Landgericht Hildesheim
Urt. v. 25.04.2022, Az.: 25 Ns 5622 Js 63920/20

Steuerhinterziehung von Ehegatten; strafrechtliche Verantwortlichkeit als Verfügungsberechtigter einer UG neben einem Geschäftsführer

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
25.04.2022
Aktenzeichen
25 Ns 5622 Js 63920/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 63048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 03.09.2021 - AZ: 203 Ls 5622 Js 63920/20
nachfolgend
OLG Celle - 15.12.2022 - AZ: 3 Ss 20/22

Fundstelle

  • wistra 2024, 39-43

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Betreiben Ehegatten einen Gewerbebetrieb gemeinsam, so sind sie beide für die vollständige Erklärung der diesbezüglich erzielten Einkünfte verantwortlich, auch wenn es sich bei dem Betrieb formal um ein Einzelunternehmen eines der Ehegatten handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehegatte, der formal nicht Betriebsinhaber ist, für die Buchführung des Gewerbebetriebs (mit-)verantwortlich ist.

  2. 2.

    Das Wahlrecht zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem tariflichen Steuersatz ist bei der Steuerverkürzungsberechnung bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen, auch wenn ein solcher Antrag in der ursprünglichen (unzutreffenden) Einkommensteuererklärung nicht gestellt wurde.

  3. 3.

    Bei einer juristischen Person (hier: UG) sind neben Organwaltern auch Verfügungsberechtigte steuer(straf-)rechtlich für die Erledigung ihrer steuerlichen Pflichten verantwortlich. Der Verfügungsberechtigte muss nicht faktischer Geschäftsführer sein.

  4. 4.

    Kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht mehr vollendet werden, weil kurz vor dem allgemeinen Veranlagungsschluss für den betroffenen Veranlagungszeitraum die Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wird, kann es angezeigt sein, dem Angeklagten die fakultative Strafrahmenverschiebung für die formal nur versuchte Tat zu versagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerschaden bereits in voller Höhe entstanden und auch nicht teilweise ausgeglichen wurde.

  5. 5.

    Hat das Amtsgericht bei der Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil übersehen, die in jenem Urteil getroffene Entscheidung über die Einziehung des Werts des Erlangten ausdrücklich aufrechtzuerhalten, kann und muss die Berufungskammer diese Entscheidung auch dann nachholen, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat.

In der Strafsache
gegen J.,
..,
wegen Steuerhinterziehung
hat die Strafkammer 15 - 1. kleine Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim aufgrund der vom 7. März 2022 (1. Hauptverhandlungstag) bis zum 25. April 2022 (5. Hauptverhandlungstag) andauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Martin M.R.F.
als Vorsitzender,
..,
..
als Schöffen,
Staatsanwalt Feldhaus,
Staatsanwältin Heicke
als Beamte der Staatsanwaltschaft,
Oberregierungsrat Kiel
als Vertreter des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen,
Rechtsanwalt .., Hannover,
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin Seller
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 25. April 2022 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Angeklagten wird unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3. September 2021 (203 Ls 5622 Js 63920/20) - soweit es den Angeklagten betrifft - im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. April 2018 (22 KLs 5443 Js 11822/11) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Strafe werden die in dem einbezogenen Verfahren erbrachten Arbeitsstunden mit einem Monat angerechnet.

Der Angeklagte wird ferner wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Einziehung des Werts des Erlangten wird in Höhe von 685.180,65 €, davon in Höhe von 26.916,17 € gesamtschuldnerisch mit der durch das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Hannover bereits rechtskräftig verurteilten E., angeordnet.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Die Berufungsgebühr wird jedoch um 1/10 ermäßigt. Im gleichen Umfang hat die Landeskasse die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Landeskasse die Kosten des Verfahren und die dem Angeklagten diesbezüglich in beiden Instanzen erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

A. Verfahrensgang

Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf von Steuerhinterziehungen des Angeklagten Kontext des Betriebs des Fitnessstudios "R.." in G. für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2017.

Das Verfahren ist dem Angeklagten im Zuge einer am 14. August 2018 erfolgten Durchsuchung bekannt geworden. Aufgrund der unter dem 14. Juli 2020 erhobenen Anklage hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Hannover mit dem angefochtenen Urteil vom 3. September 2021 den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. April 2018 (22 KLs 5443 Js 11822/11) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn ferner wegen Steuerhinterziehung in "5 Fällen, davon 3mal im Versuch" zu einer weiteren, nicht zur Bewährung ausgesetzten, sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe.

Seine Ehefrau E. hat das Schöffengericht zugleich wegen Steuerhinterziehung "in 19 Fällen, davon 4mal im Versuch", zu einer, zur Bewährung ausgesetzten, zehnmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat das Schöffengericht die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 35.733,09 € gesamtschuldnerisch gegen den Angeklagten und seine Ehefrau angeordnet. Die in dem Urteil vom 09. April 2018 angeordnete Wertersatzeinziehung wird in dem angefochtenen Urteil des Schöffengerichts nicht erwähnt.

In Bezug auf E. beruht das Urteil des Schöffengerichts auf einer verfahrensabkürzenden Verständigung und ist seit dem 11. September 2021 in Rechtskraft erwachsen.

Der Angeklagte erstrebt mit seiner Berufung seinen Freispruch, hilfsweise die Verhängung einer Bewährungsstrafe.

Seine Berufung hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.

B. Feststellungen

I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten

1. Lebenslauf und wirtschaftliche Situation

Der Angeklagte hat nach dem Abitur Sozialwissenschaften bis zum Vordiplom studiert und Ausbildungen zum Bürokaufmann sowie zum Fitnesstrainer absolviert. Bis Anfang 2018 hat er viele Jahre lang an seinem früheren Wohnort G. in dem in unterschiedlichen Rechtsformen betriebenen Fitnesstudio "R.." gearbeitet.

Von Herbst 2017 bis 2020 hat er an der Trainerakademie .. und der Berufsakademie .. ein duales Studium zum Diplomtrainer erfolgreich absolviert. Ab 1. Februar 2018 war er etwa ein Jahr als Landestrainer des Judoverbandes .. tätig und von 2019 bis 2021 als Athletik- und Vielseitigkeitstrainer für den ... Seit 1. August 2021 arbeitet er als Athletiktrainer der männlichen Volleyballmannschaften des .. und verdient etwa .. € brutto im Monat.

Er ist seit 2002 mit E., gelernte Fitnesskauffrau und Aerobic-Trainerin, verheiratet.

Aus der Ehe sind die drei Söhne .. hervorgegangen. Sie besuchen alle noch allgemeinbildende Schulen und wohnen im elterlichen Haushalt. E. geht gegenwärtig keiner entgeltlichen Beschäftigung nach.

Aufgrund der Steuernachforderungen, die Gegenstand des nachfolgend im Einzelnen dargestellten Vorverfahrens 22 KLs 5443 Js 11822/11 gewesen sind, hatte der Angeklagte im Oktober 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt.

Nach Versagung der Restschuldbefreiung wurde das am 14. Februar 2012 eröffnete Insolvenzverfahren am 26. Januar 2016 aufgehoben; eine Schlussverteilung gab es mangels Masse nicht. Für das Finanzamt H. wurden 353.788,53 € aus Steuerforderungen nebst Zinsen in Höhe von 75.390 € zur Insolvenztabelle festgestellt.

2. Urteil vom 09. April 2018 (22 KLs 5443 Js 11822/11)

Der Angeklagte ist einmal verurteilt worden. Mit dem seit dem 17. April 2018 rechtskräftigen Urteil vom 09. April 2018 hat ihn die hiesige Strafkammer 11 - 4. große Wirtschaftsstrafkammer - wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 661.064,48 € angeordnet. Auf die Einziehungsentscheidung leistet der Angeklagte seit Januar 2020 monatliche Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 100 €, bis jetzt insgesamt 2.800 €.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die 4. große Wirtschaftsstrafkammer für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten unter anderem aufgegeben, 75 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Dieser Auflage ist der Angeklagte zeitnah nachgekommen.

Im Hinblick auf das nunmehrige Verfahren hat die Strafkammer 11 bisher nicht über die Frage des Straferlasses beziehungsweise des Widerrufs der Strafaussetzung entschieden.

Dies ist dem Angeklagten auch zum Ablauf der Bewährungszeit mitgeteilt worden; ergänzend seinem Verteidiger Anfang 2022.

Dem Urteil vom 09. April 2018 liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde:

Bis 2011 war die mittlerweile verstorbene Mutter des Angeklagten, die Versicherungskauffrau U., als Einzelunternehmerin formelle Inhaberin des Fitnessstudios "R..".

Ab etwa 2004 betrieben aber der Angeklagte und seine Mutter das Studio gemeinsam als Familienbetrieb. Der Angeklagte erhielt Vollmacht über das bei der Sparkasse .. geführte Betriebskonto und war in einer Art Schichtmodell arbeitsteilig mit seiner Mutter für Einkauf, Buchhaltung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Organisation des Studiobetriebes und Ausbildung von Mitarbeitern verantwortlich. Aus Erträgen des Studios finanzierte er den Lebensunterhalt seiner Familie.

Der Angeklagte entschloss sich 2005/06 gemeinsam mit seiner Mutter, für das bis dato in angemieteten Räumen betriebene Studio einen Neubau mit etwa 1.000qm zu errichten, wobei für das Studio (mit angeschlossener Sauna) etwa 80% der Neubaufläche genutzt werden sollten und die übrigen 20% zur Errichtung einer Wohnung für den Angeklagten und seine Familie einerseits und für eine Wohnung für seine Mutter anderseits.

Der Angeklagte und seine Mutter gründeten für die Anschaffung des Baugrundstücks und den Neubau die J. GbR, an der sie beide hälftig beteiligt waren, und wurden so auch in das Grundbuch eingetragen. Sie erlangten auf Grundlage der Kostenschätzung des von ihnen beauftragten Architekten eine Baufinanzierung durch die .. Bank und die .. Nach Abschluss der Kreditverträge ergab sich eine erhebliche Finanzierungslücke, die der Angeklagte auf einen Kalkulationsfehler des Architekten zurückführt.

Nachdem der Angeklagte und seine Mutter weder einen weiteren Bankkredit erhielten, noch einen Rechtsstreit gegen den Architekten für aussichtsreich hielten, entschlossen sie sich, die Finanzierungslücke dadurch zu schließen, dass sie sich überhöhte Vorsteuern für die J. GbR - in geringerem Umfang auch für das Fitnessstudio selbst - erstatten ließen. Hierzu legten sie auf jeweilige Aufforderung des für G. zuständigen Finanzamts H. von ihnen am Computer verfälschte Rechnungen vor, vor allem des für den Neubau beauftragten Generalunternehmers ...

Der Angeklagte und seine Mutter gingen dabei ausgesprochen planvoll vor, indem sie die jeweils für die Tilgung der tatsächlichen Abschlagsrechnungen des Generalunternehmers und weiterer Bauhandwerker erforderliche Deckungslücke ausrechneten und dann Rechnungen in der Weise verfälschten, dass der jeweils erforderliche Zahlungsbetrag als Umsatzsteuer in den dann vorgelegten Rechnungen ausgewiesen und der Nettobetrag dementsprechend erhöht wurde.

Diese Rechnungen wurden dann - was dem Angeklagten bewusst war - von dem beauftragten Steuerberatungsbüro .. auch in der Weise in der Buchhaltung der GbR bzw. des Fitnessstudios erfasst, dass von den vorgeblichen, erheblich erhöhten, Rechnungssummen ab 2007 Absetzungen für Abnutzung (§§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG) geltend gemacht und damit im Ergebnis auch Einkommensteuern verkürzt wurden.

Im Einzelnen kam es so zu den nachfolgend dargestellten Steuerhinterziehungen:

1. Am 21. Dezember 2007 ging die von der verstorbenen ehemalige Mitangeschuldigten U. am Vortag unterzeichnete Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2006 für das Fitnessstudio beim Finanzamt H. ein (Fall 1 der Anklage).

Wie auch der Angeklagte wusste, sind in dieser Erklärung unberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt 29.452,30 € aus drei verfälschten Rechnungen der L.. GmbH über die Anschaffung von Fitnessgeräten geltend gemacht worden.

Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu (§ 18 Abs. 3 UStG i. V. m. § 168 AO); die unberechtigt geltend gemachten Vorsteuern waren bereits im Rahmen vorheriger Umsatzsteuervoranmeldungen auf das Betriebskonto überwiesen worden.

2. Am 21. Dezember 2007 ging ferner die von dem Angeklagten und U. am gleichen Tage unterzeichnete Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2006 für die J. GbR beim Finanzamt H. ein (Fall 2 der Anklage). Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan machten der Angeklagte und seine verstorbene Mutter hierbei unberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt 430.804 € aus zehn verfälschten Rechnungen des Generalunternehmers über Bauleistungen, einer Rechnung des .. für das neue Studio sowie aus zu Rechnungen verfälschten Angeboten der.. über die Inneneinrichtung des Neubaus und der .. geltend.

Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu. Die unberechtigt geltend gemachten Vorsteuern waren bereits im Rahmen der vorherigen, monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auf das Konto der GbR überwiesen worden; in diesem Zusammenhang waren auch alle gefälschten Rechnungen dem Finanzamt H. vorgelegt worden.

Nach Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind 77.681,28 € der unberechtigt erlangten Vorsteuern zurückgezahlt worden.

3. Am 8. Oktober 2008 gingen bei dem Finanzamt H. die Erklärung der J. GbR zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung imVeranlagungszeitraum 2007, die Umsatzsteuererklärung der J. GbR für denselben Veranlagungszeitraum und die Einkommensteuererklärung der U. ein (Fall 3 der Anklage).

U. hat alle drei Erklärungen unterschrieben, zudem der Angeklagte die beiden für die GbR abgegebenen Erklärungen.

a) Entsprechend des gemeinsamen Tatplans machten der Angeklagte und seine verstorbene Mutter in der Umsatzsteuererklärung der J. GbR unberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt 150.775,28 € aus der weiteren vier verfälschten Rechnungen des Generalunternehmers (u. a. der Schlussrechnung) geltend.

Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu. Die unberechtigt geltend gemachten Vorsteuern waren bereits im Rahmen vorheriger Umsatzsteuervoranmeldungen auf das Betriebskonto überwiesen worden; in diesem Zusammenhang waren auch alle gefälschten Rechnungen dem Finanzamt H. vorgelegt worden.

b) In der Feststellungserklärung der J. GbR behaupteten der Angeklagte und seine Mutter einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 171.070 €. Unter Berücksichtigung der zugeflossenen unberechtigten Vorsteuererstattungen für 2006 (s.o.) einerseits und der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung anderseits stellte das Finanzamt H. im November 2008 einen Gewinn aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 101.595 € fest.

In Wirklichkeit betrug der Überschuss 265.310 €. Der Angeklagte und seine Mutter hatten in der Feststellungserklärung 163.715 € unberechtigte Ausgaben behauptet. Diese resultieren im Wesentlichen aus der Berücksichtigung der verfälschten Rechnungen des Vorjahres im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (81.219 € Gebäudeanschreibung (Rechnungen d. Generalunternehmers); 3.666 € Abschreibung Musikanlage ".."; 10.933,33 € Abschreibung Sauna-Anlage; 1.446,45 € Abschreibung Garten aus einem weiteren zu einer Rechnung verfälschten Angebot der ..; 19.659 € Studioausstattung.

Hinzu kommen 46.792 € unberechtigt geltend gemachter Darlehenszinsen für zwei (weitere) Darlehensverträge, die nicht das Neubauvorhaben der J. GbR sondern private Finanzierungen von Objekten in .. betrafen. Einer dieser Verträge ist von E. gemeinsam mit einer R. abgeschlossen worden, der andere vom Angeklagten und seinem mittlerweile verstorbenen Schwiegervater.

Wie auch der Angeklagte wusste, erklärte U. in ihrer Einkommensteuererklärung nur einen - erstmals durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelten Gewinn des Fitnessstudios in Höhe von 86.099 €.

Sie verschwieg hingegen weitere Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 80.212,47 €. Ferner machte sie unberechtigt Absetzungen für Abnutzung aus den verfälschten Rechnungen des Vorjahres (..) sowie einer weiteren verfälschten Rechnung der .. über Fitnessräder in Höhe von insgesamt 7.515 € geltend.

c) Im Hinblick auf das gemeinsame Betreiben des Studios hätten der Angeklagte und seine Mutter für das Studio eine (weitere) Feststellungserklärung abgeben müssen. Unter jeweils hälftiger Zurechnung der vorgenannten tatsächlichen Überschüsse des Fitnessstudios und der J. GbR an den Angeklagten und seine Mutter, ergeben sich die nachfolgenden Einkommen-Verkürzungsbeträge für den Angeklagten. Dieser ist bisher im Hinblick auf einen zum 31. Dezember 2006 festgestellten Verlustvortrag von 137.339 € sowohl vor als auch nach der Fahndungsprüfung gemeinsam mit seiner Ehefrau mit 0 € zur Einkommensteuer veranlagt worden:

Einkünfte des Angeklagten aus Gewerbebetrieb: 83.156 €

+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 132.655 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte: 215.811 €

./. Verlustabzug: 137.339 €

./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 72 €

./. weitere Sonderausgaben (Vorsorgebeiträge) 642 €

= Einkommen 77.758 €

./. 2 Kinderfreibeträge 11.616 €

= zu versteuerndes Einkommen 66.142 €

= Einkommensteuer nach dem Splitting-Tarif = 13.616 € + 3.696 € Kindergeld = 17.312 € + 748,88 € Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 13.616 €).

4. Am 26. Januar 2010 gingen bei dem Finanzamt H. die Erklärung der J. GbR zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte imVeranlagungszeitraum 2008 und die Einkommensteuererklärung 2008 der U. ein (Fall 4 der Anklage).

U. hat beide Erklärungen unterschrieben, zudem der Angeklagte die Feststellungserklärung.

a) In der Feststellungserklärung für die J. GbR behaupteten der Angeklagte und seine Mutter einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 160.313 €.

Hiervon sind 156.568,67 € zu Unrecht geltend gemacht worden. Wie im Vorjahr resultiert dies im Wesentlichen aus der Berücksichtigung der verfälschten Rechnungen über Bauleistungen im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (81.512 € Gebäudeanschreibung; 3.666 € Abschreibung Musikanlage; 10.933,33 € Abschreibung Sauna-Anlage; 1.446,45 € Abschreibung Garten; 19.659 € Studioausstattung). Hinzu kommen 39.351 € Darlehenszinsen für die beiden privaten Darlehensverträge.

Wie auch der Angeklagte wusste, erklärte U. einen Verlust des Fitnessstudios in Höhe von 4.662 € in ihrer Einkommensteuererklärung.

Sie verschwieg wie im Vorjahr Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 71.122,28 €. Ferner machte sie wiederum unberechtigt Absetzungen für Abnutzung aus den verfälschten Rechnungen der ... in Höhe von 7.515 € geltend.

b) Unter hälftiger Zurechnung des tatsächlichen, geringen Verlusts der J. GbR und des wahren Gewinns des Fitnessstudios ergeben sich die nachfolgenden Einkommensteuer-Verkürzungsbeträge für den Angeklagten. Auch für 2008 ist er bisher mangels Zurechnung der Einkünfte des Fitnessstudios sowohl vor als auch nach der Fahndungsprüfung wegen des verbleibenden Verlusts der J. GbR gemeinsam mit seiner Ehefrau mit 0 € zur Einkommensteuer veranlagt worden:

Einkünfte des Angeklagten aus Gewerbebetrieb: 36.987 €

./. Verlust aus Vermietung und Verpachtung: 1.872 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte: 35.115 €

./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 72 €

./. weitere Sonderausgaben (Vorsorgebeiträge) 642 €

= zu versteuerndes Einkommen: 34.401 €

= Einkommensteuer nach dem Splitting-Tarif = 4.206 €.

Solidaritätszuschlag ist unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge (§ 3 SolZG) nicht verkürzt worden.

