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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 18 NGG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Amtliche Abkürzung
NGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände, gemeinsamen kommunalen Anstalten und Zweckverbände sowie für Hochschulen.