernahme des Geschäftsbetriebs Dr. K. durch die Dau KG vor der Konkurrenz in der Honigbranche geheimzuhalten.

3

Durch einen undatierten ersten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin wurden die Kommanditanteile Dr. Kriegers und der Beklagten auf je 750.000,00 DM erhöht. Diese Erhöhung wurde unter dem 30. September 1981 zum Handelsregister angemeldet und am 9. November 1981 eingetragen.

4

Am 21. Dezember 1982 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Gegen Horst-Werner T. und die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin, Dr. K. und R., wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil sie in den Verdacht geraten waren, Konkursstraftaten u. a. dadurch begangen zu haben, daß sie in den Jahresabschlüssen der Gemeinschuldnerin für die Jahre 1977 bis 1981 mengen- und wertmäßig überhöhte Vorräte hatten ausweisen lassen; nach Behauptung des Klägers sollen die Warenvorräte per 31. Dezember 1981 um rund 14 Mio. DM zu hoch angesetzt worden sein. Auf Veranlassung des Klägers wurden durch die F.-GmbH - deren Geschäftsführer der Kläger ist - berichtigte Jahresabschlüsse für die Zeit von 1977 bis 1981 erstellt, die von den früheren Bilanzen nur in den Posten "Vorräte" sowie in den damit zusammenhängenden Steueransätzen abweichen und mit erheblichen Verlusten abschließen; die berichtigten Bilanzen wurden nach einer Betriebsprüfung vom Finanzamt anerkannt. In der Konkurseröffnungsbilanz sind aus den früheren Jahresabschlüssen übernommene langfristige Verbindlichkeiten von rund 1,3 Mio. DM sowie kurzfristige Schulden von mehr als 28 Mio. DM ausgewiesen.

5

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe den Erhöhungsbetrag von 500.000,00 DM noch nicht auf ihre Kommanditeinlage eingezahlt. Nach Abzug eines in der berichtigten Bilanz zum 31. Dezember 1981 auf den Darlehenskonto der Beklagten vorhandenen Guthabens von 191.453,75 DM hat der Kläger von der Beklagten im Urkundenprozeß die Zahlung des Differenzbetrags von 308.546,25 DM zur Konkursmasse verlangt. Die genannten 191.453,75 DM hat der Kläger inzwischen in einem weiteren Prozeß - 8 O 52/84 LG. S. - eingeklagt.

6

Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten. Sie hat vorgetragen, der in § 19 des Gesellschaftsvertrages für die Gemeinschuldnerin vorgesehene Schiedsvertrag sei abgeschlossen worden. Danach sei auch über den im vorliegenden Prozeß streitigen Anspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.

7

Zur Einzahlung der erhöhten Kommanditeinlage hat die Beklagte sich im übrigen schon deshalb nicht für verpflichtet angesehen, weil der diesbezügliche Gesellschafterbeschluß nicht von dem Geschäftsführer R. unterzeichnet worden - dies ist unstreitig - und deshalb unwirksam sei. Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, daß der Gesellschafterbeschluß und die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister nichtig seien, weil sie die dabei in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen - ebenfalls unstreitig - durch ein Schreiben vom 3. August 1983 angefochten habe. Horst-Werner T. habe sie nämlich über den Gang der Geschäfte und über die Einzahlung des erhöhten Kapitals arglistig getäuscht. Außerdem verstoße der Kläger, so hat die Beklagte gemeint, gegen Treu und Glauben, wenn er sie als offene Treuhänderin anstelle der D. KG in Anspruch nehme, obwohl allein diese KG als wirtschaftliche Inhaberin der Beteiligungen ihre, der Beklagten, Einlagen habe aufbringen sollen.

8

Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, sofern die erhöhte Einlageforderung der Gemeinschuldnerin entstanden sei, sei sie durch Verrechnungen erloschen. Im einzelnen hat die Beklagte dazu folgendes vorgetragen:

9

In der ursprünglichen, von dem Steuerberater H. erstellten Bilanz der Gemeinschuldnerin zum 31. Dezember 1981 war unstreitig eine Einlageforderung der Gemeinschuldnerin an die Beklagte in Höhe von nur noch 250.000,00 DM ausgewiesen. Nach Ziff. 1 und 26 der Erläuterungen zu dieser Bilanz hatte sich die frühere Forderung von 500.000,00 DM durch Umbuchung eines Betrages von 250.000,00 DM von dem Darlehenskonto der Beklagten entsprechend ermäßigt. Die Beklagte hat behauptet, die Bilanz des Steuerberaters H. sei richtig gewesen und habe insbesondere das Guthaben auf ihrem, der Beklagten, Darlehenskonto zutreffend ausgewiesen. Unrichtig sei dagegen die von der F.-GmbH aufgestellte Bilanz, zumal - wie aus einem Zeitungsbericht hervorgehe - nachträglich Honigvorräte im Wert von 1,5 Mio. DM in einer Hamburger Speditionshalle aufgefunden worden seien.