5. Am 10. März 2010 ging bei dem Finanzamt H. die elektronisch übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar 2010 für das Fitnessstudio beim Finanzamt H. ein (Fall 5 der Anklage). Wie auch der Angeklagte wusste, sind hierbei Umsatzsteuer (19% Regelsteuersatz) auf Mitgliedsbeiträge in Höhe von netto 9.804 € (1/12 von für 2010 nicht gebuchten Beiträgen in Höhe von 140.000 € brutto), mithin 1.862,76 € nicht erklärt worden.

Des Weiteren wurden unberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt 7.617,29 € aus einer (weiteren) verfälschten Rechnung der ... geltend gemacht. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung nach Vorlage der gefälschten Rechnung durch U. zu. Der unberechtigte Vorsteuerüberhang wurde auf das Konto der GbR überwiesen.

6. Am 17. März 2010 ging bei dem Finanzamt H. die elektronisch übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für den Februar 2010 der J. GbR beim Finanzamt H. ein (Fall 6 der Anklage).

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan machten der Angeklagte und seine Mutter hierbei unberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt 26.252,21 € aus einer weiteren verfälschten Rechnung des Generalunternehmers geltend. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu und überwies den Vorsteuerüberhang auf das Betriebskonto.

7. Am 9. Juni 2010 ging bei dem Finanzamt H. die elektronisch übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für den Juli 2010 für das Fitnessstudio ein (Fall 7 der Anklage). Wie auch der Angeklagte wusste, sind hierbei erneut Umsatzsteuern auf Mitgliedsbeiträge in Höhe von 9.804 € netto, mithin 1.862,76 €, nicht erklärt worden.

Des Weiteren wurden unberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt 85.500 € aus einer (weiteren) verfälschten Rechnung der .. geltend gemacht. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung nach Vorlage der gefälschten Rechnung durch U. zu.

Insgesamt sind so 87.362,76 € Umsatzsteuer verkürzt worden. Der unberechtigte Vorsteuerüberhang wurde auf das Betriebskonto überwiesen; 43.645,64 € sind später zurückgezahlt worden.

8. Am 18. November 2010 ging bei dem Finanzamt H. die elektronisch übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für den Oktober 2010 der J. GbR ein (Fall 9 der Anklage).

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan machten der Angeklagte und seine Mutter hierbei unberechtigt Vorsteuern in Höhe von 25.468,47 € aus einer verfälschten Rechnung der Architekten .. geltend. Das Finanzamt stimmte der Erklärung nach Vorlage der gefälschten Rechnung zu und überwies den Vorsteuerüberhang auf das Konto der GbR.

Die tatsächliche Rechnungssumme hat Umsatzsteuer in Höhe von 7.861,56 € ausgewiesen, sodass der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter die Differenz von 17.607 € verkürzt hat.

9. Am 26. Oktober beziehungsweise 21. Dezember 2010 gingen bei dem Finanzamt H. die Erklärung der J. GbR zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2009 und die Einkommensteuererklärung 2009 der U. ein (Fall 10 der Anklage).

U. hat beide Erklärungen unterschrieben, zudem der Angeklagte die Feststellungserklärung.

a) In der Feststellungserklärung machten der Angeklagte und seine Mutter einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 156.384 € geltend.

Hiervon sind 155.777 € zu Unrecht geltend gemacht worden. Wie im Vorjahr resultiert dies im Wesentlichen aus der Berücksichtigung der verfälschten Rechnungen über Bauleistungen im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (81.610 € Gebäudeanschreibung; 3.666 € Abschreibung Musikanlage; 10.933,33 € Abschreibung Sauna-Anlage; 1.446,45 € Abschreibung Garten; 19.659 € Studioausstattung). Hinzu kommen 38.463 € Darlehenszinsen für die beiden privaten Darlehensverträge.

Wie auch der Angeklagte wusste, erklärte U. in ihrer der Einkommensteuererklärung nur einen Gewinn in Höhe von 18.767 €. Sie verschwieg weitere Einnahmen des Fitnessstudios aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 72.473 €. Ferner machte sie wie im Vorjahr unberechtigt Absetzungen für Abnutzung aus den verfälschten Rechnungen der .. in Höhe von 7.515 € geltend.

b) Unter hälftiger Zurechnung des tatsächlichen, geringen Verlusts der J. GbR und des tatsächlichen Gewinns des Fitnessstudios ergeben sich folgende Einkommensteuer-Verkürzungsbeträge für den Angeklagten, der auch für 2009 bisher mangels Zurechnung der Einkünfte des Fitnessstudios sowohl vor als auch nach der Fahndungsprüfung wegen des verbleibenden Verlusts der J. GbR gemeinsam mit seiner Ehefrau mit 0 € zur Einkommensteuer veranlagt worden war:

Einkünfte des Angeklagten aus Gewerbebetrieb: 50.062 €

./. Verlust aus Vermietung und Verpachtung 304 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte: 49.758 €

./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 72 €

./. weitere Sonderausgaben (Vorsorgebeiträge) 642 €

= zu versteuerndes Einkommen 49.044 €

= Einkommensteuer nach dem Splitting-Tarif = 8.062 €.

Unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge von nunmehr insgesamt 12.048 € ergeben sich ferner 259,27 € verkürzter Solidaritätszuschlag.

10. Am 22. Dezember 2010 ging bei dem Finanzamt H. die elektronisch übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für den November 2010 der J. GbR ein (Fall 11 der Anklage).

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan machten der Angeklagte und seine Mutter hierbei unberechtigt Vorsteuern in Höhe von 31.371,70 € aus einer verfälschten Rechnung des Tragwerkplaners .. geltend; der in der tatsächlichen Rechnung offen ausgewiesene Rechnungsbetrag betrug 1/10 der geltend gemachten Summe. Der Angeklagte legte die gefälschte Rechnung auf Aufforderung des Finanzamts vor.

Nach Ermittlungen bei dem Tragwerksplaner stimmte das Finanzamt aber der Voranmeldung nicht zu, sodass es zu keiner vollendeten Umsatzsteuerverkürzung kam, sondern im Februar 2011 das Ermittlungsverfahren zu diesem Strafverfahren eingeleitet wurde.

11. Am 21. Februar 2011 ging bei dem Finanzamt H. die elektronisch übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar 2011 der J. GbR beim Finanzamt H. ein (Fall 12 der Anklage).

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan machten der Angeklagte und seine Mutter hierbei unberechtigt Vorsteuern in Höhe von 35.577,50 € aus einem in eine Rechnung verfälschten bloßen Angebot der .. geltend. Der Angeklagte legte die gefälschte Rechnung vor.

Das Finanzamt stimmte im Hinblick auf das nunmehr eingeleitete Ermittlungsverfahren der Voranmeldung nicht mehr zu, sodass es zu keiner vollendeten Umsatzsteuerverkürzung kam.

Ferner hat die 4. große Wirtschaftsstrafkammer festgestellt:

Über die vorstehend festgestellten Beträge in den Fällen A II 2 und 7 konnten der Angeklagte und seine Mutter die Steuerforderungen nicht begleichen. Neben dem Angeklagten persönlich beantragte auch seine Mutter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und beide gemeinsam die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J. GbR. Nach dem Tode seiner Mutter (2015) wurde das Verfahren über ihr Vermögen als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. Das Erbe nach seiner Mutter hat der Angeklagte ausgeschlagen.

Der mittlerweile fertig gestellte Neubau des Fitnessstudios ist zwangsversteigert worden. Das Fitnessstudio wird dort nunmehr in der Rechtsform einer UG unter Anmietung dieser Räumlichkeiten betrieben; der Angeklagte und seine Familie nutzen die angeschlossenen Wohnungen. Geschäftsführerin der UG ist die Ehefrau des Angeklagten, die das Studio zunächst im Frühjahr 2011 als Einzelunternehmerin von ihrer Schwiegermutter übernommen hatte. Der neue Eigentümer hat das Gebäude an die UG vermietet.

II. Feststellungen zur Sache

1. Allgemeines

a) Wie bereits in dem vorerwähnten Urteil vom 09. April 2018 festgestellt, hatte die Ehefrau des Angeklagten den Betrieb des Fitnessstudios im Frühjahr 2011 von seiner Mutter zunächst als Einzelunternehmerin übernommen. Der Angeklagte war bei ihr formal für ein monatliches Gehalt von etwa 1.000 € angestellt.

In tatsächlicher Hinsicht teilten sich die Eheleute J. die Leitung des Fitnessstudios und gingen zwischenzeitlich ebenfalls arbeitsteilig weiteren gewerblichen Aktivitäten wie dem Betrieb von zwei systemgastronomischen Restaurants (1 und 2) nach.

Im Fitnessstudio war der Angeklagte für den sogenannten Fitnessbereich (Individualtraining an Geräten und Judotraining) selbstständig verantwortlich und seine Ehefrau für den Kursbereich (etwa Zumbakurse). Sie gab selbst Kurse, erarbeitete die Schichtpläne, organsierte Vertretungen und kaufte die notwendigen Geräte. Hingegen verantwortete der Angeklagte im Fitnessbereich auch den An- und Verkauf von Fitnessgeräten und die Einstellung und Ausbildung von Mitarbeitern. Für alle, jeweils auf den Namen seiner Ehefrau eingerichteten, Girokonten war der Angeklagte verfügungsberechtigt.

Er nahm teilweise auch an Besprechungen mit den jeweiligen Steuerberatern teil und kommunizierte bei Verhinderung seiner Ehefrau auch bei Rückfragen mit ihnen. Für die Buchhaltung war seine Ehefrau hauptverantwortlich; der Angeklagte unterstützte sie jedoch. Auf den Laptop, auf dem die wesentlichen Buchführungsdaten vorhanden waren, hatte auch der Angeklagte Zugriff. So konnte er auch elektronisch Überweisungen tätigen und kümmerte sich teilweise gemeinsam mit seiner Ehefrau um die Lohnzahlungen.

b) E. mietete das von der J. GbR (s. o. u. I.2) als Bauherrin errichtete Gebäude in G. mit Betriebsübernahme an. Neue Eigentümerin durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung wurde die ebenfalls in G. ansässige Se. GmbH.

Der monatliche Mietzins betrug zunächst 3.214,29 €; diesen Betrag hatte E. noch mit der J. GbR vereinbart. Ab 01. August 2013 waren gemäß dem mit der Se. GmbH neu abgeschlossenen Mietvertrag monatlich 4.600 € nebst 19% Umsatzsteuer zu zahlen; ab 01. Januar 2017 gegen Übernahme von Instandsetzungskosten 4.000 € nebst Umsatzsteuer.

Zu dem insgesamt 996qm großen Gebäude gehören auch zwei Wohnungen mit 102qm bzw. 94qm Größe (= zusammen 19,7% Flächenanteil). Eine Wohnung davon nutzten die Eheleute J. mit ihren Kindern zunächst selbst; die andere stellten sie U. unentgeltlich zur Verfügung. Diese verstarb 2015 an Krebs.

Ab 01. Oktober 2015 vermieteten die Eheleute J. gemeinsam die beiden Wohnungen ohne Kenntnis der Eigentümerin an Dritte unter. Die Eheleute J. waren kurz zuvor mit ihren Kindern in einen Neubau in N. gezogen. Inzwischen haben sie diesen Neubau aus finanziellen Gründen verkauft und sind in eine Mietwohnung in W. verzogen.

c) 2012 gründete E. auf Anraten ihres damaligen Steuerberaters die R..UG mit einem Stammkapital von zunächst 500 € und bestellte sich selbst zur Geschäftsführerin. Zum 1. November 2013 übernahm die R.. UG den Betrieb des Fitnessstudios und das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten. Der Angeklagte erhielt auch Einzelverfügungsbefugnis für das Geschäftskonto der UG; diese Befugnis bestand bis zu deren Insolvenz fort. Die UG zahlte sodann auch den für das gesamte Gebäude mit der Eigentümerin vereinbarten Mietzins, ohne dass ein förmlicher neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Das Einzelunternehmen meldete E. zum 1. November 2013 bei der Stadt G. ab und erklärte gegenüber dem Finanzamt die Einbringung des Einzelunternehmens in die UG. Der Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios, insbesondere die vorstehend unter a) dargestellte Aufgabenteilung zwischen den Eheleuten J., wurde auch Übernahme des Betriebes durch die R.. UG unverändert fortgeführt.

d) Die finanzielle Situation der Familie J. war auch aufgrund der erheblichen Steuerschulden insgesamt angespannt. Diese Situation verschärfte sich noch weiter durch die Entscheidung, ab 2014 das private Hausbauvorhaben in N. zu verwirklichen.

In erster Linie aufgrund dieser finanziellen Situation entschlossen sich der Angeklagte und seine Ehefrau, die private Nutzung der beiden mitangemieteten Wohnungen ihren wechselnden Steuerberatern und damit mittelbar auch dem zuständigen Finanzamt H. zu verschweigen. Ab 2014 vereinnahmten sie zusätzlich Betriebseinnahmen der R.. UG aus dem Verkauf von Fitnessgeräten, Rückvergütungen für den Erwerb neuer Geräte sowie aus Zahlungen im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms auf Privatkonten. Auch diese Einnahmen wurden nicht in der Buchführung der UG erfasst und bewusst nicht der Besteuerung unterworfen.

Im Einzelnen kam es so zu den folgenden Steuerhinterziehungen:

2. Einkommensteuer 2013 (Fall 1 des amtsgerichtlichen Urteils)

In der über die Steuerberaterin B. am 13. März 2015 elektronisch abgegebenen Einkommensteuererklärung der Eheleute J. für den Veranlagungszeitraum 2013 erklärten sie Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb von 36.639 € (nach Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelter Gewinn des Fitnesstudios von 44.593 € ./. Verlust Systemrestaurant 1 in Höhe von 21.880 € + Gewinn Systemrestaurant N. in Höhe von 13.926 €), sodass sich unter Berücksichtigung der Einkünfte des Angeklagten aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 9.680 € ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 46.319 € ergab. Nach Abzug der Sonderausgaben von insgesamt 8.117 € und abzugsfähiger außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 1.182 € errechnete sich ein zu versteuerndes Einkommen von 37.020 €.

Das für G. zuständige Finanzamt H. setzte daher erklärungsgemäß am 13. Mai 2015 die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif unter Berücksichtigung der Tarifbegrenzung für gewerbesteuerpflichtige Einkünfte auf 1.900 € und den Solidaritätszuschlag auf 0 € fest.

In Wirklichkeit lag, wie auch der Angeklagte wusste, der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 8.066 € höher (nicht als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige anteilige (Brutto-)Miete für die von der Familie J. genutzten Wohnungen), sodass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf insgesamt 54.385 € beläuft. Unter Abzug der Sonderausgaben und der nunmehr noch in Höhe von 1.102 € berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen betrug das zum regulären Einkommensteuertarif zu versteuernde Einkommen der Eheleute J. 45.166 €. Mithin wäre unter Berücksichtigung der Tarifbegrenzung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Einkommensteuer auf 3.040 € festzusetzen gewesen.

Ab dem 01. November 2013 zahlte, was auch dem Angeklagten bekannt war, die UG den vollen Mietzins, sodass der nunmehrige anteilige Mietzins (906 € monatlich) nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz (172 €) einkommensteuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt. Diese unterliegen einem gesonderten Steuertarif. Unter Abzug des Sparerfreibetrages von 1.602 € ergeben sich entsprechende Einkünfte in Höhe von 554 €, mithin ein verkürzter Einkommensteuerbetrag von 135 € nebst 7,42 € Solidaritätszuschlag.

Daher wäre die Einkommensteuer insgesamt auf 3.185 € festzusetzen gewesen, sodass 1.275 € Einkommensteuer und 7,42 € Solidaritätszuschlag verkürzt wurden.

Auf die steuerrechtlich aus anderen Gründen nach der Außen- und Fahndungsprüfung auf 7.248 € festgesetzte Einkommensteuer sind inzwischen 6.975,32 € gezahlt worden, jedoch bisher nichts auf den Solidaritätszuschlag.

3. Veranlagungszeitraum 2014 (Fälle 2, 5, 8 und 11 des amtsgerichtlichen Urteils)

Auch im gesamten Kalenderjahr 2014 nutzte der Angeklagte mit seiner Familie unverändert die Wohnungen am Fitnessstudio. Den Mietzins trug weiterhin die R.. UG. Für 2014 war dies insgesamt ein Betrag von 10.872 € netto = 12.936 € brutto.

Ferner veräußerte der Angeklagte nach Anschaffung von Neugeräten gebrauchte Fitnessgeräte aus dem Betriebsvermögen der UG an die A. GmbH. Die diesbezügliche Rechnung erfolgte auf Veranlassung des Angeklagten nicht unter dem Briefkopf der UG, sondern unter offenem Umsatzsteuerausweis unter Briefkopf seiner Ehefrau mit der Steuernummer der Eheleute. Die Zahlung der A. GmbH in Höhe von 26.500 € nebst 5.035 € Umsatzsteuer erfolgte an die in der Rechnung angegebene Bankverbindung der M. GmbH, der Lieferantin der neuen Fitnessgeräte. Die Zahlung wurde in der Buchhaltung der UG nicht als Betriebseinnahme erfasst.

Aus diesen Sachverhalten folgen die nachfolgenden einzelnen Steuerverkürzungen:

a) Der Angeklagte und seine Ehefrau erklärten die vorgenannten Beträge in der am 17. März 2016 über den nunmehrigen Steuerberater F. elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung für 2014 bewusst nicht (Fall 2 des amtsgerichtlichen Urteils).

Sie erklärten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Angeklagten in Höhe von 7.376 € sowie seiner Ehefrau (als Geschäftsführerin der UG) in Höhe von 4.340 €, ferner 10.238 € Verluste aus Gewerbebetrieb (22.690 € Gewinn Systemrestaurant 1 ./. 32.928 € gesondert festgestellter Verlust Systemrestaurant 2). Infolge dessen setzte das Finanzamt H. mit Bescheid vom 22. April 2016 die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag auf 0 € fest und erstattete die auf den Arbeitslohn des Angeklagten abgeführte Lohnsteuer von 546 € nebst 11,88 € Solidaritätszuschlag.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Beträge, die unter Abzug des Sparerpauschbetrages 42.869 € Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben, hatten die Eheleute J. in Wirklichkeit einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 44.347 € erzielt. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute betrug daher unter Berücksichtigung der in diesem Jahr in Höhe von 5.176 € abzugsfähigen Sonderausgaben 39.171 €, sodass die Einkommensteuer auf 5.042 € festzusetzen gewesen wäre und in voller Höhe verkürzt wurde. Die Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif ist in diesem Veranlagungszeitraum günstiger als die Besteuerung nach dem gesonderten Tarif.

Auf die Einkommensteuerschuld sind inzwischen 3.000 € gezahlt worden.

b) Auch bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer 2014 der R.. UG sind in den am 15. Juni 2016 elektronisch über den Steuerberater übermittelten Steuererklärungen (Fälle 5 und 8 des amtsgerichtlichen Urteils) die Privatnutzung der beiden Wohnungen und der Verkauf der Fitnessgeräte nicht berücksichtigt worden, wie auch der Angeklagte wusste. Diese Beträge hätten aber als verdeckte Gewinnausschüttungen das zu versteuernden Einkommen und damit auch den Gewerbeertrag der UG nicht mindern dürfen.

Mithin betrug das zu versteuernde Einkommen der R.. UG statt der erklärten 21.745 € - unter Berücksichtigung des Wegfalls des zunächst festgestellten Verlustabzuges von 79 € aus dem Vorjahr - insgesamt 59.196 €.

aa) Mithin hätte die Körperschaftsteuer auf 8.879 € und der Solidaritätszuschlag auf 488,35 € festgesetzt werden müssen. Im erklärungsgemäß ergangenen Bescheid des Finanzamts H. vom 01. Juli 2016 waren jedoch nur 3.261 € Körperschaftsteuer und 179,35 € Solidaritätszuschlag festgesetzt worden.

