Abschnitt 2 EFRE-PGFördErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)
- Redaktionelle Abkürzung
- EFRE-PGFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
2.1 Gegenstände der Förderung sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten einschließlich der damit in Verbindung stehenden Anbindung an die Verkehrsnetze unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)