10

Die Beklagte hat ferner gemeint, in Höhe eines weiteren Betrages von 250.000,00 DM sei eine Einlageforderung der Gemeinschuldnerin durch Verrechnung mit einem Anspruch der D. KG gegen die Gemeinschuldnerin erloschen. Unstreitig hatte die D. KG für die Gemeinschuldnerin Personalkosten einschließlich Sozialabgaben in Höhe von 399.953,41 DM verauslagt und ihr diesen Betrag durch eine Debet-Note vom 29. Januar 1982 in Rechnung gestellt. Zahlungen auf diese Rechnung hat die Gemeinschuldnerin an die D. KG nicht geleistet; mit Schreiben vom 29. Juni 1982 hat sie die D. KG gebeten, als á-Konto-Zahlung für die genannte Rechnung "folgende Verrechnung" vorzunehmen: "250.000,00 DM Kommanditeinlage Frau Karin Sch.". Entsprechende Buchungen wurden bei beiden Gesellschaften ausgeführt. Die Beklagte hat in diesem Vorgang eine Aufrechnung durch die D. KG gegen die Einlageforderung der Gemeinschuldnerin gesehen.

11

Vorsorglich hat die Beklagte außerdem geltend gemacht, sie habe schon vor dem Beginn dieses Rechtsstreits auch mit ihrer restlichen, in der ursprünglichen Bilanz für 1981 ausgewiesenen Darlehensforderung von 274.053,33 DM gegen Einlageansprüche der Gemeinschuldnerin aufgerechnet. Hilfsweise hat sie schließlich die durch die erwähnte Verrechnung nicht getilgte Forderung der D. KG aus der Rechnung vom 29. Januar 1982 in Höhe von 149.953,41 DM zur Aufrechnung gestellt.

12

Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil zur. Zahlung von 58.546,25 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Klage als zulässig und die Inanspruchnahme der Beklagten als Kommanditistin nicht als treuwidrig angesehen. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte den Gläubigern der Gemeinschuldnerin in Höhe des im Handelsregister eingetragenen Betrages ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung und auf die von der Beklagten erklärte Anfechtung hafte. In Höhe von 250.000,00 DM hat das Landgericht die Einlageforderung durch die Verrechnung mit dem Anspruch der Dau KG aus der Rechnung vom 29. Januar 1982 als erloschen angesehen; in dieser Verrechnung hat das Landgericht eine vertragliche Aufrechnung erblickt. Die vorprozessuale Aufrechnung mit Darlehensansprüchen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin hat das Landgericht für unwirksam gehalten, weil die Beklagte mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht beweisen könne, daß ihr über die vom Kläger berücksichtigte Darlehensforderung hinaus weitere Ansprüche zustünden. Die Hilfsaufrechnung mit einem restlichen Erstattungsanspruch der Dau KG war nach Ansicht des Landgerichts wirkungslos, weil nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte diese Forderung erworben gehabt habe.

13

Gegen dieses Urteil, auf das auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist nach wie vor der Auffassung, daß die Einlageforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen der D. KG habe getilgt werden können. Außerdem vertritt er die Ansicht, daß die diesbezügliche, durch einander entsprechende Buchungen vorgenommene Verrechnung auf die unzulässige Rückzahlung eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens hinauslaufe; der Kläger hat die Verrechnung deshalb durch ein an die öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg gerichtetes Schreiben vom 19. Dezember 1983 gemäß § 32 a KO angefochten.

14

Der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin sei seit Ende 1979 überschuldet und konkursreif gewesen. Indem die D. KG die für Personalkosten verauslagten Beträge nicht schon Ende 1981 zurückgefordert, sondern ihren Erstattungsanspruch zunächst gestundet habe, habe sie - die wirtschaftlich die Gemeinschuldner; beherrscht habe und als eigentliche Gesellschafterin anzusehen gewesen sei - der Gemeinschuldnerin ein Darlehen in einer Situation gewährt, in der diese Kredit zu marktüblichen Bedingungen von dritter Seite keinesfalls mehr erhalten hätte. Ausweislich auch der ursprünglichen Bilanz für 1981 sei die Gemeinschuldnerin - wie unter den Parteien unstreitig ist - seinerzeit mit mehr als 20 Mio. DM verschuldet gewesen. Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens eine Liste der im Konkurs angemeldeten und geprüften Forderungen vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 262 bis 272 der Gerichtsakten).