Somit haben der Angeklagte und seine Ehefrau insgesamt 5.927 € verkürzt.

bb) Dem zu versteuernden Einkommen entspricht abgerundet auf volle 100 € der Gewerbeertrag (= 59.100 €). Hieraus folgt ein Gewerbesteuermessbetrag von 2.068 €, sodass die Stadt G. entsprechend ihres damaligen Hebesatzes von 430% die Gewerbesteuer auf 8.892,40 € festgesetzt hätte.

Entsprechend der Gewerbesteuererklärung und des hierauf ergangenen finanzamtlichen Messbescheides mit einem Messbetrag von 739 € war die Gewerbesteuer aber nur auf 3.177,70 € festgesetzt worden. Mithin sind 5.714,70 € Gewerbesteuer verkürzt.

c) Die auf den Verkauf der Fitnessgeräte entfallende Umsatzsteuer ist in der am 06. Juni 2016 über den Steuerberater F. übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 der R.. UG nicht erklärt und berechnet worden, was auch dem Angeklagten bekannt war. Zudem stand der UG der in dieser Erklärung berücksichtigte Abzug der auf den anteiligen Mietzins für die privat genutzten Wohnungen entfallende Umsatzsteuer von 2.064 € als Vorsteuer nicht zu.

Mithin verkürzten der Angeklagte und seine Ehefrau insgesamt 7.099 € Umsatzsteuer.

4. Veranlagungszeitraum 2015 (Fälle 3, 6, 9, 12 und 13 des amtsgerichtlichen Urteils)

Bis zum Umzug nach N. nutzten der Angeklagte und seine Familie weiterhin die Wohnungen am Fitnessstudio. Die Eheleute schlossen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2015 (Unter-)Mietverträge ab. Die etwas größere Wohnung mietete der im Fitnessstudio als Auszubildender beschäftigte M. gemeinsam mit seiner Freundin für zunächst 600 €/monatlich, die etwas kleinere Wohnung eine F. für 596 €/monatlich.

Diese Mietzahlungen erfolgten auf ein Konto von K. bei der Stadtsparkasse, von dem die Zins- und Tilgungsraten des Baudarlehens für den Neubau in N. abflossen. Den sich für das gesamte Jahr auf 10.872 € netto belaufenden anteiligen Mietzins für die beiden Wohnungen gegenüber der Se. GmbH trug weiterhin die R.. UG.

Für den Ende 2014 erfolgten Neuerwerb von Fitnessgeräten durch die R..UG zahlte die Lieferantin M. GmbH in 2015 insgesamt 6.758,98 € (brutto) an Provisionen auf ein privates Girokonto von E. aus.

Eine Erfassung dieser Zahlungen in der Buchhaltung der UG als Betriebseinnahme erfolgte auch auf Veranlassung des Angeklagten nicht.

Das Systemrestaurant in G. (Inventar und Warenbestand sowie das System-Lizenzrecht) veräußerten der Angeklagte und seine Ehefrau zum 01. September 2015 für 120.000 € und entnahmen einen Pkw mit einem Marktwert 20.950 € und einem Buchwert von 14.830 € aus dem Betriebsvermögen. Die Geschäftsausstattung hatte einen Restbuchwert von 16.220 €.

Das Restaurant in N. hatten sie schon zuvor - ohne Veräußerungsgewinn - abgegeben.

Aus diesen Sachverhalten folgen die nachfolgenden einzelnen Steuerverkürzungen:

a) Eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 gaben die Eheleute J. nicht ab, obwohl sie im März 2017 unter Schätzungsandrohung hierzu aufgefordert worden waren. Sie leisten allerdings insgesamt 2.010 € Vorauszahlungen; des Weiteren wurde Lohnsteuer von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 1.414 € nebst 58,67 € Solidaritätszuschlag abgeführt.

Die Veranlagungsarbeiten im für N. örtlich zuständigen Finanzamt N. waren im Wesentlichen bis zum 01. August 2017 abgeschlossen. Ein Schätzungsbescheid erging bis dato nicht.

Wie auch dem Angeklagten bewusst war, hätte er gemeinsam mit seiner Ehefrau einkommensteuerlich (Fall 3 des amtsgerichtlichen Urteils) wie im Vorjahr die Tragung des (anteiligen) Mietzins für die selbst genutzten bzw. ausdrücklich von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau (unter-)vermieteten Wohnungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterwerfen müssen, ebenso die der UG zustehenden, aber auch auf seine Veranlassung hin privat vereinnahmten Provisionen für die Fitnessgeräte.

Ferner teilten der Angeklagte und seine Ehefrau bewusst den Gewinn aus der Veräußerung des Systemrestaurants weder einem der zwischenzeitlich für sie tätigen Steuerberater noch dem Finanzamt mit, ebenso wenig die Einkünfte aus der (Unter-)Vermietung der beiden Wohnungen.

Der Gesamtbetrag der der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Eheleute betrug insgesamt 128.652 € (109.900 € Veräußerungsgewinn + Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 7.680 € (Angeklagter) und 10.718 € (Ehefrau, einschließlich einer privaten Vermittlungsprovision) + 354 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Unter Berücksichtigung von 8.083 € Sonderausgaben sowie von zwei Kinderfreibeträgen folgt hieraus ein zu versteuerndes Einkommen von 105.911 €. Die tarifliche Einkommensteuer wäre wegen der begünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Ergebnis auf 7.982 € nebst 55,20 € Solidaritätszuschlag festzusetzen gewesen.

Die dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte unterliegenden verdeckten Gewinnausschüttungen (anteiliger Mietzins für die Wohnungen + Provisionen) führen unter Abzug des Sparerfreibetrages zu Einkünften in Höhe von 18.092 €. Hierauf entfällt 4.421 € Einkommensteuer nebst 243,15 € Solidaritätszuschlag.

Mithin hat der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau unter Abzug der Vorauszahlungen und der abgeführten Lohnsteuer insgesamt 8.979 € Einkommensteuer und 239,68 € Solidaritätszuschlag verkürzt.

Auf die Einkommensteuerschuld sind inzwischen 1.591,59 € gezahlt worden.

b) Hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer 2015 der R.. UG sind, wie auch der Angeklagte wusste, in den über den damals in Hannover ansässigen Steuerberater X. am 18. Januar 2018 übermittelten Steuererklärungen weder die Privatnutzung noch die anschließende private Untervermietung der beiden Wohnungen und die Rückvergütungen für den Erwerb neuer Fitnessgeräte berücksichtigt worden.

Mithin betrugen das zu versteuernde Einkommen der R.. UG statt der erklärten 7.223 € 23.774 €.

aa) Daher hätte die Körperschaftsteuer auf 3.566 € und der Solidaritätszuschlag auf 196,13 € festgesetzt werden müssen. Im Bescheid vom 05. Februar 2018 war jedoch erklärungsgemäß nur eine Festsetzung auf 1.083 € Körperschaftsteuer und 59,56 € Solidaritätszuschlag erfolgt.

Mithin haben der Angeklagte und seine Ehefrau insgesamt 2.619,57 € verkürzt (Fall 6 des amtsgerichtlichen Urteils)

bb) Dem zu versteuernden Einkommen entspricht abgerundet auf volle 100 € der Gewerbeertrag (= 23.700 €). Hieraus folgt ein Gewerbesteuermessbetrag von 829 €, sodass die Stadt G. die Gewerbesteuer auf 3.564,70 € festgesetzt hätte. Sie war jedoch entsprechend der Gewerbesteuererklärung und des hierauf ergangenen finanzamtlichen Messbescheides mit einem Messbetrag von 252 € auf 1.083,60 € festgesetzt worden.

Mithin sind 2.481,10 € Gewerbesteuer verkürzt (Fall 9 des amtsgerichtlichen Urteils).

c) Umsatzsteuer 2015 (Fälle 12 und 13 des amtsgerichtlichen Urteils)

aa) Bis zum 31. Dezember 2016 gaben der Angeklagte und seine Ehefrau keine Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 für die R.. UG ab. Aus den quartalsweise abgegeben Umsatzsteuervoranmeldungen hatte sich insgesamt ein, der UG auch ausgezahlter, Vorsteuerüberhang in Höhe von 47,42 € ergeben.

Insgesamt hatte die UG aber - einschließlich der vorgenannten, nicht gebuchten, Provisionen der M. GmbH - Umsätze in Höhe von 221.830 € zum Regelsteuersatz erzielt (= 42.147,70 € Umsatzsteuer) sowie in Höhe von 111.574 € zum ermäßigten Steuersatz (= weitere 7.810,18 € Umsatzsteuer). Von dieser Summe (49.957,88 €) waren unter Berücksichtigung der nicht abzugsfähigen anteiligen Vorsteuer auf die privat genutzten bzw. vermieteten Wohnungen nur 49.716,71 € Vorsteuern abzusetzen, sodass sich eine Zahllast in Höhe von 239,03 € ergab und mithin Umsatzsteuer in Höhe von 286,45 € verkürzt worden ist (Fall 12 des amtsgerichtlichen Urteils). Die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände waren auch dem Angeklagten bekannt.

bb) Am 18. Januar 2018 wurde über den Steuerberater X. dem Finanzamt H. eine Umsatzsteuererklärung für die R.. UG übermittelt, in der ein Vorsteuerüberhang in Höhe von insgesamt 2.904,01 € erklärt wurde.

Die Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz wurde - ohne die Umsatzsteuer auf die von der M. GmbH erklärten Provisionen - mit nur 41.068,69 € erklärt, sodass sich unter Hinzurechnung der vorgenannten Umsatzsteuer aus Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz insgesamt 48.878,87 € ergaben. Von der erklärten Umsatzsteuer waren neben den vorgenannten berechtigten Vorsteuern von 49.716,71 € auch die nicht abzugsfähigen anteiligen Vorsteuern auf die privat genutzten bzw. vermieteten Wohnungen in Höhe von 2.064 € abgezogen worden.

Das Finanzamt H. stimmte im Hinblick auf die laufende Außenprüfung dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu.

Mithin haben der Angeklagte und seine Ehefrau versucht, weitere 2.854,59 € Umsatzsteuer zu verkürzen (Fall 13 des amtsgerichtlichen Urteils).

5. Veranlagungszeitraum 2016 (Fälle 4, 7, 10 und 14 des amtsgerichtlichen Urteils)

2016 bestanden die Wohnungsmietverträge mit Herrn M. und Frau F. fort; die Mietzinszahlungen erfolgten weiterhin auf das "Hausbaukonto" bei der Stadtsparkasse.

Den Mietzins beider Wohnungen gegenüber der Eigentümerin trug weiterhin die R.. UG. Auch für 2015 war dies insgesamt ein Betrag von 10.872 € netto.

Im Rahmen eines sogenannten Firmenfitnessprogramms "..fit" konnten bei den teilnehmenden Unternehmen Beschäftigte unter anderem das von R.. UG betriebene Fitnessstudio kostengünstig nutzen. Der UG standen hierfür in 2016 Zahlungen des Programmbetreibers.. in Höhe von 1.345 € netto = 1.600 € brutto zu.

Auf Veranlassung des Angeklagten erfolgten diese Zahlungen aber nicht auf das Geschäftskonto der UG, sondern auf das private Girokonto seiner Ehefrau.

Ferner veräußerte der Angeklagte nach Anschaffung von weiteren Neugeräten erneut gebrauchte Fitnessgeräte aus dem Betriebsvermögen der UG an die A. GmbH. Die diesbezügliche Rechnung erfolgte auf Veranlassung des Angeklagten nicht unter dem Briefkopf der UG, sondern erneut unter dem Briefkopf seiner Ehefrau. Die Zahlung in der vereinbarten Höhe von 31.000 € netto nebst 5.890 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer erfolgte dementsprechend ebenfalls auf ihr vorgenanntes privates Girokonto.

Für die Neugeräte stand der R.. UG ein Werbekostenzuschuss der Lieferantin in Höhe von 18.000 € zu. Diesen forderte aber nicht die UG ein. Vielmehr erfolgte auf Veranlassung des Angeklagten ein entsprechendes Schreiben unter dem Briefkopf seiner Ehefrau mit der Steuernummer der Eheleute und nicht der UG. Die Zahlung - einschließlich der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer von 3.420 € - erfolgte ebenfalls auf das vorgenannte private Girokonto.

Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2016 gaben die Eheleute J. bis zur Hausdurchsuchung am 14. August 2018 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu diesem Steuerstrafverfahren nicht ab, obwohl auch der Angeklagte wusste, dass für beide Ehegatten - auch hinsichtlich der UG - eine entsprechende Verpflichtung bestand.

Die vorgenannten Zahlungen der A. GmbH und der Lieferantin sowie für ..fit fanden keinen Eingang in die Buchführung der R.. UG.

Aus diesen Sachverhalten folgen die nachfolgenden einzelnen Steuerverkürzungen:

a) Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung waren die Eheleute J. im März 2018 unter Schätzungsandrohung aufgefordert wurden. Sie leisteten zuvor insgesamt 500 € Vorauszahlungen; des Weiteren wurde insgesamt 766 € Lohnsteuer von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgeführt.

Die Veranlagungsarbeiten im Finanzamt N. wurden im Wesentlichen erst am 1. Oktober 2018 abgeschlossen. Ein Schätzungsbescheid erging bis dato nicht.

Wie auch dem Angeklagten bewusst war, hätte er gemeinsam mit seiner Ehefrau einkommensteuerlich (Fall 4 des amtsgerichtlichen Urteils) wie im Vorjahr die Einkünfte aus der Untervermietung der beiden Wohnungen ebenso der Einkommensbesteuerung unterwerfen müssen, wie die Tragung des (anteiligen) Mietzins für diese Wohnungen durch die UG, ebenso die der UG zustehenden, aber auch auf seine Veranlassung hin privat vereinnahmten, Zahlungen der A. GmbH, der Lieferantin und für "..fit"

Die Eheleute hatten in Höhe von 11.025 € (Angeklagter) und 14.676 € (Ehefrau) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.416 € beträgt der Gesamtbetrag der der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Eheleute J. 27.117 €. Nach Abzug von 8.234 € Sonderausgaben sowie von berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 635 € ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 18.248 €. Die tarifliche Einkommensteuer wäre daher auf 136 € festzusetzen gewesen.

Unter Abzug des Sparerfreibetrages betragen die dem gesonderten Einkommensteuertarif für Kapitalvermögen unterliegenden verdeckten Gewinnausschüttungen (von der UG getragenen Mietzins sowie die privat vereinnahmten Erlöse) insgesamt 71.244 €. Hierauf entfällt 17.412 € Einkommensteuer nebst 957,66 € Solidaritätszuschlag.

Mithin sind unter Abzug der Vorauszahlungen und der abgeführten Lohnsteuern insgesamt 16.282 € Einkommensteuer und 957,66 € Solidaritätszuschlag verkürzt worden.

b) Das zu versteuernde Einkommen der R.. UG betrug dementsprechend statt der gebuchten 12.957 € 74.173 €.

Das für die UG weiterhin zuständige Finanzamt H.. hatte bereits am 1. Juli 2018 die Veranlagungsarbeiten für die Körperschaftsteuer 2016 im Wesentlichen abgeschlossen und zuvor unter Schätzungsandrohung im März 2018 vergebens an die Abgabe der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung erinnert. Ein Schätzungsbescheid erging nicht.

aa) Daher hätte die Körperschaftsteuer auf 11.125 € und der Solidaritätszuschlag auf 611,87 € festgesetzt werden müssen.

Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen von 3.864 € auf Körperschaftsteuer und 212,52 € auf den Solidaritätszuschlag haben der Angeklagte und seine Ehefrau bewusst insgesamt 7.660,35 € verkürzt (Fall 7 des amtsgerichtlichen Urteils).

bb) Dem zu versteuernden Einkommen entspricht abgerundet auf volle 100 € der Gewerbeertrag (= 74.100 €). Hieraus folgt ein Gewerbesteuermessbetrag von 2.593 €, sodass die Stadt G. die Gewerbesteuer auf 11.149,90 € festgesetzt hätte.

Unter Berücksichtigung der an die Stadt geleisteten Vorauszahlungen (3.264 €) sind mithin 7.885,90 € Gewerbesteuer verkürzt worden (Fall 10 des amtsgerichtlichen Urteils).

c) Bis zum 31. Dezember 2017 wurde, wie auch der Angeklagte wusste, keine Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 für die R..UG abgegeben. Aus den quartalsweise abgegeben Umsatzsteuervoranmeldungen hatte sich insgesamt eine Zahllast in Höhe von 6.336,50 € ergeben.

Insgesamt hatte die UG aber - einschließlich der vorgenannten, nicht gebuchten, Zahlungen der A. GmbH, der Lieferantin und von ..fit Umsätze in Höhe von 257.059 € zum Regelsteuersatz erzielt (= 48.841,25 € Umsatzsteuer) sowie in Höhe von 130.559 € zum ermäßigten Steuersatz (= weitere 8.541,26 € Umsatzsteuer). Von diesen insgesamt 57.382,51 € waren unter Berücksichtigung der nicht abzugsfähigen anteiligen Vorsteuer auf die privat vermieteten Wohnungen nur 39.416,53 € Vorsteuern abzusetzen, sodass sich eine Zahllast in Höhe von 17.965,98 € ergab und mithin Umsatzsteuer in Höhe von 11.629,48 € verkürzt worden ist (Fall 14 des amtsgerichtlichen Urteils).

6. Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 (Fälle 15-17 des amtsgerichtlichen Urteils)

In den quartalsweise abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen der R..UG berücksichtigen der Angeklagte und seine Ehefrau wie im Vorjahr die der UG zustehenden Zahlungen aus dem Programm "..fit" bewusst ebenso wenig, wie die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer auf den nunmehr reduzierten anteiligen Mietzins der (unter-)vermieteten Wohnungen (pro Quartal 449,16 €).

Im Einzelnen kam es daher zu den nachfolgenden Umsatzsteuerverkürzungen:

a) Für das I. Quartal war in der am 5. Mai 2017 elektronisch übermittelten Umsatzsteuervoranmeldung ein Vorsteuerüberhang von 687,49 € erklärt worden. Das Finanzamt H.I stimmte dieser Voranmeldung zu.

In Wirklichkeit bestand aber eine Zahllast in Höhe von 168,46 €, sodass Umsatzsteuer in Höhe von 855,95 € verkürzt worden ist. Die Umsätze zum Regelsteuersatz waren um 2.141 € (Zahlungen Hansefit netto) höher (= 406,79 € Umsatzsteuer). Hinzu kommt die vorgenannte, nicht abzugsfähige Vorsteuer von 449,16 € (Fall 15 des amtsgerichtlichen Urteils).

b) Für das II. Quartal war in der am 04. August 2017 elektronisch übermittelten Umsatzsteuervoranmeldung eine Zahllast von 1.119,87 € erklärt worden.

In Wirklichkeit hätte jedoch eine Zahllast 2.098,11 € voranmeldet werden müssen, sodass Umsatzsteuer in Höhe von 978,24 € verkürzt worden ist. Die Umsätze zum Regelsteuersatz waren um 2.785 € (Zahlungen ..fit netto) höher (= 529,15 € Umsatzsteuer). Hinzu kommt die vorgenannte nicht abzugsfähige Vorsteuer von 449,16 € (Fall 16 des amtsgerichtlichen Urteils).

c) Für das III. Quartal war mit der am 03. November 2017 elektronisch übermittelten Umsatzsteuervoranmeldung eine Zahllast von 2.433,58 € erklärt worden.

In Wirklichkeit hätte jedoch eine Zahllast 3.149,88 € voranmeldet werden müssen, sodass Umsatzsteuer in Höhe von 716,30 € verkürzt worden ist. Die Umsätze zum Regelsteuersatz waren um 1.406 € (Zahlungen ..fit netto) höher (= 267,14 € Umsatzsteuer. Hinzu kommt die vorgenannte nicht abzugsfähige Vorsteuer von 449,16 € (Fall 17 des amtsgerichtlichen Urteils).

