Abschnitt 5 EFRE-PGFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)
- Redaktionelle Abkürzung
- EFRE-PGFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung beträgt im Bereich "ÜR" bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (EFRE-Interventionssatz).
Die Förderung beträgt im Bereich "SER" bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (EFRE-Interventionssatz).
5.3 Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben:
5.3.1
Förderfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum entstanden und bis zu seinem Ende bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.
Abweichend von Satz 1 sind Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich bis einschließlich HOAI Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Bewilligungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der ANBest-EFRE/ESF+ erfolgt ist.
5.3.2
Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben für die Erschließung, den Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Anbindung an die Verkehrsnetze, ergeben sich aus Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.3.3
Kosten des Grunderwerbs sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig. Ebenso ausgeschlossen ist eine Erschließung nach Maß, z. B. für ein Unternehmen.
5.4 Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen - einschließlich Zuwendungen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, - nicht kumuliert werden, es sei denn,
- a)
die Zuwendungen betreffen unterschiedliche förderfähige Ausgaben oder
- b)
es werden im Falle der Kumulierung der Zuwendungen die höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität und die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO nicht überschritten.
5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)