15

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten vom Urkundenprozeß Abstand genommen. Er beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 250.000,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Mai 1983 zu zahlen,

hilfsweise,

ihm Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft zu gestatten.

16

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

als Sicherheit auch eine Bankbürgschaft zuzulassen.

17

Sie tritt den Ausführungen des Landgerichts zur Tilgung der Einlageforderung durch Verrechnung mit einem Erstattungsanspruch der D. KG bei. Die Grundsätze über die verbotene Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen hält die Beklagte im vorliegenden Fall nicht für anwendbar. Die Anfechtung der Verrechnung hat der Kläger nach ihrer Ansicht zu spät erklärt. Im übrigen meint sie, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, wieso er ihre angeblich rückständige Einlage zur Befriedigung der Konkursgläubiger benötige, und für welche Forderungen welcher Gläubiger sie persönlich haften solle.

18

Darüber hinaus ist die Beklagte nach wie vor der Meinung, daß eine Einlageforderung gegen sie nicht, jedenfalls nicht mehr, bestehe. Sie ergänzt und vertieft ihr früheres diesbezügliches Vorbringen.

19

Gegen ihre Verurteilung zu teilweiser Befriedigung des Klageanspruchs wendet sich die Beklagte mit ihrer Anschlußberufung.

20

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

22

Er halt das Urteil des Landgerichts insoweit für richtig, als es Gegenansprüche der Beklagten verneint hat.

23

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf ihre Schriftsätze nebst den darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung ist begründet. Dagegen hat die Anschlußberufung keinen Erfolg.

25

I.

Die Klage ist zulässig.

26

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Schiedsgerichtsklausel (§ 1027 a ZPO) berufen. Ob der in § 19 des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschuldnerin erwähnte Schiedsvertrag formwirksam geschlossen worden ist, ist für die Entscheidung unerheblich so daß für ein Verfahren nach §§ 425 ff. ZPO kein Raum ist. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger keinen Anspruch "aus dem Gesellschaftsverhältnis" im Sinne von § 19 des Gesellschaftsvertrages geltend macht.

27

Der Kläger verlangt von der Beklagten nicht die Einzahlung der Pflichteinlage. Vielmehr übt er gemäß § 171 Abs. 2 HGB das den Gläubigern zustehende Recht nach § 171 Abs. 1 HGB aus, die Beklagte als Kommanditistin bis zur Höhe der eingetragenen (§ 172 Abs. 1 HGB) und nicht geleisteten Hafteinlage persönlich in Anspruch zu nehmen. § 171 Abs. 2 HGB soll die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger wegen ihrer schon vor Konkurseröffnung bestehenden Forderungen sichern; die Vorschrift begründet aber solche Forderungen nicht neu, sondern eröffnet den Zugriff auf privates Vermögen der Kommanditisten außerhalb des Gesellschaftsvermögens.

28

Das Recht des Konkursverwalters nach § 171 Abs. 2 HGB setzt deshalb unbefriedigte Forderungen außenstehender Gläubiger voraus, die von dem Recht der Gesellschaft auf die nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringende Einlage zu unterscheiden sind; die Vorschrift gibt dem Konkursverwalter als Sachwalter der Gläubiger ein gesetzliches Recht auf Befriedigung, ohne die Ansprüche selbst auf eine neue Grundlage zu stellen (vgl. Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 25. Aufl., § 171 Anm. 3 B; Schilling in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 171 Anm. 35 f., 38; Schlegelberger-Geßler, HGB, 4. Aufl., § 171 Rdn. 30). Von einem gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Schiedsvertrag würden deshalb die zwischen Gläubigern und Gesellschaft bestehenden Forderungen nicht erfaßt. Da die Parteien eines solchen Schiedsvertrages - die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin - im übrigen aus diesem Grund auch nicht berechtigt gewesen wären, sich über die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gemeinschuldnerin zu vergleichen, hätte eine Schiedsvereinbarung für den Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses keine rechtliche Wirkung (§ 1025 Abs. 1 ZPO).

29

II.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, daß ihre Haftung nach § 172 Abs. 1 HGB auch auf den angemeldeten und eingetragene Erhöhungsbetrag von 500.000,00 DM entstanden ist und vom Konkursverwalter gegen sie als "Strohfrau" realisiert werden darf.

30

1.