7. Entwicklung nach der Aufdeckung der Straftaten

Im September 2018 kündigte die Vermieterin des Fitnessstudios den Mietvertrag fristlos, nachdem keine Mietzahlungen mehr erfolgt waren und ihr die - so baurechtlich nicht zulässige - Fremdvermietung der beiden angeschlossenen Wohnungen bekannt wurde.

Anfang 2019 beantragte E. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R..UG und meldete ihren Gewerbebetrieb ab. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 23. August 2019 eröffnet worden ... Zur Insolvenztabelle sind insgesamt 96.785,57 € Steuerschulden (nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) festgestellt worden. Eine Insolvenzquote ist nicht zu erwarten.

C. Grundlage der Feststellungen

I. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (B.I.1) beruhen auf seinen entsprechenden Angaben. Die Kammer hat keinen Anlass, am Zutreffen dieser Angaben zu zweifeln, zumal sie teilweise durch die Verlesung von Zeugnissen und Arbeitsverträgen sowie anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Ausdrucken der zur Lohnsteuer übermittelten Daten bestätigt worden sind.

Die Feststellung zu der einmaligen Verurteilung des Angeklagten (B.I.2.) folgen aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil der hiesigen Strafkammer 11 vom 09. April 2018 (nebst Bewährungsbeschluss und Schreiben des Kammervorsitzenden zur Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass).

II. Grundlage der Feststellungen zur Sache (B.II)

1. Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat sich umfangreich eingelassen. Er hat zunächst betont, dass er seine Frau als Geschäftsführerin der R..UG, auch bei der Buchhaltung, unterstützt habe, schon wegen der Einkommensteuererklärung auch an den Gesprächen mit den Steuerberatern teilgenommen habe, sich teilweise um die Einstellung und Einweisung der Angestellten sowie um den Kauf und Verkauf von Fitnessgeräten gekümmert habe. Als Franchisenehmer .. habe er ferner ab 2010 bis 2015 täglich in beiden System-Restaurants gearbeitet.

Eine strafrechtliche Verantwortung hat er gegen Ende der Hauptverhandlung auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer explizit in Abrede genommen und auf die Verantwortlichkeit seiner Ehefrau als alleiniger Geschäftsführerin der UG sowie der Steuerberater für die Erstellung der Steuererklärungen verwiesen. Die Kontovollmacht habe nur der Vorsorge für den Fall des Ausfalls seiner Frau gedient; er habe von ihr nie Gebrauch gemacht und auch sonst nie etwas für die UG unterschrieben. Er sei nur als Angestellter im Fitnessbereich tätig gewesen und habe bewusst davon abgesehen, sich mit um die Buchhaltung zu kümmern. Die Abrechnungen unter dem falschen Briefkopf seien auf das Versehen eines Mitarbeiters zurückzuführen. Auch die Zahlungen auf das Privatkonto seiner Ehefrau seien Versehen gewesen; die Kontonummern des UG-Kontos und des Privatkontos seien ähnlich gewesen.

In tatsächlicher Hinsicht hat der Angeklagte eingeräumt, dass die von der Se. GmbH mitvermieteten Wohnungen zunächst von seiner Familie und seiner Mutter genutzt worden seien und dann nach dem eigenen Umzug nach N. fremd vermietet worden seien, unter anderem an einen Auszubildenden, der ihn auf die frei gewordene Wohnung angesprochen habe. Er habe das dann mit seiner Frau besprochen. Im Studio seien überwiegend Aushilfskräfte beschäftigt gewesen, daneben regelmäßig zwei bis drei Auszubildende und die Eheleute selbst.

Im Einzelnen hat er ferner geschildert, dass er nach entsprechender Schulung die Lizenz zum Betrieb von System-Restaurants erhalten habe und wie er sich mit seiner Ehefrau die Leitung der Restaurants geteilt habe. Auch die Veräußerung von Lizenz, Inventar und Warenbestand des Restaurants in G. in 2015 aufgrund sich einer kurzfristig bietenden Gelegenheit hat der Angeklagte so wie festgestellt geschildert und ebenso, dass das Restaurant in N. schon zuvor ohne Veräußerungsgewinn aufgegeben wurde. Des Weiteren berichtete er, dass seine Frau und er gemeinsam überlegt hätten, wie das Fitnessstudio weiter betrieben werden könne und auch gemeinsam entschieden hätten, welche Investitionen zu tätigen seien.

2. Würdigung durch die Kammer

Der nicht widerspruchsfreien Einlassung des Angeklagten vermag die Kammer nur teilweise zu folgen.

Die Rolle des Angeklagten in der R.. UG und auch zuvor in dem einzelgewerblichen Betrieb des Fitnessstudios beschränkte sich nicht auf die eines normalen, weisungsabhängigen Angestellten. Die Eheleute J. teilten sich bewusst die Leitung des Fitnessstudios und auch - wie der Angeklagte selbst geschildert hat - den Betrieb der Systemrestaurants:

a) E. hat in einer schriftlichen Zeugenaussage, die im allseitigen Einverständnis verlesen worden ist, so ausgesagt, wie unter B.II.1.a. und c. festgestellt. Insbesondere hat sie formuliert, dass sie von ihrem Mann in der Leitung des Fitnessstudios unterstützt worden sei; sie hätten sich die Aufgaben geteilt. Die Aufgabenbereiche seien teilweise klar getrennt gewesen. Sie sei für den Kursbereich verantwortlich gewesen und der Angeklagte für den Fitnessbereich. Er habe deswegen auch den An- und Verkauf von Fitnessgeräten und die Einstellung und Ausbildung von Mitarbeitern in diesem Bereich verantwortet.

Um die Buchhaltung habe sie sich gekümmert; ihr Mann habe aber auch Rückfragen an die Steuerberater gerichtet. Ferner hätten sie teilweise gemeinsam (Gehalts-)Überweisungen ausgeführt oder sie habe ihn darum gebeten, wenn er den Laptop, auf dem die Daten gespeichert waren, zur Verfügung hatte. Ab 2017 habe sich ihr Mann nach der Aufnahme des Studiums zunehmend zurückgezogen, vor allem als er später einen Job in .. angenommen habe. Dann habe sie "weitgehend alles alleine stemmen" müssen.

Diese vom Angeklagten ausdrücklich als zutreffend anerkannte Erklärung seiner Ehefrau, die er am Anfang der Hauptverhandlung auch dahin gehend ergänzt hat, dass er sie auch bei der Buchführung unterstützt und an den Gesprächen mit den Steuerberatern teilgenommen habe, hat die Kammer den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Sie deckt sich mit der Aussage des Zeugen A. (Aufkäufer von Fitnessgeräten für die A. GmbH) und den gemäß § 325 StPO verlesenen Aussagen der Zeugen G. (Verkäufer von Fitnessgeräten), Fi. und Ka. (Mitarbeiter im Fitnessbereich), sowie der im allseitigen Einverständnis verlesenen Aussage des Zeugen Br. (Reinigungskraft) im Ermittlungsverfahren:

So hat der Zeuge A. ausgesagt, mit dem Angeklagten Kontakt gehabt, nur mit ihm über den Ankauf gebrauchter Fitnessgeräte verhandelt und sodann auf die ihm jeweils mitgeteilte Kontoverbindung gezahlt zu haben. Ähnlich hat der Zeuge G. angegeben, dass er die Verhandlungen über neue Geräte immer zunächst mit dem Angeklagten geführt und mit ihm die diesbezüglichen Termine vereinbart habe.

Die Zeugin Fi. hat bekundet, dass sie mit dem Angeklagten über einen dann abgeschlossenen Ausbildungsvertrag als Fitnesskauffrau gesprochen und ihm auch zwischen den Mitarbeitern abgesprochene Änderungen in den Schichtplänen mitgeteilt habe; E. habe die Büroarbeit erledigt. Ebenso hat der Zeuge Ka. bekundet, den Angeklagten auf einen Nebenjob angesprochen und mit ihm einen entsprechenden Vertrag geschlossen zu haben. Der Angeklagte sei sein Chef gewesen. Dieser habe sich um die Geräte gekümmert, E. um das Finanzielle. Sie habe aber auch gesagt, dass sie das Gehalt nicht überweisen könne, weil der Angeklagte den Laptop habe. Der Zeuge Br. hat erklärt, dass der Angeklagte der Chef gewesen sei, ihn als Reinigungskraft eingestellt und auch Verzögerungen bei Gehaltsüberweisungen zu erklären versucht habe.

Die Steuerberaterin B. hat bekundet, dass sie vorrangig mit einer E-Mail-Adresse kommuniziert habe, auf die ersichtlich beide Eheleute Zugriff gehabt hätten und Reaktionen überwiegend von E., dann und wann aber auch vom Angeklagten, gekommen seien. Ähnlich hat sich der damalige Steuerfachwirt und nunmehrige Steuerberater JX geäußert. Der Steuerberater X hat bekundet, dass der Angeklagte nicht im Vordergrund gestanden, aber die Buchführung mit betreut habe. Der Steuerberater F. hat sich nach seiner Aussage mal mit dem Angeklagten, mal mit seiner Ehefrau und mal mit beiden gemeinsam besprochen. Mit diesen Aussagen im Kern übereinstimmend, hat die Betriebsprüferin .. als Zeugin ausgesagt, dass nach ihrem Eindruck die Ehegatten "gleichgeordnet" gewesen seien. So hätten beide an der zu Beginn der Außenprüfung durchgeführten Betriebsbesichtigung teilgenommen. Der Angeklagte habe sich dann mit ihr besprochen und E. zeitgleich mit dem Steuerberater.

Diese Aussagen entsprechen zudem in der Sache auch der im Urteil vom 09. April 2018 festgestellten Rolle des Angeklagten im Fitnessstudio, als dieses formal noch von seiner mittlerweile verstorbenen Mutter betrieben wurde. Die Kammer hat daher keinen Anlass, den vorgenannten, weitgehend übereinstimmenden, Angaben nicht zu folgen.

Ebenso haben alle Steuerberater bekundet, dass ihnen die private Nutzung beziehungsweise Untervermietung der beiden Wohnungen am Fitnessstudio (B.II.1.b) nicht bekannt gewesen sei; erst der zuletzt tätige Steuerberater X. hat hiervon während der Außenprüfung erfahren. Ferner haben beide (nunmehrigen) Steuerberater X. ausgeführt, zur abgeschlossenen Veräußerung des Systemrestaurants keine Unterlagen gehabt zu haben (B.II.4.a), obgleich - was auch die bis Ende 2015 für die UG und die Eheleute J. tätige Steuerberaterin B. bestätigt hat - Ende September/Anfang Oktober die Unterlagen von den Vorberatern eingegangen seien.

Die Steuerberater X. haben ferner bekundet, dass für 2016 wegen offener Rückfragen und fehlender Unterlagen keine Steuererklärungen mehr abgegeben worden seien. Der Steuerberater X hat ferner ausgesagt, dass er die Zahlungen ..fit wohl, allerdings sehr spät, erfasst habe. Der zuvor ab Anfang 2016 für etwa ein Jahr für die UG und die Eheleute J. tätige Steuerberater F. hatte keine Erinnerung, dass einmal über die Veräußerung von Fitnessgeräten oder das Programm "..fit" gesprochen worden sei. Die Privatveräußerung von Fitnessgeräten und diesbezügliche Provisionen/Rückvergütungen waren auch den Steuerberatern X nicht bekannt.

c) Hieraus schließt die Kammer, dass die Eheleute J. die entsprechenden Vorgänge bewusst "privat gehalten" haben, also zielgerichtet der Erfassung in der Buchhaltung der R..UG entzogen haben, insbesondere der für den An- und Verkauf der Fitnessgeräte und auch für das ebenfalls den Fitnessbereich betreffende Programm "..fit" verantwortliche Angeklagte (B.II.1.d).

Hierzu passt auch, dass er, nicht seine Ehefrau, eine - im Selbstleseverfahren eingeführte - Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen (Polizeidirektion) am 29. August 2013 unterzeichnete, auf deren Grundlage Polizeibeamte der örtlichen Inspektion im Studio kostengünstig trainieren konnten. Die entsprechenden Zahlungen auf die zum Mai 2017 abgeänderte Vereinbarung im Kalenderjahr 2018 folgten ebenfalls auf ein Privatkonto von E., für das der Angeklagte bevollmächtigt war (s. a. u. F.).

Dem vorgenannten Schluss der Kammer steht nicht entgegen, dass der Steuerberater X ausgesagt hat, die Zahlungen ..fit wohl, aber sehr spät, erfasst zu haben. Gegen diese recht vage Erinnerung spricht, dass eine Erfassung dieser Zahlungen in der Buchhaltung der Fitness Revolution UG nach der Aussage der Betriebsprüferin .. eben nicht erfolgt ist und ihr die Zahlungen nur durch die Anforderung von Unterlagen über das private Girokonto von E. bei der kontoführenden Bank bekannt wurden. Insofern könnte der Zeuge X einen Hinweis der Betriebsprüferin auf diese Zahlungen erhalten und diese späte Kenntnis nunmehr als späte Erfassung der Zahlungen beziehungsweise Nacherfassung während der laufenden Außenprüfung erinnern. Der Zeuge konnte seine vorgenannte Erinnerung nicht konkretisieren beziehungsweise näher erklären.

Hinsichtlich der insgesamt deutlich erheblicheren Vorgänge (Privatnutzung der Wohnungen, Veräußerung von Fitnessgeräten, diesbezügliche Rückvergütungen) hat auch der Zeuge X, ebenso wie sein Sohn JX, eine Kenntnis und damit auch eine Erfassung jener Vorgänge vor der Außenprüfung sicher ausgeschlossen. Ebenso hatte der Zeuge eine konkrete Erinnerung an die - ebenfalls angeklagte und erstinstanzlich als Umsatzsteuerhinterziehung für das IV. Quartal 2017 festgestellte - erhebliche Differenz zwischen den in der Buchführung erfassten Umsätzen und den in der Voranmeldung gemeldeten Umsätzen. Jene Differenz hat die Kammer daher entsprechend der - insoweit wiederum von der Betriebsprüferin .. bestätigten - Aussage des Zeugen X als bloßes Versehen eingeordnet (s. u. F.).

Da nach der Aussage von E. (nur) beide Eheleute auf den maßgeblichen Laptop Zugriff hatten und nach eigener Einlassung das Studio bis auf Auszubildende und die Eheleute O. selbst keine fest angestellten Mitarbeiter hatte, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die über mehrere Jahre immer wieder praktizierte Rechnungstellung unter dem Briefkopf von E. anstelle des Briefkopfs der UG auf ein einmalige (?), unbewusstes(?) Versehen eines Mitarbeiters zurückzuführen sein kann, zumal dann die Gutschriften auf den Privatkonten hätten auffallen müssen.

Wie auch die Feststellungen der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer zeigen, ist dem Angeklagten ein kreatives Erstellen und Verfälschen von Rechnungen alles andere als wesensfremd. Auch die im eigenen Namen abgeschlossenen und von beiden Ehegatten unterschriebenen (Unter-)Mietverträge über die beiden Wohnungen lassen sich zwanglos nur mit einem zielgerichteten Vorgehen erklären, der UG zustehende Betriebseinnahmen auf Privatkonten umzuleiten und so der Besteuerung zu entziehen.

Zudem passt ein solches Vorgehen dazu, dass der Angeklagte und seine Ehefrau, schon aufgrund der erheblichen Steuerschulden aus dem Vorverfahren, in einer eher angespannten finanziellen Situation lebten, die sich zwangsläufig noch dadurch verschärfte, dass sie ab 2014 ein privates Hausbauvorhaben in N. in Angriff nahmen (B.II.1.d).

Diese schwierige finanzielle Situation ergibt sich auch aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Kreditvermerk der Stadtsparkasse vom 15. Juni 2016. Hierin wird die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Bedienung des Baudarlehens erheblich bezweifelt. Ferner ist dort festgehalten, dass die Abbuchung einer Rate des Baudarlehens mangels Deckung zurückgegeben wurde und den Eheleuten J. mitgeteilt worden sei, dass bei einem Rückstand von zwei Raten die Kündigung erfolgen werde. Letztlich wird die (bloße) Hoffnung formuliert, dass es dazu nicht kommen werde. Ebenso zu der Schlussfolgerung einer angespannten finanziellen Situation passt ferner, dass sich aus einer in der Hauptverhandlung verlesenen, ausdrücklich auch an den Angeklagten adressierten, E-Mail-Rückfrage des damaligen Steuerfachwirts JX vom 01. Dezember 2017 ergibt, dass die Se. GmbH der R.. UG in 2016 ein in Raten rückzahlbares Darlehen über 24.700 €, auch wegen aufgelaufener Mietschulden, gewährt hatte.

d) Die eingereichten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse hat die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt. Die in tatsächlicher Hinsicht vom Angeklagten auch nicht in Abrede genommenen Einzelheiten zu den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen ergeben sich aus der diesbezüglichen Aussage der Außenprüferin .. und den gleichfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen und Verträgen. Auch die gegenüber der Stadt G. abgegebenen Gewerbean- und abmeldungen sowie den Beschluss des Amtsgerichts .. zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R..UG nebst den die Finanzverwaltung betreffenden Auszug aus der Insolvenztabelle sind im Selbstleseverfahren eingeführt worden.

Ferner hat die Kammer durch Verlesung entsprechender EDV-Ausdrucke der nds. Finanzverwaltung festgestellt, wann Schätzungsandrohungen ergingen und wann in den Finanzämtern H. und N. jeweils der allgemeine Veranlagungsschluss erfolgte.

Zur Genese der Vermietung des Gebäudes .. in G. hat die Kammer die Buchhalterin der Se. GmbH vernommen und ihre Aussage den entsprechenden Feststellungen zu Grunde gelegt (B.II.1.b).

Die Aussage ist in weiten Teilen auch durch die im Selbstleseverfahren eingeführten sowie die ergänzend von der Zeugin vorgelegten und sodann verlesenen Mietverträge bestätigt worden.

e) Soweit das Schöffengericht die Verurteilung des Angeklagten im Fall B.II.2 (Fall 1 der Anklage und des erstinstanzlichen Urteils) auch auf eine unzureichende Versteuerung des Privatanteils der Nutzung zweier zum Betriebsvermögen des Systemrestaurants G. zählender Kraftfahrzeuge in der Einkommensteuererklärung 2013 gestützt hat, hat sich die Wirtschaftsstrafkammer keine Überzeugung von einer diesbezüglichen vorsätzlichen Steuerhinterziehung bilden können.

Nach der Aussage der Betriebsprüferin .. ist die Privatnutzung beider Fahrzeuge grundsätzlich steuerlich erfasst worden, aber nicht mir der von ihr nach einer Datenbankrecherche für richtig gehaltenen Bemessungsgrundlagen. Die Steuerberaterin B. hat bestätigt, dass sie die Privatanteile anhand der ihr mitgeteilten, für plausibel erachteten, Bemessungsgrundlagen erfasst habe. Mithin dürfte es schlicht unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gegeben haben, wie die gesetzlich vorgegebene Bemessungsgrundlage (Listenneupreis einschließlich Sonderausstattungen) genau zu berechnen war.

Ebenso vermag die Kammer in der steuermindernden Geltendmachung eines Investionsabzugsbetrages von 10.200 € für bauliche Maßnahmen bei dem Systemrestaurant G. in derselben Einkommensteuererklärung (wohl eine Kinderspielecke) keine vorsätzliche Steuerhinterziehung zu erkennen.

Es ist zwar - wie das Schöffengericht festgestellt hat - richtig, dass diese Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013 nur etwa viereinhalb Monate vor dem Verkauf des Restaurants in 2015 beim Finanzamt eingereicht wurde. Es lässt sich aber nicht sicher feststellen, dass zu diesem Zeitpunkt die Eheleute J. bereits fest entschlossen waren, das Restaurant zu veräußern und daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung bereits festgestanden hätte, dass die beabsichtigte Investition nicht mehr durchgeführt wird. Der Angeklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Verkaufsentscheidung kurzfristig getroffen wurde.

