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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EFRE-PGFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-PGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Die Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.1, mit Ausnahme der Nummer 3.2.1.1, des GRW-Koordinierungsrahmens sind einzuhalten.

4.2 Infrastrukturmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein belegbarer Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen besteht. Auf den geförderten Gewerbeflächen sind wachsende und innovative KMU in den Feldern der Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) anzusiedeln, die im Zuge einer Expansion oder der wirtschaftlichen Transformation neue oder erweiterte Betriebsstätten brauchen. Der Bedarf und die Zuordnung zu den RIS3-Feldern ist durch Absichtserklärungen ("Letters of Intent") entsprechend zu belegen.

4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4.5 Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.

Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und/oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.

4.6 Bei Vorhaben, deren Bruttoinvestitionsvolumen 10 Mio. EUR übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen.

4.7 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.7.1
Fachliche Qualitätskriterien

Fachliche Qualitätskriterien sind:

4.7.1.1
Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze sowie

4.7.1.2
Hochwertigkeit der Maßnahme.

Zur Hochwertigkeit der Maßnahme zählen:

  1. a)

    der Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit die Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse (siehe RIS3, politisches Ziel 1 [PZ1], operatives Ziel 2 [OZ2 - siehe RIS3 Nr. 7 S. 46]) durch die

    • Begünstigung der Vernetzung von wachsenden und innovativen KMU (Clusterbildung),

    • Stärkung der Wettbewerbsposition von KMU,

    • Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen,

    • Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,

  2. b)

    die Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes (einschließlich Auslastungsprognose).

4.7.2
Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung

Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung sind:

4.7.2.1
regionale Entwicklung,

4.7.2.2
Kooperation,

4.7.2.3
grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

4.7.2.4
Modellhaftigkeit.

4.7.3
Berücksichtigung von Querschnittszielen

Querschnittsziele sind:

4.7.3.1
Nachhaltige Entwicklung,

4.7.3.2
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit,

4.7.3.3
Gute Arbeit,

4.7.3.4
Gleichstellung.

4.7.4
Vorförderung.

Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergeben sich aus der Anlage.

4.8 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 200 000 EUR betragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)