Es kommt nicht darauf an, ob die Erhöhung der Kommanditeinlage wirksam beschlossen und ob etwa ein auf fehlerhafter Vertretung der Komplementärin beruhender Mangel durch die Unterzeichnung der Registeranmeldung behoben worden ist. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß die Beklagte sich nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber den Gläubigern nicht auf gesellschaftsinterne Vorgänge berufen darf. Ein Kommanditist kann sich seiner Haftung im Außenverhältnis auch dann nicht entziehen, wenn eine eingetragene Erhöhung der Haftsumme nicht vereinbart war, sofern der Erhöhungsbetrag nur tatsächlich zur Eintragung angemeldet war und die Eintragung nicht etwa auf einem Versehen des Registergerichts beruhte (Schilling a.a.O., § 172 Anm. 20; Schlegelberger-Geßler a.a.O., § 172 Rdn. 7). Letzteres war hier nicht der Fall.

31

2.

Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung der Registeranmeldung bewogen worden ist. Dies folgt schon aus der eindeutigen Regelung des § 172 Abs. 1 HGB, wonach für die Haftung im Verhältnis zu den Gläubigern allein die Eintragung selbst maßgebend ist.

32

Auf die von der Beklagten behauptete Täuschung kommt es auch deshalb nicht an, weil die Anmeldung einer Erhöhung des haftenden Kommanditkapitals zum Handelsregister keine nach § 123 BGB anfechtbare Willenserklärung ist. Die Anmeldung hat die Mitteilung einer rechtlich relevanten Tatsache - nämlich eines bestimmten, bereits gefaßten Gesellschafterbeschlusses - zum Gegenstand. Sie ist jedoch keine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensäußerung, deren Wirkungen entsprechend diesem Erfolgswillen eintreten (vgl. Lehmann-Hübner, Allgemeiner Teil des BGB, 15. Aufl., S 141). Folgen der gesetzlich angeordneten Anmeldung sind die Eintragung und die Haftung nach § 172 Abs. 1 HGB; diese Wirkungen treten indessen kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen des Anmeldenden ein.

33

3.

Der Kläger handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er die Beklagte auf Zahlung der Hafteinlage zugunsten der Konkursgläubiger in Anspruch nimmt. Auch bei der offenen Treuhand ist der Strohmann nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur im Außenverhältnis Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten (vgl. BGHZ 31, S. 258, 264[BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57]; BGH WM 1971, S. 307; Münch.Komm./Ulmer, BGB, § 705 Rdn. 65; Hachenburg-Ulmer, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., § 2 Rdn. 51; Scholz-Westermann, GmbH-Gesetz, 6. Aufl., § 2 Rdn. 28).

34

Für die von der Beklagten gewünschte Rechtsfortbildung dahin, daß - jedenfalls in bestimmten Fällen - allein der Treugeber als Gesellschafter in Anspruch genommen werden könne, ist kein Raum. In bezug auf Treuhandkommanditisten scheitert dies schon daran, daß deren Außenhaftung nach § 172 Abs. 1 HGB durch den öffentlichen Glauben des Handelsregister gesichert wird. Ein Umkehrschluß aus den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 31, S. 264[BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57] kann nicht gezogen werden. Ob das Verkehrsbedürfnis nach Klarheit über die Person des Gesellschafters es verlangt, den Strohmann an seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten festzuhalten, ist generell zu beurteilen; die Rechtssicherheit gebietet es gerade, Ausnahmen von diesem Grundsatz auch dann nicht zuzulassen, wenn zwischen den Beteiligten feststeht, wer Hintermann ist. Schließlich ist es der erklärte Zweck jedes gesellschaftsrechtlichen Treuhandsverhältnisses, dem Treuhänder nach außen die uneingeschränkte Rechtsstellung eines Gesellschafters zu verschaffen. Es besteht kein Anlaß, den Strohmann von seinen sich hieraus ergebenden Pflichten allein deshalb zu entlasten, weil der Treuhandvertrag anderen bekannt ist.

35

III.

1.

Daß die Hafteinlage der Beklagten in Höhe von 308.546,25 DM zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlich ist (vgl. Baumbach-Duden-Hopt a.a.O., § 171 Anm. 3 b), zieht die Beklagte nicht substantiiert in Zweifel. Sie bestreitet von den in der Konkurseröffnungsbilanz zum 21. Dezember 1982 ausgewiesenen Verbindlichkeiten und den in der Aufstellung des Klägers ausgewiesenen geprüften Forderungen lediglich die Ansprüche der Banken, des Finanzamts R.-W. sowie die Ansprüche der Firma G. und B. GmbH in Höhe von rund 1,11 Millionen DM. Die Summe der übrigen, im einzelnen dargelegten und vom Kläger als berechtigt bezeichneten Forderungen übersteigt den mit der Klage verlangten Betrag bei weitem.