D. Rechtliche Würdigung

I. Verwirklichte Straftatbestände

Der Angeklagte war wegen Steuerhinterziehung in fünfzehn Fällen (B.II.2, 3.a, b.aa, bb, c, 4.a, b.aa, bb, c.aa, 5.b.aa, bb, c und 6.a bis c) zu verurteilen, sowie wegen versuchter Steuerhinterziehungin zwei Fällen (B.II.4.c.bb und B.II.5.a).

1. In den Fällen B.II.2 und B.II.3.a hat der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau jeweils bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt H. gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, 52 StGB).

Die Eheleute verschwiegen ihrem jeweiligen, die Steuererklärung entwerfenden und mit ihrer Zustimmung elektronisch an das Finanzamt übermittelnden, Steuerberater die private Nutzung der Wohnungen am Fitnessstudio und im Fall B.II.3.a. zudem die Nichtbuchung des Erlöses der veräußerten Fitnessgeräte, sodass die entsprechenden steuerpflichtigen Vorteile (ab 1. November 2013 verdeckte Gewinnausschüttungen, zuvor unberechtigt geltend gemachte Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb) in den Steuererklärungen nicht erklärt wurden.

Dieser rechtlichen Einordnung steht auch nicht entgegen, dass formal die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nur der Ehefrau des Angeklagten zuzurechnen sind.

Zwar ist bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten jeder Ehegatte grundsätzlich nur für seine eigenen Einkünfte verantwortlich. Anders kann dies aber sein, wenn er an der Erzielung der Einkünfte des anderen Ehegatten und deren Nichtangabe bzw. unrichtiger Angabe aktiv mitwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16. Oktober 2007, 3 Ws 308/07, wistra 2008, 162ff.). Dies ist hier aufgrund des vorgenannten mehr oder minder gleichrangigen, gemeinsamen, Betreibens der gewerblichen Aktivitäten, namentlich des Fitnessstudios unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und der gemeinsamen Nutzung beziehungsweise innerfamiliären Überlassen der beiden dem Fitnessstudio angegliederten Wohnungen der Fall.

2. In den Fällen B.II.3.b.aa, bb, c, 4.b.aa, bb, c.bb, 6.a bis c haben die Eheleute in gleicher Weise bei den für die R.. UG abgegebenen Steuererklärungen die Privatnutzung beziehungsweise private Untervermietung der dem Fitnesstudio angegliederten Wohnungen, die Vereinnahmung der Veräußerungserlöse für Fitnessgeräte und der Provisionen/Werbekostenzuschüsse für Neugeräte auf einem Privatkonto verschwiegen.

Mithin sind in diesen Steuererklärungen unberechtigt Betriebsausgaben beziehungsweise hierauf entfallende Vorsteuern (anteiliger Mietzins für die Wohnungen) geltend gemacht und Betriebseinnahmen nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer (Veräußerungserlöse der Fitnessgeräte, vereinnahmte Werbekostenzuschüsse und Rückvergütungen) im Rahmen der von dem jeweiligen Steuerberater entworfenen und elektronisch an das Finanzamt übermittelten Steuererklärungen nicht erklärt, sodass auch diese Erklärungen unrichtig beziehungsweise unvollständig sind.

a) In den Fällen B.II.3.b.aa, bb, c, 4.b.aa, bb, 6.a bis c hat der Angeklagte daher ebenfalls jeweils mittäterschaftlich (§§ 25 Abs. 2, 53 StGB) mit seiner Ehefrau eine vollendete Steuerhinterziehung durch unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde begangen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - anders als etwa noch die 4. große Wirtschaftsstrafkammer im Urteil vom 09. April 2018 entschieden hat - zwischen Steuerhinterziehungen für mehrere Steuerarten auch dann Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen, wenn die unzutreffenden Steuererklärungen (nahezu) zeitgleich abgegeben werden oder sich die Hinterziehungen wie bei Körperschaft- und Gewerbesteuer praktisch auf dieselben Besteuerungsgrundlagen beziehen (Fälle B.II.3. b, 4.b).

Steuerhinterziehung durch aktives Tun ist kein Sonderdelikt. Es kommt daher insoweit nicht darauf an, wer zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist. Täter kann auch sein, wer nicht erklärungspflichtig ist. Es reicht aus, durch unrichtige Angaben auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, wozu auch das Unterlassen von Buchungen zählt (vgl. BGH, Urteil v. 12. November 1986, 3 StR 405/86, wistra 1987, 147f.; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., Rn. 25ff. m. w. N.).

Letzteres ist hier - unabhängig von der sich aus § 35 AO ergebenden eigenen Erklärungspflicht des Angeklagten (s. u. 4.) - der Fall. Wie bereits ausgeführt, haben die Eheleute J. gemeinsam gegenüber den jeweiligen Steuerberatern die private Nutzung beziehungsweise die spätere, auch vom Angeklagte selbst initiierte, Untervermietung verschwiegen. Ebenso hat der Angeklagte die Fitnessgeräte veräußert, die dem Neuerwerb und diesbezüglicher Rückvergütungen zugrunde liegenden Verhandlungen geführt. Auch die Vereinnahmung der diesbezüglichen Erlöse auf einem Privatkonto seiner Ehefrau und damit die Nichtverbuchung und die hieraus folgende Nichtversteuerung dieser Betriebseinnahmen der R.. UG hat der Angeklagte veranlasst. Da er seine Ehefrau auch bei der Buchhaltung unterstützte, hatte er zudem die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Buchung der entsprechenden Betriebseinnahmen Sorge zu veranlassen.

Auch die Abgabe einer unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Umsatzsteuervoranmeldung, wie hier für die ersten drei Quartale 2017 (Fälle B.II.6.a-c), ist eine strafbare Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Der Unternehmer hat für jeden Voranmeldungszeitraum, grundsätzlich damit für jedes Quartal eines Jahres, zunächst eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG).

b) Im Fall B.II.4.c.bb handelt es sich um eine, ebenfalls strafbare, versuchte Steuerhinterziehung (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB). Zum Zeitpunkt der Abgabe der unzutreffenden Umsatzsteuererklärung 2015 Anfang 2018 war die Frist zur Abgabe dieser Steuererklärung bereits abgelaufen, weswegen diesbezüglich zunächst eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt (Fall B.II.4.c.aa, s. u. 4).

aa) Steuererklärungen, auch die Umsatzsteuerjahreserklärung waren bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2017 zum 31. Dezember des Folgejahres abzugeben, wenn der betroffene Steuerpflichtige steuerlich beraten ist (allgemeine Fristverlängerung auf Grundlage von § 149 Abs. 1 AO a. F. i. V. m. § 109 Abs. 1 AO, vgl. Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., Rn. 5 zu § 109).

Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte Anmeldesteuer. Der Unternehmer hat in der Steuererklärung die Umsatzsteuer selbst zu berechnen und entsprechend dieser Berechnung bzw. Anmeldung abzuführen (§§ 18 Abs. 3 UStG, 150 Abs. 1 S. 3 AO). Eine Umsatzsteuererklärung steht daher einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 S. 1 AO); bei einem Erstattungsanspruch jedoch erst, wenn das Finanzamt (formlos) der Erklärung zustimmt (§ 168 S. 2 AO).

Hieraus folgt auch, dass bei Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit Ablauf der Abgabefrist anders als bei Veranlagungssteuern (s. u. 3) die Tat vollendet und zugleich beendet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Januar 2011, 1 StR 640/10, wistra 2012, 484f.; Jäger, a. a. O., Rn. 202f.).

Wird dann noch eine unrichtige Steuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum abgegeben, liegt tatmehrheitlich (§ 53 StGB) eine weitere Steuerhinterziehung durch aktives Tun vor (vgl. Jäger, a. a. O., Rn. 243).

bb) Diese Steuerhinterziehung ist hier jedoch nicht vollendet, sondern nur versucht worden.

Das Finanzamt H. hat im Hinblick auf die bereits laufende Außenprüfung der einen unberechtigten Erstattungsanspruch einfordernden Umsatzsteuererklärung nicht zugestimmt.

3. In den Fällen B.II.4.a und B.II.5.a haben der Angeklagte und seine Ehefrau keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Sie hätten als steuerlich beratene Steuerpflichtige die Steuererklärung jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres abgeben müssen (s. o. unter 2.b). Damit hat auch der Angeklagte das nunmehr gemäß § 26 Abs. 1 AO örtlich zuständige Finanzamt N. pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 52 StGB).

Das Finanzamt hatte so weiterhin keine Kenntnis von der Veräußerung des Inventars und der Lizenz der Systemgastronomie in G. für mehr als 100.000 €, der privaten Nutzung bzw. Untervermietung der Wohnungen am Fitnessstudio und der erneuten Vereinnahmung von Erlösen (Provisionszahlung für Neuerwerb von Fitnessgeräten, Zahlungen "..fit", erneute Veräußerung von gebrauchten Fitnessgeräten) der R.. UG auf einem Privatkonto von K.).

a) Die von den Eheleuten J. mit M. und F. vereinbarte (Unter-)Vermietung der Wohnungen am Fitnessstudio führt zu Einkünften auch des Angeklagten aus Vermietung und Verpachtung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sodass er insoweit ohne Weiteres selbst erklärungspflichtig war. Auch der Angeklagte hatte den Untermietvertrag unterschrieben und zumindest mit dem Mieter M. die Vertragsverhandlungen geführt.

Dass die Untervermietung mangels Zustimmung des Vermieters unzulässig war (vgl. § 540 BGB), hindert die ihre Besteuerung nicht (§§ 40, 41 AO).

Ebenso war der Angeklagte Inhaber der 2015 mitveräußerten Systemgastronomie-Lizenz und Vertragspartei des Veräußerungsvertrages, sodass der Veräußerungsgewinn auch ihm direkt bei den - gemeinsam erzielten - Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist. Mithin war er ebenfalls verpflichtet, das Finanzamt über diese steuerlich ersichtlich erhebliche Tatsache nicht im Unklaren zu lassen.

Hinsichtlich der "umgeleiteten" Erlöse der R.. UG gilt nichts Anderes als unter 1) ausgeführt. Die Steuererklärungspflicht des Angeklagten erstreckte sich daher auch auf diese Einkünfte, auch wenn sie formal nur seiner Ehefrau zuzurechnen sind.

b) Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aufgrund der fast durchgehenden steuerlichen Beratung darauf vertrauen konnte, dass der jeweilige Berater auftragsgemäß die Einkommensteuererklärung anfertigen und sodann für ihre Übermittlung an das Finanzamt Sorge tragen würde.

Dies folgt schon daraus, dass den Steuerberatern die vorgenannten Sachverhalte nicht bekannt waren, was der Angeklagte wusste. Mithin wäre es im Falle der Abgabe von Einkommensteuererklärungen auch für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 statt zu Steuerhinterziehungen durch pflichtwidriges Inunkenntnislassen der Finanzbehörde (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) jeweils zu einer Steuerhinterziehung durch die Vornahme unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gekommen. Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt, sodass nicht die Nichtabgabe als solche, sondern eine hierdurch erreichte beziehungsweise erstrebte Steuerverkürzung pönalisiert ist. Im Übrigen waren die Eheleute J. für beide Veranlagungszeiträume unter Schätzungsandrohung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert worden. Dass der Angeklagte hierauf reagiert hätte, etwa unter Verweis auf eine Überlastung des Steuerberaters oder noch fehlende Unterlagen, ist nicht ersichtlich.

c) Im Fall B.II.5.a ist die Tat formal nicht vollendet worden, sodass der Angeklagte insoweit wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung zu verurteilen war (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, 22, 23, 52 StGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Abgabe der Steuererklärung bei Veranlagungssteuern, zu denen auch die Einkommensteuer gehört, erst vollendet, wenn - was hier nicht der Fall war - ein zu niedriger Schätzungsbescheid ergeht oder im zuständigen Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die entsprechende Steuerart im betroffenen Veranlagungszeitraum im Großen und Ganzen abgeschlossen sind.

Hiervon ist jedenfalls auszugehen, wenn mehr als 95% der Steuerpflichtigen veranlagt worden und/oder der allgemeine Veranlagungsschluss festgestellt ist (vgl. Beschl. v. 03. November 2021, 1 StR 215/21, NStZ 2022, 173f., Jäger, a. a. O., Rn. 92a).

Da letzteres im Finanzamt N. erst zum 01. Oktober 2018 der Fall war, waren die Eheleute J. strafrechtlich nicht mehr verpflichtet, die Einkommensteuererklärung 2018 abzugeben. Mit der Durchsuchung am 14. August 2018 hatten sie Kenntnis von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Ab dato ist zum Schutz der Selbstbelastungsfreiheit die Strafbewehrung der Abgabepflicht suspendiert (vgl. BGH, Beschlüsse v. 3. November 2021, 1 StR 215/21, wistra 2022, 203f. und v. 4. November 2021, 1 StR 236/21, wistra 2022, 204f.; Jäger, a. a. O., Rn. 73 m. w. N.).

Die Tat konnte daher nicht mehr vollendet werden. Das strafbare Versuchsstadium hatte mit dem Ablauf der wie bei der Umsatzsteuer (s. o. u. 2.b) zu berechnenden Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2015 (= Ablauf des 31.12.2016) begonnen.

4. In den verbleibenden Fällen B.II.4.c.aa, 5.b.aa, bb, c war der Angeklagte ebenfalls wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu verurteilen.

Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur sein, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteile v. 09. April 2013, 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 und v. 23. August 2017, 1 StR 33/17, wistra 2018, 498ff.; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, Rn. 47 m. w. N.).

a) Erklärungspflichtig für eine juristische Person sind ihre Organwalter (§ 34 Abs. 1 AO); bei der R.. UG also die Ehefrau des Angeklagten als deren Geschäftsführerin.

Neben ihr war aber auch der Angeklagte selbst als Verfügungsberechtigter (§ 35 AO) für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der UG, zumindest in Bezug auf den Fitnessbereich, verantwortlich. Einen solchen Verfügungsberechtigten trifft eine entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen (vgl. BGH, a. a. O.).

aa) Die Verantwortlichkeit aus § 35 AO ergänzt § 34 AO. Der Verfügungsberechtigte muss nicht faktischer Geschäftsführer sein (vgl. Ransiek in Kohlmann: SteuerstrafR, 74. Lfg. 02.2022, Rn. 293, 297; Madauß, NZWiSt 2013, 454ff.). Durch § 35 AO werden die gleichen steuerlichen Pflichten demjenigen auferlegt, der ohne bürgerlich-rechtliche Bestellung zum Geschäftsführer die gleichen rechtlichen Möglichkeiten des Zugriffs auf fremdes Vermögen hat und von diesen auch tatsächlich nach außen hin erkennbar Gebrauch macht (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 15. Aufl., Rn. 1 zu § 35) Mithin ist Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Beschl. v. 5. August 2010, V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BGH, a. a. O. und Beschl. v. 1. Juni 2021, 1 StR 127/21, zit. n. juris).

Auftreten bedeutet die Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsverkehr, die über die Beziehungen zum Rechtsinhaber hinausgeht. Nicht vorausgesetzt ist ein Auftreten gerade gegenüber den Finanzbehörden oder in steuerlichen Angelegenheiten. Die Teilnahme muss auch nicht in einer Disposition über fremdes Vermögen bestehen. Eine rein tatsächliche Verfügungsmacht reicht aber nicht aus. Vielmehr muss die Verfügungsmöglichkeit rechtlich eingeräumt worden sein, sodass der Verfügungsberechtigte aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam handeln kann (vgl. Jäger, a. a. O., Rn. 62a und 62b). Entscheidend für die Pflichtenstellung des § 35 AO ist, dass der Verfügungsberechtigte durch die Übertragung der rechtlichen Verfügungsbefugnis in die Lage versetzt worden ist, am Rechtsverkehr wirksam teilzunehmen. Auch wenn ein Geschäftsherr einem Dritten für einen bestimmten Geschäftsbereich freie Hand lässt, so kann dieser als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen sein (vgl. BGH, o. g. Urteil v. 23. August 2017, s. a. FG Nürnberg, Beschl. v. 9. November 1998, VII 111/98, juris; Rüsken, a.a.O.).

Soweit in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Pflichtenstellung aus § 35 AO als nachrangig gegenüber der Stellung aus § 34 Abs. 1 AO angesehen wird, ist dies nach Auffassung der Kammer (nur) dahin gehend zu verstehen, dass im Rahmen des finanzbehördlichen Auswahlermessens bei der Heranziehung als Haftungsschuldner für fremde Steuerschuld (§§ 69, 191 Abs. 1 AO) regelmäßig nach § 34 Abs. 1 AO Verpflichtete vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (s. a. Rüsken, a. a. O., Rn. 2).

Die nach dem Wortlaut der Norm anders als etwa in § 34 Abs. 2 AO nicht nachrangig ausgestaltete gesetzliche Pflichtenstellung wird hierdurch nicht eingeschränkt, sodass strafrechtlich die Pflicht zur Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) einen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 35 AO neben einem Organwalter im Sinne des § 34 Abs. 2 AO trifft (s. a. v. g. Beschl. d. BGH v. 1. Juni 2021). Das Bestehen einer strafrechtlichen Handlungspflicht kann nicht davon abhängen, wie die Finanzbehörde ihr Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme mehrerer Haftungsschuldner im Regelfall ausüben soll.

bb) Der Angeklagte war entgegen der Auffassung des Schöffengerichts nicht faktischer Geschäftsführer der R.. UG.

Dies scheitert schon daran, dass das hierfür erforderliche deutliche Überwiegen seiner Stellung gegenüber der Stellung der eingetragenen (formellen) Geschäftsführerin nicht feststellbar ist, sondern eben von einer etwa gleichrangigen Stellung der Eheleute J. bei der Leitung der UG auszugehen ist.

Der Angeklagte hat aber den als Geschäftsbereich der UG anzusehenden Fitnessbereich eigenverantwortlich geleitet und in diesem Bereich - neben der ihm ohnehin auch zuzurechnenden privaten Untervermietung der Wohnungen - veranlasst, dass die Erlöse für die Veräußerung von Fitnessgeräten, der Erhalt einer diesbezüglichen Provision und die Zahlungen für das Programm ".fit" nicht auf einem Betriebskonto der UG vereinnahmt und nachfolgend auch nicht gebucht und demgemäß auch nicht versteuert wurden. Dies begründet eine durch § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrte eigene steuerliche Handlungspflicht des Angeklagten für die R.. UG aus § 35 AO, auch zur Abgabe von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.

Ihm war aufgrund seiner umfassenden Kontovollmachten für die UG, der auch tatsächlich praktizierten Möglichkeit, elektronisch Überweisungen vom Geschäftskonto zu veranlassen, der Mitwirkung an ihrer Buchführung und der Teilnahme an den Gesprächen mit den jeweiligen Steuerberatern auch möglich, insoweit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der UG Sorge zu tragen. Zudem ist er auch nach außen - etwa gegenüber dem Ankäufer der Fitnessgeräte und gegenüber Mitarbeitern im Fitnessbereich - als Verfügungsberechtigter aufgetreten. Auch gegenüber den Steuerberatern ist er nicht als bloßer untergeordneter Angestellter der UG aufgetreten, sondern im Kern gleichberechtigt mit seiner Ehefrau. Unternehmerische Grundentscheidungen trafen die Eheleute gemeinsam.

Diese seine Pflichtenstellung aus § 35 AO begründenden tatsächlichen Umstände kannte der Angeklagte, sodass er auch vorsätzlich handelte.

b) Die Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung 2016 (Fälle B.II.5.b) sind auch noch vollendet worden. Zwar wurde das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits am 1. Juni 2018 eingeleitet; die für die o. g. Suspendierung der steuerlichen Erklärungspflichten maßgebliche Bekanntgabe der Einleitung erfolgte aber erst bei der Durchsuchung des Fitnessstudios am 14. August 2018.

Bis zum 1. Juli 2018 hatte das Finanzamt H. aber bereits mehr als 95% der Körperschaftsteuerpflichtigen veranlagt; der allgemeine Veranlagungsschluss ist auf diesen Termin festgestellt worden.

