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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 17 NGG - Ausbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Amtliche Abkürzung
NGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

1Unterrepräsentanz im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts liegt in Bezug auf die Ausbildung vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil bei den Auszubildenden in einer Dienststelle unter 45 vom Hundert liegt. 2Bereich im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist in Bezug auf die Ausbildung die Gesamtzahl der Auszubildenden in einer Dienststelle.