36

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Beklagte die Bilanzansätze des Steuerberater H. per 31. Dezember 1981 ausdrücklich für richtig hält. In dieser Bilanz sind allein Lieferantenschulden von mehr als 15 Mio. DM enthalten. Es spricht - auch unabhängig von den weiteren unbestrittenen Passivposten in der Konkurseröffnungsbilanz - nichts dafür, daß diese Verbindlichkeiten bis zur Konkurseröffnung, also während des folgenden Geschäftsjahres, so weit abgebaut worden sind, daß sie aus der Konkursmasse gedeckt werden könnten, in der nach der Darstellung der Beklagten rund 1 Mio. DM vorhanden sein sollen. Warum - wenn es sich so verhielte - die Gemeinschuldnerin überhaupt in Konkurs gefallen ist, müßte die Beklagte erklären, die sich als Gesellschafterin die erforderlichen Einblicke in die Geschäftsunterlagen verschaffen kann. Eine derartige Erklärung ist die Beklagte indessen schuldig geblieben.

37

Der Kläger ist hiernach berechtigt, die Beklagte gemäß § 171 Abs. 1 und 2 HGB persönlich in dem Umfang in Anspruch zu nehmen, in dem sie ihre Hafteinlage noch nicht geleistet hat. Die durch die Registereintragung vom 9. November 1981 erhöhte Haftung der Beklagten gilt auch für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin, die vor diesem Zeitpunkt entstanden waren (vgl. Baumbach-Duden-Hopt, a.a.O. § 172 Anm. 1 B; Schilling a.a.O., § 172 Anm. 24). Die Garantiehaftung der Kommanditisten im Verhältnis zu dritten Gläubigern unterscheidet sich in diesem Punkt von der gesellschaftsinternen Beteiligung der Gesellschafter am Verlust der KG, die in der Regel nur für die während deren Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstandenen Verluste in Betracht kommt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1983 in dem Verfahren O. gegen Heiner B. Schiffahrtsgesellschaft - II ZR 18/83-9 U 50/82 OLG Celle -, S. 22).

38

2.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 29. Juni 1982 an die D. KG zu einer Verrechnungsvereinbarung geführt hat, durch die die unstreitige Forderung der D. KG gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe eines Teilbetrages von 250.000,00 DM durch Aufrechnung mit der Einlageforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte getilgt werden sollte. Bei beiden Gesellschaften - Gemeinschuldnerin und D. KG - sind unstreitig entsprechende Buchungen vorgenommen worden; soweit die Zustimmung der Beklagten hierzu erforderlich war, ist sie spätestens im Prozeß erklärt worden. Die Verrechnungsvereinbarung war jedoch unwirksam, weil sie gegen die Grundsätze über das Verbot der Rückzahlung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen verstieß.

39

a)

Nach den bis zum Inkrafttreten der GmbH-Novelle 1980 am 1. Januar 1981 entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Darlehen und ähnliche Leistungen, die ein Gesellschafter einer nicht mehr existenzfähigen GmbH anstelle von Eigenkapital in einer Situation zuführt, in der sie Kredit zu marktüblichen Bedingungen sonst nicht mehr erhalten hätte, wie haftendes Kapital zu behandeln sein, das nach § 30 GmbHG nicht zurückgezahlt werden darf (vgl. BGHZ 31, S. 258, 271 ff.[BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57];  67 [BGH 20.09.1959 - VIII ZR 100/58]S. 171, 175; 76, S. 327, 328 f.; 81 S. 311, 314). Diese Grundsätze - die sich von der konkurs- und anfechtungsrechtlichen Regelung der §§ 32 a GmbHG, 172 a HGB und 32 a KO vor allem hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit und -bedürftigkeit sowie der begrenzten Höhe eines Rückgewähranspruchs unterscheiden - gelten auch nach dem 1. Januar 1981 weiter (BGH NJW 1984 S. 1891, 1892 f. [BGH 26.03.1984 - II ZR 14/84]) [BGH 26.03.1984 - II ZR 14/84].