Da die Gewerbesteuer im Wesentlichen auf denselben Besteuerungsgrundlagen wie die Körperschaftsteuer beruht, erfolgt gerichtsbekannt eine weitgehend parallele Bearbeitung beider Erklärungen, sodass auch vom Abschluss der Veranlagung zur Gewerbesteuer zeitgleich mit dem Abschluss der Veranlagung zur Körperschaftsteuer auszugehen ist.

Dass nach dem Messbescheid noch ein Gewerbesteuerbescheid der hebeberechtigten Gemeinde ergehen muss, ändert hieran nichts. Die Gemeinde kann die Gewerbesteuer nur aufgrund des im Messbescheid festgesetzten Messbetrages erheben, sodass mit dessen Erlass mit einem zu niedrigen Messbetrag bzw. eben mit dem Abschluss der finanzamtlichen Veranlagungsarbeiten ohne Erlass eines Messbescheides von einer vollendeten Steuerhinterziehung zumindest in der Form des Erlangens eines unberechtigten Steuervorteils auszugehen ist.

II. Grundlagen der Verkürzungsberechnungen

1. Einkommensteuer 2013 (B.II.2.)

a) Da die beiden Wohnungen am Studio nicht für den Betrieb des Fitnessstudios genutzt wurden, sondern den privaten Wohnzwecken der Familie J. dienten, stellt der hierauf entfallene anteilige Mietzins keine die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mindernde Betriebsausgabe dar (§§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 EStG). Da die neue Eigentümerin das Fitnessstudio - bei gewerblicher Nutzung grundsätzlich zulässig (vgl. §§ 4 Nr. 12 und 9 Abs. 1 und 2 UStG) - umsatzsteuerpflichtig vermietet hatte, ist auch die auf die Wohnungen anteilig entfallende, an die Vermieterin gezahlte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Zur Ermittlung der nicht als Betriebsausgabe abzugsfähigen anteiligen Kosten ist die Berechnung anhand des prozentualen Flächenanteils der beiden Wohnungen im Verhältnis zur Gesamtfläche des Studios (incl. Wohnungen) sachgerecht ([102qm+94qm]:996qm = 19,7%).

Mithin ist der erklärte Gewinn des Fitnessstudios um 8.066 € netto (19,7% v. 34.410,12 € gebuchter Mietzinszahlungen) nebst hierauf entfallender, zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemachter Umsatzsteuer (1.287,97 €) auf (abgerundet) 52.659 € zu erhöhen.

Unter Berücksichtigung der Einkünfte aus den Systemgastronomiebetrieben beträgt daher der Gewinn aus Gewerbebetrieb 44.705 € und der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) unter Hinzurechnung der erklärten Einkünfte des Angeklagten aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 9.680 € insgesamt 54.385 €.

Hiervon sind die Sonderausgaben (§ 10 EStG) in erklärter Höhe von 8.117 € (abzugsfähige Vorsorgebeträge in Höhe von 6.409 € zzgl. 1.708 € für Kinderbetreuungskosten, Schulgeld und Spenden) abzusetzen, sowie die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 EStG, mithin in Höhe von noch 1.102 € (erklärt 1.645 € ./. zumutbare Belastung i. H. v. 1% des Gesamtbetrages der Einkünfte von 543 €). Hieraus folgt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 4 und 5 EStG) von 45.166 €.

Auf dieses Einkommen entfällt nach Maßgabe des § 32a EStG nach dem Splittingtarif eine tarifliche Einkommensteuer von 6.776 €. Da in dem Einkommen der Eheleute J. gewerbesteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, ermäßigt sich die Steuer um das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrages (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dieser beträgt für den Gewinn des Fitnessstudios 938 € (Einkünfte ./. 24.500 € Freibetrag = 26.871 €, abgerundet 26.800 € *Steuermesszahl 3,5%), sodass der Ermäßigungsbetrag 3.736 € beträgt und die Einkommensteuer auf 3.040 € festzusetzen gewesen wäre.

Bei den - gewerbesteuerlich einzeln zu betrachtenden - Einkünften aus dem Betrieb der Systemgastronomie beträgt mangels Überschreiten des Freibetrags der Gewerbesteuermessbetrag jeweils 0 €, sodass insoweit keine weitere Ermäßigung der Einkommensteuer in Betracht kommt.

Solidaritätszuschlag ist auf diese Einkommensteuerschuld nicht zu erheben.

Der Zuschlagsbetrag war auf die Einkommensteuer zu erheben, die sich unter Abzug der Kinderfreibeträge ohne Hinzurechnung des Kindergelds ergäbe, sofern dieser Steuerbetrag - was hier nicht der Fall ist - 1.944 € übersteigt (§ 3 Abs. 2 und 3 SolzG a. F.).

b) Nach der Fortführung des Betriebes des Fitnessstudios in der Rechtsform einer UG stellt der anteilige (Brutto-)Mietzins erst recht keine Betriebsausgabe dar. Dem Zweck der Gesellschaft kann die private Nutzung von Wohnungen nicht dienen.

Mithin stellt die Übernahme des anteiligen Mietzinses (nach dem neuen Mietvertrag 906 € monatlich (19,7 % v. 4.600 €) zzgl. 172 € USt = insgesamt 2.156 €) eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG) dar. Die Übernahme dieser Zahlung durch die UG ist ersichtlich nur aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Einkommensteuerlich stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung in voller Höhe (brutto) Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Diese unterfallen grundsätzlich einem gesonderten Steuertarif (sogenannte Abgeltungssteuer gemäß § 32d EStG) mit einem Steuersatz von 25% abzüglich Kirchensteuer nebst 5,5% Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag. Anders bei den der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften (vgl. § 3 Abs. 3 SolZG a. F.) gibt es keine Freigrenze für den Solidaritätszuschlag. Besteuert wird aber nur der nach Abzug des Sparerfreibetrages in Höhe von 1.602 € (§ 20 Abs. 9 EStG) verbleibende Betrag; 2013 also 554 €.

Mithin ist weitere Einkommensteuer in Höhe von 135 € nebst 7,42 € Solidaritätszuschlag verkürzt.

c) Damit somit insgesamt 3.185 € Einkommensteuer festzusetzen gewesen wären (3.040 € + 135 €), sind in Höhe der Differenz zur erklärungsgemäßen Festsetzung (1.900 € Einkommensteuer und 0 € Solidaritätszuschlag) 1.275 € Einkommensteuer und 7,42 € Solidaritätszuschlag verkürzt.

2. Veranlagungszeitraum 2014 (Fälle B.II.3)

a) Wie zu 1) ausgeführt, ist die von der UG getragene anteilige (Brutto-)Mietzins in Höhe von 12.936 € (906 € + 172 € monatlich) für die privat genutzten Wohnungen einkommensteuerlich (B.II.3.a) als verdeckte Gewinnausschüttung den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzuzurechnen.

Auch die Erlöse in Höhe von 31.535 € brutto aus der Veräußerung von Fitnessgeräten sind einkommensteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Die Erlöse sind nicht gebuchte, unversteuerte Betriebseinnahmen der R.. UG (§ 5 Abs. 1 EStG). Auf Veranlassung des Angeklagten ist eine Rechnung unter dem Briefkopf seiner Ehefrau erfolgt. Obgleich die Zahlung der Erwerberin A. GmbH entsprechend dieser Rechnung an die M. GmbH erfolgt ist, ist sie in voller Höhe den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzurechnen. Diese Verfahrensweise ermöglichte, den mehrfachen Austausch von Fitnessgeräten einschließlich der Vereinnahmung von Provisionen der Besteuerung zu entziehen.

Mithin haben die Eheleute J. insgesamt 44.471 € Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt; unter Abzug des Sparerfreibetrages sind dies Einkünfte in Höhe von 42.869 €. Diese sind den erklärten geringen Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute von insgesamt 1.478 € (Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.238 € und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit von insgesamt 11.716 €) hinzuzurechnen. In diesem Jahr ist eine tarifliche Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Eheleute günstiger.

Diese Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz des § 32a EStG ist zwar nur auf Antrag d. Steuerpflichtigen möglich (§ 32d Abs. 6 EStG). Jedenfalls auf Ebene der Strafzumessung ist aber trotz des sogenannten Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 AO) der im Falle der Antragsstellung (deutlich) geringere Verkürzungserfolg unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkungen der Tat strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. Jäger, a. a. O., Rn. 140). Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Fiktion eines solchen Antrages, also eines steuerlichen Wahlrechts schon tatbestandlich nicht das Kompensationsverbot entgegen steht (s. a. Beck, Steuerliche Wahlrechte und Steuerverkürzung nach § 370 Abs 4 AO, wistra 1998, 131ff.). Ein solcher Antrag auf Günstigerprüfung wird in der Einkommensteuererklärung bei Angabe von Einkünften aus Kapitalvermögen regelmäßig gestellt. Die Antragsstellung kann d. Steuerpflichtigen aufgrund der dann durchzuführenden Günstigerprüfung nicht beschweren.

Hieraus folgt ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 44.347 €.

Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute hat daher unter Berücksichtigung der in diesem Jahr in Höhe von 5.104 € abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und des Pauschbetrages für sonstige Sonderausgaben in Höhe von 72 € (§ 10c EStG) 39.171 € betragen, sodass die Einkommensteuer auf 5.042 € festzusetzen gewesen wäre. Mithin ist die Steuer wegen der erklärungsgemäßen Festsetzung auf 0 auch in dieser Höhe verkürzt (B.II.3.a). Soldaritätszuschlag fällt erneut nicht an.

b) Auch bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer 2014 (Fälle B.II.3.b) hätte die Privatnutzung der beiden Wohnungen und der Verkauf der Fitnessgeräte berücksichtigt werden müssen. Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Mithin betrugen die Bemessungsgrundlagen für Körperschaft- und Gewerbesteuer der R.. UG statt der erklärten 21.745 € 59.196 €.

Die Differenz von 79 € zur Hinzurechnung der Nettobeträge der verdeckten Gewinnausschüttungen erklärt sich durch den Wegfall des Verlustabzuges (§ 10d EStG) entsprechender Höhe aus dem Vorjahr. Hier hatte es auch schon eine diesen Betrag übersteigende, nicht der Besteuerung unterworfene, verdeckte Gewinnausschüttung gegeben (s. o. u. 1.b). Auf der Ebene der Gesellschaft sind zur Vermeidung eines zu großen Schuldumfanges nur die Nettobeträge zu berücksichtigen. Dass zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht worden sind, beziehungsweise Umsatzsteuer nicht erklärt wurde, wird durch die ebenfalls angeklagte Umsatzsteuerhinterziehung bereits in voller Höhe berücksichtigt (s. a. BGH, Beschlüsse v. 17. September 2019, 1 StR 379/19, BFH/NV 2020, 335; v. 1. Juni 2021, 1 StR 127/21, zit. n. juris und v. 29. Juli 2021, 1 StR 30/21, NStZ 2022, 49f.).

Somit hätte die Körperschaftsteuer für 2014 (15 % des zu versteuernden Einkommens, § 23 Abs. 1 KStG) auf 8.879 € und der Solidaritätszuschlag auf 488,35 € (5,5% der Körperschaftsteuer, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 SolZG) festgesetzt müssen.

Daher in Höhe der Differenz zur erklärungsgemäßen Festsetzung in Höhe von 3.261 € Körperschaftsteuer und 179,35 € Solidaritätszuschlag der Verkürzungserfolg eingetreten, insgesamt also in Höhe von 5.927 € (5.618 € Körperschaftsteuer und 309 € Solidaritätszuschlag, Fall B.II.3.b.aa).

Der Gewerbeertrag ist aus dem zu versteuernden Einkommen zu errechnen (§ 7 GewStG). Mangels gewerbesteuerlicher Kürzungs- oder Hinzurechnungsbeträge entspricht er unter Abrundung auf volle 100 € dem zu versteuernden Einkommen (= 59.100 €). Hieraus folgt ein Gewerbesteuermessbetrag (3,5 %, § 11 GewStG) von 2.068 €; ein Freibetrag ist bei juristischen Personen nicht vorgesehen.

Nach dem maßgeblichen Hebesatz von 430% ergibt sich eine Gewerbesteuer von 8.892,40 €. In Differenz zur erklärungsgemäßen Festsetzung auf 3.177,70 € sind somit 5.714,70 € Gewerbesteuer verkürzt (Fall B.II.3.b.bb).

c) Die auf den Verkauf der Fitnessgeräte entfallende Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz (19 %, §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 UStG) von 5.035 € ist mangels Berücksichtigung in der Jahresumsatzsteuererklärung der UG verkürzt. Zudem stand der UG der in dieser Erklärung berücksichtigte Abzug der auf den anteiligen Mietzins für die privat genutzten Wohnungen entfallende Umsatzsteuer von 2.064 € (172 € monatlich) als Vorsteuer mangels Ausführung dieses Umsatzes für das Unternehmen nicht zu (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1b UStG).

Somit sind insgesamt 7.099 € Umsatzsteuer verkürzt (Fall B.II.3.c).

3. Veranlagungszeitraum 2015 (Fälle B.II.4)

a) Wie zu 1) ausgeführt, ist die von der UG auch 2015 getragene anteilige (Brutto-)Mietzins in Höhe von 12.936 € (906 € netto + 172 € Umsatzsteuer monatlich) für die privat genutzten bzw. ab Oktober 2015 privat untervermieteten Wohnungen einkommensteuerlich (B.II.4.a) als verdeckte Gewinnausschüttung den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzuzurechnen.

Auch die Provisionen in Höhe von insgesamt 6.758,98 € für den Erwerb neuer Fitnessgeräte (s. a. 2.a) stellt einkommensteuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Provisionen sind Betriebseinnahmen der R.. UG, für die die neuen Fitnessgeräte notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) darstellen. Nur die UG hat ab dem 1. November 2013 das Fitnessstudio betrieben.

Die Mieteinnahmen aus der privaten Untervermietung von 1.196 € monatlich = insgesamt 3.588 € abzüglich der bereits als verdeckten Gewinnausschüttungen einkommensteuerlich erfassten anteiligen Zahlungen der R.. UG an die Vermieterin des Gesamtkomplexes (3*1.078 €) ergeben 354 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Inventar und Lizenz des Systemrestaurants G. errechnet sich wie folgt: Verkaufserlös 120.000 € ./. 16.220 € Restbuchwert der veräußerten Geschäftsausstattung + 6.120 € Entnahmewert des nicht mit veräußerten Pkw (Marktwert 20.950 € lt. Schwacke-Liste als Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 und Nr. 4 EStG ./. 14.830 € Buchwert) = 109.900 €.

Dieser Veräußerungsgewinn zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 16 EStG).

Der Gesamtbetrag der nicht dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte unterliegenden steuerpflichtigen Einkünfte beträgt mithin 128.652 € (109.900 € Veräußerungsgewinn + 18.398 € Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit + 354 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

Unter Berücksichtigung der in diesem Jahr in Höhe von 7.947 € abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und 136 € gezahlter Kirchensteuer sowie von zwei Kinderfreibeträgen von jeweils 7.152 € betrug das Einkommen der Eheleute J. 106.265 €.

Die tarifliche Einkommensteuer wäre dennoch nur auf 7.982 € nebst 55,20 € Solidaritätszuschlag festzusetzen gewesen. Wegen des Veräußerungsgewinns unterliegt das so diesen nicht übersteigende zu versteuernde Einkommen einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte (das Fünffache der auf 1/5 des zu versteuernden Einkommens entfallende Steuer von 694 € = 3.470 € zuzüglich der aufgrund des Abzugs von zwei Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 6 EStG) gemäß § 31 S. 4 EStG hinzuzurechnenden Kindergeldes in Höhe von insgesamt 4.512 € [188 € monatlich pro Kind]).

Der Solidaritätszuschlag ist hingegen nach § 3 Abs. 2 SolZG ohne Hinzurechnung des Kindergeldes unter Abzug auch des dritten Freibetrages zu berechnen (Ausgangspunkt 106.265 € zu versteuerndes Einkommen ./. 7.152 € = 99.113 €; Einkommensteuer auf 1/5 hiervon = 444 € *5 = 2.222 €, hiervon 5,5 % SolZ, maximal aber nach § 4 S. 2 SolZG 20% der Differenz von 276 € zur Freigrenze von 1.944 € = 55,20 €). Ein Abzug auch des dritten Kinderfreibetrages unter Hinzurechnung des für das dritte Kind gezahlten Kindergeldes führte bei der Einkommensteuer wegen dieser eigentümlichen Berechnung der Steuer für außerordentliche Einkünfte hingegen zu einer insgesamt höheren Steuer.

Die dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegenden verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 32d EStG) betragen unter Abzug des Sparerfreibetrages 18.092 € (12.936 € + 6.758 € ./. 1.602 €). Hierauf entfällt 4.421 € Einkommensteuer nebst 243,15 € Solidaritätszuschlag.

Mithin hat der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau unter Abzug der Vorauszahlungen von 3.424 € nebst 58,67 € Solidaritätszuschlag insgesamt 8.979 € Einkommensteuer und 239,68 € Solidaritätszuschlag verkürzt.

b) Auch bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer 2015 (Fälle B.II.4.b) hätte die Privatnutzung bzw. Untervermietung der beiden Wohnungen und die vereinnahmte Provisionen berücksichtigt werden müssen, weil - wie bereits ausgeführt - verdeckte Gewinnausschüttungen die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen. Zudem stellen schon auf der Ebene der Gewinnermittlung der UG die anteiligen Mietzahlungen weiterhin keine Betriebsausgaben dar, während die vereinnahmten Provisionen für die neuen Fitnessgeräte steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (§ 8 KStG i. V. m. § 5 EStG).

Mithin betrugen die Bemessungsgrundlagen für Körperschaft- und Gewerbesteuer der Fitness Revolution UG statt der erklärten 7.223 € 23.774 € (+10.872 € anteilige Netto-Mietzinszahlungen und 5.679 € Provisionen netto).

Somit hätte die Körperschaftsteuer auf 3.566 € und der Solidaritätszuschlag auf 196,13 € festgesetzt müssen.

Daher haben die Eheleute J. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe der Differenz zur erklärungsgemäßen Festsetzung in Höhe von 1.083 € Körperschaftsteuer und 59,56 € Solidaritätszuschlag verkürzt, insgesamt also 2.619,57 € (2.483 € Körperschaftsteuer und 136,57 € Solidaritätszuschlag, Fall B.II.4.b.aa).

Mangels gewerbesteuerlicher Kürzungs- oder Hinzurechnungsbeträge entspricht der Gewerbeertrag auch in diesem Jahr dem auf volle 100 € abgerundeten zu versteuernden Einkommen (= 23.700 €).

Hieraus folgt ein Gewerbesteuermessbetrag von 829 €, sodass nach dem unveränderten Hebesatz die Gewerbesteuer auf 3.564,70 € festgesetzt worden wäre und nicht entsprechend des erklärten Einkommens (= Messbetrag 252 €) auf 1.083,60 €. Mithin sind 2.481,10 € Gewerbesteuer verkürzt (Fall B.II.4.b.bb).

c) Umsatzsteuer 2015

aa) Aus den quartalsweise abgegeben Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich insgesamt zum Regelsteuersatz in Höhe von 190.531 € und in Höhe von 110.959 € zum ermäßigten Steuersatz. Hieraus errechnen sich 36.200,89 € Umsatzsteuer aus Umsätzen zum Regelsteuersatz und 7.767,13 € Umsatzsteuer aus Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz = 43.968,02 €. Zugleich wurden insgesamt 44.015,77 € Vorsteuern geltend gemacht, weswegen der UG im Ergebnis 47,42 € erstattet wurden.

