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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 KKN-DVerarbVO - Zusammenarbeit des KKN mit dem Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen (EKN)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung - KKN-DVerarbVO)
Amtliche Abkürzung
KKN-DVerarbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Zur Prüfung und Bearbeitung der dem EKN zu übermittelnden Daten kann das KKN Beschäftigten der Vertrauensstelle des EKN die folgenden Zugriffs- und Bearbeitungsrechte gewähren:

  1. 1.

    Bearbeitung von Meldedaten in der Datenannahmestelle nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GKKN,

  2. 2.

    Zuordnung von Meldungen zu gespeicherten Erkrankungsfällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GKKN,

  3. 3.

    Durchführung von Rückfragen bei den Meldenden nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GKKN und

  4. 4.

    Weiterleitung von Meldedaten an die Registerstelle des EKN nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 3 Satz 2 GKKN.

(2) Beschäftigten der Vertrauensstelle des EKN, die Daten nach § 11a GEKN an das KKN übermitteln, dürfen keine Bearbeitungs- und keine Zugriffsrechte nach Absatz 1 gewährt werden.