40

b)

Für die Rückzahlung einer der GmbH & Co. KG gewährten kapitalersetzenden Leistung aus dem Vermögen der zahlungsunfähigen oder überschuldeten KG gelten die vorgenannten, für die GmbH entwickelten Regeln entsprechend. Das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG ist jedenfalls in solchen Fällen auf Leistungen der KG an einen Gesellschafter anzuwenden, in denen - wie regelmäßig bei Überschuldung der KG - die für die Haftung der GmbH nach § 128 HGB zu bildenden Passiva zu einer Unterbilanz oder Überschuldung der GmbH führen bzw. eine schon vorher bestehende Überschuldung vertiefen (vgl. BGHZ 60, S 324, 331[BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70];  67 [BGH 18.12.1972 - III ZR 213/70]S. 171, 175 f.; 76 S. 327, 329; Hachenburg-Ulmer a.a.O., Anhang zu § 30, Rdn. 99; Scholz-Westermann a.a.O., § 30 Rdn. 33) Auf eine Kapitalbeteiligung der GmbH an der KG (vgl. hier § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschuldnerin) kommt es dabei nicht an (Scholz-Westermann, a.a.O.).

41

c)

Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt im vorliegenden Fall ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit von Darlehensgeber (D. KG) und Leistungsempfänger (Beklagte) zu dem Ergebnis, daß die nach dem 29. Juni 1982 vorgenommene Verrechnung unzulässig war. Auf die Frage, ob der Kläger die Verrechnung rechtzeitig nach § 32 a KO durch den Güteantrag vom 19. Dezember 1983 angefochten hat, kommt es deshalb ebensowenig an wie auf einen guten Glauben der Beklagten (vgl. zu letzterem Scholz-Westermann, a.a.O., § 30 Rdn. 22).

42

aa)

Ausweislich der Debet-Note vom 29. Januar 1982 hatte die D. KG im Jahre 1981 für die Gemeinschuldnerin rund 400.000,00 DM zur Bezahlung von Personalkosten verauslagt. Die Erstattungsforderung der D. KG in dieser Höhe ist unter den Parteien unstreitig. An dem Darlehenscharakter der Auslage bestehen keine Zweifel; ein sonstiger Rechtsgrund ist jedenfalls nicht ersichtlich. Zumindest der hier streitige Teilbetrag von 250.000,00 DM ist bis zum 29. Juni 1982 kreditiert worden. Ob die Gemeinschuldnerin schon konkursreif war, als die 400.000,00 DM von der D. KG bereitgestellt wurden, kann offenbleiben: Maßgebend für die Anwendung des § 30 GmbHG ist die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt der Rückgewähr (BGHZ 67, S, 171, 177); auch ein Gesellschafterdarlehen, das der noch lebensfähigen Gesellschaft gegeben worden ist, kann nachträglich wegen verschlechterter Vermögenslage eigenkapitalersetzende Funktion erhalten und muß dann im Unternehmen stehen bleiben (BGHZ 75 S. 334, 337[BGH 26.11.1979 - II ZR 104/77] m.w.N.).

43

bb)

Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß die Gemeinschuldnerin spätestens Mitte 1982 - als die Verrechnungsabrede getroffen wurde und die entsprechenden Buchungen erfolgten - überschuldet war.

44

Die Beklagte ist dem durch die Vorlage der berichtigten Bilanzen gestützten Vortrag des Klägers zu der Vermögenslage der Gemeinschuldnerin und der Entwicklung ihrer Verluste seit 1979 nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beklagte die Schulden der Gemeinschuldnerin per 31. Dezember 1981 bestreitet, übersieht sie auch in diesem Zusammenhang, daß die Verbindlichkeiten (Passiva zu Posten VI der Bilanz) aus der von dem Steuerberater H. erstellten Bilanz für 1981 - die die Beklagte für richtig hält - in die berichtigte Bilanz übernommen worden sind. Zu der behaupteten Überschuldung von 23,8 Mio. DM am 21. Dezember 1983 hat die Beklagte nicht Stellung genommen. Schon hiernach muß eine erhebliche Überschuldung zur Zeit der Konkurseröffnung und in den vorhergehenden Monaten als unstreitig gelten. Mit dem Hinweis auf die ursprüngliche Bilanz zum 31. Dezember 1981 kann die Beklagte die Behauptung des Klägers, die Gemeinschuldnerin sei im Jahre 1982 überschuldet gewesen, nicht wirksam bestreiten ohne zumindest die Tendenz des weiteren Geschäftsverlaufs darzustellen. Daß in Wahrheit der Konkursgrund der Überschuldung nicht vorgelegen habe, will die Beklagte aber offenbar nicht geltend machen.