Insgesamt hatte die UG aber Umsätze in Höhe von 221.830 € zum Regelsteuersatz erzielt (= 42.147,70 € Umsatzsteuer). Mit der vorgenannten Steuer auf Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz folgten hieraus insgesamt 49.914,83 € Umsatzsteuer. Hiervon waren unter Berücksichtigung der nicht abzugsfähigen anteiligen Vorsteuer auf die privat genutzten bzw. vermieteten Wohnungen (wie im Vorjahr 2.064 €) 49.718,85 € Vorsteuern abzusetzen, sodass sich statt eines Erstattungsanspruchs eine Zahllast in Höhe von 239,03 € ergibt. Mithin ist durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Dezember 2016 zunächst Umsatzsteuer in Höhe von 286,45 € verkürzt worden (Fall B.II.4.c.aa).

bb) In der gut ein Jahr nach Beendigung der vorgenannten Steuerhinterziehung übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärung wurde ein Vorsteuerüberhang in Höhe von insgesamt 2.904,01 € erklärt, sodass bei Zustimmung des Finanzamts Umsatzsteuer in Höhe von weiteren 2.856,59 € (erklärter Erstattungsbetrag ./. des unter aa) bereits berücksichtigten Vorsteuerüberhangs) verkürzt worden wäre (B.II.4.c.bb).

4. Veranlagungszeitraum 2016 (Fälle B.II.5)

a) Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute J. betrug 27.117 € (25.701 € Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wie gemeldet + 1.416 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung [Mieteinnahmen in Höhe von 12*600 € + 12*596 € = 14.352 € ./. den als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigenden Mietzinszahlungen der UG in Höhe von 12.936 € brutto, s. u.]).

Unter Berücksichtigung der in diesem Jahr in Höhe von 8.107 € abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und 127 € gezahlter Kirchensteuer als Sonderausgaben sowie von berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 635 € (906 € ./. 271 € zumutbare Belastung i. H. v. 1 % des Gesamtbetrages der Einkünfte) betrug das Einkommen der Eheleute J. 18.248 €. Die tarifliche Einkommensteuer für 2016 wäre daher auf 136 € festzusetzen gewesen.

Die dem gesonderten Einkommensteuertarif für Kapitaleinkünfte unterliegenden verdeckten Gewinnausschüttungen betragen insgesamt 72.846 € (12.936 € anteiliger Mietzins, 58.310 € (Brutto-)Zahlungen von A. und S. und 1.600 € ebenfalls privat vereinnahmte Zahlungen "..fit") ./. 1.602 € Sparerfreibetrag = 71.244 €. Hierauf entfällt 17.412 € Einkommensteuer nebst 957,66 € Solidaritätszuschlag.

Mithin sind insgesamt 16.282 € Einkommensteuer (17.412 € + 136 € ./. 500 € Einkommensteuervorauszahlungen ./. 766 € Lohnsteuer) und 957,66 € Solidaritätszuschlag verkürzt, auch wenn die Tat formal nicht vollendet worden ist (Fall B.II.5.a).

b) Entsprechend erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der R. UG um 61.216 € (Nettomietzins 10.872 €, 49.000 € Netto-Zahlungen A. und S. sowie 1.344 € Zahlungen "..fit" netto), sodass sie unter Hinzurechnung der gebuchten 12.957 € 74.173 € betragen.

aa) Daher hätte die Körperschaftsteuer auf 11.125 € und der Solidaritätszuschlag auf 611,87 € festgesetzt werden müssen.

Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen von 3.864 € auf Körperschaftsteuer und 212,52 € auf den Solidaritätszuschlag haben der Angeklagte und seine Ehefrau insgesamt 7.660,35 € (7.261 € Körperschaftsteuer und 399,35 € Solidaritätszuschlag) verkürzt (Fall B.II.5.b.aa).

bb) Der Gewerbeertrag entspricht wie in den Vorjahren dem auf volle 100 € abgerundeten zu versteuernden Einkommen (= 74.100 €). Mithin beträgt der Gewerbesteuermessbetrag 2.593 €; die Gewerbesteuer mithin 11.149,90 €.

Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen von 3.264 € sind daher 7.885,90 € Gewerbesteuer verkürzt (Fall B.II.5.b.bb).

c) Die Umsatzsteuerzahllast 2016 berechnet sich so wie unter B.II.5.c festgestellt.

Der Verkürzungserfolg besteht in der Differenz zwischen den vorangemeldeten und auch abgeführten Umsatzsteuern zu der tatsächlichen Zahllast: 17.965,98 € ./. 6.336,50 € = 11.629,48 €.

5. Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 (Fälle B.II.6)

a) Im I. Quartal waren wegen der nicht erfassten Zahlungen "..fit" die Umsätze zum Regelsteuersatz um 2.141 € höher als in der Voranmeldung erklärt (= 406,79 € Umsatzsteuer); hinzu kommt die nicht abzugsfähige Vorsteuer von 449,16 € für die weiterhin untervermieteten Wohnungen. Der gegenüber den Vorjahren geringere Wert erklärt sich aus der nunmehr praktizierten Herabsetzung der (Netto-)Miete für das Gesamtobjekt auf 4.000 € monatlich, sodass auf die Wohnungen noch 788 € Miete und 149,72 € Vorsteuer entfallen, quartalsweise dementsprechend 449,16 €.

Mithin ist Umsatzsteuer in Höhe von 855,95 € verkürzt (406,79 € + 449,16 €, Fall B.II.6.a).

b) Im II. Quartal ist Umsatzsteuer in Höhe von 978,31 € verkürzt (529,15 € Umsatzsteuer aus den ..fitzahlungen + 449,16 € unberechtigte Vorsteuer für die privat vermieteten Wohnungen, Fall B.II.6.b).

Dementsprechend ist im III. Quartal Umsatzsteuer in Höhe von 716,30 € verkürzt (267,14 € Umsatzsteuer aus den ..fitzahlungen + 449,16 € unberechtigte Vorsteuer für die privat vermieteten Wohnungen, Fall B.II.6.c).

E. Rechtsfolgen

I. Strafrahmenwahl

1. In allen Fällen der vollendeten Steuerhinterziehung (B.II.2, 3 a bis c, 4 a, b, c.aa, 5 b und c, 6 a bis d) hat die Kammer die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen, der für Steuerhinterziehung in jedem Einzelfall Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

2. Hinsichtlich der versuchten Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2015 (B.II.4.c.bb) hat die Kammer die für den Angeklagten tat- und schuldangemessene Strafe dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen, mithin einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten.

Es gibt keinen Grund, dem Angeklagten diese Strafrahmenverschiebung zu verwehren.

Das Finanzamt hat dieser (späten) Erklärung nicht zugestimmt, sodass kein (weiterer) Verkürzungserfolg eingetreten ist.

In Bezug auf die versuchte Einkommensteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2016 (B.II.5.a) hat die Wirtschaftsstrafkammer allerdings diese fakultative Strafrahmenverschiebung nicht für tat- und schuldangemessen gehalten und daher die für diesen Fall tat- und schuldangemessene Strafe aus dem unter 1. dargestellten Regelstrafrahmen entnommen. Die durch diese Tat verursachte Steuerverkürzung ist im vollen Umfang eingetreten und bisher auch nicht ansatzweise wiedergutgemacht worden.

Dass diese Tat begrifflich nicht vollendet ist, sondern einen fehlgeschlagenen Versuch darstellt, ist allein dogmatischen Besonderheiten des Steuerstrafrechts geschuldet: Durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens endet die strafrechtliche Sanktionierbarkeit der steuerlich fortbestehenden Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, sodass bis zur Bekanntgabe noch nicht vollendete Taten nicht mehr vollendet werden konnten. Dass diese Tat zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens noch nicht vollendet war, ist in diesem Fall darüber hinaus nur dem für die Frage des Schuldmaßes des Angeklagten bedeutungslosem Umstand geschuldet, dass die Veranlagungsarbeiten für 2016 bei dem nunmehr (formal) für die Einkommensteuerveranlagung des Angeklagten zuständigen Finanzamt N., anders als etwa bei dem zuvor zuständigen und auch die Außenprüfungen durchführenden Finanzamt H., erst etwa sechs Wochen nach und nicht schon sechs Wochen vor der Hausdurchsuchung im Wesentlichen abgeschlossen waren.

II. Bemessung der Einzelstrafen

1. Bei den in den vorgenannten Strafrahmen für den Angeklagten jeweils zu findenden tat- und schuldangemessenen Strafen hat die Wirtschaftsstrafkammer in allen Fällen zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass die nunmehr abgeurteilten Taten inzwischen einige Jahre zurückliegen.

Ferner hat die Kammer in den Fällen B.II.2, 3.a bis c, 4.a, b, c.aa, 5.c, 6.a bis d berücksichtigt, dass der Angeklagte bei ihrer Begehung beziehungsweise Beendigung noch nicht strafrechtlich verurteilt worden war. Dies wirkt sich jedoch nicht allzu sehr zu seinen Gunsten aus. Hinsichtlich der dann mit Urteil der hiesigen 4. großen Wirtschaftsstrafkammer abgeurteilten Steuerstraftaten aus dem Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2011 war bereits 2014, also vor den vorgenannten Taten, Anklage gegen ihn zur (damaligen 5.) großen Wirtschaftsstrafkammer erhoben worden. Dieser Anklage kam - auch im Hinblick auf die bereits im Ermittlungsverfahren abgegebene geständige Einlassung des Angeklagten - zumindest eine gewisse Warnfunktion zu.

Umgekehrt war bei den Taten B.II.4.c.bb, 5.a und b der Umstand, dass sie erst nach dem Urteil der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer beendet wurden, der Angeklagte insoweit also bereits wegen einschlägiger Taten unter Bewährung stand, nicht allzu sehr zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Wie auch das Schöffengericht zutreffend hervorgehoben hat, waren diese Taten bereits vor dem vorgenannten Urteil angelegt beziehungsweise mit ihrer Ausführung begonnen worden. Die Umsatzsteuererklärung 2015 (B.II.4.c.bb) und damit die für diese (versuchte) Tat maßgebliche Tathandlung ist vor dem Urteil erfolgt; ebenso war schon vor dem Urteil bereits die Frist zur Abgabe die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2016 abgelaufen, sodass der Angeklagte bereits in das strafbare Stadium des Versuchs der entsprechenden Unterlassensdelikte eingetreten war (B.II.5.a und b).

Letztlich stellen sich die nunmehr abgeurteilten Taten als ein mehrjährig angelegtes Geschehen dar, die vor allem durch hohe Steuerschulden entstandenen finanzielle Schwierigkeiten erneut durch Steuerhinterziehungen zu kompensieren.

2. Unter zusammenfassender Würdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und in Steuerstrafsachen bestimmenden Strafzumessungskriteriums des im jeweiligen Einzelfall verursachten bzw. beabsichtigten Verkürzungserfolges (vgl. BGH, Beschluss v. 18. März 1998, 5 StR 693/97, wistra 1998, 269f., Rn. 16 und Urteil v. 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71ff.; Jäger, a. a. O., Rn. 337) hat die Wirtschaftsstrafkammer unter Beachtung des auch für die Einzelstrafen geltenden Verschlechterungsverbots auf folgende Einzelstrafen erkannt:

FallEinzelstrafe
B.II.2. und B.II.4.c.aajeweils Geldstrafe von 10 Tagessätzen
B.II.3.a, B.II.4.b.aa und bbjeweils Geldstrafe von 40 Tagessätzen
B.II.3.b.aa und bbjeweils Geldstrafe von 70 Tagessätzen
B.II.3.c., B.II.4.a, B.II.5.b.aa und bbjeweils Geldstrafe von 90 Tagessätzen
B.II.4.c.bb und B.II.6.a bis cjeweils Geldstrafe von 20 Tagessätzen
B.II.5.afünf Monate Freiheitsstrafe
B.II.5.cvier Monate Freiheitsstrafe

Hierbei hat die Kammer im Fall B.II.2 strafmildernd auch berücksichtigt, dass der Verkürzungserfolg praktisch vollständig ausgeglichen worden ist und in den Fällen B.II.3.a und 4.a ein nennenswerter Teil des Verkürzungserfolges nachgezahlt worden ist.

Dieser "Schadenswiedergutmachung" durch Nachzahlung verkürzter Steuern kommt schon im Hinblick auf die Wertung des Gesetzgebers im Falle einer Selbstanzeige (§ 371 AO) besondere strafmildernde Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil v. 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, a.a.O., Rn. 45).

Die Höhe eines Tagessatzes bei den vorgenannten Geldstrafen war gemäß den nunmehrigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere seinen erheblichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner gegenwärtig einkunftslosen Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen, auf 25 € festzusetzen (§ 40 Abs. 2 StGB).

3. Hinsichtlich der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2016 (B.II.5.a und c.), den Taten mit den höchsten Verkürzungsbeträgen im Umfang von jeweils mehr als 10.000 €, hat die Wirtschaftsstrafkammer jeweils eine kurze Freiheitsstrafe für geboten erachtet. Hierbei ist der Kammer bewusst, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Sie hält in diesen Einzelfällen aber solche Strafen zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte insgesamt erneut eine erhebliche Steuerverkürzung von fast 90.000 € verursacht beziehungsweise erstrebt hat. Serientaten, insbesondere - wie hier - zeitlich und sachlich ineinander verschränkte Vermögensdelikte mit einem insgesamt hohen Schaden bzw. Verkürzungserfolg, können unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen im Einzelfall rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil v. 17. März 2009, 1 StR 627/08, Rn. 49, BGHSt 53, 221ff.; Beschlüsse vom 5. September 1995, 1 StR 456/95, Rn. 12, zit n. juris; vom 23. November 2017, 1 StR 150/17, BGHR § 47 Abs. 1 Umstände 9; Urteil der Kammer v. 26. Oktober 2020, 25 Ns 5241 Js 53270/18, best. d. Beschl. d. OLG Celle v. 10. März 2021, 3 Ss 16/21; Jäger, a. a. O., Rn. 311). Insoweit ist bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen auf den Seriencharakter und den Gesamtschaden abzustellen.

III. Gesamtstrafenbildung

Aus den bereits vor dem Urteil der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer beendeten Taten B.II.2, 3.a bis c, 4a, b, c.aa, 5.c, 6.a bis c und den Einzelstrafen des vorgenannten Urteils war unter Auflösung der in jenem Urteil gebildeten zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 StGB eine neue Gesamtfreiheitstrafe zu bilden.

1. Zur Strafzumessung hatte die 4. große Wirtschaftsstrafkammer ausgeführt:

Bei den in den vorgenannten Strafrahmen für den Angeklagten jeweils zu findenden tat- und schuldangemessenen Strafen hat die Kammer in jedem Einzelfall zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass er nicht vorbestraft ist, sich bereits 2011 im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen und dieses Geständnis in der Hauptverhandlung wiederholt hat, die Taten inzwischen viele Jahre zurückliegen, das für ihn auch belastende Strafverfahren viel zu lange angedauert hat und er schon eine fühlbare Sanktionierung durch das Insolvenzverfahren mit Versagung der Restschuldbefreiung erfahren hat. Anzuerkennen ist auch, dass der Angeklagte durch die "Rettung" des Fitnessstudios mit Hilfe seiner Ehefrau durch Anmietung des mittlerweile zwangsversteigerten Neubaus der J. GbR weiterhin selbst für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sorgen kann.

Als weiteres - bestimmendes - Strafzumessungskriterium war in den Fällen A II 1 bis 9 der im jeweiligen Einzelfall vom Angeklagten verursachte Steuerschaden zu berücksichtigen, wobei die teilweise Tilgung dieses Schadens in den Fällen A II 2 und 7 wiederum in gewissem Umfang strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Unter zusammenfassender Würdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:

FallEinzelstrafe
A II 1 und 6jeweils Geldstrafe von 120 Tagessätzen
A II 2Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
A II 3Freiheitsstrafe von einem Jahr
A II 4Geldstrafe von 30 Tagessätzen
A II 5 und 10jeweils Geldstrafe von 60 Tagessätzen
A II 7Freiheitsstrafe von einem Jahr
A II 8 und 11jeweils Geldstrafe von 90 Tagessätzen
A II 9Geldstrafe von 40 Tagessätzen

Hierbei hatte die 4. große Wirtschaftsstrafkammer in den von ihr abgeurteilten Fällen Fällen A II 1, 4 bis 6 und 9 die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO und in den Fällen A II 2, 3, 7 und 8 hingegen dem Ausnahmestrafrahmen des § 370 Abs. 3 StGB entnommen, der für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

In den Fällen A II 3 und 7 hatte der Angeklagte jeweils Steuern in großem Ausmaß verkürzt und damit das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO n. F. verwirklicht. Im Fall A II 2 lag dieses Regelbeispiels aufgrund der hierfür noch geltenden früheren Fassung des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO mangels groben Eigennutzes nicht vor; die Kammer nahm jedoch aufgrund des besonders hohen Schadens und der erheblichen kriminellen Energie (Verwenden von gefälschten Rechnungen im vorherigen Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren) einen unbenannten besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung an. Im Fall A II 8 hatte der Angeklagte das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO (fortgesetztes Verwenden verfälschter Belege) verwirklicht.

In den Fällen A II 10 und 11 hatte die 4. große Wirtschaftsstrafkammer die jeweilige Einzelstrafe dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildertem Ausnahmestrafrahmens des § 370 Abs. 3 AO (Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten) entnommen, weil der Angeklagte jeweils unmittelbar zur Verwirklichung des Steuerstraftatbestandes und des Regelbeispiels angesetzt hatte und zudem zugleich jeweils eine vollendete Urkundenfälschung beging.

Soweit die 4. große Wirtschaftsstrafkammer auf Geldstrafen erkannt hatte - in den Fällen A II 10 und 11 nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 StGB - hatte sie die Höhe eines Tagessatzes auf 15 € festgesetzt.

Zur Gesamtstrafenbildung führte jene Kammer aus:

Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß § 53 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (A II 2) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat angesichts des engen situativen und zeitlichen Zusammenhangs der Straftaten, des Umstandes, dass über die Hälfte des Gesamtschadens auf den Fall A II 2, also die Einsatzstrafe entfällt, unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen besonders straffen Zusammenzug der Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten.

2. Höchste Einzelstrafe ist weiterhin die von der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer in ihrem Fall A II 2 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Unter Berücksichtigung der nunmehrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der Erwägungen, die der Strafzumessung durch die 4. große Wirtschaftsstrafkammer zugrunde lagen, kommt nur eine maßvolle Erhöhung dieser Einsatzstrafe in Betracht. Trotz der nunmehr abgeurteilten Taten entfällt noch mehr als die Hälfte des insoweit zu berücksichtigenden Gesamtverkürzungserfolges von insgesamt etwa 836.000 auf jene Tat mit einem Verkürzungserfolg von gut 430.000 €.

Mit den nunmehr abgeurteilten Taten B.II.2, 3.a bis c, 4.a, b, c.aa, 5.c, 6.a bis d hat der Angeklagte weitere Steuerverkürzungen von insgesamt etwa 54.000 € verursacht. Die 4. große Wirtschaftsstrafkammer hatte einen Verkürzungserfolg von mehr als 782.000 € festgestellt.

Die Kammer hat im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt. Trotz des im Verhältnis zu dem bereits durch die 2018 abgeurteilten früheren Taten verursachten Steuerverkürzungserfolges relativ geringen weiteren Verkürzungserfolg muss die neue Gesamtfreiheitsstrafe höher ausfallen, als die von der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer verhängte und nunmehr aufgelöste bisherige Gesamtfreiheitsstrafe.

Bei dieser Entscheidung ist der Kammer bewusst, dass im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB die neu gebildete Gesamtstrafe nicht zwangsläufig überschreiten muss (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., Rn. 16 m. w. N.).

Die nunmehr abgeurteilten weiteren Steuerstraftaten des Angeklagten stehen aber nur noch in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zu den Taten, die dem Urteil der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer zu Grunde lagen (Steuerhinterziehungen im Kontext des Betriebes desselben Fitnessstudios). Ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang zu den früheren Taten besteht nicht mehr, weswegen ein ganz so straffer Zusammenzug der Einzelstrafen, wie ihn die 4. große Wirtschaftsstrafkammer vorgenommen hatte, nicht angezeigt ist.

