Abschnitt 39 VGO - 39. Urlaub, Ausgang, befristete Unterbrechung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Wird Urlaub, Ausgang oder eine befristete Unterbrechung der Strafvollstreckung bewilligt, so ist ein Urlaubs-, Ausgangs- bzw. Strafunterbrechungsschein (Vordruck 25: Urlaubsschein, Vordruck 26: Ausgangsschein, Vordruck 27: Strafunterbrechungsschein) auszustellen, zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Die Rückkehr von Gefangenen ist zu überwachen. Für Urlaubs- und Ausgangsanträge und deren Bearbeitung ist der Vordruck 24 (Urlaubs- und Ausgangsantrag) zu verwenden.
(2) Soweit nicht um die Mitteilung einzelner Beurlaubungen ersucht wird, sind zumindest der Beginn der Urlaubseignung und deren Widerruf der für die Justizvollzugsanstalt zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mitzuteilen (Vordruck 29: Mitteilung über Urlaubseignung und Vordruck 30: Mitteilung über Widerruf der Urlaubseignung). Hat die Polizei um Mitteilung einzelner Beurlaubungen ersucht, erfolgt die Mitteilung auch an die Polizeidienststelle des von den Gefangenen angegebenen Aufenthaltsortes (Vordruck 28: Mitteilung über Urlaub).
(3) Eine befristete Strafunterbrechung ist der für die Justizvollzugsanstalt zuständigen Polizeidienststelle und darüber hinaus der Einweisungsbehörde (Vordruck 31: Mitteilung über Unterbrechung der Strafvollstreckung) sowie bei jugendlichen Gefangenen auch dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.