45

Hätte die Beklagte ernsthaft behaupten wollen, daß die Gemeinschuldnerin noch im Sommer 1982 nicht überschuldet gewesen sei, so wäre von ihr als Gesellschafterin zu verlangen, daß sie die Vermögens- und Ertragslage der Gemeinschuldnerin für diesen Zeitraum zumindest in groben Zügen darlegte und mit Zahlenangaben untermauerte, die einer sachverständigen Überprüfung zugänglich sind. Mit der bloßen Behauptung, die alten Bilanzen seien richtig, genügt die Beklagte insbesondere auch deshalb nicht ihrer Darlegungslast, weil sich die Änderungen durch die F.-GmbH - unstreitig - darauf beschränkt haben, die Warenbestände zu berichtigen und die daraus resultierenden Korrekturen bei den Steuerforderungen vorzunehmen (vgl. S. 1 der berichtigten Jahresabschlüsse der Fiducia-GmbH vom 31. März 1983). Die Beklagte hätte daher vortragen müssen, welche neuen Bilanzansätze der F.-GmbH unrichtig seien; erst dann wäre der Kläger gehalten gewesen, die Ermittlung der korrigierten Warenmengen und deren Bewertung zu schildern und unter Beweis zu stellen.

46

Die von der Beklagten behauptete Tatsache, nachträglich seien noch Honigvorräte aufgefunden worden, ist nicht entscheidungserheblich und deshalb auch nicht beweisbedürftig. Zum einen hätten zusätzliche Vorräte im Wert von 1,5 Mio. DM das Bild der Konkurseröffnungsbilanz nicht wesentlich verändert. Außerdem sind keine Anhaltspunkte dafür genannt, daß die später entdeckten Vorräte gerade zum Vermögen der Gemeinschuldnerin zu rechnen waren und nicht etwa einer anderen T.-Gesellschaft (z. B. der ebenfalls in Konkurs gefallenen Dau KG) gehörten.

47

cc)

Hiernach muß angenommen werden, daß durch eine Kapitalrückzahlung in Höhe von 250.000,00 DM oder eine entsprechende Verrechnung eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin im Sommer 1982 vertieft worden ist. Diese Überschuldung hatte eine Größenordnung erreicht, die außer Verhältnis zur Höhe des nach § 128 HGB haftenden Stammkapitals der Komplementär-GmbH (20.000,00 DM) stand, so daß für die GmbH durch die Gewährung kapitalersetzender Darlehen an die Gemeinschuldnerin wirtschaftlich der gleiche Zustand eingetreten war, wie wenn ihr selbst ein solches Darlehen zur Verfügung gestanden hätte. Da auch die GmbH mit mehr als 250.000,00 DM überschuldet war, mußte dieser Betrag der Gemeinschuldnerin in vollem Umfang erhalten bleiben.

48

Fraglich kann allein sein, ob die Verrechnung sich deshalb nicht als unzulässige Kapitalrückzahlung darstellte, weil der Wert zwar der Beklagten in Gestalt einer Schuldbefreiung zugeflossen ist, die Beklagte jedoch nicht Darlehensgeberin war. Die Frage ist zu verneinen.

49

Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß derjenige, auf dessen Rechnung sich ein Strohmann an der Gründung einer Gesellschaft beteiligt, der Gesellschaft gegenüber wie ein Gesellschafter behandelt wird (BGHZ 31, S. 259, 267[BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57]; OLG Hamburg, BB 1984, S. 1253 m.w.N.). Deshalb muß der von der D. KG gewählte Kredit wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden. Da auch der Strohmann Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, wird der Kommanditanteil in Fällen der vorliegenden Art. zugleich zwei Gesellschaftern zugeordnet, ohne daß die Aufspaltung zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaberschaft jedoch die Gläubiger benachteiligen dürfte. Daraus folgt, daß bei einer so engen Verbindung, wie sie hier durch den Treuhandvertrag hergestellt worden. Treugeber und Strohmann als Einheit behandelt werden müssen mit der Konsequenz, daß der Strohmann auch dann zur Erstattung einer unzulässigen Kapitalauszahlung verpflichtet ist, wenn der Betrag zwar an den Hintermann ausgekehrt, gleichzeitig aber er selbst dadurch begünstigt ist. Die formale Gläubiger- und Schuldnerstellung spielt keine Rolle (Scholz-Westermann, a.a.O., § 30 Rdn. 23, 25).