Die 2018 abgeurteilten Taten betreffen die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 und folgten aus der Motivation, den Neubau des Fitnessstudios trotz einer nach Baubeginn offenbar gewordenen Finanzierungslücke fertig zu stellen. Die nunmehrigen Taten betreffen die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2017, sind nach Aufdeckung der vorherigen Taten begangen worden und folgten aus der Motivation, die auch aufgrund der früheren Taten strukturell angespannte finanzielle Situation der Familie J. zu verbessern.

3. Unabhängig von der Frage, ob die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB noch zulässig ist, obschon die 4. Wirtschaftsstrafkammer eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Geldstrafen gebildet hatte, hält die Wirtschaftsstrafkammer eine solche Entscheidung nicht für angemessen.

Sie ermöglichte zwar, erneut eine zweijährige und damit formal bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen. Die Kammer hätte eine solche Gesamtfreiheitsstrafe aber nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt. Zwar bejaht die Kammer im Ergebnis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB (s. u. III.). Sie vermag aber die für die Aussetzung einer überjährigen Freiheitsstrafe zudem erforderliche besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht zu erkennen.

Diesbezüglich hatte die 4. große Wirtschaftsstrafkammer ausgeführt:

Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Maßgeblich sind hier die [..] genannten für den Angeklagten sprechenden Aspekte, vor allem das frühe Geständnis und der Umstand, dass das Strafverfahren zu lange angedauert hat.

Diese erst in ihrer Gesamtschau besonderen Umstände liegen im nunmehrigen Verfahren nicht vor. Dass die nunmehr abgeurteilten Straftaten dennoch inzwischen einige Zeit zurückliegen, der Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht vorbestraft war und sich nunmehr beruflich umorientiert hat, reicht zur erneuten Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht aus. Die mit einer Einzelfreiheitsstrafe sanktionierte Einzeltat mit dem höchsten Verkürzungserfolg betrifft zudem den Veranlagungszeitraum 2016 und ist nur wenige Monate vor dem Urteil der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer beendet worden.

4. Gemäß §§ 58 Abs. 2 S. 2, 56f Abs. 3 S. 2 StGB waren die vom Angeklagten aufgrund des mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschlusses der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer geleisteten gemeinnützigen 75 Arbeitsstunden auf die nunmehrige Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Anrechnung in Höhe von einem Monat ausgesprochen. Sie hält diesen großzügigen Anrechnungsmaßstab für angemessen. Der Angeklagte wird so früher den Termin erreichen, ab dem eine Aussetzung des nicht verbüßten Strafrests zur Bewährung möglich ist (§ 57 StGB).

5. Hinsichtlich der übrigen Taten (Fälle B.II.4.c.bb, 5.a, b.aa und bb) war eine gesonderte zweite Gesamtfreiheitsstrafe durch angemessene Erhöhung der insoweit höchsten Strafe zu bilden. Das vorgenannte Urteil der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer stellt eine Zäsur da, die zwangsläufig zur Bildung von zwei gesonderten Gesamtfreiheitsstrafen einerseits für die vor diesem Urteil beendeten Taten und anderseits für die erst nach diesem Urteil beendeten Taten führt.

Nur wenn die große Wirtschaftsstrafkammer die von ihr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bereits dem Verurteilten erlassen hätte oder er sie nach Widerruf vollständig verbüßt hätte, wäre diese Zäsurwirkung entfallen. Jene Kammer hat jedoch die Entscheidung über den Straferlass ausdrücklich bis zum Abschluss des nunmehr hier anhängigen Verfahrens zurückgestellt, was im Hinblick darauf, dass aufgrund der vorgenannten, einschlägigen Taten auch der Widerruf jener Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht gekommen wäre, nahezu zwingend geboten war.

Höchste Einzelstrafe der vorgenannten vier Taten ist die im Fall B.II.5.a festgesetzte fünfmonatige Freiheitsstrafe. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs, vor allem der drei denselben Veranlagungszeitraum und im Kern dieselben Sachverhalte betreffenden drei Taten B.II.5.a und b, war eine nur maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt.

Ein noch strafferer Zusammenzug als zu einer sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe, wie sie vom Schöffengericht verhängt und wegen des Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden darf, wäre auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Schuldmaß auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen insgesamt angemessen sein muss (vgl. BGH, Beschluss v. 24. Juli 2007, StV 2007, 632), keinesfalls angezeigt. Daher hat die Kammer ebenfalls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt.

III. Strafaussetzung zur Bewährung

1. Die Vollstreckung der unter der II.4 verhängten sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

Dass gegen den Verurteilten eine weitere, nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen war, steht einer günstigen Kriminalprognose nicht zwingend entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21. November 2007, 2 StR 480/07, zit. n. juris und v. 6. März 2018, 3 StR 530/17, StV 2018, 489f.).

Zwar spricht mit erheblichem Gewicht gegen eine Strafaussetzung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Taten bereits aufgrund des Urteils der 4. großen Wirtschaftsstrafkammer wegen einschlägiger Taten unter Bewährung stand und sich daher - wie auch das Schöffengericht ausgeführt hat - gerade nicht bewährt hat.

Dies steht aber der Strafaussetzung in diesem Fall nicht entgegen. Zum einen darf - wie bereits ausgeführt - nicht übersehen werden, dass die vier der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten bereits vor dem Urteil vom 09. April 2018 angelegt waren. Die Abgabe der unzutreffenden Umsatzsteuererklärung für 2015 erfolgte im Januar 2018 und die Erklärungen für 2016 hätten bis Ende 2017 abgegeben werden müssen. Zum anderen liegt der Zeitpunkt der Beendigung dieser Taten mit Juli beziehungsweise August 2018 inzwischen schon mehr als drei Jahre zurück. Weitere Straftaten des Angeklagten sind in dieser Zeit nicht bekannt geworden, sodass die Voraussetzungen der Strafaussetzung hinsichtlich dieser - unterjährigen - Gesamtfreiheitsstrafe (positive Legalprognose) sich nicht verneinen lassen (§ 56 Abs. 1 StGB).

Durch die Aussetzung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe ist auch eine sonst bei einer - wie hier - eher zufällig erscheinenden Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen mögliche besondere Härte für den Angeklagten ausgeschlossen.

2. Die Wirtschaftsstrafkammer weist vorsorglich daraufhin, dass die Bewährungsaufsicht mit Beginn des Vollzuges der (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe auf die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer übergeht (§§ 453, 462a Abs. 1 StPO).

Auch deswegen hat die Kammer davon abgesehen, dem Angeklagten diesbezüglich schon jetzt dezidierte Weisungen und Auflagen zu erteilen. Hier erscheint allein eine einheitliche Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer auf den Zeitpunkt der ggfls. vorzeitigen Entlassung des Angeklagten sachgerecht.

IV. Einziehung des Wertersatzes

1. Nach §§ 73, 73c StGB war auf die Einziehung von Wertersatz, gesamtschuldnerisch mit der bereits rechtskräftig verurteilten E., zu erkennen.

a) Der Höhe nach entspricht das Erlangte im Ausgangspunkt dem festgestellten jeweiligen Verkürzungserfolg der Einkommensteuerhinterziehung (insgesamt 32.782,76 €, Fälle B.II.2., 3.a, 4.a, 5.a). Nach der gegenständlichen Betrachtungsweise des nunmehrigen Vermögensabschöpfungsrechts hat der Angeklagte insoweit gemeinsam mit seiner bereits rechtskräftig verurteilten Ehefrau Einkommensteuerzahlungen zu eigenen Gunsten erspart.

Nach der Rechtsprechung des OLG Celle, der die Kammer folgt, können auch die durch eine bloß versuchte Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen (Steuerzahlungen) als erlangtes Etwas eingezogen werden (Urteil v. 14. Juni 2019, 2 Ss 52/19, Nds. Rpfl., 2019, 346ff., s. a. Jäger, a. a. O., Rn. 352j).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit einem erst am Tage der hiesigen Urteilsverkündung erstmals veröffentlichten und daher von der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer nicht mehr berücksichtigbaren Beschluss vom 8. März 2022 (1 StR 360/21, zit n. juris) entschieden, dass im Falle ersparter Steuerzahlungen eine Einziehungsentscheidung die Tatvollendung, auch durch Ergehen eines Schätzungsbescheides oder Abschluss der Veranlagungsarbeiten, voraussetze. Für diese Entscheidung sprechen sicherlich die dort dargelegten rechtsdogmatischen Erwägungen und ihre recht einfache Handhabbarkeit.

Sie führte aber in Konstellationen wie hier, bei der die Tatvollendung hinsichtlich der Tat B.II.5.a nur daran scheitert, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchung im nunmehr örtlich zuständigen Finanzamt N. die Veranlagungsarbeiten - anders als im zuvor zuständigen Finanzamt H. - noch nicht im Wesentlichen abgeschlossen waren, dies aber zeitnah erfolgte, zu zufällig wirkenden Ergebnissen (s. a. die diesbezüglichen Ausführungen unter I.2).

b) Hingegen sind die durch die Hinterziehungen von Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern zum Vorteil der R.. UG ersparten Steuerzahlungen nicht unmittelbar dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu Gute gekommen, sondern haben sich (zunächst) durch ersparte Steuerzahlungen im Vermögen der nunmehr insolventen UG, einer juristischen Person, niedergeschlagen. Daher hat der Angeklagte diese Vorteile nicht im Sinne des § 73 StGB erlangt.

Ein Ausnahmefall, in dem die juristische Person nur als sogenannter formaler Mantel genutzt, eine Trennung zwischen dem Tätervermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vorgenommen oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an d. Täter weitergeleitet wurde (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BGH, Beschl. v. 15. Januar 2020, 1 StR 529/19, unter Teilaufhebung eines Urteils der damaligen hiesigen 5. großen Wirtschaftsstrafkammer, wistra 2020, 377ff.).

2. Abzusetzen waren gemäß § 73e Abs. 1 StGB die in den Fällen B.II.2., 3.a, 4.a festgestellten Zahlungen auf die hinterzogenen Beträge.

Diese führen im Fall B.II.2 dazu, dass nur noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,42 € berücksichtigt werden kann, weil die auf die höhere Steuerschuld geleisteten Beträge den strafbefangenen Teil der für den Veranlagungszeitraum 2013 geschuldeten Einkommensteuer von 1.275 € übersteigen. In den beiden weiteren Fällen sind 3.000 € beziehungsweise 1591,59 € gezahlt worden, insgesamt mithin 5.866,59 € sodass die Wertersatzeinziehung insgesamt noch in Höhe von 26.916,17 € - gesamtschuldnerisch mit der bereits rechtskräftig verurteilten E. - anzuordnen war.

Unter Berücksichtigung der unter 1.a dargestellten neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs käme eine Einziehung der im Fall B.II.5.a ersparten Aufwendungen von insgesamt 17.239,66 € nicht in Betracht, sodass nur noch ein Einziehungsbetrag von 9.676,51 € verbliebe.

3. Aufgrund der Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 09. April 2018 wäre nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 StGB auch die dort getroffene Wertersatzeinziehung aufrecht zu erhalten. Da sich das Urteil des Schöffengerichts zu dieser zwingenden Rechtsfolge gar nicht verhält, steht das Verschlechterungsverbot der Nachholung dieser Entscheidung durch die Berufungskammer nicht entgegen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Mai 2020, 161 Ss 159/20, zit. n. juris).

Die Maßnahme der Einziehung, auch des Wertersatzes, hat einheitlich zu erfolgen. Trotz des vorgenannten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB ist daher nicht die gesonderte Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil vom 8. April 2018 anzuordnen, sondern im Wege des Zusammenzählens der Beträge aus dieser früheren und aus der nunmehrigen Einziehungsentscheidung eine einheitliche Einziehungsmaßnahme neu anzuordnen (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 1. August 2019, 4 StR 477/18, wistra 2020, 75ff; und Beschl. v. 27. Juli 2021, 3 StR 203/21, NStZ-RR 2021, 303).

Von dem damaligen Einziehungsbetrag in Höhe von 661.064,48 € waren nach Maßgabe des § 459g Abs. 4 StPO die bisher gezahlten insgesamt 2.800 € abzusetzen, sodass die Einziehung in Höhe von insgesamt noch 685.180,84 € neu anzuordnen ist.

F. Teilfreispruch

1. Das Schöffengericht hatte den Angeklagten entsprechend der von ihm unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wegen zweier weiterer Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung (Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, s. dazu B.II.6) schuldig gesprochen und dazu folgende Feststellungen getroffen:

(Tat 18: Umsatzsteuer IV. Quartal 2017)

09.02.2018 reichten die Angeklagten auf elektronischem Wege beim Finanzamt H.. eine Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2017 ein. In dieser erklärten sie bewusst wahrheitswidrig Umsätze zu 19% in Höhe von 35.746,- € und Vorsteuern in Höhe 7.043,32 €. Unter Berücksichtigung weiterer Umsätze zu 7% in Höhe von 28.493,- € ergäbe dies nach der Erklärung eine Umsatzsteuer von 1.742,93 € (35.746 x 0,19 zzgl. 28.493 x 0,07 - 7.043,32).

Tatsächlich hatte die UG Umsätze zu 19% in Höhe von 68.137,- €. Über die erklärten Umsätze hinaus hat im IV. Quartal die ..fit für die Teilnahme am Firmenfitness noch weitere 2.454,85 (29,75 + 657,46 + 816,49 + 1.141,58 + 626,06) zugunsten der UG gezahlt. Hieraus ergibt sich eine Nettosumme von gerundet 2.062,-€ (2.454,85: 1,19). Des Weiteren zahlte im IV. Quartal die Firma S. GmbH wiederum eine Provision in Höhe von 3.280,- € netto (zzgl. 623,20 USt). Diese Zahlung erfolgte zwar wieder auf das Privatkonto der E. Jedoch war auch diese Zahlung als gewerblich bedingt der UG umsatzerhöhend zuzurechnen. Die Zahlung auf das Privatkonto stellt insoweit eine erneute verdeckte Gewinnausschüttung dar. Des Weiteren war noch eine Differenz der Umsätze zu 19% laut Buchführung im Vergleich zur Voranmeldung in Höhe von 27.049,- € umsatzerhöhend zu berücksichtigen.

Ferner wurde wiederum Vorsteuer in Höhe von 449,- zu Unrecht geltend gemacht (s.o.). Des Weiteren war auch hier noch eine Differenz der Vorsteuer laut Buchführung im Vergleich zur Voranmeldung in Höhe von gerundet 1.753,- € vorsteuerreduzierend zu berücksichtigen.

Der zulässige Vorsteuerabzug beträgt demnach 4.841,32 €.

Hieraus ergibt sich tatsächlich eine Umsatzsteuer von 10.099,22 € (68.137x 0,19 zzgl. 28.493 x 0,07 - 4.841,32).

Demnach verkürzten die Angeklagten infolge ihrer bewusst inhaltlich unrichtigen Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2017 insgesamt 8.356,29 € (10.099,22 - 1.742,93).

(Tat 19: Umsatzsteuer I. Quartal 2018 [..])

Am 07.05.2018 reichten die Angeklagten auf elektronischem Wege beim Finanzamt Hannover-Land II eine Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2018 ein. In dieser erklärten sie bewusst wahrheitswidrig Umsätze zu 19% in Höhe von 80.775,- € und Vorsteuern in Höhe 14.317,- €. Unter Berücksichtigung dieser Werte ergäbe dies nach der Erklärung eine Umsatzsteuer von 1.030,25 € (80.775 x 0,19 - 14.317).

Tatsächlich hatte die UG Umsätze zu 19% in Höhe von 82.961,- €. Über die erklärten Umsätze hinaus hat im I. Quartal die ..fit für die Teilnahme am Firmenfitness noch weitere 1.402,70 € (59,50 + 573,70 + 29,75 + 739,75) zugunsten der UG gezahlt. Hieraus ergibt sich eine Nettosumme von gerundet 1.178,- € (1.402,70: 1,19). Des Weiteren zahlte im 1. Quartal das Land Niedersachsen an die UG 1.200,- € brutto aufgrund einer Trainingsvereinbarung, wonach Polizeibeamte das Studio nutzen können. Hieraus ergibt sich eine Nettosumme von gerundet 1.008,- € (1.200: 1,19). Ferner wurde wiederum Vorsteuer in Höhe von 449,- € zu Unrecht geltend gemacht (s.o.).

Der zulässige Vorsteuerabzug beträgt demnach 13.868,- €. Hieraus ergibt sich tatsächlich eine Umsatzsteuer von 1.894,59 € (82.961 x 0,19 - 13.868).

Demnach verkürzten die Angeklagten infolge ihrer bewusst inhaltlich unrichtigen Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2018 insgesamt 864,34 € (1894,59 -1.030,25).

2. Von diesen beiden Vorwürfen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Zum einen hat die Beweisaufnahme, namentlich die Aussagen der Betriebsprüferin .. und des Steuerberaters X. ergeben, dass die erhebliche Differenz zwischen den gebuchten und den erklärten Umsätzen hinsichtlich des IV. Quartals 2017 von über 30.000 € (Fall 18 des Amtsgerichts) wahrscheinlich mit einem unbeabsichtigten Buchungsfehler erklärbar ist.

Diese Differenz kann also den Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nicht begründen. Es blieben für eine bewusste Steuerhinterziehung nur die nicht erfassten Umsätze "..fit", die (erneute) unversteuerte Provisionszahlung S. und - wie in den Vormonaten - die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuer auf die privat untervermieteten Wohnungen.

Zum anderen hatte der Angeklagte zum 1. Februar 2018, also vor der Abgabe der beiden Voranmeldungen, neben dem Studium an der Trainerakademie eine Tätigkeit für den Judo-Verband .. aufgenommen und sich - entsprechend seiner Einlassung auch in Übereinstimmung mit der verlesenen Aussage seiner Ehefrau und den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden (Ausdruck der Lohnsteuerdaten, Arbeitsvertrag mit dem Judoverband ..) - (erst) damit aus der Tätigkeit im Fitnessstudio in G. jedenfalls weitgehend zurückgezogen.

Dass er sich noch an der Abgabe dieser unrichtigen Voranmeldungen mittäterschaftlich beteiligte, lässt sich daher nicht sicher feststellen. Dass sie weiterhin auch Sachverhalte betreffen, deren Nichtversteuerung ursprünglich der Angeklagte mitveranlasst hatte (unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuer aus der Untervermietung der beiden Wohnungen sowie die "Umleitung" der Zahlungen ..fit auf ein Privatkonto und ebenso der Zahlung des Landes Niedersachsen im I. Quartal 2018 für die Trainingsmöglichkeiten von Beamten der Polizeiinspektion G. aufgrund einer vom Angeklagten unterschriebenen Vereinbarung), reicht hierfür nicht aus.

3. Die vorstehenden Erwägungen stehen der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B.II.4.c.bb und 5.b nicht entgegen, obschon in den Fällen B.II.5.b die Taten erst am 1. Juli 2018 vollendet wurden und bei der Tat B.II.4.c.bb erst mit der Durchsuchung am 14. August 2018 der Versuch der Umsatzsteuerhinterziehung endgültig fehlschlug.

Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist in diesen Fällen bereits vor dem 1. Februar 2018 überschritten worden, nämlich mit dem Ablauf der Abgabefrist am 31. Dezember 2017 beziehungsweise (Fall B.II.4.c.bb) mit der Abgabe der bewusst unrichtigen Umsatzsteuererklärung am 18. Januar 2018.

G. Kosten

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus §§ 473 Abs. 4, 465 Abs. 1 StPO.

Die Berufung des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nur insoweit Erfolg, als die Kammer auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe die erbrachten Arbeitsleistungen angerechnet, die zweite Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat und zu einer etwas niedrigeren (neuen) Einziehungsentscheidung gelangt ist.

Die Kammer hat es daher im Ergebnis für angemessen gehalten, die Berufungsgebühr um 1/10 zu ermäßigen und im gleichen Umfang die dem Angeklagten im Berufungsrechtsweg erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO.

Martin