EFRE-PGFördErl,NI - EFRE-Programmgebiete-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-PGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 26. 6. 2023 - 35-32329/HWI-EFRE -

Vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)

- VORIS 77000 -

Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Auswahlkriterien für die Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)Anlage

Abschnitt 1 EFRE-PGFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-PGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Förderung hochwertiger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen.

Ziel der Förderung ist es, der Wirtschaft hochwertige wirtschaftsnahe Infrastrukturen in Form von Industrie- und Gewerbegebieten bereitzustellen, um die regionale Wirtschaftsstruktur zu stärken sowie regional Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu generieren. Die Förderung soll dazu beitragen, den Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft zu stimulieren und damit regionalspezifische Wachstums- und Innovationsprozesse zu unterstützen. Die Herrichtung von Industrie- und Gewerbegebieten beinhaltet auch die Schaffung qualitativer Verkehrsverbindungen zur Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (Straße/Schiene), um wachsenden und innovativen Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen (KMU) ein bedarfsgerechtes Umfeld zu bieten.

1.2 Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/917 der Kommission vom 4. 5. 2023 (ABl. EU Nr. L 119 S. 159) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

Außerdem finden die geltenden Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.1, mit Ausnahme der Nummer 3.2.1.1, des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 13. 12. 2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nach dieser Richtlinie nichts Näheres bestimmt ist.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen im Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060) für die Landkreise Celle, Harburg, Lüneburg, Stade und Verden, sowie im Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060) für die Landkreise Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim, Hildesheim, Peine, Vechta, Wolfenbüttel, die Region Hannover, sowie die Städte Braunschweig, Hannover, Salzgitter und Wolfsburg.

Der Einsatz der EFRE-Mittel ist auf das Landesgebiet außerhalb der Regionalfördergebiete gemäß des GRW-Koordinierungsrahmens beschränkt.

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)

Abschnitt 2 EFRE-PGFördErl - Gegenstand der Förderung

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77000

2.1 Gegenstände der Förderung sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten einschließlich der damit in Verbindung stehenden Anbindung an die Verkehrsnetze unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)

Abschnitt 3 EFRE-PGFördErl - Zuwendungsempfänger

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77000

3.1 Antragsberechtigt für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen ist deren Träger.

Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit diesen Zuwendungsempfängern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist.

Zuwendungsempfänger können abweichend von Nummer 3.2.1.3 GRW-Koordinierungsrahmen auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung sind im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zu regeln.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen.

In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche (VV Nr. 5.2.1 zu § 44 LHO) in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u. a. folgende Besicherungen in Betracht:

  • eine Kommunalbürgschaft,

  • eine Grundschuld an bereitester Stelle oder

  • eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.

Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)

Abschnitt 4 EFRE-PGFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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77000

4.1 Die Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.1, mit Ausnahme der Nummer 3.2.1.1, des GRW-Koordinierungsrahmens sind einzuhalten.

4.2 Infrastrukturmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein belegbarer Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen besteht. Auf den geförderten Gewerbeflächen sind wachsende und innovative KMU in den Feldern der Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) anzusiedeln, die im Zuge einer Expansion oder der wirtschaftlichen Transformation neue oder erweiterte Betriebsstätten brauchen. Der Bedarf und die Zuordnung zu den RIS3-Feldern ist durch Absichtserklärungen ("Letters of Intent") entsprechend zu belegen.

4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4.5 Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.

Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und/oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.

4.6 Bei Vorhaben, deren Bruttoinvestitionsvolumen 10 Mio. EUR übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen.

4.7 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.7.1
Fachliche Qualitätskriterien

Fachliche Qualitätskriterien sind:

4.7.1.1
Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze sowie

4.7.1.2
Hochwertigkeit der Maßnahme.

Zur Hochwertigkeit der Maßnahme zählen:

  1. a)

    der Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit die Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse (siehe RIS3, politisches Ziel 1 [PZ1], operatives Ziel 2 [OZ2 - siehe RIS3 Nr. 7 S. 46]) durch die

    • Begünstigung der Vernetzung von wachsenden und innovativen KMU (Clusterbildung),

    • Stärkung der Wettbewerbsposition von KMU,

    • Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen,

    • Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,

  2. b)

    die Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes (einschließlich Auslastungsprognose).

4.7.2
Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung

Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung sind:

4.7.2.1
regionale Entwicklung,

4.7.2.2
Kooperation,

4.7.2.3
grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

4.7.2.4
Modellhaftigkeit.

4.7.3
Berücksichtigung von Querschnittszielen

Querschnittsziele sind:

4.7.3.1
Nachhaltige Entwicklung,

4.7.3.2
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit,

4.7.3.3
Gute Arbeit,

4.7.3.4
Gleichstellung.

4.7.4
Vorförderung.

Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergeben sich aus der Anlage.

4.8 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 200 000 EUR betragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)