50

Aus der Sicht der Gemeinschuldnerin bedeutete es keinen Unterschied, ob die D. KG den Kredit unmittelbar oder unter Einschaltung der Beklagten gewährte, zumal die D. KG kraft der von der Beklagten erteilten umfassenden Vollmacht vom 15. März 1 ein Gesellschafterdarlehen auch im Namen der Beklagten hätte gewähren können; hätte die Gemeinschuldnerin dann den Darlehensanspruch der Beklagten mit ihrer Einlageforderung verrechnet, so wäre dies unter den Mitte 1982 gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen unzulässig gewesen (vgl. BGH NJW 1984, S. 1891 ff. [BGH 26.03.1984 - II ZR 14/84]) An diesem Ergebnis kann sich nichts dadurch ändern, daß die D. KG das Darlehen direkt ausgezahlt hat; die gegen die Beklagte gerichtete Einlageforderung muß in gleicher Weise bestehen bleiben, weil anderenfalls das kapitalersetzende Darlehen in unzulässiger Weise mit Mitteln der Gesellschaft getilgt worden wäre.

51

3.

Durch eine Aufrechnung mit Darlehensansprüchen der Beklagten ist die Einlageforderung nicht in der im Prozeß streitigen Höhe erloschen.

52

a)

Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, daß ihr Darlehensguthaben höher als die 191.453,75 DM gewesen sei, die der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zu ihren Gunsten berücksichtigt hat.

53

Voraussetzung hierfür wäre wiederum, daß die Beklagte im einzelnen die korrigierten Bilanzpositionen (Warenvorräte und Steuern) angriffe und außerdem unter Beweis stellte, daß die früheren Ansätze richtig waren. Mit alten Bilanzen, Sachverständigengutachten und dem Zeugnis des Steuerberaters H. ist ein solcher Beweis nicht zu führen, weil ein Sachverständiger nicht wissen kann, welche Vorräte tatsächlich vorhanden waren, und weil der Steuerberater H. ausweislich seines Testats und seiner Schreiben vom 21. April 1983 und vom 10. Mai 1983 an den Kläger den Warenbestand nur stichprobenartig geprüft hat. Da der Gewinn und damit auch das Guthaben der Beklagten auf ihrem Separatkonto allein von der zutreffenden Bewertung der Vorräte sowie deren steuerlichen Folgen abhängt, ermöglicht der Vortrag der für ihre Gegenansprüche beweispflichtigen Beklagten keine weitere Aufklärung der behaupteten Gewinnansprüche.

54

Angesichts der im Grundsatz unstreitigen Geschäftsentwicklung bei der Gemeinschuldnerin und der Tatsache, daß die berichtigten Bilanzen immerhin auch nach einer Betriebsprüfung von der Finanzverwaltung als zutreffend anerkannt worden sind, spricht kein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der früheren Jahresabschlüsse.

55

b)

Selbst wenn jedoch die Beklagte die von ihr behaupteten Darlehensforderungen hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hätte, käme eine Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht nicht in Betracht.

56

Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die Beklagte schon vor Beginn dieses Rechtsstreits gegenüber der Einlageforderung mit ihren in der ursprünglichen Bilanz für 1981 ausgewiesenen Darlehensansprüchen aufgerechnet hat. Den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung hat die Beklagte nicht mitgeteilt. Vielmehr ist sie der Behauptung des Klägers nicht entgegengetreten, die Aufrechnung könne erst nach der Erstellung des Jahresabschlusses vom 25. August 1982 erklärt worden sein. Da die Beklagte auch nicht dargelegt hat, daß sie schon vorher den Stand ihres Darlehenskontos gekannt habe, ist davon auszugehen, daß sie frühestens nach Vorlage der Bilanz aufgerechnet hat. Diese Aufrechnung - die noch später stattgefunden hat als die Verrechnung mit der Forderung der D. KG - war unwirksam, weil auch sie der unzulässigen Rückzahlung eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens gleichkam. Hierfür gelten die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. entsprechend.

57

IV.

Nach alledem mußte die Beklagte vorbehaltlos zur Zahlung in Höhe der gesamten Klageforderung verurteilt werden.

58

Da die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 12. April 1983 gemahnt worden ist, hat sie den mit dieser Mahnung geforderten Betrag von 292.296,25 DM seit dem 1. Mai 1983, die restlichen 16.250,00 DM ab Rechtshängigkeit (21. Juli 1983) zu verzinsen. Auf 250.000,00 DM sind entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers und aufgrund der von ihm vorgelegten Bankbescheinigung vom 15. Mai 1984 7 % Zinsen seit dem 1. Mai 1983 zu zahlen. Auf 42.296,25 DM hat die Beklagte 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1983 - insoweit hat der Kläger das Urteil des Landgerichts nicht angefochten - und auf 16.250,00 DM 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1983 zu entrichten.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.

60

M.Dr. W.Dr. S.

Streitwertbeschluss:

Beschwer der Beklagten: 308.546,25 DM.